Urteil des OLG Frankfurt vom 08.12.2009

OLG Frankfurt: ausschlagung der erbschaft, anfechtung, irrtum, nachlass, eigenschaft, willenserklärung, immobilie, erbschein, verkehr, gestaltung

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 325/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 BGB, § 1954 BGB
Anfechtung der Erbschaftsannahme aus steuerlichen
Gründen
Leitsatz
Erweist sich der Nachlass als werthaltiger als bei der Annahme der Erbschaft
angenommen, berechtigt eine steuerlich günstigere Gestaltungsmöglichkeit unter den
Miterben nicht zur Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 22.500.- € festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2) auf ihren Antrag einen
gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der sie und ihre Mutter, die Beteiligte zu 1),
zu Miterben zu je ½ nach ihrer kinderlos und ledig am ….2009 verstorbenen
Schwester ausweist. Der Ehemann der Beteiligten zu 1) und gemeinsame Vater
der Erblasserin und der Beteiligten zu 2) ist im Jahr 1992 vorverstorben.
Durch notarielle Erklärung vom 01.09.2009 hat die Beteiligte zu 2) die Erbschaft
nach ihrer Schwester mit der Begründung ausgeschlagen, sie habe sich über den
Bestand des Nachlasses geirrt. Auf Anfrage des Amtsgerichts von welchem
Nachlassbestand sie ausgegangen sei, haben die Beteiligten erklärt, sie seien
davon ausgegangen, dass der Nachlass nicht überschuldet sei aber nur aus
unwesentlichem Vermögen bestehe. Nunmehr habe sich aber herausgestellt, dass
eine Immobilie vorhanden sei und der Gesamtwert des Nachlasses etwa 600.000 €
betrage. Hätte die Beteiligte zu 2) das gewusst, hätte sie die Erbschaft im Hinblick
auf die Erbschaftsteuerfreibeträge und die Erbschaftsteuersätze nicht
angenommen. Die Beteiligten haben vorgetragen, dass sie sich eine Steuerlast
von ca. 22.500 € erspart hätten, wenn die Beteiligte zu 2) nicht Erbin geworden
wäre.
Das Amtsgericht hat die Erteilung des nunmehr für die Beteiligte zu 1)
beantragten Alleinerbscheins durch den hier angefochten Beschluss abgelehnt,
weil es die Anfechtung der Annahme durch die Beteiligte zu 1) für unwirksam
erklärt hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat sieht davon ab, die durch die
Rechtspflegerin verfügte Vorlage an den Senat aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht zurückzugeben, weil das Amtsgericht keinen Abhilfebeschluss nach §
68 Abs 1 S, 1 FamFG erlassen hat, denn das Beschwerdevorbringen enthält im
Ergebnis keinen wesentlichen neuen Vortrag (zum Erfordernis der
Nichtabhilfeentscheidung: Keidel/ Sternal, FamFG, 16 Aufl. § 68 Rn 9 - 34).
Die Beteiligte zu 1) ist nicht Alleinerbin geworden, denn die Beteiligte zu 2) konnte
die Annahme der Erbschaft nicht wirksam anfechten.
6
7
8
9
10
11
12
Die Annahme der Erbschaft kann nur nach den allgemeinen Vorschriften über die
Willenserklärung unter Lebenden angefochten werden (§§ 119, 123 BGB), da die §§
1954 bis 1957 BGB zwar davon ausgehen, dass eine Anfechtung der grundsätzlich
unwiderruflichen Willenserklärungen der Erben über Annahme und Ausschlagung
der Erbschaft möglich ist, insoweit aber keine besonderen Bestimmungen für die
Anfechtungsgründe vorsehen. Die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten für
letztwillige Verfügungen (§§ 2078 ff BGB) gelten nicht (Palandt-Edenhofer, 68. Aufl.
2009, § 1954 BGB Rn 1).
Vorliegend kommt nur eine Irrtumsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach §
119 Abs. 2 BGB in Betracht. Sie setzt voraus, dass derjenige, der seine Erklärung
anficht, sich über Eigenschaften der Person oder der Sache im Irrtum befunden
hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Der Nachlass wird als
„Sache“ i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB angesehen (Palandt-Edenhofer, § 1954 Rn 6), der
bloße Wert einer Sache ist aber keine Eigenschaft i. S. v. § 119 Abs. 2 BGB
(Palandt-Ellenberger, § 119 Rn 27). Allerdings kann eine verkehrswesentliche
Eigenschaft beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Nachlass entgegen den
Erwartungen des Erben als überschuldet darstellt (Palandt-Edenhofer, 68. Aufl.
2009, § 1954 Rn 6 m. w. N). Vorliegend kann dahinstehen, ob sich die Beteiligte zu
2) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat oder nicht.
In jedem Fall muss der Irrtum aber für die Willenserklärung auch kausal gewesen
sein, d.h. dass der Anfechtende die Erklärung bei verständiger Würdigung des
Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs 1 BGB). Dabei ist nicht allein
entscheidend der subjektive Wille des Anfechtenden. Vielmehr kommt es darauf
an, ob er als verständiger Mensch die Willenserklärung nicht abgegeben hätte. Ein
Anfechtungsrecht besteht daher in der Regel nicht, wenn der Erklärende durch den
Irrtum wirtschaftlich keinen Nachteil erleidet (BGH NJW 1988, 2597; OLG
Zweibrücken FGPrax 1996, 113).
So liegt der Fall auch hier. Die Beteiligte zu 1) steht sich durch den größeren
Umfang des Nachlasses, auch wenn sie dafür mehr Erbschaftssteuern zahlen
muss, nicht schlechter als wenn der Nachlass – wie von ihr zunächst angenommen
– nur unwesentlich gewesen wäre. Es ist außer den von den Beteiligten
angeführten steuerlichen Gestaltungsgründen kein Grund ersichtlich, warum die
nach den Bekundungen der Beteiligten zu 2) zunächst unbekannt gewesene
Immobilie die Beteiligte zu 2) veranlasst hätte, die Erbschaft nicht anzunehmen.
Bei verständiger Würdigung gibt allein eine anderweitige kostengünstigere
steuerliche Gestaltungsmöglichkeit keinen Anlass, eine Erbschaft auszuschlagen.
Die Beteiligte zu 1) kann zwar als Mutter einen höheren steuerlichen Freibetrag
geltend machen als die Beteiligte zu 2) (§§ 15, 16 ErbStG). Für die Beteiligte zu 2)
wird daraus ein wirtschaftlicher Vorteil aber nur, wenn man sich hinzudenkt, dass
die Beteiligte zu 1) ihr das Ererbte durch Schenkung oder von Todes wegen wieder
zukommen lässt und dann die Beteiligte zu 2) den höheren Steuerfreibetrag als
Kind in Anspruch nehmen kann. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der
Irrtum über den Umfang des Nachlasses und die Nachlassbestandteile alleine zu
einer Anfechtung der Annahme geführt hätte. Hinzutreten mussten die
steuerlichen Anreize. Ein Irrtum über die günstigste steuerliche Gestaltung bei der
Annahme eines Nachlasses ist aber durch das Anfechtungsrecht nicht geschützt
und stellt auch keinen Irrtum über eine Eigenschaft des Nachlasses dar.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Keidel/ Zimmermann, FamFG, 16.
Aufl. 2009, § 84 Rn 6). Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO (Keidel/ Meyer-
Holtz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 Rn 120).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG,
16. Aufl. 2009, § 70 Rn 41).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.