Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2006

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 47/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 567 Abs 1 ZPO
(Untätigkeitsbeschwerde: Zulässigkeit des
Rechtsschutzziels, eine den Rechtszug beendende
Entscheidung zu treffen)
Leitsatz
Eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Ziel, das Prozessgericht anzuweisen, binnen
bestimmter Frist eine den Rechtsweg beendende Entscheidung zu treffen, ist
unzulässig.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Die Klägerin macht in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main seit 1999
anhängigen erstinstanzlichen Rechtsstreit eine erhebliche Geldforderung gegen
die Beklagte geltend. In der Folgezeit trat für die Dauer von mehr als 1 1/2 Jahren
ein Verfahrensstillstand ein, weil die Gerichtsakten ganz oder teilweise abhanden
gekommen waren und unter Mithilfe der Prozessbevollmächtigten der Parteien
rekonstruiert werden mussten. Nach erfolgter Aktenrekonstruktion hat vor dem
Landgericht am 23.6.2006 ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung
stattgefunden, der mit der Anberaumung eines Verkündungstermins am 1.9.2006
endete.
Die Klägerin erhebt mit einem von ihr persönlich verfassten Schreiben vom
7.7.2006 Untätigkeitsbeschwerde mit dem Antrag das Landgericht anzuweisen,
den Rechtsstreit bis Ende September 2006 abschließend zu entscheiden.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung, dass eine Untätigkeitsbeschwerde bei
Vorliegen besonderer Umstände statthaft sein kann (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-
RR 2003, 1653, 1654 m.w.N.). Die Frage, welche besonderen Umstände eine
Untätigkeitsbeschwerde eröffnen und ob solche Umstände hier vorliegen, bedarf
keiner Erörterung. Denn die Untätigkeitsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig,
weil sie trotz des bestehenden Anwaltszwanges von der Klägerin persönlich
eingelegt wurde (§§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO). Die Untätigkeitsbeschwerde ist
aber auch deshalb unzulässig, weil sie darauf gerichtet ist, das Landgericht
aufzufordern, im September 2006 eine endgültige, d.h. eine den ersten Rechtszug
beendende Entscheidung zu treffen. Ein solches Rechtsschutzziel liegt außerhalb
des Bereichs statthafter Einflussnahme des Beschwerdegerichts auf den Fortgang
des erstinstanzlichen Rechtsstreits. Mit Rücksicht darauf, dass das Landgericht
einen Verkündungstermin auf den 1.9.2006 anberaumt hat, kann nicht
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einen Verkündungstermin auf den 1.9.2006 anberaumt hat, kann nicht
angenommen werden, dass mit der Beschwerde auch ein weniger weitgehendes
(zulässiges) Rechtsschutzziel verfolgt wird.
Es kann offen bleiben, ob der Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine
Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich ein Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1
ZPO vorauszugehen hat. Selbst wenn man diese Frage bejaht, erscheint es
vorliegend geboten, zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von einem
Abhilfeverfahren abzusehen. Denn es liegt auf der Hand, dass durch die Einholung
einer Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des Abhilfeverfahrens,
Versendung der Akten an das Oberlandesgericht und möglicherweise
einzuräumenden Fristen zur Stellungnahme das Gegenteil einer
Verfahrensbeschleunigung, wie sie die Klägerin wünscht, bewirkt würde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.