Urteil des OLG Frankfurt vom 30.04.2008

OLG Frankfurt: kündigung, beratung, prozessvertretung, haftpflichtversicherung, falsche auskunft, schmerzensgeld, au pair, rückzahlung, brand, vertrauensverhältnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 176/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 BGB, § 280 BGB, §
626 BGB, § 627 BGB, § 628
Abs 1 S 2 BGB
(Rechtsanwaltshaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen
eines durch Beratungsfehler verursachten
Gesundheitsschadens; Anspruch auf Rückzahlung des
Honorarvorschusses)
Leitsatz
Zur Rückzahlunge eines als Vorschuss geleisteten Anwaltshonorars wegen anwaltlicher
Falschberatung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Zahlung eines in das Ermessen
des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes für durch eine anwaltliche Fehlberatung
entstandene Gesundheitsschäden abgewiesen wurde. Darüber hinaus wird die
Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines als Vorschuss
geleisteten Anwaltshonorars sowie Schmerzensgeld wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung, die sich aufgrund einer fehlerhaften
anwaltlichen Beratung ergeben haben soll. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in
Frankfurt am Main ein Haus zu Wohnzwecken bis zum 31.11.2004 gemietet. Am
26.12.2002 hantierten ihre damals fünfjährigen Zwillingssöhne mit Wunderkerzen,
wodurch letztlich das Haus in Brand geriet und gänzlich unbewohnbar wurde. Die
Vermieterin machte die Klägerin für den Brand verantwortlich und verlangte
weiterhin die Zahlung der Mietzinsen. Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten
die damals in einer Sozietät verbundenen Beklagten zunächst für eine anwaltliche
Beratung. In dem sodann von der Vermieterin angestrengten Rechtsstreit zur
Zahlung der Mietzinsen übernahmen die Beklagten die Prozessvertretung der
Klägerin und ihres Ehemannes. Am 12.05.2003 stellten die Beklagten hierfür einen
Honorarvorschuss in Höhe von 2.429,74 € in Rechnung, den die
Rechtsschutzversicherung des Ehemannes der Klägerin sodann nach Abzug einer
Selbstbeteiligung in Höhe von 2.276, € beglich. Weiterhin erhielten die Beklagten
von der Klägerin und ihrem Ehemann einen Honorarvorschuss in Höhe von 4.640,
€, der sich auf eine außerhalb der Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit
entfaltete Tätigkeit beziehen sollte. Am 25.06.2003 kündigten die Klägerin und ihr
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entfaltete Tätigkeit beziehen sollte. Am 25.06.2003 kündigten die Klägerin und ihr
Ehemann das Mandatsverhältnis und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt
mit ihrer Prozessvertretung in dem Rechtsstreit mit ihrer Vermieterin. Die Klägerin
hat hierzu geltend gemacht, der Beklagte zu 1 habe sie grob fehlerhaft beraten,
indem er sie darauf hingewiesen habe, die private Haftpflichtversicherung der
Klägerin und ihres Ehemanns sei diesen gegenüber letzten Endes leistungsfrei,
wenn sich erweise, dass die Klägerin, ihr Ehemann oder ihr Au-pair-Mädchen den
Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Gemäß diesem Hinweis des
Beklagten zu 1, sei es gut möglich gewesen, dass die Gerichte insoweit ein grob
fahrlässiges Verhalten erkennen könnten, weshalb die Klägerin und ihr Ehemann
damit habe rechnen müssten, den Wiederaufbau des Hauses mit einem
Kostenvolumen von schätzungsweise 600.000, € aus eigenen Mitteln bezahlen zu
müssen. Am 31.05.2007 trat die Rechtsschutzversicherung des Ehemanns der
Klägerin etwaige, ihr zustehende Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin
ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie und ihr Ehemann hätten sich im Anschluss an den
Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung befunden. Ihr Ehemann habe ihr alle Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Mandat gegen die Beklagten abgetreten. Die Klägerin
hält wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung ein Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 4.000, € und wegen der ihres Ehemannes ein Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens 2.000, € für gerechtfertigt. Die Beklagten erheben die
Einrede der Verjährung. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückzahlung eines
Kostenvorschusses, der auf eine außerhalb der Prozessvertretung in den
Mietprozessen entfaltete Anwaltstätigkeit verlangt und bezahlt wurde,
stattgegeben, was die Beklagten nicht angreifen. Es hat die Klage abgewiesen,
soweit die Klägerin die Rückzahlung des Anwalthonorars begehren, das seitens der
Beklagten für die Prozessvertretung in dem Rechtsstreit zur Zahlung von
Mietzinsen verlangt und von der Klägerin bezahlt wurde. Weiterhin hat es die
Klageforderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Die Berufung
der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage
abgewiesen wurde. Hinsichtlich einer Rückzahlung des Anwaltshonorars für die
Prozessvertretung in dem Mietzinsstreit vor dem Amtsgericht habe die erste
Instanz die Voraussetzungen für eine Reduzierung dieses Honorars gemäß § 628
BGB nicht geprüft. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin durch
eine Pflichtverletzung zu ihrer Kündigung veranlasst worden sei, nämlich die
fehlerhafte Darstellung des Risikos eines Deckungsverlustes seitens der
Haftpflichtversicherung in Bezug auf den verursachen Brandschaden im Falle einer
grob fahrlässigen Verursachung dieses Schadens. Weiterhin hätten die Beklagten
pflichtwidrig ein Honorar für die Abwehr eines solchen Regressanspruches begehrt.
Durch diese Pflichtwidrigkeiten sei das Vertrauensverhältnis zur Klägerin nachhaltig
gestört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die
Berufungsbegründung, S. 3-6 und den Ss. v. 18.2.2008, S. 2-3 verwiesen. In Bezug
auf die Abweisung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs habe die
erste Instanz nicht erkannt, dass nach der Änderung des § 253 BGB auch
vertragliche Pflichtverletzungen ein Schmerzensgeld begründen können, und sich
nicht hinreichend mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt. Sie rügt
insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich des weiteren
Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz zu diesem Anspruch wird auf die
Berufungsbegründung, S. 6-7 und den Ss. v. 18.2.2008, S. 3 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch bei Aufrechterhaltung
des durch die Berufung nicht angegriffenen stattgebenden Teiles des Urteils,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.276, €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 30.03.2004 zu zahlen
(hierzu hilfsweise: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin
freizustellen von Vergütungsansprüchen des Rechtsanwaltes RA1 aus O1 gegen
die Klägerin und ihren Ehemann A in Höhe von 2.276, €),
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein
angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 30.03.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es von der Berufung
angegriffen wird. Sie sind der Auffassung, selbst wenn ihnen mit einem Hinweis auf
eine mögliche fehlende Deckung aus der privaten Haftpflichtversicherung ein
Fehler unterlaufen wäre, so würde dies nicht rechtfertigen, das Honorar für die
Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit zurück zu verlangen. Die für ein
Schmerzensgeld geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht auf
eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten zurückzuführen, sondern auf das
Branderlebnis. Im Übrigen seien die im einzelnen bestrittenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend substanziiert vorgetragen und
nicht so gravierend gewesen, dass sie ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnten.
Schließlich habe die Klägerin damals keinen Facharzt aufgesucht.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden.
III. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist
unbegründet, soweit sie in der ersten Instanz abgewiesen wurde.
1. Der Klägerin steht weder aus eigenem noch aus dem abgetretenen Recht ihres
Ehemanns ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf
vollständige oder teilweise Rückzahlung der für die Prozessvertretung im
Mietrechtsprozess vor dem Amtsgericht gezahlten Anwaltsvergütung zu. Diese
Vergütung ist nicht gemäß § 628 I BGB zu reduzieren und nicht auf Grund eines
Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 II BGB zurück zu erstatten.
a) Eine Reduzierung des Anwaltshonorars gemäß § 628 I S. 2 BGB setzt im Falle
einer Kündigung seitens des Mandanten voraus, dass eine Pflichtverletzung des
Anwalts hierzu die Veranlassung gab.
aa) Eine solche Veranlassung ist für den Mandanten erst gegeben, wenn der
Anwalt sich in einer Weise vertragswidrig verhalten hat, dass wegen dieses
Pflichtverstoßes das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zerstört wurde und seinem
Mandanten die Entgegennahme weiterer Leistungen des Anwalts als nicht mehr
zumutbar erschien. Kleinere Fehler, deren Folgen ohne Schwierigkeiten zu
beseitigen sind, genügen insoweit nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.1988
1 U 166/87 zusammengefasst in juris), denn eine Veranlassung zur Kündigung
kann nur angenommen werden, wenn der Mandant in hohem Maße davon
ausgehen kann, dass einem neuen Anwalt nicht die gleichen oder andere Fehler
von ähnlichem Gewicht unterlaufen werden. Die Norm des § 628 I BGB knüpft an
Kündigungen nach § 626 BGB und § 627 BGB an. Im Falle des § 626 BGB müsste
der Pflichtverstoß des Anwalts folglich einen wichtigen Grund zur Kündigung
begründet haben, aufgrund dessen dem Mandanten ein Festhalten an dem
Mandatsverhältnis nicht mehr zugemutet werden konnte. Im Falle einer Kündigung
nach § 627 BGB müsste der Mandant zwar eine solche Unzumutbarkeit nicht
nachweisen. Diese besondere Kündigungserleichterung besteht jedoch nur bei
Dienstverhältnissen für Dienste höherer Art, die eine besondere
Vertrauensbeziehung voraussetzen, wozu Anwaltsverträge gehören. Die
Kündigung soll damit eine Beendigung ermöglichen, wenn die besondere
Vertrauensbeziehung verloren gegangen ist, ohne dass es auf die Ursache hierfür
ankäme und darüber ein Beweis geführt werden müsste. Der zu einer Leistung von
Diensten höherer Art Verpflichtete darf in Bezug auf eine Reduzierung seiner
Vergütung in Anwendung des § 628 I BGB hierdurch nicht grundlos erheblich
schlechter gestellt werden als ein normaler Dienstverpflichteter. Eine solche
Reduzierung darf deshalb nur vorgenommen werden, wenn sein Pflichtenverstoß
so gravierend war, dass damit zugleich das Vertrauensverhältnis zum
Dienstberechtigten zerstört und diesem ein Festhalten an dem Dienstvertrag nicht
zugemutet werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/Henssler, 4. Aufl., § 628, Rn. 14).
Erst dann kann angenommen werden, dass der Dienstverpflichtete wirklich mit
seiner Pflichtverletzung einen Anlass für eine Kündigung gab, für die § 627 BGB
wegen der besonderen Vertrauensbeziehung eine besondere
Kündigungserleichterung gewährt und folglich die Kündigung nicht durch andere
Gründe veranlasst war.
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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(1) Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 1 die Klägerin und ihren
Ehemann dahingehend beraten, dass die Gefahr bestehe, sie müssten die Kosten
der Sanierung des Hauses ohne Deckung seitens der privaten
Haftpflichtversicherung tragen, wenn das für den Brand kausale Verhalten der
Eheleute als grob fahrlässig eingestuft würde. Diese Beratung übersah § 152 VVG
a.F. (heute: § 103 VVG), wonach die Haftpflichtversicherung auch die Haftung aus
grob fahrlässigem Verhalten decken musste und nur im Falle des Vorsatzes von
einer Leistung frei wurde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten mit ihrem
Hinweis die Regelung des § 152 VVG a.F. nicht berücksichtigen mussten, weil sie
nicht wissen konnten, ob die Versicherungsbedingungen weiter gingen und eine
Leistungsfreiheit auch für den Fall einer grob fahrlässigen Verursachung vorsahen
oder ob sie zumindest darauf hätten hinweisen müssen, dass
Versicherungsunternehmen regelmäßig eine Haftpflichtversicherung auf der
Grundlage der veröffentlichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) abschließen und diese eine über § 152 VVG a.F.
hinausgehende Leistungsfreiheit nicht vorsehen. Jedenfalls ist ein Übersehen des §
152 VVG a.F. bei einer solchen Beratung nicht als ein gravierender Verstoß
anzusehen, der das Vertrauensverhältnis für die weitere Prozessführung eines
Mietzinsprozesses derart zerstört, dass eine Fortführung des Mandats dem
Mandanten nicht zugemutet werden kann. Der Fehler führte zu keinem
Vermögensschaden und betraf einen Gesichtspunkt, der für den konkreten, vom
Anwalt zu führenden Prozess keine Rolle spielte. Auch ist das Übersehen von § 152
VVG a.F. ein Fehler, der angesichts der hohen Differenziertheit
versicherungsvertraglicher Regelungen eher zu den leicht möglichen Fehlern zu
zählen ist, der einem Anwalt nicht passieren sollte aber passieren kann. Der Fehler
des Beklagten zu 1 stellte sich nach dem Klägervortrag für die Klägerin auch nur
deshalb als gravierend dar, weil das Aufzeigen der Möglichkeit einer sehr hohen
Zahlungslast für die Sanierung des Hauses in ihr die Angst einer drohenden
dauerhaften Zahlungsunfähigkeit habe aufkommen lassen. Dieser Umstand hat
indessen keine Bedeutung dafür, inwieweit die Klägerin dem Beklagten zu 1 noch
vertrauen konnte, den Mietzins-Rechtsstreit mit der Vermieterin ordnungs- und
pflichtgemäß zu führen.
(2) Das Verlangen eines Anwaltshonorars für eine Beratung, für die kein
Anwaltsvertrag geschlossen war, stellte zwar auch eine Pflichtwidrigkeit dar. Dem
Vortrag der Klägerin insbesondere dem im Hinblick auf die §§ 529, 531 ZPO
zunächst maßgeblichen Vortrag aus der ersten Instanz ist jedoch nicht zu
entnehmen, dass diese Pflichtwidrigkeit Veranlassung zur Kündigung gab. Es ist
bereits nicht zu erkennen, ob der Klägerin und ihrem Ehemann bei Erklärung der
Kündigung die Unbegründetheit der Vorschusszahlung für die Beratungstätigkeit
hinsichtlich eines befürchteten Regresses für die Sanierung des Hauses bewusst
gewesen wäre. Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Kündigung des
Mandatsverhältnisses durch eine gravierende Pflichtverletzung seitens der
Beklagten veranlasst war, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstberechtigten
zerstörte, und deshalb der Klägerin und ihrem Ehemann ein Festhalten an dem
Dienstvertrag nicht mehr hätte zugemutet werden können.
b) Ein Wegfall des Anwaltshonorars für das Führen des Mietzins-Rechtsstreits
ergibt sich auch nicht als Folge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs.
2 BGB. Die dort normierte Schadensersatzpflicht setzt ebenfalls ein Veranlassen
der Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten seitens des
Dienstverpflichteten voraus, an das jedenfalls keine geringeren Voraussetzungen
als an das Veranlassen einer Kündigung im Sinne von § 628 Abs. 1 BGB zu stellen
sind.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld für aufgrund einer
fehlerhaften Beratung seitens des Beklagten zu 1 erlittene
Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von seelischen und psychischen
Belastungen zu. Insoweit fehlt es an dem für eine kausale Zurechnung
erforderlichen Schutzzweckzusammenhang.
a) Ausgehend von einer fehlerhaften Beratung durch den Hinweis auf das Risiko
einer fehlenden Deckung durch die Haftpflichtversicherung stünde der Klägerin und
ihrem Ehemann aus dieser Pflichtwidrigkeit ein Schadensersatzanspruch gemäß §
280 BGB dem Grunde nach zu. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde gemäß §
253 BGB n.F. auch eine Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden
umfassen, soweit eine Gesundheitsverletzung eingetreten ist.
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b) Nach dem Klagevortrag wäre eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 253 II
BGB zu unterstellen. Daraus geht hinreichend substanziiert eine psychische
Belastungsstörung mit Krankheitswert hervor (vgl. dazu BGH VersR 1971, 905
unter A III 2 b; BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 345; Dunz, LM Nr. 27 zu § 823 BGB
(Aa)). An die Darlegung von solchen medizinischen Sachverhalten dürfen keine zu
hohen Anforderungen hinsichtlich ihrer Substanziierung im Rechtsstreit gestellt
werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 677; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl., E, Rn. 1 f.).
c) Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Klägerin für ihren seitens der
Beklagten bestrittenen Vortrag geeignete Beweismittel angeboten hat und ob
diese Beweismittel die von ihr behauptete Gesundheitsverletzung beweisen
würden. Denn auch wenn eine solche Verletzung bewiesen würde, wäre sie nicht
kausal der geltend gemachten Pflichtverletzung zuzurechnen.
aa) Nach dem zu unterstellenden Klagevortrag wären der Klägerin und ihrem
Ehemann die seelischen und psychischen Belastungen nicht oder zumindest nicht
in gleicher Intensität entstanden, wenn der Beklagte zu 1 bei seinem Hinweis
berücksichtigt hätte, dass Haftpflichtversicherungen zumindest nach den AHB
auch im Falle eines grob fahrlässig verursachten Schadens die daraus begründete
Haftpflicht decken. Demnach wäre die geltend gemachten
Gesundheitsverletzungen durch diesen Hinweis mitverursacht worden, was einen
Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne begründen würde.
bb) Gleichwohl wären diese Belastungen nicht als Gesundheitsschaden der geltend
gemachten Pflichtverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen, denn eine solche
Zurechnung setzt bei einer vertraglichen wie bei einer deliktsrechtlichen Haftung
stets einen Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der verletzten Pflicht und
dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor §
249, Rn. 62 f. mwN.).
(1) Ein Schaden ist nur dann zu ersetzen, wenn es sich um Folgen handelt, die in
den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die verletzte Rechtsnorm oder
Pflicht besteht (vgl. BGHZ 27, 137, 140; BGH NJW 1968, 2287 unter B II 2). Es geht
darum, dem schuldhaft rechtswidrig Handelnden nicht alle zufällig aus seinem
Verhalten entstandenen Folgen zu überantworten, sondern nur solche, die vom
Schutzwillen der von ihm verletzten Pflicht umfasst sind (vgl. Rabel, Das Recht des
Warenkaufs, 1. Bd., S. 505 f.; Caemmerer, DAR 1970, 283; Lange/Schiemann,
Schadensersatz, 3. Aufl., 3 IX 1, S. 101). Hinsichtlich der Schäden, um derentwillen
die verletzte Pflicht nicht (auch) begründet worden ist, wird der Schädiger mithin so
gestellt, als hätte er gar keine Pflicht verletzt. Insoweit korrespondiert diese
Begrenzung der Schadensersatzpflicht mit dem eine Haftung ausschließenden
Begriff des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. BGH VersR 1991, 704 unter II 2 b;
MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249, Rn. 188). Hinsichtlich vertraglicher
Pflichten ist dabei zu beachten, dass sich mit einem Vertrag auch ein eigenes
Risiko ebenso wie die Verantwortung zur Gefahrenvermeidung auf einen anderen
übertragen lässt.
(2) Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe seine Pflicht zur
umfassenden rechtlichen Beratung verletzt, indem er ihr die falsche Auskunft
gegeben habe, ihr und ihrem Ehemann drohe, den Brandschaden an dem
gemieteten Haus vollständig aus eigenen Mitteln ersetzen zu müssen.
(a) Die Pflicht zu einer rechtlich richtigen Beratung ergab sich aus einem
Anwaltsvertrag, der allein auf die Vermögensinteressen der Klägerin und ihres
Ehemanns gerichtet war. Die Beauftragung der Beklagten diente dazu,
Forderungen anderer soweit wie möglich abzuwehren. Nichtvermögensrechtliche
Angelegenheiten waren nicht Gegenstand des Mandats und sind auch nicht
anlässlich der Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann letzten Endes die Sanierung
des Hauses zu bezahlen hätten, erörtert worden. Im Rahmen dieses
Anwaltsvertrages bestanden keine Obhutspflichten für die psychische und geistige
Verfassung der Klägerin oder ihres Ehemanns. Es ist Ausdruck, ihrer sozialen
Kompetenz und ihres Verständnisses von einem angemessenen Umgang mit
Mandanten, wenn Rechtsanwälte in der Regel auf deren psychischen
Befindlichkeiten Rücksicht nehmen und Mandanten nicht infolge anwaltlicher
Beratung einer noch stärkeren psychischen Belastung ausgesetzt werden. Solche
Fähigkeiten und Umgangsformen eines Rechtsanwalts werden indessen nicht
Inhalt des Anwaltsvertrages und der daraus folgenden Pflichten, wenn es darum
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Inhalt des Anwaltsvertrages und der daraus folgenden Pflichten, wenn es darum
geht, die Vermögensinteressen der Mandanten zu wahren. Dementsprechend
waren die Pflichten der Beklagten aus dem mit der Klägerin und ihrem Ehemann
geschlossenen Anwaltsvertrag allein auf die Wahrung ihrer Vermögensinteressen
und nicht auf ihren gesundheitlichen Zustand gerichtet.
(b) Der Kausalzusammenhang zwischen einer (falschen) Information und
gesundheitlicher Beeinträchtigung, den die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf
die Erteilung eines falschen rechtlichen Hinweises vorwirft, hätte auch durch das
Verhalten anderer Personen, mit denen sie kein Vertragsverhältnis verband,
ebenso entstehen können. Auch andere Personen, nicht nur andere Juristen,
hätten ihr einen solchen fehlerhaften Hinweis geben können. Die psychische
Verarbeitung fehlerhafter Informationen und Hinweise wird im allgemeinen Verkehr
indes regelmäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken
und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenssituation betrifft. Für den
Übermittler von fehlerhaften Informationen sehen insoweit weder Gesetz noch
allgemeine Verkehrspflichten eine besondere Sorgfalt vor. Vielmehr werden
psychische Belastungen, die aus solchen fehlerhaften Informationen oder
Hinweisen entstehen, dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. Da es die
Beklagten nicht übernommen haben, dieses Risiko der Klägerin und ihrem
Ehemann abzunehmen und sie vor solchen Belastungen soweit möglich zu
bewahren, kann ihnen auch deshalb ein Gesundheitsschaden haftungsrechtlich
nicht zugerechnet und von ihnen kein Schadensersatz dafür verlangt werden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Gerichtskosten für die
Berufungsinstanz sind insoweit nicht gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Es
kommt nicht darauf an, ob, wie die Klägerin geltend macht, die erste Instanz das
rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Die Kosten wären nur niederzuschlagen, wenn
hierdurch die Kosten für das Berufungsverfahren verursacht worden wären. Der
Senat ist indessen davon überzeugt, dass die Klägerin eine Berufung ebenso
eingelegt hätte, wenn die Klage in der ersten Instanz mit den vorstehenden
Gründen abgewiesen worden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach der
Darlegung dieser Gründe darum gebeten hat, die Revision zuzulassen und damit
zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er auch eine solche Begründung mit
Rechtsmitteln angreifen will. Demnach wären die Kosten des Berufungsverfahrens
auch bei einer solchen Begründung des erstinstanzlichen Urteils entstanden. Die
Zulassung der Revision ist in Bezug auf den geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt, weil die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Rechtsanwalt aus einem Anwaltsvertrag zum Ersatz von
immateriellen Schäden verpflichtet ist, nach der Änderung des § 253 BGB durch
das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.
Juli 2002 bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und für eine Vielzahl von Fällen
von Bedeutung sein kann. Darüber hinaus war die Revision nicht zuzulassen.
Hinsichtlich der Rückforderung der gezahlten Anwaltsvergütung für die
Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit vor dem Amtsgericht hat die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.