Urteil des OLG Frankfurt vom 16.08.2004

OLG Frankfurt: verkehr, einwilligung, ermessen, kennzeichen, androhung, prozesskosten, marktwert, gewinnerzielungsabsicht, ware, begriff

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 128/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 MarkenG, § 14 MarkenG, §
142 MarkenG, § 91a ZPO
(Markenrechtsschutz: Handeln im geschäftlichen Verkehr
bei Angeboten über die Handelsplattform eBay)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens haben
die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen.
Insoweit entspricht der Beschwerdewert dem Kosteninteresse der Beklagten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Soweit in diesem Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung des
Landgerichts entschieden wird, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat, soweit sie sich gegen die
Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, in der Sache teilweise Erfolg. Sie
führt nach billigem Ermessen dazu, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu
1/8 und der Beklagten zu 7/8 aufzuerlegen.
Gemäß § 91 a ZPO ist, wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von erheblicher
Bedeutung ist hierbei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang,
also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt
hätte. Damit erfordert die Kostenentscheidung eine Prüfung der Sach- und
Rechtslage. Es genügt aber eine summarische Prüfung; insbesondere kann das
Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur
wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Prozesses
bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGH, WRP 2003, 895, 896 - Nicht
statthafte Rechtsbeschwerde II). Für eine Klärung grundsätzlicher Fragen erscheint
das Verfahren nach § 91a ZPO dementsprechend wenig geeignet (BGH, a.a.O.).
1.) Ohne das erledigende Ereignis, die Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung, wäre die Beklagte aller Voraussicht nach unterlegen
gewesen, soweit die Unterlassungsklage dahin geht, es der Beklagten unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, ohne Einwilligung der
Klägerin mit „Cartier“ gekennzeichnete Uhren anzubieten, feilzuhalten, in die
Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder aus ihr auszuführen und/oder sonst
in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen
(Unterlassungsantrag zu 1 b) sowie ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte
und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Uhren unter Bezugnahme auf
„Cartier“ zu bewerben, wenn dies mit Wendungen wie „schöne Cartier Uhr“
4
5
6
7
8
9
„Cartier“ zu bewerben, wenn dies mit Wendungen wie „schöne Cartier Uhr“
und/oder „Eine Uhr aus dem Haus Cartier“ geschieht (erster Teil des
Unterlassungsantrages zu 1 a).
Entsprechende Unterlassungsansprüche folgen aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 und 5
MarkenG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts in seinem
Beschluss vom 24.05.2004 verwiesen. Die Beklagte handelte insbesondere im
geschäftlichen Verkehr. Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr ist
weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken
dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes
Verhalten ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2.Aufl., § 14 Rn. 48 ff.; Köhler/Piper,
UWG 3. Aufl., Einf. Rn. 194 ff.). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines
Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 48;
Köhler/Piper, a.a.O., Rn. 195). Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt
es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl.
BGH, GRUR 2002, 622, 624 - shell.de).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits im April 2003 durch ihre über die
Handelsplattform eBay entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr
gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw.
Versteigerungen, die sich allein für April 2003 auf mindestens 27 Verkäufe und in
dem Zeitraum seit Januar 2003 auf mindestens 168 Verkäufe belief (vgl. in diesem
Zusammenhang auch die Beschlüsse des Senats vom 01.07.2003 - 6 W 82/03,
sowie vom 27.07.2004 - 6 W 54/04 und 6 W 80/04).
2.) Demgegenüber hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, soweit sie
darauf gerichtet ist, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu verbieten, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder
erstmals in den Verkehr gebrachte Uhren unter Bezugnahme auf „Cartier“ zu
bewerben, wenn dies dadurch geschieht, dass die beworbene Ware in
Datenbeständen oder Registern, insbesondere auch solchen elektronischer Art wie
beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchwort
„Cartier“ auffindbar ist (zweiter Teil des Unterlassungsantrages zu 1 a).
Unabhängig von der Frage, ob von vornherein jeder Gebrauch des Wortes
„Cartier“, der eine entsprechende, zu einem Warenangebot führende,
Suchfunktion auslöst, als markenrechts- oder wettbewerbswidrig angesehen
werden könnte, begegnet der zweite Teil des Klageantrags zu 1. a), wie der Senat
bereits für inhaltsgleiche Klageanträge in zwei Beschlüssen vom 27.07.2004 (Az. 6
W 54/04, Seit 6; Az. 6 W 80/04, S. 6) ausgeführt hat, schon wegen der von der
konkreten Verletzungsform wegführenden Verallgemeinerung Bedenken. Der
Rechtsverstoß der Beklagten, der in der Verwendung der Bezeichnung „Cartier“
liegt, wird bereits durch den ersten Teil des Klageantrages erfasst. Eine
Wiederholung dieses konkreten Verstoßes einschließlich seiner Auswirkungen auf
das Suchsystem bei eBay würde bereits durch einen dem ersten Teil des
Klageantrags (inhaltlich) entsprechenden Urteilsausspruch verboten werden. Der
zweite Teil des Klageantrags geht darüber hinaus.
Die Wiederholungsgefahr bezieht sich zwar nicht nur auf die Wiederholung
derselben Verletzungsform, sondern auch auf die Begehung leicht abgewandelter,
aber in ihrem Kern gleicher Handlungen. Verallgemeinerungen sind zulässig,
sofern darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der
begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Diesen Kern spricht
bereits der erste Teil des Klageantrags an, der „Wendungen wie ...“ umfasst. Mit
der darüber hinausgehenden Antragsfassung strebt die Klägerin aber ein
umfassendes Verbot an, das (bei dem Vorhandensein einer entsprechenden
Suchfunktion) die Verwendung des Wortes „Cartier“ im Rahmen eines elektronisch
beworbenen Schmuckangebots schlechthin - gänzlich unabhängig von dem
jeweiligen Kontext - erfasst.
Es muss in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht abschließend
entschieden werden, ob eine so weitgehende Verallgemeinerung zulässig ist oder
ob der zweite Teil des Klageantrags zu weit geht. Wie bereits ausgeführt, dient das
Verfahren nach § 91 a ZPO dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen
abschließend zu entscheiden. Die hier angesprochene Frage hat eine über den
vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung, wie dem Senat aus anhängigen
Berufungsverfahren bekannt ist. Eine (höchst)richterliche Klärung dieser Frage
steht noch aus. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin
1/8 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
10
11
12
13
II.
Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung des
Landgerichts richtet, den Streitwert auf 50.000,-- EUR festzusetzen. Bei
Markenverletzungen bemisst sich die Höhe des festzusetzenden Streitwerts vor
allem nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit der Verletzung
(sog. Angriffsfaktor). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichens kommt es
insbesondere auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, unter
dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens,
Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von
Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche an
(Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl., § 142 Rn. 7). Unter Berücksichtigung dieser
Kriterien rechtfertigt der Marktwert des verletzten Kennzeichens „Cartier“ die
Festsetzung des Streitwertes auf 50.000,-- EUR trotz des zu unterstellenden
geringen Angriffsfaktors.
Eine Streitwertbegünstigung der Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 MarkenG kam
nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Belastung
mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde. Hierfür genügt die Darlegung allgemeiner
wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht, vielmehr sind auch zumutbare
Kreditaufnahmemöglichkeiten zu berücksichtigen (Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl.,
§ 142 Rn. 18). Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass es der Beklagten,
die ausweislich ihres Prozesskostenhilfeantrages niemandem zum Unterhalt
verpflichtet ist, nicht zugemutet werden könnte, notfalls einen Kredit
aufzunehmen, um die auf sie entfallenden Prozesskosten zu bezahlen.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 ZPO, 25
Abs. 4 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO
liegen - auch im Hinblick auf die generelle Ungeeignetheit des Verfahrens gemäß
§91 a ZPO zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (vgl. BGH, WRP 2003, 895,
896 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II) - nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.