Urteil des OLG Frankfurt vom 11.04.2007

OLG Frankfurt: klageerweiterung, ehescheidung, berufungskläger, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zusammenleben

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 57/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 623 Abs 1 ZPO
Ehescheidung: Klageerweiterung in einer Folgesache im
Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch
Leitsatz
Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine
Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung
betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1
ZPO anhängig war. Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem
Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden.
Tenor
Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Berufung gegen den
Scheidungsausspruch wendet fehlt eine Erfolgsaussicht deshalb, weil die vom
Amtsgericht getroffene Feststellung über das Scheitern der Ehe nicht zu
beanstanden ist. Die Parteien leben bereits seit November 2004 voneinander
getrennt. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht
nach Vorhalt der Angaben des Antragsgegners, der eine Versöhnung anstrebt,
dass sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammenleben könne. Damit hat sie ihren
festen und unabänderlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist
gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehe als gescheitert anzusehen und der
Scheidungsausspruch deshalb zu Recht erfolgt.
Soweit der Antragsgegner mit seiner Berufung erstmals in der Berufungsinstanz
Folgesachen anhängig machen will, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil gemäß § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO Folgesachen im Verbund nur bis zum
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz in der
Scheidungssache anhängig gemacht werden können. Es ist daher nicht zulässig,
erstmals in zweiter Instanz eine Folgesache in den Verbund einzubringen (vgl. z.B.
Musielak-Borth, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2007, § 623 Rdn 28 und § 629a Rdn.
7; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 623 Rdn. 29). Im Rahmen
einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in
einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache
bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war
(vgl. z.B. Musielak-Borth, § 629a Rdn. 7). Eine neue Folgesache kann nur im
isolierten Verfahren mit dem Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden
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isolierten Verfahren mit dem Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden
(vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1989, 1191).
Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit, zu dem
Hinweis bis zum 6. Mai 2007 Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.