Urteil des OLG Frankfurt vom 19.12.2001

OLG Frankfurt: auflösende bedingung, kündigung, auszahlung, bezugsrecht, lebensversicherung, versicherungsvertrag, fürsorge, abtretung, entstehung, vollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 64/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 158 Abs 1 BGB, § 166 Abs 2
VVG
(Gemischte Kapitallebensversicherung: Zeitpunkt des
Rechtserwerbs bei Einräumung eines unwiderruflichen
Erlebensfallbezugsrechts zugunsten eines Dritten)
Leitsatz
Bei einer gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung ist die Bezugs- bzw.
Anspruchsberechtigung geteilt und ein sofortiger Rechtserwerb kann nur hinsichtlich
eines der beiden Anspruchsberechtigten erfolgen, so dass durch die Einräumung eines
unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall nur ein aufschiebend bedingtes
Recht im Sinne einer Anwartschaft erworben wird, dessen Entstehung infolge einer
Kündigung noch verhindert werden kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 7.3.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.650,-
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Klägerin ist mit 12.000,-DM beschwert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten eine
Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme im Todesfall
betrug 30.000,-DM; im Erlebensfall war die Versicherungssumme in Teilbeträgen
auszuzahlen, wobei der erste Teilbetrag von 12.000,-DM am 1.12.1999 fällig
wurde. Im Versicherungsantrag vom 23.11.1987 hatte der Ehemann der Klägerin
für den Todesfall "seine Rechtsnachfolger" als Bezugsberechtigte angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein- Nummer 12 ...
... vom 2.12.1987 (Bl. 54 ff d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9.3.1994 setzte der Ehemann der Klägerin sie "im Erlebensfall"
unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein, was die Beklagte mit Schreiben vom
9.6.1994 bestätigte und in Ergänzung hierzu mitteilte, dass das unwiderrufliche
Bezugsrecht im Range nach der Abtretung der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank - welche die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 7.11.1994 wieder zurück übertrug -
gelte.
Als der Ehemann der Klägerin eine Gewinnverrechnung mit Beitragsforderungen
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Als der Ehemann der Klägerin eine Gewinnverrechnung mit Beitragsforderungen
aus einer anderen Versicherung begehrte, machte die Beklagte dies unter Hinweis
auf das unwiderrufliche Bezugsrecht der Klägerin von deren Zustimmung
abhängig. Am 4.3.1999 erwirkte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der
Klägerin aufgrund einer diesem gegenüber durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht
München in Höhe von 250.000,-DM titulierten Forderung die Pfändung und
Überweisung aller Ansprüche aus den bei ihr bestehenden Lebensversicherungen -
insbesondere Vertrag-Nummer 12 ... ... - einschließlich des Rechts zur Kündigung
des Lebensversicherungsvertrages. Mit Schreiben vom 6.4.1999 widerrief die
Beklagte die bisher bestellten Bezugsrechte und kündigte den
streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Als der Ehemann der Klägerin eine
vorzeitige Auszahlung der zum 1.12.1999 fällig werdenden Teilsumme von
12.000,-DM aus der Lebensversicherung begehrte, lehnte die Beklagte dies mit
Schreiben vom 22.10.1999 ab und verwies darauf, dass die Auszahlung an die
unwiderruflich Bezugsberechtigte erfolgen werde. Mit ihrer Klage begehrt die
Klägerin auf der Grundlage des ihr eingeräumten Bezugsrechtes auf den
Erlebensfall die Auszahlung des ersten Teilbetrages aus der Lebensversicherung in
Höhe von 12.000,-DM. Die Klägerin hat - insbesondere unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - die Auffassung vertreten, die
Beklagte habe in Hinblick auf das ihr eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht die
Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht wirksam pfänden können. Das Wesen
eines unwiderruflichen Bezugsrechtes bestehe gerade darin, dass der
Bezugsberechtigte sofort einen Anspruch auf alle geldwerten Rechte aus dem
Versicherungsvertrag erwerbe. Insofern stünde ihr der Anspruch auf Auszahlung
des fällig gewordenen ersten Teilbetrages aus der Lebensversicherung ihres
Ehemannes zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung (24.2.2000) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einräumung eines unwiderruflichen
Bezugsrechtes für den Erlebensfall - anders als für den Todesfall - nicht zu einem
sofortigen Rechtserwerb führe, vielmehr der Anspruch aufschiebend bedingt sei.
Durch Urteil vom 7.3.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass bei einer sog. gemischten Kapitallebensversicherung
mit gespaltenem Bezugsrecht, eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung für den
Erlebensfall nicht zu einem sofortigen Rechtserwerb führe, sondern nur ein
Anwartschaftsrecht entstehe, da die Einräumung des Bezugsrechts aufschiebend
bedingt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil
(Bl. 72 ff d.A.) verwiesen. Gegen das ihr am 12.3.2001 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit am 2.4.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese zugleich begründet. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass ihr
aufgrund der Bezugsrechtseinräumung die Ansprüche aus der Lebensversicherung
zustünden. Eine Differenzierung zwischen der unwiderruflichen Einräumung eines
Bezugsrechtes auf den Todes- bzw. Erlebensfall sei nicht nachvollziehbar. Wie der
3. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. am 14.9.2000 (vgl. NJW-RR
2001,676) entschieden habe, finde auch im Fall der Einräumung eines
unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall ein sofortiger Rechtserwerb
statt. Der Rechtserwerb erfolge nicht unter einer aufschiebenden Bedingung,
sondern unter der auflösenden Bedingung des Versterbens des
Versicherungsnehmers vor dem vertraglich vereinbarten Stichtag. Fraglich sei
auch, ob in der Bezugsrechtseinräumung nicht gleichzeitig eine Abtretung zu
sehen sei. Im übrigen verweist sie nochmals auf das Schreiben der Beklagten vom
22.10.1999, in welchem diese gerade unter Hinweis auf das unwiderruflich
eingeräumte Bezugsrecht eine vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme
abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 7.2.2001 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der
Klageschrift (24.2.2000) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Durch die Einräumung eines
unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall habe die Klägerin nur ein
Anwartschaftsrecht erworben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
zu recht einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Versicherungssumme in
Höhe von 12.000,-DM verneint. Die Beklagte war aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 9.3.1999 zur
Kündigung des Lebensversicherungsvertrages berechtigt. Der hierdurch
entstandene Anspruch auf den Rückkaufswert der Versicherung steht der
Beklagten zu. Das der Klägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte
Bezugsrecht hat nicht zum sofortigen Rechtserwerb geführt, vielmehr nur ein
aufschiebend bedingtes Recht begründet. Dieses ist infolge der Kündigung der
Versicherung vor Ablauf der Versicherungszeit nicht zur Entstehung gelangt. Eine
ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbes seitens der
Klägerin hat deren Ehemann nicht vorgenommen, so dass es - da besondere
Auslegungsregeln nur für den Fall der widerruflichen Begünstigung bestehen (§§
331 I BGB, 166 II VVG) - nach den allgemeinen Auslegungsregeln darauf ankommt,
wie die Willenserklärung des Ehemannes der Klägerin nach Sinn und Zweck unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen ist. Wie der Bundesgerichtshof (vgl.
BGH Z 45,165) ausgeführt hat, besteht im Versicherungsrechtsverkehr zwar seit
einiger Zeit die tatsächliche Übung, in einer unwiderruflichen
Bezugsrechtseinräumung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen
Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf
einen Widerruf offenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge - nämlich die Rechte
aus dem Versicherungsvertrag dem Zugriff der Gläubiger des
Versicherungsnehmers zu entziehen - zu erreichen sei.
Bei einer gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung besteht jedoch die
Besonderheit, dass die Bezugs- bzw. Anspruchsberechtigung geteilt ist , so dass
die jeweiligen Rechte in ein Verhältnis zueinander gebracht werden müssen und
zwar dergestalt, dass ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden
Anspruchsberechtigten erfolgen kann. Dies lässt sich nur durch die Annahme
eines aufschiebend bzw. auflösend bedingten Rechtserwerbes gemäß § 158 I, II
BGB erreichen. Da dem Versicherungsnehmer auch bei Bestehen eines
unwiderruflichen Bezugsrechtes eines Dritten das Recht zur jederzeitigen
Kündigung des Versicherungsvertrages verbleibt, muss feststehen, wem der
Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes im Falle vorzeitiger Beendigung
des Versicherungsvertrages durch Kündigung zusteht. Eine rechtliche Konstruktion
dergestalt, dass bei einer geteilten Bezugsberechtigung der Erlebensfall
auflösende Bedingung des für den Todesfall Begünstigten und umgekehrt der
Todesfall auflösende Bedingung des für den Erlebensfall Begünstigten ist (vgl. OLG
Frankfurt, 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 676), scheidet daher nach Auffassung des
Senates aus. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsstellung des
für den Erlebensfall unwiderruflich Begünstigten liegt bisher nicht vor. Der BGH
(a.a.O.; BGH Z 118,242,246) hat jedoch entschieden, dass - sofern der
Versicherungsnehmer einen Dritten für den Todesfall als unwiderruflich
Bezugsberechtigten eingesetzt hat und für den Erlebensfall hingegen selbst
anspruchsberechtigt ist - es bei dem sofortigen Rechtserwerb des unwiderruflich
Bezugsberechtigten bleibe, dessen Recht sei auflösend bedingt, das des
Versicherungsnehmers sei aufschiebend bedingt. Der Grund für diese
Konstruktion, die auch umgekehrt denkbar wäre, ist darin zu sehen, dass sich auf
diese Weise beide Zwecke - nämlich Fürsorge für den Dritten und eigene
Altersversorgung - nacheinander und ohne gegenseitige Beeinträchtigung
erreichen lassen (vgl. auch Brück, Möller, Winter, VVG-K., Anm. H 35). Bei einer
privaten Lebensversicherung steht die Fürsorge des für den Todesfall
Bezugsberechtigten im Vordergrund. Insofern ist es nach Auffassung des Senates
- sofern keine besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen, die auf einen
abweichenden Willen des Versicherungsnehmers hindeuten - überzeugend, nur im
Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Todesfall einen sofortigen
Rechtserwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und
demgegenüber das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall
Bezugsberechtigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen.
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Bezugsberechtigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen.
Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht auf die Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG VersR 1991,211; VersR 1991,942) berufen, da
diese sog. Direktversicherungen, d.h. seitens eines Arbeitgebers zugunsten eines
Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherungen, zum Gegenstand haben,
bei denen eine andere Interessenlage besteht. Hier steht die zusätzliche
Altersversorgung seitens des Arbeitgebers im Vordergrund, die Versorgung der
Angehörigen des Arbeitnehmers für den Todesfall tritt aus Sicht des Arbeitgebers
als Vertragspartner der Versicherung demgegenüber zurück. Insofern erscheint es
nachvollziehbar, dass das Bundesarbeitsgericht von einem sofortigen
Rechtserwerb des unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers ausgeht.
Nach Auffassung des Senates hat die Klägerin daher durch die Einräumung eines
unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall nur ein aufschiebend
bedingtes Recht im Sinne einer Anwartschaft erworben, das infolge der Kündigung
nicht zur Entstehung gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend nur
für den Erlebensfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden war und
der Ehemann der Klägerin für den Todesfall "seine Rechtsnachfolger" - mangels
ausdrücklicher Bestimmung (§ 166 VVG) - nur widerruflich eingesetzt hatte. Die
Bestimmung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes auch auf den Todesfall wäre
dem Ehemann der Klägerin jederzeit noch möglich gewesen. Allein aus der
zeitlichen Abfolge ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der mit
einer privaten Lebensversicherung grundsätzlich verfolgte Versorgungszweck für
den Todesfall in den Hintergrund treten und abweichend hiervon eine den
Gläubigern des Versicherungsnehmers entzogene Rechtsstellung der für den
Erlebensfall bezugsberechtigten Klägerin begründet werden sollte. Für eine
Umdeutung der Erklärung des Ehemannes der Klägerin in eine Abtretung ist
angesichts des klaren Wortlautes der Erklärung kein Raum. Aus dem Schreiben der
Beklagten vom 22.10.1999 kann die Klägerin nichts herleiten. Das Schreiben ist
nicht an sie gerichtet, vielmehr wird lediglich in Hinblick auf die Einräumung des
unwiderruflichen Bezugsrechtes eine Auszahlung an ihren Ehemann abgelehnt. Im
übrigen hatte die Beklagte zuvor die Ansprüche des Ehemannes der Klägerin sowie
dessen Kündigungsrecht gepfändet und die Kündigung ausgesprochen. Dass
nunmehr abweichend hiervon eine Zahlungspflicht an die Klägerin anerkannt
werden sollte, lässt sich dem Schreiben keinesfalls entnehmen.
Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, waren ihr die Kosten
der Berufung gemäß § 97 I ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 546 I
Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die hier zu entscheidende Frage des
Rechtserwerbes im Falle der Einräumung eine unwiderruflichen Bezugsrechtes auf
den Erlebensfall bisher nicht höchstrichterlich entscheiden wurde und - wie die
abweichende Entscheidung des 3. Zivilsenates des OLG Frankfurt zeigt - einer
Klärung bedarf.
Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 II ZPO festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.