Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2008

OLG Frankfurt: wohnung, krankenversicherung, vorrang, betrug, ezb, unterhalt, rente, auskunftserteilung, einkünfte, zustand

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 146/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1602 BGB, § 1611 BGB, § 43
Abs 2 SGB 12, § 94 SGB 12
Berechnung Volljährigenunterhalt
Leitsatz
Im Rahmen eines privilegierten Unterhaltsverhältnis gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII sind
Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf mindernd anzurechnen. Die
Grundsicherung ist hier als fiktives Einkommen zu berücksichtigen, wenn die
Antragstellung unterbleibt. Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Sozialhilfeträger, der die
Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.5.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 535 F 14/07) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.840,32 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin erbrachte als Sozialhilfeträger dem Sohn der Beklagten seit dem
30.9.94 Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Schreiben vom 18.6.03 unterrichtete die Klägerin die Beklagte von der
Leistungserbringung und forderte zugleich zur Auskunftserteilung über deren
Einkünfte und Vermögen auf.
Bei dem Sohn der Beklagten, Herrn X, geboren am ….1956, ist infolge einer
psychischen Erkrankung seit 1987 eine 100%ige Schwerbehinderung anerkannt, es
besteht eine volle Erwerbsminderung. Auf den Antrag von September 2004 wurde
Herrn X mit Bescheid vom 22.7.05 Grundsicherung nach §§ 41ff SGB XII bewilligt.
In der Zeit vom 1.6.03 bis 31.8.04 hat die Klägerin an ihn Sozialhilfeleistungen in
Höhe von insgesamt 11.569,- EUR erbracht.
Die 75jährige Beklagte erhält eine monatliche Rente von 938,- EUR und ist
Eigentümerin einer Wohnung, in der ihr Sohn lebt. Die Wohnung ist in Höhe von ca.
32.000,- EUR belastet; die Mieteinkünfte decken die Belastungen für die Wohnung.
Die Beklagte verfügt über ein Barvermögen von etwa 59.000,- EUR. Mit der
zugrunde liegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche des Herrn X
gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend. Sie ist der Auffassung,
die Beklagte sei verpflichtet, zur Finanzierung des Unterhalts auf ihr Vermögen
zurückzugreifen. Der Anspruch des Herrn X auf Grundsicherung stünde der
Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht entgegen, da
Grundsicherungsleistungen erst seit September 2004 erbracht worden seien und
vorher keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers bestanden habe, einen
entsprechenden Antrag zu stellen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Unterhaltsanspruch, da die
Leistungen auf Grundsicherung vorrangig gewesen wären. Sie hält im Übrigen den
Vermögenseinsatz für den Unterhalt ihres Sohnes für unzumutbar, da das
Vermögen für ihre eigene Alterssicherung erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15.5.07 - zugestellt am 18.5.07- die Klage
abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 18.6.07 eingelegten und am 12.7.07
begründeten Berufung ihr ursprüngliches Klageziel mit den erstinstanzlich bereits
vorgebrachten Begründungen weiter. Gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag
über eine Gesamtforderung von 10.912,60 EUR nebst Zinsen hat sie jedoch die
Berufung auf übergegangene Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1.6.03
bis 31.8.04 beschränkt und beantragt nunmehr
teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.840,32 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 1.5.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, Unterhaltsansprüche ihres Sohnes ihr
gegenüber seien nicht gegeben.
Wegen des weitergehenden Berufungsvortrages der Parteien wird auf die
eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zurecht einen
Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 94 SGB XII i. V. m. §§
1601ff BGB verneint.
Die Klägerin kann keine Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen die
Beklagte geltend machen, denn dem Sohn der Beklagten stand kein
Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601ff BGB zu. Der Sohn der Beklagten muss sich
die ihm zustehenden Leistungen auf Grundsicherung gemäß §§ 41ff SGB XII fiktiv
bedarfsdeckend anrechnen lassen, auch wenn er diese in dem Zeitraum vom
1.6.03 bis 31.8.04 tatsächlich nicht bezogen hat.
Unterhaltsberechtigt gegenüber Verwandten ist nur, wer außer Stande ist, sich
selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Vorliegend sind
Grundsicherungsleistungen unterhaltsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII besteht gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Herrn
Xs gegen die Beklagte ein Vorrang der Leistungen auf Grundsicherung, denn die
Beklagte verfügt nur über Einkommen, das jährlich deutlich unter 100.000,- EUR
liegt. In derartigen Fällen ist es allgemein anerkannt, dass die Leistungen auf
Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf des Berechtigten mindernd
anzurechnen sind (BGH FamRZ 2007, 1158; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis , 6. Aufl. 2004 Rn. 467c).
Der Bedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten betrug nach Ziffer 13.1.2 der
Frankfurter Unterhaltsgrundsätze vom 1.7.03 600,- EUR zzgl. der Kosten einer
angemessenen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung entspricht
gemäß § 42 SGB XII dem Sozialhilfebedarf, der seitens der Klägerin hier
(einschließlich der Krankenversicherung von 128,- EUR) mit durchschnittlich 771,-
EUR monatlich bemessen wurde. Da die Grundsicherungsleistungen mithin höher
gewesen wären als der unterhaltsrechtliche Bedarf des Sohnes, ist kein
Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte gegeben.
Bis einschließlich August 2004 muss sich der Sohn der Beklagten die ihm
zustehenden Leistungen auf Grundsicherung auch fiktiv bedarfsdeckend
anrechnen lassen. Es ist unstreitig, dass ihm in dem die Klage betreffenden
Zeitraum ein Anspruch auf Grundsicherung zustand. Die Realisierung dieser
Ansprüche scheiterte nur daran, dass weder die Klägerin noch der Sohn der
Beklagten einen entsprechenden Antrag stellten. Es besteht jedoch grundsätzlich
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Beklagten einen entsprechenden Antrag stellten. Es besteht jedoch grundsätzlich
eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, einen Antrag auf Grundsicherung zu
stellen, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. Wendl/Staudigl a.a.O,
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 UF 159/06, Viefhues , Juris
Praxiskommentar 3. Aufl. 2006 § 1611 BGB Rn. 84, Klinkhammer FamRZ 2003,
1793). Liegt - wie hier- ein privilegiertes Unterhaltsverhältnis gemäß § 43 Abs. 2
SGB XII vor, ist der Anspruch auf Grundsicherung vorrangig und es besteht kein
anzuerkennendes Interesse des Unterhaltsberechtigten, den Anspruch auf
Grundsicherung nicht geltend zu machen. Die Grundsicherung ist ihm als fiktives
Einkommen zuzurechnen, wenn er die Antragstellung unterlässt.
Diese Beurteilung muss sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen, wenn sie
den Anspruch des Sohnes gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht
geltend macht. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang von
Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert, so
dass auch gegenüber dem Sozialhilfeträger alle Einwendungen aus dem
ursprünglichen Unterhaltsverhältnis zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ
2002, 1698 m. z. N.). Unter diesen Umständen kommt es auf die zwischen den
Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet war, für den Sohn der
Beklagten Antrag auf Grundsicherung zu stellen nicht mehr an, denn die Klägerin
muss sich die Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten selbst in vollem
Umfang zurechnen lassen.
Da der Unterhaltsanspruch des Herrn X schon wegen fehlender Bedürftigkeit zu
verneinen ist, muss auch die Frage der Leistungsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit
der Vermögensverwertung durch die Beklagte nicht mehr geklärt werden. Die
erstinstanzliche Klageabweisung erfolgte im Ergebnis zurecht, so dass die
Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.