Urteil des OLG Frankfurt vom 07.02.2001

OLG Frankfurt: abtretung, beendigung des dienstverhältnisses, wirtschaftliches interesse, gegenleistung, ohg, lebensversicherung, verzicht, rückversicherung, gespräch, kaufpreis

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 57/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 276
BGB, § 305 BGB, § 15 GmbHG
(Geschäftsanteilsübertragung für eine GmbH: Persönliche
Haftung der mit der Abwicklung beauftragten
Hauptgesellschafter für eine Kaufpreisforderung des
Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Anspruch auf
Übertragung einer Rückdeckungsversicherung für eine
Versorgungszusage aus einem Garantieversprechen)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2000 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen
abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM
222.983,47 nebst 4% Zinsen für den Beklagten zu 1) seit dem 14. April 1999, für
den Beklagten zu 2) seit dem 30. Juni 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM
290.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten DM 222.983,47.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer "Garantieerklärung" in Anspruch.
Der Kläger war Gesellschafter der F.I. GmbH. Aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer für die Gesellschaft hatte er von ihr im Jahr 1988 eine
Versorgungszusage erhalten (Bl. 30). Diese war über eine
Rückdeckungsversicherung abgesichert, deren Rückkaufswert betrug zum
30.4.1996 mindestens DM 222.983,47. Nach Ziff. IV.4. der Versorgungszusage
kann der Kläger die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung
auf sich verlangen, wenn die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist.
Ende 1995 planten die Gesellschafter der F.I. GmbH ihre Anteile an dieser sowie an
anderen Gesellschaften, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Anteile besaßen, zu
verkaufen. Auf der Gesellschafterversammlung der F.I. GmbH am 13. Dezember
1995 wurde festgestellt, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage
unverfallbar geworden sind; es wurde u. a. beschlossen (Bl. 46 f.):
"1. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn D. erhält dieser
als Entschädigung für die bereits erworbenen Anwartschaftsrechte den
Rückdeckungsvertrag zur Fortführung.
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2. Überträgt Herrn Rolf D. seine Geschäftsanteile an der F.I. GmbH ... an die W.- B.
GmbH ..., geht die Rückversicherung im Rahmen des Übertragungsvorganges an
Herrn Rolf D. über. Als Gegenleistung ist lediglich die Übertragung der Anteile
vorgesehen, so daß sich die Abtretung der Rückversicherung als zusätzliches
Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt.
3. Wird in diesem Fall das Dienstverhältnis fortgesetzt und bleibt Herr Rolf D.
rentenversicherungsfrei, erstattet die Firma F.I. Gesellschaft für Ff-T. mbH den
Prämienaufwand als Ersatz für den ersparten AG-Anteil der Rentenversicherung."
Danach kam als Käuferin anstelle der W.-GmbH die Fa. F. I. H. GmbH & Co OHG
ins Gespräch. Der Kläger war bereit, sich bei beim Verkauf seiner Anteile durch die
Hauptgesellschafter, die Beklagten, vertreten zu lassen. Mit Schreiben vom 22.
Dezember 1995 (Bl. 28) wies er diese darauf hin, dass von der Vollmacht nur
Gebrauch werden dürfe, wenn einige von ihm benannte Bedingungen erfüllt
würden. Unter Ziff. 2 des Schreibens heißt es u.a.:
"Ferner gehen als weitere Gegenleistung die Ansprüche aus dem
Rückdeckungsversicherungs- Vertrag Nr. 3235549 bei der Z.
Lebensversicherungsgesellschaft auf mich über. Der diesbezügliche Beschluß vom
13.12.1995 muß noch umgestellt werden."
Auf dem gleichen Schreiben befindet sich der Zusatz:
"Garantieerklärung
Wir,
1. Wolfgang L.
2. Gerhard K.
3. Horst Ka.
garantieren hiermit Herrn Rolf D., daß wir für den Verkauf und Abtretung der
vorgenannten Geschäftsanteile an eine S.-Konzerngesellschaft den Betrag von
TDM 2.300.- zahlen werden und die anderen Vereinbarungen durchführen,
mitwirken und sicherstellen.
Wir haften Herrn D. dafür als Gesamtschuldner."
Diese Erklärung unterzeichneten beide Beklagte unter dem 8. Januar 1996. Am 7.
Februar 1996 bevollmächtigte der Kläger den Beklagten zu 1), ihn bei der
Abtretung des Geschäftsanteils zu vertreten (Bl. 27).
Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 (Bl. 7), der am 30. April 1996 wirksam
wurde, veräußerte der Kläger - vertreten durch den Beklagten zu 1) - seine
Gesellschaftsanteile an die F. I. H. GmbH & Co OHG. Eine Vereinbarung über die
Versorgungszusage des Klägers oder die entsprechenden
Rückdeckungsversicherungsansprüche enthält dieser Vertrag nicht.
Am 12. Mai 1996 wurde zwischen dem Kläger und der F.I.-GmbH ein neuer
Geschäftsführervertrag geschlossen.
Die F. I. H. GmbH & Co OHG ist bereit, den Versicherungsvertrag auf den Kläger zu
übertragen, wenn dieser auf seine Pensionsansprüche gegen sie verzichtet (Bl.
48).
Der Kläger hat behauptet, er habe einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM verlangt und
sei mit einer Reduzierung auf 2,3 Mio. DM nur bereit gewesen, wenn ihm zusätzlich
zu den ihm verbleibenden Pensionsansprüchen die Ansprüche aus der
Rückdeckungsversicherung übertragen würden, so dass ihm dadurch rund 2,5 Mio.
DM zuflössen. So sei die Vereinbarung vom 22. Dezember 1995 / 8. Januar 1996
von den Beteiligten verstanden worden. Er ist der Ansicht, die ihm von der F.I.-
GmbH angebotene Abtretung nur unter Verzicht auf die Versorgungsansprüche
stelle für ihn einen Schaden dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4%
Zinsen davon seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass mit der
Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung weitere
Versorgungsansprüche des Klägers nicht mehr bestünden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ka. und Sz.;
wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2000 (Bl. 143) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2000 (Bl. 153), das dem Kläger am 20. März 2000
zugestellt wurde, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er nicht bewiesen habe,
dass die Beklagten ihm eine Abtretung der Versicherungsansprüche unter
Belassung seiner Pensionsansprüche garantiert hätten.
Hiergegen richtet sich die am 18. April 2000 bei Gericht eingegangene und nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. Juni 2000 an eben diesem Tag bei
Gericht eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet,
es sei darum gegangen, ihm kumulativ die Versicherungsansprüche und die
Versorgungsansprüche zukommen zu lassen. Er habe den Beklagten klar gesagt,
dass er als Kaufpreis insgesamt 2,5 Mio. DM haben wolle, ein Teil hiervon aber
durch Übertragung der Lebensversicherung abgegolten werden könne. Der Zeuge
Sz. habe falsch ausgesagt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es am 22.
Oktober 1996 ein Gespräch zwischen ihm - dem Kläger - und dem Zeugen
gekommen sei, an dem auch der Zeuge Mt. teilgenommen habe und bei dem
über den Verkauf der Geschäftsanteile nicht gesprochen worden sei (Beweis:
Zeuge Mt.). Der Kläger ist der Ansicht, für ihn spreche der Anschein der
Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Garantieerklärung. Wegen seines
diesbezüglichen weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 19. Juni
2000 (Bl. 196 ff.) sowie den Schriftsatz vom 22. September 2000 (Bl. 261) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie hätten lediglich die
Abtretung der Versicherungsansprüche, nicht aber den Erhalt der
Versorgungsansprüche garantiert. Keinem der Beteiligten sei vorher klar gewesen,
dass die Veräußerung der Gesellschaftsanteile die Versorgungsansprüche
bestehen ließ. Wegen ihres weiteren Vortrags wird auf die Berufungserwiderung
vom 17. August 2000 (Bl. 253) Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18. Oktober 2000 (Bl. 279)
durch Vernehmung der Zeugen Sz. und Ka.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember
2000 (Bl. 307) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihm
dadurch entstanden ist, dass er die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung
nur erhält, wenn er im Gegenzug auf seine Versorgungsansprüche verzichtet. Ein
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nur erhält, wenn er im Gegenzug auf seine Versorgungsansprüche verzichtet. Ein
dahin gehender Anspruch steht ihm gegen den Beklagten zu 1) aus positiver
Forderungsverletzung des mit der Vollmachtserteilung verbundenen
Geschäftsbesorgungsvertrages, gegen beide Beklagten aus dem mit der Erklärung
vom 8. Januar 1996 abgegebenen selbstständigen Garantieversprechen zu.
In dieser Erklärung haben die Beklagten die Einhaltung der vom Kläger in seinem
Schreiben vom 22. Dezember 1995 aufgestellten Bedingungen beim Verkauf
seiner Gesellschaftsanteile akzeptiert und die persönliche Haftung für ihre
Einhaltung übernommen. Mit den "anderen Vereinbarungen" können nur diese
Vorgaben des Klägers gemeint sein, da diese sich auf derselben Urkunde befinden
und die vom Kläger für den Verkauf formulierten Bedingungen darstellen, auf die
sich die Erklärung der Beklagten bezieht.
Zu diesen Bedingungen gehörte es, dass dem Kläger die Rechte aus der zur
Rückdeckung seiner Versorgungsansprüche gegen die F.I.-GmbH abgeschlossene
Lebensversicherung übertragen wurden. Dies ist in dem durch den Beklagten zu 1)
im Namen des Klägers abgeschlossenen Kaufvertrag vom 18. März 1996 nicht
erfolgt. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Rückdeckungsversicherung keinerlei
Vereinbarungen.
Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Diesem Schaden steht es nicht
entgegen, dass die Erwerberin der Gesellschaftsanteile, die F. I. H. GmbH & Co
OHG, bereit ist, die Abtretung jetzt noch vorzunehmen, da sie hierfür als
Gegenleistung den Verzicht des Klägers auf seine Versorgungsansprüche verlangt.
Zu einem solchen Verzicht ist der Kläger nicht verpflichtet.
Zu den von den Beklagten garantierten Bedingungen des Klägers gehörte der
Übergang der Ansprüche aus der Lebensversicherung "als weitere Gegenleistung".
Dem Kläger kam es damit auch für die Beklagten erkennbar darauf an, zusätzlich
zum Kaufpreis einen weiteren Vermögensvorteil, eben die
Versicherungsleistungen, zu erhalten.
Dass er dafür nicht bereit war, auf die Versorgungsansprüche zu verzichten, ergibt
sich aus dem in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1995 in Bezug
genommenen Beschluss der Gesellschafterversammlung der F.I.-GmbH vom 13.
Dezember 1995. Dort ist unter Ziff. 2 unmissverständlich geregelt, dass bei einem
Verkauf der Anteile des Klägers die Rückversicherung im Rahmen des
Übertragungsvorgangs an ihn übergehen soll und als Gegenleistung lediglich die
Übertragung der Anteile vorgesehen ist, so dass sich die Abtretung der
Rückversicherung als zusätzliches Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt. Dem
Kläger sollten damit die Versorgungsansprüche und die Versicherungsansprüche
kumulativ zufließen.
Eine solche Vereinbarung war für beide Parteien wirtschaftlich sinnvoll. Der Kläger
war daran interessiert, für seine Gesellschaftsanteile einen möglichst hohen
Gegenleistung zu erhalten, diese konnte er steigern, indem er neben dem
Kaufpreis und der Beibehaltung der ihm erwachsenen Versorgungsanwartschaften
zusätzlich die Versicherungsleistungen bekam. Die Beklagten, die mit der
Erwerberin einen Gesamtkaufpreis ausgehandelt hatten, waren daran interessiert,
von diesem Betrag möglichst wenig an die einzelnen Minderheitsgesellschafter, zu
denen der Kläger gehörte, weiterzugeben. Wenn ein Teil der Forderung des Klägers
deswegen nicht aus dem Barkaufpreis, sondern aus dem Vermögen der F.I.-GmbH
erfüllt werden konnte, so führte das zu einem größeren ihnen verbleibenden
Restkaufpreis.
Dass eine solche Regelung grundsätzlich möglich war, zeigt die im Kaufvertrag
[Ziff. XII (1)] zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung, der sich die
zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen abtreten und zudem
auch die für seine Versorgungsansprüche gebildeten Rückstellungen auszahlen
ließ.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Auslegung des
Gesellschafterbeschlusses auch weder dessen Ziff. 1 noch dessen Ziff. 3
entgegen.
Wie der in drei Ziffern gegliederter Aufbau zeigt, enthält Ziff. 1 lediglich eine
Regelung für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Klägers beendet wird,
während in Ziff. 2 bestimmt wird, was im Falle einer Übertragung seines
Gesellschaftsanteils gelten soll. Ziff. 3 ergänzt die Regelung in Ziff. 2 für den Fall,
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Gesellschaftsanteils gelten soll. Ziff. 3 ergänzt die Regelung in Ziff. 2 für den Fall,
dass bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils das Dienstverhältnis
fortgesetzt wird.
Demzufolge ist es konsequent und entspricht der Regelung in Ziff. IV 4 der mit F &
I Gesellschaft für Ff-T. mbH vereinbarten Versorgungszusage, wenn in Ziff. 1
bestimmt wird, dass der Kläger bei einer Beendigung seines Dienstverhältnisses
(ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils) den Rückdeckungsvertrag als
Entschädigung für die erworbenen Anwartschaftsrechte erhalten, mithin im
Gegenzug seine Versorgungsansprüche verlieren sollte, dann aber in Ziff. 2
bestimmt wird, dass im Gegensatz hierzu bei einer Übertragung seines
Geschäftsanteils die Rückdeckungsversicherung als zusätzliches Kaufgeld, also
gerade nicht zur Abgeltung seiner Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn
auf ihn übergehen sollte. In Ziff. 3 wird ihm darüber hinaus für den Fall, dass er
seine Geschäftsanteile überträgt und außerdem sein Dienstverhältnis fortgesetzt
wird, als Ausgleich für ersparte Arbeitgeberanteile bei der Rentenversicherung die
Erstattung seines Prämienaufwandes versprochen. Dass dies Einfluss auf seine auf
der Versorgungszusage der F.I. Gesellschaft für Ff- T. mbH beruhenden Ansprüche
haben soll, ergibt sich hieraus nicht.
Der Einbeziehung des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Dezember 1995 in die
Garantieerklärung vom 8. Januar 1996 steht auch der im Schreiben des Klägers
vom 22. Dezember 1995 gemachte Vorbehalt "Der diesbezügliche Beschluss vom
13.12.1995 muss noch umgestellt werden" nicht entgegen. Hiermit kann nur eine
Änderung der Person des Käufers gemeint gewesen sein. Während im
Gesellschafterbeschluss noch davon ausgegangen wurde, die Anteile sollten an die
W.- B.gesellschaft verkauft werden, war bei Abfassung des Schreiben vom 22.
Dezember 1995 klar, dass Käuferin die F. I. H. GmbH & Co OHG sein würde.
Sowohl die Verwendung des Begriffs "Umstellung" als auch der Umstand, dass sich
die Interessenlage der Beteiligten zwischen dem 13. und dem 22. Dezember 1995
nicht geändert hatte, macht deutlich, dass hier keine inhaltliche, sondern lediglich
eine formelle Änderung gewollt war.
Gegen die Auslegung der Vereinbarung der Parteien dahin, dass eine Abtretung
der Ansprüche ohne Verzicht auf die Versorgungsansprüche garantiert wurde,
spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
Die Behauptung des Klägers, er habe den beiden Beklagten anlässlich der
Gesellschafterversammlung am 13. Dezember 1995 mitgeteilt, dass er für seine
Gesellschaftsanteile 2,5 Mio. DM haben wolle, es aber möglich sei, einen Teil davon
durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung abzugelten, ist durch den
Zeugen Ka. nicht widerlegt worden. Dieser hat eingeräumt, ein solches Gespräch
könne es sehr wohl gegeben haben. Wenn er sich hieran inhaltlich nicht mehr
erinnerte, so ist dies erklärlich, weil er für die Verhandlungen mit dem Kläger nicht
zuständig war, ihn dessen Kaufpreisvorstellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht
interessierten und er unter Zeitdruck mit anderen Verhandlungen befasst war.
Auch aus der Aussage des Zeugen Sz. ergibt sich nicht, dass der Kläger bei
Gesprächen mit ihm davon ausgegangen wäre, seine Versorgungsansprüche zu
verlieren, wenn er sich die Versicherungsansprüche abtreten ließe. Der Zeuge Sz.
hatte als Versicherungsvertreter ein eigenes - wenn auch geringes -
wirtschaftliches Interesse daran, dass die Versicherung weiterlief. Seine Fragen
bezogen sich deswegen in erster Linie auf die mögliche vorzeitige Beendigung des
Versicherungsverhältnisses, die der Kläger unstreitig nicht beabsichtigte. Dies hat
jedoch nichts mit damit zu tun, wem die Versicherungsansprüche zustehen
sollten. Auch nach Abtretung der Versicherung an den Kläger konnte dieser die
Versicherung weiterlaufen lassen, wofür ja gerade die Ziffer 3 des
Gesellschafterbeschlusses vom 13. Dezember 1995 sprach.
Wenn der Kläger also die Frage, ob er seine Versicherung "platt machen und die
Kohle kassieren" wolle, verneinte, war damit aus seiner Sicht eine Aussage zur
Abtretung der Ansprüche an ihn oder gar zum Verzicht auf die
Versorgungsansprüche nicht verbunden. Wenn der Zeuge dies anders verstanden
hat, so beruht dies erkennbar auf einer Fehleinschätzung.
Soweit der Kläger die Feststellung des Zeugen bejahte, andere Mitarbeiter hätten
sich die Lebensversicherung auszahlen lassen und hätten dann keinen Anspruch
mehr auf eine Versorgung, hat er damit Aussagen zu seinen eigenen Rechten
nicht gemacht. Ihm war klar, dass es aufgrund der Versorgungszusage allein
keinen Anspruch auf Beibehaltung der Versorgungsansprüche nach Abtretung der
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keinen Anspruch auf Beibehaltung der Versorgungsansprüche nach Abtretung der
Lebensversicherung gab, gerade deswegen war ihm an der besonderen
Vereinbarung mit der Erwerberin seiner Anteile gelegen. Dass andere Mitarbeiter,
die eine solche weitergehende Vereinbarung nicht getroffen hatten, ihre
Versorgungsansprüche verloren, war selbstverständlich.
Hinzu kommt, dass der Kläger im Gespräch mit dem Zeugen Sz. keinerlei
Veranlassung hatte, seine persönlichen Rechtspositionen offen zu legen. Es liegt
nahe, dass er auf die plump-vertraulichen und kumpelhaften Annäherungen mit
nichtssagenden Höflichkeitsfloskeln geantwortet hat, die der Zeuge dann zu vom
Kläger nicht geäußerten Inhalten uminterpretierte.
Der dem Kläger durch die Verletzung der Garantiezusage entstandene Schaden
besteht im Wert der Rückkaufsversicherung zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsschlusses und beläuft sich damit auf unstreitig DM 222.983,47.
Ein Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen auf diesen Betrag steht dem Kläger
unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes ab Rechtshängigkeit aus
§ 291 BGB zu, die bezüglich beider Beklagter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
eingetreten ist.
Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 1. Mai 1996 fordert, ist die Klage
unbegründet, da Anhaltspunkte für einen bereits vor Rechtshängigkeit
eingetretenen Verzug der Beklagten nicht ersichtlich sind.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen, da sie in vollem
Umfang unterlegen sind (§ 92 II, 100 IV ZPO)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.