Urteil des OLG Frankfurt vom 28.06.2010

OLG Frankfurt: verfügung, erlass, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, ausnahmecharakter, umweltrecht, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 91/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 1 ZPO, § 78 Abs 3
ZPO, § 569 Abs 3 Nr 1 ZPO, §
920 Abs 3 ZPO, § 936 ZPO
Anwaltszwang für sofortige Beschwerde gegen
Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,- €
Gründe
Die Beschwerde ist – worauf der Senat die Antragstellerin mit Verfügung vom
17.6.2010 hingewiesen hat - unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist.
Die streitige (vgl. zum Meinungsstand die Rechtsprechungsnachweise bei
Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rdz. 13 zu § 922) und vom erkennenden Senat
bisher offen gelassene (vgl. NJW-RR 1987, 1257) Frage, ob eine Beschwerde gegen
einen den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss dem Anwaltszwang (§ 78
I ZPO) unterliegt, ist zu bejahen. Die Vorschriften der §§ 78 V, 569 III Nr. 1 ZPO
sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im
ersten Rechtszug „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ ist oder war. Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Parteien vor den
Landgerichten grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§
78 I, 1 ZPO) und die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (§§ 920 III,
936 ZPO), lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang
ausnimmt und nicht dazu führt, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt
„nicht als Anwaltsprozess zu führen“ sei; dies gilt selbst dann, wenn als
erstinstanzliches Verfahren in diesem Zusammenhang nur das Eilverfahren ohne
mündliche Verhandlung angesehen wird.
Die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung gemäß §§ 920 III, 936 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden kann, beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, hierzu anwaltliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt – 2. Zivilsenat – OLGR 2004, 221).
Gegen den Ausnahmecharakter der Regelung lässt sich nicht einwenden, dass
diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens einschließlich
des Beschwerdeverfahrens gegeben sei. Denn gerade nach Feststellung der
Verletzungshandlung oder des Störungszustandes kann sich ein sofortiger
Handlungsbedarf ergeben, wie er im Laufe eines bereits eingeleiteten Verfahrens
typischerweise nicht mehr eintritt.
Im Übrigen ist das Landgericht nach Eingang eines Eilantrages prozessual nicht
gehindert, den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme
zuzuleiten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Rdz. 3.23 zu § 12 UWG). Diese
Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach §
78 I, 1 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers
hierzu; jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 III ZPO nach ihrem klaren
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hierzu; jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 III ZPO nach ihrem klaren
Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese
Erwägungen sprechen dagegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (ohne
mündliche Verhandlung) im Sinne von § 569 III Nr. 1 ZPO „nicht als Anwaltsprozess
zu führen“ sei.
Eine gegenteilige Auslegung von § 569 III Nr. 1 ZPO hätte im übrigen zur
Konsequenz, dass nach § 571 IV, 2 ZPO das gesamte schriftliche
Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint
systemwidrig, wenn – wie ausgeführt – im erstinstanzlichen Verfahren die
Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrages, nicht aber für
die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574, 2 i.V.m. 542 II ZPO
kein Raum.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.