Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2001

OLG Frankfurt: reformatio in peius, auflage, nebenintervention, klagerücknahme, nichtigkeitsklage, anfechtbarkeit, aktiengesellschaft, obsiegen, beendigung, quelle

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 16/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 172 AktG, § 248 Abs 1 AktG,
§ 249 AktG, § 253 Abs 2 AktG,
§ 256 Abs 1 AktG
(Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des
intervenierenden Mitaktionärs am Obsiegen des gegen die
AG klagenden Aktionärs als Folge der
Rechtskrafterstreckung)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Zwischenstreits und des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2
ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention ist
nicht eingeschränkt, obwohl die Zulassung im Endurteil des Landgerichts enthalten
ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 71 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen).
Die Anfechtbarkeit darf nicht davon abhängen, ob die Entscheidung in einer vom
Endurteil getrennten Form erfolgt, wie dies bei einem unmittelbar vor ihm
verkündeten Zwischenurteil der Fall wäre.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht durch die am 18.07.2001 bei Gericht
eingegangene Klagerücknahmeerklärung der Klägerin unwirksam geworden. Dabei
kann hier dahinstehen, ob die vor dem Senat in dem Rechtsstreit 5 U 102/01 am
12.07.2001 erklärte Zustimmung der Beklagten zur hiesigen Klagerücknahme
unmittelbare Wirkung entfaltet. Auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme kommt
es für die Entscheidung über die Beschwerde zur Zulassung der
Nebenintervenientin nämlich nicht an. Allerdings wird in der Rechtsprechung und
Literatur die Ansicht vertreten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des
Rechtsstreits eine Beschwerde gegen die Entscheidung im Zwischenstreit nicht
fortgesetzt werden könne (Münchener Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Auflage 2000,
Rz. 10; Musielak/Werth, ZPO, 2. Auflage 2000, § 71 Rz. 6; OLG Nürnberg MDR 1994,
834). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde entfalle dann.
Einer solchermaßen verallgemeinernden Feststellung vermag sich der Senat
jedoch nicht anzuschließen. Zwar kann nach einer Beendigung des Rechtsstreits
durch Klagerücknahme der Nebenintervenient der Partei nicht mehr zur Hilfe
kommen und wird seine Zuziehung nach § 71 Abs. 3 ZPO auch dann nicht mehr
geboten sein. Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der
Stellung des Nebenintervenienten dann nicht, wenn noch eine Entscheidung über
die Kosten der Nebenintervention zu treffen ist. Denn bei einer insoweit zu
treffenden Kostenentscheidung ist nicht zu prüfen, ob der Beitritt prozessual
zulässig war (vgl. Münchener Kommentar/Belz, wie oben, § 101 Rz. 14). Diese
Klärung ist dem Zwischenstreit und seiner Fortsetzung im Beschwerdeverfahren
vorbehalten, wie durch die besondere Verfahrensgestaltung nach § 71 Abs. 1 und
Abs. 2 ZPO augenfällig wird.
4
5
6
7
8
9
10
Die Beschwerde ist hier unbegründet.
Das rechtliche Interesse der formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen
Nebenintervenientin gemäß § 66 Abs. 1 ZPO folgt aus einer
Rechtskrafterstreckung auf die Nebenintervenientin als Mitaktionärin der Klägerin
(vgl. zu dieser Fallgruppe Zöller/Vollkommer, wie oben, § 66 Rz. 11). Die
Rechtskrafterstreckung eines Nichtigkeitsurteils zu dem gemäß § 172 AktG vom
Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss ergibt
sich aus § 256 Abs. 7 AktG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits auf die
Nichtigkeitsklage zu Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 249 AktG, die
wiederum auf § 248 Abs. 1 AktG Bezug nimmt, wo die Rechtskrafterstreckung auf
Mitaktionäre geregelt ist. Das rechtskräftige Nichtigkeitsurteil zum festgestellten
Jahresabschluss gemäß § 256 Abs. 1 AktG wirkt damit ebenfalls gegenüber jedem
Aktionär (vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 4. Auflage 1999, § 256 Rz. 31), also auch
im Falle einer Verurteilung gegenüber der Nebenintervenientin.
Nichts anderes gilt nach § 253 Abs. 2 AktG für die sich daraus ergebende
besondere Nichtigkeitsklage zur Verwendung des Bilanzgewinns, die die Klägerin
mit dem Antrag zu 2. erhoben hat. Auch dort wird über § 249 AktG auf § 248 Abs.
1 AktG Bezug genommen.
Ob die Nebenintervenientin sich mit ihrer Unterstützung im Rahmen des von der
Klägerin bestimmten Streitgegenstands hielt, ist für die Zulassung des Beitritts
ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten des erstinstanzlichen Zwischenstreits hat die Beklagte ebenfalls zu
tragen, weil sie dort unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Insoweit war die
landgerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervenientin zu
ergänzen. Im Zwischenstreit besteht nämlich die Parteistellung zwischen dem
Nebenintervenienten und der widersprechenden Partei, die bei Zulassung dann
auch die Kosten zu tragen hat (vgl. Zöller/ Vollkommer, wie oben, § 71 Rz. 7 mit
weiteren Nachweisen).
Dass insoweit die Beschwerdeentscheidung die Stellung der Beklagten
verschlechtert, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Wegen
der fehlenden Antragsbindung (§ 308 Abs. 2 ZPO) gilt dieses für
Kostenentscheidungen nicht, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt
ist (vgl. Zöller/Gummer, wie oben, § 525 Rz. 9).
Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Nebenintervention. Die
Nebenintervenientin will hier der Klage entsprechende Urteilswirkungen als
Aktionärin in Anspruch nehmen. Damit folgt ihr Interesse dem Interesse der
Klägerin, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag
vorzunehmen wäre. Zu dem Interesse der Klägerin wird auf den Beschluß vom
heutigen Tag zu 5 U 128/01 verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.