Urteil des OLG Frankfurt vom 26.10.2000

OLG Frankfurt: treu und glauben, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, bürge, einkünfte, nettoeinkommen, fälligkeit, gefahr, hauptschuld, ehepartner, missverhältnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 229/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 765 BGB
(Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der
Inanspruchnahme; konkrete Erwartung künftigen
Vermögenserwerbs)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 29. September 1999 - 2-27 O 54/99 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: DM 23.582,60.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer
Überprüfung stand.
1. Eine Bürgschaft ist - von anderen, hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen -
grundsätzlich dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sich der
Bürgschaftsvertrag bei vernünftiger Betrachtungsweise als wirtschaftlich sinnlos
erweist, weil aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer
Haftung dieses Umfangs besteht. Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung
stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei
vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die
Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung
verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH - 25.4.1996 - NJW
1996, 2088 [2089]; ders. - 23.1.1997 - NJW 1997, 1003; ders. - 8.10.1998 - NJW
1999, 58 [60]; ders. - 25.11.1999 - NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284). Dem
Bürgen eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die er aller Voraussicht nach niemals
erfüllen kann, ist mit der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar (BGH -
25.4.1996 - a.a.O. [2090]). Dabei spielt eigenes Einkommen des Bürgen nur dann
eine Rolle, wenn es die gemäß § 850c ZPO geltenden Pfändungsfreigrenzen in
nennenswertem Umfang übersteigt (BGH - 25.4.1996 - a.a.O. [2091]). Ein grobes
Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des
Bürgen liegt in der Regel auch dann vor, wenn seine pfändbaren Einkünfte
voraussichtlich nicht ausreichen werden, in fünf Jahren ein Viertel der Hauptsumme
abzudecken (BGH - 18.9.1997 - NJW 1997, 3372 [3373]).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn mit der Einbeziehung des Bürgen in die
Haftung den Gefahren vorgebeugt werden soll, die sich für die Durchsetzung der
Ansprüche ergeben, wenn die Ehegatten Vermögen auf den anderen, nicht
schuldenden Ehepartner übertragen oder dafür sorgen, dass neuer Erwerb nur in
dessen Person entsteht. Ist der Bürge nicht leistungsfähig und kann aufgrund der
bei Vertragsschluss erkennbaren Tatsachen auch nicht erwartet werden, dass er in
absehbarer Zeit mit eigenem Einkommen oder Vermögen zur Tilgung der
Kreditforderung beizutragen vermag, dann bildet das Interesse des Gläubigers,
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Kreditforderung beizutragen vermag, dann bildet das Interesse des Gläubigers,
sich vor Nachteilen durch Vermögensverlagerung zu sichern, die wesentliche
Grundlage für den erkennbar gewordenen Geschäftswillen der Parteien (BGH -
25.4.1996 - a.a.O. [2089, 2090]; ders. - 23.1.1997 - a.a.O. [1003, 1004]).
Sobald jedoch die Wirtschaftsgemeinschaft der Partner wegfällt, begründet die
durch keine konkreten Umstände zu belegende Hoffnung, der Bürge werde in
Zukunft einmal Vermögen erlangen, kein berechtigtes Interesse der Bank mehr
am unveränderten Fortbestand einer solchen Bürgschaft. Die Bank ist deshalb
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Ehegatten, der eine seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaftsverpflichtung
eingegangen ist, in Anspruch zu nehmen (BGH - 25.4.1996 - a.a.O. [2090, 2091];
ders. - 23.1.1997 - a.a.O. [1004]).
Besteht allerdings eine konkrete Erwartung auf künftigen Vermögenserwerb, dann
ist der Gläubiger dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange gehindert,
den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen aus seiner Verpflichtung in Anspruch
zu nehmen, wie in dessen Person noch kein Vermögen entstanden ist (BGH -
23.1.1997 - a.a.O. [1004]; ders. - 8.10.1998 - a.a.O. [58, 59], ders. - 25.11.1999 -
a.a.O.). In diesem Falle ist die Klage gegebenenfalls mangels Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen.
2. Diese Voraussetzungen für eine gegenwärtige oder zukünftige
Inanspruchnahme des Bürgen sind in der Person der Beklagten nicht erfüllt.
2.1. Die Beklagte hat bei Übernahme ihrer Bürgschaftsverpflichtung am 23.
Oktober 1995 ihr Nettoeinkommen mit DM 1.200,- angegeben. In erster Instanz
hat sie u.a. für 1995 Lohnbescheinigungen vorgelegt, die für dieses Jahr ein
Gesamtnettoeinkommen von DM 14.199,60 ausweisen. Das ergibt ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von DM 1.183,30. Damit lag die
Beklagte sogar noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze der Tabelle zu § 850c ZPO
von DM 1.220,-, war also erkennbar leistungsunfähig.
Dass bei Übernahme der Bürgschaft mit einer nennenswerten
Einkommenssteigerung konkret zu rechnen gewesen sei, hat die Klägerin nicht
behauptet.
Soweit es für die Beurteilung, ob der Bürge voraussichtlich in nennenswertem
Umfang Zahlungen zu leisten vermag, in erster Linie auf seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ankommen soll
(BGH - 25.4.1996 - a.a.O. [2090]), sehen die Einkommensverhältnisse noch
ungünstiger aus. Nach einer Bescheinigung ihres jetzigen Arbeitgebers befand sich
die Beklagte 1999, als die Bürgschaft fällig gestellt wurde, in Erziehungsurlaub.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in längerfristiger überschaubarer
Zeit Vermögen oder Einkünfte in einer Höhe erwerben werde, die es ihr
ermöglichen, erhebliche Teile der Bürgschaftsforderung abzutragen, sind nicht
ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte mit zunehmendem Alter ihres Kindes in der
Lage wäre, mehr als nur teilweise wieder zu arbeiten und dadurch Einkünfte zu
erzielen, die den Pfändungsfreibetrag deutlich übersteigen, kann mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die
Bürgschaftsforderung bis dahin durch die mittlerweile aufgelaufenen Zinsen - mit
Zahlungen des Hauptschuldners ist offensichtlich ebensowenig zu rechnen -
annähernd verdoppelt haben dürfte. Damit dürfte die Beklagte kaum imstande
sein, die Bürgschaftsforderung jemals nennenswert zurückzuführen.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bürgen kommt es entgegen der
Auffassung der Klägerin nur auf seine eigenen Vermögensverhältnisse an; die
Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners haben außer Betracht zu bleiben
(BGH - 27.1.2000 - NJW 2000, 1182 [1183]).
2.2. Soweit bei der Frage der Unwirksamkeit einer Ehegatten-Bürgschaft auch der
Umstand eines Eigeninteresses an der Begründung der Hauptschuld
berücksichtigt werden kann, kommt es nur auf eigene geldwerte Vorteile an;
lediglich mittelbare Vorteile haben außer Betracht zu bleiben. Der bloße Umstand,
dass der bürgende Ehegatte einen mit den Mitteln der Hauptschuld erworbenen
Gegenstand mit be- nutzt, genügt deshalb nicht für die Annahme eines
Eigeninteresses (BGH - 27.1.2000 - a.a.O. [1184]).
Deshalb spielt es hier keine Rolle, dass die Beklagte mit dem Pkw ihres
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Deshalb spielt es hier keine Rolle, dass die Beklagte mit dem Pkw ihres
Ehemannes, der mit dem durch die Bürgschaft abgesicherten Kredit erworben und
regelmäßig für dessen Fahrten zur Arbeit benutzt wurde, gelegentlich als
Beifahrerin mitgefahren ist. Sie selber konnte das Fahrzeug mangels einer
Fahrerlaubnis zu keiner Zeit allein benutzen.
2.3. Die somit eintretende Unwirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung der
Beklagten hätte nur verhindert werden können, wenn ein berechtigtes Interesse
der Klägerin bestanden hätte, sich durch die Bürgschaft vor
Vermögensverlagerungen des Hauptschuldners auf die Beklagte abzusichern. Auf
diese Möglichkeit kann sich die Klägerin jedoch aus zwei Gründen nicht berufen:
a) Zum einen hat sie selber ausdrücklich vorgetragen, dass die Gefahr von
Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten im vorliegenden Falle keine
Geschäftsgrundlage gewesen sei. Damit entfiel von vornherein ein berechtigtes
Interesse an der Bürgschaft der leistungsunfähigen Beklagten.
b) Zum anderen ist die Ehe der Beklagten mit dem Hauptschuldner inzwischen
geschieden und die Beklagte anderweitig neu verheiratet. Damit entfällt die Gefahr
von Vermögensverschiebungen von dem Hauptschuldner auf die Beklagte.
Damit verbleibt es bei der Unwirksamkeit der verfahrensgegenständlichen
Bürgschaft.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz
ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.
Für eine Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bestand kein
Anlass.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.