Urteil des OLG Frankfurt vom 29.10.2004

OLG Frankfurt: rechtliches gehör, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, mangel, dokumentation, fristwahrung, zwangsvollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 119/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 103 ZPO, § 572 ZPO
(Notwendige Begründung eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses nach
Berufungsrücknahme)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Fulda vom 27.09.2004 abgeändert.
Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 02.06.2004 hat der Beklagte an die Klägerin
869,94 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2004 zu
erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 869,94 EUR.
Gründe
1. Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15.01.2004
Berufung eingelegt. Daraufhin meldeten sich die Anwälte der Klägerin und stellten
den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte nahm die Berufung noch
vor Begründung des Rechtsmittels zurück. Durch Senatsbeschluss vom
02.06.2004 wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit
Kostenfestsetzungsantrag vom 04.08.2004 meldete die Klägerin für das
Berufungsverfahren u.a. eine 13/10 Prozessgebühr an. Der Beklagte vertrat
hiergegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit
Schriftsatz vom 10.08.2004 die Auffassung, die Klägerin könne nur Erstattung
einer 13/20 Prozessgebühr verlangen. Dem trat die Klägerin entgegen. Mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.2004, der außer dem Formulartext keine
weitere Begründung enthält, setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von
dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf
1.716,68 EUR nebst Zinsen fest. Gegen die ihm am 06.10.2004 zugestellte
Entscheidung legte der Beklagte am 11.10.2004 sofortige Beschwerde ein, mit der
er seine Rechtsauffassung wiederholte. Der Rechtspfleger half der sofortigen
Beschwerde erneut ohne Begründung nicht ab und legte die Sache dem Senat
vor.
2. Die nach § 104 III ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in
der Sache in vollem Umfang begründet.
a) Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem schwerwiegenden Mangel, weil
die Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren keine
Begründung enthalten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.10.2004 – 14 W
112/04). Die Festsetzungsentscheidung ist ein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter Schuldtitel. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat der
Rechtspfleger zu prüfen, ob die Festsetzungsunterlagen vollständig, die
angemeldeten Kosten entstanden sind und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Beschwert die nach
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Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Beschwert die nach
dieser notwendigen Prüfung ergehende Festsetzungsentscheidung den Gläubiger
oder den Schuldner oder ist die Erstattungsfähigkeit wie im Streitfall unter den
Parteien umstritten, bedarf der Kostenfestsetzungsbeschluss regelmäßig einer
Begründung (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104, Rdn. 6). Ohne eine solche
Begründung lässt sich nicht feststellen, welche Erwägungen der
Kostenfestsetzungsentscheidung zugrunde liegen und ob der Rechtspfleger
überhaupt den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen hat. In einer solchen
Verfahrensweise liegt abgesehen von der fehlenden Nachprüfungsmöglichkeit der
angefochtenen Entscheidung gleichzeitig ein Verstoß gegen das
verfassungsmäßige Recht der Parteien auf rechtliches Gehör.
b) Hiernach kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach §
572 III ZPO in Betracht. Soweit offenbar die Auffassung vertreten wird, bei einer
fehlenden oder unzureichenden Begründung könne „grundsätzlich“ nicht
zurückverwiesen werden (so Zöller/Gummer, ZPO, aaO, § 572, Rdn. 28), kann der
Senat dem nicht folgen (Beschluss vom 03.03.2003 – 14 W 20/03). Die dort
zitierten Entscheidungen OLG Celle MDR 86, 155; KG OLGZ 86,476; OLG Hamm
MDR 91, 452 tragen die vertretene Ansicht nicht. Die Entscheidungen des OLG
Celle MDR 86, 155 betrifft die Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde,
um die es hier nicht geht. Das KG OLGZ 86, 476 stellt auf Fälle ab, in denen die
Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande, das Beschwerdegericht aber in der
Sache zu einer abweichenden Beurteilung gekommen ist. Davon unterscheidet
sich der vorliegende Fall, in dem die Kostenfestsetzung verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen ist. Das OLG Hamm vertritt in MDR 91, 452 gerade die
gegenteilige Auffassung, in Fällen fehlender und auf das Vorbringen des
Rechtssuchenden nicht eingehenden, formelhaften Begründungen komme eine
Zurückverweisung in Betracht (so auch zutreffend OLG Hamm MDR 88, 871; OLG
Karlsruhe FamRZ 91, 350; OLG Nürnberg MDR 01, 893; OLG Jena FamRZ 01, 781).
c) Da der Sachverhalt indes einfach gelagert ist und keiner weitergehenden
Aufklärung bedarf, entscheidet der Senat selbst in der Sache.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2992 ff; NJW 2004,
73), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 11.12.2003 – 14 W
203/03), ist bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle
Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im
erstattungsrechtlichen Sinn nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht
gestellt und eine Begründung nicht eingereicht ist. Daran ist festzuhalten.
Erstattungsfähig ist deswegen nur eine 13/20 Prozessgebühr, die hier 729,50 EUR
beträgt. Der Kostenerstattungsbetrag reduziert sich deswegen auf 869,94 EUR.
3. Gerichtskosten fallen für die erfolgreiche sofortige Beschwerde nicht an. Die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, §
91 I ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.