Urteil des OLG Frankfurt vom 18.09.2006

OLG Frankfurt: nebenintervention, vergleich, nebenintervenient, kostenregelung, klagerücknahme, zivilprozessordnung, auflage, verfahrenskosten, gegenpartei, kostenverteilung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 W 44/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 ZPO, § 91 ZPO, § 100
ZPO, § 101 Abs 2 ZPO
(Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von
den Hauptparteien durch Vergleich getroffenen
Kostenregelung für den streitgenössischen
Nebenintervenienten)
Leitsatz
Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den
streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen"
Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig
anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2) verursachten Kosten
werden aus einem Streitwert von € 100.000,00 der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu € 5.000,00.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wandten sich der Kläger zu 1) gegen die
unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Beschlüsse und die
Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) gegen die unter Tagesordnungspunkt 3
gefassten Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
vom 7.1.05. Die Nebenintervenientin zu 1) erklärte in dem Verfahren des Klägers
zu 1) den Beitritt auf dessen Seite. Das Landgericht verband die Verfahren zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung. Der Nebenintervenient zu 2)
erklärte den Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 2). In der mündlichen Verhandlung
vom 22.9.05, in der die Nebenintervenienten durch die Prozessbevollmächtigte der
Nebenintervenientin zu 1) - zugleich in Untervollmacht für den
Nebenintervenienten zu 2) - vertreten waren, schlossen die Kläger und die
Beklagte einen Vergleich, in dem die Kläger sich zur Rücknahme ihrer Klagen und
die Beklagte sich zur Übernahme der den Klägern entstandenen Gerichtskosten
sowie der Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten aus einem
Streit- bzw. Gegenstandswert von jeweils 100.000,00 € verpflichteten. Die Kläger
nahmen mit Zustimmung der Beklagten die Klagen zurück. Die
Nebenintervenienten beantragten daraufhin, ihre Verfahrenskosten der Beklagten
aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 13.10.05 entschied das Landgericht, dass die
Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Eine
Rechtsgrundlage, der Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen,
bestehe nicht. Da die Nebenintervenienten gemäß §§ 91, 69 ZPO Streitgenossen
der Hauptparteien seien, sei gemäß § 101 Absatz 2 ZPO die Vorschrift des § 101
Absatz 1 ZPO nicht anzuwenden. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten im
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Absatz 1 ZPO nicht anzuwenden. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten im
Falle der Klagerücknahme sehe § 100 ZPO nicht vor. Dagegen richtet sich die
sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2).
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Frage, wer die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen
hat, ist in § 101 Absatz 1 ZPO dahingehend geregelt, dass diese Kosten der
Gegner der unterstützten Hauptpartei trägt, soweit er nach den §§ 91 bis 98 ZPO
Kosten der Hauptpartei zu tragen hat, ansonsten der Nebenintervenient. Für den
streitgenössischen Nebenintervenienten erklärt § 101 Absatz 2 ZPO den § 100
ZPO für anwendbar, wonach im Falle des Unterliegens die Streitgenossen für die
Kosten der gegnerischen Partei nach Kopfteilen haften. Aus § 101 Abs. 1 ZPO wird
der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Streithelfer hinsichtlich
seiner Kosten genau so zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Partei
(„Kostenparallelität“), und aus der Bezugnahme des § 101 Absatz 1 ZPO auf § 98
ZPO hat die Rechtsprechung geschlossen, dass im Anwendungsbereich dieser
Vorschriften eine von den Hauptparteien durch Vergleich getroffene
Kostenregelung für den Streithelfer auch dann maßgeblich ist, wenn er am
Vergleich nicht teilgenommen hat und sogar wenn im Vergleich die Kosten der
Nebenintervention ausdrücklich ausgenommen sind (BGH NJW 1961, 460 = MDR
1961, 219; NJW 1967, 983 = MDR 1967, 392 jeweils m.w.N.; MDR 1977, 392; BGHZ
154, 351 = NJW 2003, 1948 = FamRZ 2003, 1088; NJW 2003, 3354; FamRZ 2005,
1080 = NJW-RR 2005, 1159 = MDR 2005, 957; OLG Hamm JurBüro 1985, 1561 =
VersR 1986, 556; OLG Hamburg ZfSch 1991, 236; OLG München MDR 1998, 989;
OLG Köln OLGReport 2006, 586 = AG 2006, 590; Zöller-Herget,
Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Rdnrn. 6 ff zu § 101 ZPO). Zwar ist in
verschiedenen Kommentierungen ausgeführt, dass § 101 Absatz 1 ZPO (nur) die
einfache oder unselbstständige Nebenintervention des § 67 regele, während bei
streitgenössischer Nebenintervention § 100 ZPO gelte (Zöller-Herget a.a.O.
Randnummer 1 zu § 101 ZPO; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2.
Auflage, Randnummer 1 zu § 101; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 64. Auflage, Randnummern 4 und 5 zu § 101). Vorliegend ist
der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention gegeben. Da §§ 248 Absatz 1
Satz 1 und 249 Absatz 1 Satz 1 AktG die Rechtskraft von Urteilen, durch die einer
Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage stattgegeben wird, auf alle Aktionäre
erstreckt, sind Aktionäre, die als Nebenintervenienten einer solchen Klage eines
anderen Aktionärs beitreten, als streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69
ZPO) zu betrachten (Zöller-Vollkommer a.a.O. Randnummer 2 zu § 69 m.w.N.;
OLG Frankfurt, B. v. 18.10.2001 - 5 W 16/01 - OLGReport 2002, 10; BGH JZ 1985,
853 = MDR 1985, 914 = JurBüro 1985, 1649). Dies führt jedoch nicht dazu, dass in
einem Fall wie dem vorliegenden die Nebenintervenienten die Kosten der
Nebenintervention selbst zu tragen hätten. Denn § 100 ZPO, auf den § 101 Abs. 2
ZPO verweist, regelt die Kostenfrage bei Streitgenossenschaft nur unvollständig,
nämlich nur bei Unterliegen der Streitgenossen. Da der streitgenössische
Nebenintervenient der unterstützten Partei enger verbunden ist als der
„einfache“, ist es gerechtfertigt, ihn im Falle des Unterliegens abweichend von §
101 Abs. 1 ZPO für die Kosten der siegreichen Gegenpartei mithaften zu lassen.
Damit ist aber über die Kostenverteilung bei anderem Prozessausgang nichts
ausgesagt. Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht
gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom
„einfachen“ Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung (vgl. hierzu Zöller-
Vollkommer a.a.O. Rdnrn. 5 bis 7 zu § 69 ZPO) nicht niederschlägt, kostenmäßig
anders zu behandeln als den „einfachen“ Nebenintervenienten. Vorliegend hat der
Nebenintervenient zu 2) von keiner der gegenüber einem einfachen
Nebenintervenienten erweiterten Befugnisse Gebrauch gemacht; ebenso wenig
wie ein „einfacher“ Nebenintervenient hatte er die Möglichkeit, den Abschluss des
Vergleichs der Hauptparteien oder die Klagerücknahme zu verhindern (Zöller-
Vollkommer a.a.O. Rdnr. 6). Für den hier gegebenen Fall, dass die Hauptparteien
sich durch Vergleich darauf verständigt haben, dass der Gegner der unterstützten
Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, ist somit kein Grund dafür gegeben, den
streitgenössischen Nebenintervenienten anders als den "einfachen"
Nebenintervenienten nicht nach dem oben geschilderten Grundsatz der
Kostenparallelität an der Vergleichsregelung teilhaben zu lassen. Die
Kostenregelung des vorliegenden Rechtsstreits beruht auf dem am 22.9.05
protokollierten Vergleich, auch wenn die Prozessbeendigung erst durch die
vereinbarte Klagerücknahme bewirkt wurde. Durch den Vergleich haben die
Parteien von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und eine von § 269
Absatz 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenregelung getroffen (vgl. Zöller-Greger
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Absatz 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenregelung getroffen (vgl. Zöller-Greger
a.a.O. Randnummer 18 a zu § 269 ZPO und BGH NJW 1967, 983, 984).Das
vorliegende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der in JZ 1985, 853 = MDR
1985, 914 = JurBüro 1985, 1649 veröffentlichten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Denn der Bundesgerichtshof hat seine gemäß § 91 a ZPO
getroffene Entscheidung maßgeblich auf das im dortigen Fall von der durch die
Streithelferin unterstützten Beklagten erklärte Anerkenntnis gestützt, welches, da
ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht vorlag, ohne die eingetretene Erledigung und
damit maßgeblich für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur
Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 91 ZPO geführt hätte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.