Urteil des OLG Frankfurt vom 17.07.2006

OLG Frankfurt: entstehung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, anmerkung, dokumentation, einverständnis, abgrenzung

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 69/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 140 Abs 3 MarkenG, § 91
Abs 1 ZPO
(Erstattungsfähigkeit der Kosten des in Markensachen
hinzugezogenen Patentanwalts)
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die für die Mitwirkung eines
Patentanwalts geltend gemachten Kosten sind der Antragstellerin nicht zu
erstatten.
Die Anforderungen, die zu erfüllen sind, um die Mitwirkung eines Patentanwalts
gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG darzutun, sind nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats zwar nicht hoch und können im Regelfall durch eine
Mitwirkungsanzeige zu Beginn des Verfahrens sowie die Vorlage einer auf das
Verfahren bezogenen Kostenrechnung des Patentanwalts erfüllt werden. Ergeben
sich aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gleichwohl erhebliche
Zweifel an der Beauftragung eines Patentanwalts und der Entstehung
entsprechender Gebühren, so ist es Sache des Erstattungsgläubigers, diese
Zweifel auszuräumen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin darauf berufen, die Beauftragung
des Patentanwalts sei in dem der Sozietät des Antragstellervertreters als solcher
erteilten Auftrag mitenthalten gewesen; eines "Doppelauftrags“ habe es insofern
nicht bedurft. Dem kann jedoch aus den bereits in der Hinweisverfügung vom
21.06.2006 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
In der Rechtsprechung ist zwar der Grundsatz anerkannt, dass der einem
Rechtsanwalt aus einer Anwaltssozietät erteilte Auftrag im Regelfall zu einem
Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät führt, da sowohl der
Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das
Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Bei dieser
Abgrenzung zwischen Einzelmandat und Gesamtmandat geht es jedoch um eine
Frage, die für den Auftraggeber kostenneutral ist. Demgegenüber führt die
Einschaltung eines (der Sozietät zugehörigen) Patentanwalts zur Entstehung
weiterer Kosten, die zunächst - vorbehaltlich einer Kostenerstattung durch den
Gegner - den Mandanten treffen. Insoweit kann daher sein Einverständnis nicht
ohne weiteres unterstellt werden. Die Einschaltung eines Patentanwalts in einer
Markensache muss aus der Sicht des Mandanten auch keine
Selbstverständlichkeit darstellen, zumal die in Markensachen tätigen
Rechtsanwälte häufig selbst über einschlägige Spezialkenntnisse verfügen.
Genügte somit ein der Sozietät erteilter Auftrag noch nicht, um die wirksame
Beauftragung eines (sozietätsangehörigen) Patentanwalts darzutun, so kann nach
den Darlegungen der Antragstellerin nicht von einer kostenauslösenden
Einschaltung des Patentanwalts ausgegangen werden. Ergänzenden Vortrag hat
die Antragstellerin nach Erteilung des erwähnten Hinweises nicht mehr gehalten.
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die Antragstellerin nach Erteilung des erwähnten Hinweises nicht mehr gehalten.
Die geltend gemachten Patentanwaltskosten sind demzufolge nicht nachgewiesen
und daher auch nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.