Urteil des OLG Frankfurt vom 12.04.2006

OLG Frankfurt: urkunde, leistungsverweigerung, zwangsvollstreckung, druck, einbau, zahlungsverzug, bankbürgschaft, form, hauptsache, nachbesserung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 99/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 273 BGB, § 320 BGB, § 641
BGB, § 767 ZPO
(Leistungsverweigerungsrecht: Nachbesserungsanspruch
wegen Abdichtungsmangel an einer Doppelhaushälfte;
Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung)
Leitsatz
1. Ähnlich wie das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB soll auch das
Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht nur die Erbringung der Leistung
sowie der Anspruch auf Gewährleistung sichern, sondern darüber hinaus auch Druck auf
den Auftragnehmer ausüben, damit dieser die geschuldete Leistung alsbald erbringt.
2. Um diesen Druck zu entfalten, ist zur Bemessung des Umfangs der
Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320 BGB der 3-fache Betrag des zu
erwartenden Nachbesserungsaufwandes zugrunde zu legen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung
gebrachten Betrages leistet.
Gründe
Mit notariellem Vertrag vom ... Dezember 2000 erwarb die Klägerin von der
Beklagten eine noch fertigzustellende Doppelhaushälfte in Form des
Wohnungseigentums zum Kaufpreis von 1,3 Mio DM zuzüglich 25.000.- DM für eine
noch zu errichtende Garage. Der Kaufpreis von 96,5 % war am 15. Januar 2001
fällig, die auf Notaranderkonto zu zahlende letzte Rate (Fertigstellungsrate) von
3,5 % (45.500.- DM) sollte nach Beseitigung der bei Abnahme festgestellten
Mängel, der Garagenanteil von 25.000.- DM auf Nachweis einer bestandskräftigen
Baugenehmigung bzw. gegen Vorlage einer Bankbürgschaft gezahlt werden.
Wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich die Klägerin in
der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vertragsinhalt
gewordene Baubeschreibung sah u.a. eine auf einer kapillarunterbrechenden
Schicht ausgeführte wasserundurchlässige Bodenplatte sowie eine vertikale
Bauwerksabdichtung der erdberührenden Außenwände durch Voranstrich,
Dickbeschichtung, Pordrainplatten und Filtervlies vor.
Mit Schreiben vom 12. März 2001 setzte die Beklagte der Klägerin zur Zahlung der
Fertigstellungsrate (45.500.- DM) sowie des Garagenanteils (25.000.- DM) eine
Frist bis zum 19. März 2001 und stellte, da für die Garage eine Baugenehmigung
noch nicht erteilt worden war, eine Bankbürgschaft.
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In einem von der Wohnungseigentümerin A veranlassten
Beweissicherungsgutachten vom 4. Oktober 2001 stellte der Sachverständige S2
fest, dass aufgrund der im Gutachten Dr. S1 beschriebenen Bodenbeschaffenheit
(bindige Schluffschichten) vom Lastfall „Stauwasser“ auszugehen sei, was nach
den Regeln der Technik die Ausführung einer Bodenplatte in WU-Beton oder mit
Oberflächenabdichtung erfordere, was nicht ausgeführt worden sei. Den
erforderlichen Sanierungsaufwand schätzte der Sachverständige auf insgesamt
75.000.- DM.
Die Beklagte leitete im Oktober 2001 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde zunächst hinsichtlich des Garagenanteils (25.000.- DM) ein, dem die
Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober und 12. November 2001 unter Hinweis auf
das wegen des erforderlichen Sanierungsaufwandes bestehende
Leistungsverweigerungsrecht widersprach. Die Beklagte machte ihrerseits
hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche der Klägerin ein auf deren
Zahlungsverzug gestütztes eigenes Zurückbehaltungsrecht geltend und forderte
erneut unter Fristsetzung Zahlung der Fertigstellungsrate.
Die Klägerin erhob Anfang 2002 Vollstreckungsgegenklage und führte zu deren
Begründung aus, nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 seien die
erdberührenden Bauteile nicht ausreichend gegen drückendes Wasser geschützt,
insbesondere sei die Bodenplatte entgegen der Baubeschreibung nicht in WU-
Beton-Qualität, die vertikale Bauwerksabdichtung nicht in der erforderlichen Stärke
und die talseitige Frostschürze gar nicht ausgeführt worden. Entsprechend der
zwischen der Beklagten und der Wohnungseigentümerin A getroffenen
Schiedsgutachtervereinbarung habe auch zwischen der Beklagten und ihr, der
Klägerin Einigkeit darin bestanden, dass die Nachbesserung der
Abdichtungsmängel durch Einbau einer funktionierenden Drainageleitung erfolgen
solle, deren Kosten der Sachverständige für die Doppelhaushälfte der Klägerin mit
11.000.- DM veranschlagte.
Im Herbst 2003 ließ die Beklagte sowohl die Drainageleitung als auch eine
Verstärkung der vertikalen Bauwerksabdichtung ausführen, worauf am 17.
Dezember 2003 vom Anderkonto der Betrag von 45.000.- DM (= 23.263,78 €) und
am 26 Januar 2004 weitere 25.000.- € an die Beklagte gezahlt wurden.
Die Klägerin erklärte daraufhin den (bisherigen) Klageantrag in der Hauptsache für
erledigt.
Die Beklagte widersprach der Erledigung und beantragte Klageabweisung. Sie hat
geltend gemacht, nach dem Bodengutachten Dr. S1 liege lediglich der Lastfall
„Bodenfeuchte“ vor, so dass sowohl die mit Oberflächenabdichtung in WU-Beton-
Qualität erstellte Bodenplatte als auch die vertikale Bauwerksabdichtung von
Anfang an mangelfrei gewesen seien, auch die Frostschürze sei vorhanden. Der
Klägerin habe daher ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden mit der Folge,
dass die Vollstreckungsgegenklage stets unbegründet gewesen sei und Erledigung
der Hauptsache nicht habe eintreten können. Vielmehr habe sich die Klägerin
aufgrund der Mahnung vom 12. März 2001 mit der Zahlung der Fertigstellungsrate
(45.500.- DM) und des Garagenanteils (25.000.- DM) seit dem 19. März 2001 in
Zahlungsverzug befunden, so dass bis zum jeweiligen Zahlungseingang am 17.
Dezember 2003 bzw. 29. Januar 2004 Verzugszinsen und Kosten in Höhe von
12.782,30 € angefallen seien, die die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar
2004 (Bl. 565 d.A.) mit dem ohne konkrete Zweckbestimmung gezahlten Betrag
von 25.000.- DM (= 12.782,30 €) verrechnete.
Die Beklagte ließ sich daraufhin über einen weiteren Betrag von 45.000.- DM eine
vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen und leitete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin ein, worauf diese
klageerweiternd beantragt hat,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... vom 8.
Dezember 2000 (UR-Nr. .../2000) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und für den Fall der Klageabweisung hilfsweise
widerklagend,
die Klägerin zur Zahlung von 12 % Verzugszinsen aus 70.500.- DM seit dem
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die Klägerin zur Zahlung von 12 % Verzugszinsen aus 70.500.- DM seit dem
19. März 2004 zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen und hält daran fest, aufgrund der gutachterlich
festgestellten Abdichtungsmängel zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen
zu sein.
Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren Gutachtens des
Sachverständigen S3 hinsichtlich des Garagenanteils in Höhe von 9.736,21 €
Erledigung der Hauptsache festgestellt, die weitere Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, soweit sie über einen Betrag vom
1.514,90 € hinaus betrieben worden sei und die Widerklage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, für den gutachterlich festgestellten Lastfall
„drückendes Wasser“ sei die vorhandene Bauwerksabdichtung unzureichend
gewesen, so dass der Klägerin grundsätzlich ein ihren Zahlungsverzug hinderndes
Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Die danach begründete
Vollstreckungsgegenklage habe hinsichtlich des Garagenanteils durch den Einbau
der Drainage und Verstärkung der vertikalen Bauwerksabdichtung ihre Erledigung
gefunden. Die Zwangsvollstreckung sei jedoch nur in Höhe des den dreifachen
Betrag der geschätzten Nachbesserungskosten (3 x 11.000.- €) überschreitenden
Betrages von 3.046,08 € zulässig gewesen, so dass der Beklagten hieraus Zinsen
in der Bl. 825 d.A. berechneten Höhe von insgesamt 1.514,90 € zugestanden
hätten, hinsichtlich deren die Zwangsvollstreckung zulässig gewesen sei. Da somit
die Prozessbedingung für die Widerklage – jedenfalls teilweise – eingetreten sei, sei
diese mangels Zahlungsverzuges der Klägerin insgesamt als unbegründet
zurückzuweisen gewesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Beklagte daran fest, dass der
Klägerin wegen der fiktiven Baugenehmigung ein Leistungsverweigerungsrecht
nicht zugestanden habe und sie sich deshalb seit der am 21. Dezember 2000
erfolgten Abnahme in Zahlungsverzug befunden habe, weshalb sie für die Zeit bis
zur Zahlung im Januar 2004 Verzugszins schulde. Hinsichtlich des Restkaufpreises
seien etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch die von ihr, der
Beklagten, gestellte …-Bankbürgschaft in Höhe von 1.254.500.- € sowie den 3,5
%-Einbehalt ausreichend abgesichert gewesen, so dass die Zubilligung eines
Leistungsverweigerungsrechtes zu einer unangemessenen Übersicherung der
Klägerin geführt hätte und deshalb nicht in Betracht gekommen sei. Zudem seien
die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel – was unstreitig ist – sämtlich
behoben worden, einen Abdichtungsmangel habe die Klägerin im Gegensatz zur
Wohnungseigentümerin A zu keiner Zeit gerügt und auch nie zur Nachbesserung
aufgefordert, so dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zugestanden
habe, sie vielmehr die Bl. 868, 869 d.A. berechneten Verzugszinsen schulde. Im
übrigen habe weder hinsichtlich der Bodenplatte noch der vertikalen
Bauwerksabdichtung ein Mangel vorgelegen, da entgegen der Annahme des
Sachverständigen S3 nicht vom Lastfall „drückendes Wasser“, sondern lediglich
von „Bodenfeuchte“ auszugehen sei, was den Einbau einer Drainage nicht
erforderlich gemacht habe. Darüber hinaus hätte ein Zurückbehaltungsrecht nach
§ 320 BGB nicht in der dreifachen, sondern allenfalls in der einfachen Höhe des auf
die Doppelhaushälfte der Klägerin tatsächlich entfallenden Nachbesserungskosten
von lediglich 3.357.- € bestanden. Schließlich greift die Beklagte die
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils als fehlerhaft an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen und
auf die Hilfswiderklage die Klägerin zur Zahlung von 9.562,47 € Verzugszinsen zu
verurteilen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Widerholung und Vertiefung
ihres bisherigen Vorbringens und weist insbesondere darauf hin, dass sie die
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ihres bisherigen Vorbringens und weist insbesondere darauf hin, dass sie die
Abdichtungsmängel stets gerügt, die Beklagte diese aber stets bestritten habe, so
dass eine Nachbesserungsaufforderung unter Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin standen gegen den in
der notariellen Urkunde festgestellten Anspruch Einwendungen im Sinne des § 767
Abs. 1 ZPO zu. Zwar konnte die Klägerin hinsichtlich der vollstreckbaren
Ausfertigung über einen Teilbetrag von 25.000.- DM (Garagenanteil) keinen
Einwand daraus herleiten, dass die errichtete Garage zunächst baurechtlich nicht
genehmigt war, denn nach lit. VI Nr. 1 des notariellen Vertrages trat mit der
Stellung einer Bankbürgschaft am 27. März 2001 Fälligkeit ein.
Der Klägerin steht jedoch ein als zulässige Einwendung im Sinne des § 767 ZPO
anerkanntes Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu, denn an der
Doppelhaushälfte der Klägerin waren Mängel vorhanden, deren Nachbesserung die
Klägerin verlangen konnte. Dass die Klägerin ihre Doppelhaushälfte in Form des
Wohnungseigentums erworben hat, hindert sie entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht an der Geltendmachung ihres Leistungsverweigerungsrechtes,
denn es gibt keinen sachlichen Grund dafür, den Erwerber von Wohnungseigentum
dem Bauträger gegenüber schlechter zu stellen als den Bauherrn gegenüber dem
Bauunternehmer (vgl. BGH in NJW 1984,725).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die vertikale
Bauwerksabdichtung im Kellerbereich der Doppelhaushälfte der Klägerin insofern
mangelhaft, als sie dem aufgrund der Bodenbeschaffenheit bestehenden Lastfall
nicht genügte. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden, denn sie
lassen keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die Zweifel an der Richtigkeit
dieser Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Sachverständige S3
hat in seinem im ersten Rechtszuge eingeholten Gutachten einleuchtend und
überzeugend dargelegt, dass aufgrund der im Bodengutachten Dr. S1
festgestellten Bodenverhältnisse „bindige Schluffschichten“ mit Stau- und
Schichtwasser gerechnet werden muss. Für diesen Lastfall ist eine Abdichtung
gemäß DIN 18195-6:2000-9 gegen „von außen drückendes Wasser“ erforderlich,
die in Form der Ausführung entweder einer sog. schwarzen Wanne oder aber einer
in WU-Beton-Qualität erstellten weißen Wanne zu erfolgen hat. Beides wurde nach
Feststellung des Sachverständigen nicht ausgeführt, die stattdessen in der Stärke
von 1,5 mm angebrachte Bitumen-Dickbeschichtung reichte für Lastfall 3 als
vertikale Bauwerksabdichtung nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten
kann dem Bodengutachten Dr. S1 nicht entnommen werden, dass der
Sachverständige S3 bei der Annahme des Lastfall 3 von unrichtigen tatsächlichen
Voraussetzungen ausgegangen ist, denn das Bodengutachten hat lediglich zum
Ausdruck gebracht, dass aus den Schluffschichten nicht mit drückendem
Grundwasser zu rechnen sei, es dagegen ausdrücklich für möglich angesehen,
dass aus eindringendem Oberflächenwasser herrührendes Stau- und
Schichtwasser auftritt. Die Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen S3,
dass bei Lastfall 3 eine vertikale Dickbeschichtung der erdberührenden Bauteile
allein zur Bauwerksabdichtung nicht ausreicht, wird bestätigt durch das auf Antrag
der Wohnungseigentümerin A eingeholte Beweissicherungsgutachten, in welchem
der Sachverständige S2 einleuchtend und überzeugend darlegt, dass die
ausgeführte Bitumen-Dickbeschichtung lediglich dem Lastfall „Bodenfeuchtigkeit“,
nicht aber der Druckwasserbelastung des Lastfalls 3 „Stau- und Schichtwasser“
standhält. Zwar beziehen sich die Feststelllungen des
Beweissicherungsgutachtens auf die Doppelhaushälfte der Antragstellerin A, doch
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich der Abdichtung beide
Doppelhaushälften baugleich ausgeführt wurden, so dass diese Feststellungen für
beide Haushälften zutreffen.
Aufgrund dieses Abdichtungsmangels stand der Klägerin gegen die Beklagte ein
Nachbesserungsanspruch zu, welcher der Klägerin ein
Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 320 BGB gewährte, und zwar
unabhängig davon, ob dieses nun geltend gemacht worden ist oder nicht (vgl. BGH
in NJW-RR 2003,1318). Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass sich die
Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. November 2001 wegen der vorhandenen
Abdichtungsmängel und des zu erwartenden Sanierungsaufwandes auf ihr
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Abdichtungsmängel und des zu erwartenden Sanierungsaufwandes auf ihr
Leistungsverweigerungsrecht berufen hat.
Das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin wurde entgegen der Auffassung der
Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Klägerin mit
Schreiben vom 11. Oktober 2001 unter Fristsetzung zur Zahlung des
Gesamtbetrages von 70.500.- DM aufgefordert hatte, denn zu diesem Zeitpunkt
waren die Abdichtungsmängel nicht nur vorhanden, sondern durch das auf Antrag
der Wohnungseigentümerin A erstattete Beweissicherungsgutachten S2 bereits
festgestellt, so dass aufgrund des bestehenden Leistungsverweigerungsrechts die
Klägerin nicht in Zahlungsverzug geraten ist (vgl. BGH in NJW-RR 2003,1318; BGH
in NJW 1999,2110).
Ähnlich wie das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB soll auch das
Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB nicht nur die Erbringung der Leistung
sowie den Anspruch auf Gewährleistung sichern, sondern darüber hinaus auch
Druck auf den Auftraggeber ausüben, damit dieser die geschuldete Leistung
alsbald erbringt (vgl. BGH in NJW 1981,2801). Um diesen Druck zu entfalten, ist zur
Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320
BGB der dreifache Betrag des zu erwartenden Nachbesserungsaufwandes
zugrunde zu legen (vgl. BGH in NJW 1982,2494; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. § 320
BGB Rn 11), was auch die Parteien in lit. VII Nr. 7 des notariellen Vertrages als
maßgeblich angesehen und zugrunde gelegt haben.
Hinsichtlich der Doppelhaushälfte der Klägerin hat das Landgericht den für den
Einbau der Drainage und die Herstellung einer verstärkten Bitumen-
Dickbeschichtung zu erwartenden Nachbesserungsaufwand mit 11.000.- €
festgestellt. Dies lässt konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der
Feststellung begründen könnten, nicht erkennen und ist somit für den Senat
bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der übereinstimmenden Vereinbarung
der Parteien (Schreiben der Klägerin vom 9. April 2003 und Schreiben der
Beklagten vom 24. April 2003) sollte die von der Beklagten geschuldete
Nachbesserung durch den Einbau einer den Lastfall 3 „drückendes Wasser“
absenkenden Drainage sowie eine Verstärkung der Bitumen-Dickbeschichtung
erfolgen. In Anlage 5 seines Gutachtens hat der Sachverständige S3 die hierzu
notwendigen Leistungen detailliert beschrieben und die zu erwartenden Kosten im
einzelnen geschätzt und zusammengestellt. Soweit die Beklagte dem
entgegenhält, von der Firma C sei später für beide Doppelhaushälften lediglich ein
Kostenaufwand von rund 7.300.- € in Rechnung gestellt worden, hat schon das
Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der berechtigten
Leistungsverweigerung nicht danach bemisst, zu welchem Sonderpreis die
Beklagte die Arbeiten später ausführt oder ausführen lässt, sondern danach,
welcher Nachbesserungsaufwand zu erwarten ist. Die dahingehenden
Feststellungen des Sachverständigen S3 lassen Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht
erkennen, zumal der von ihm geschätzte Aufwand noch unterhalb des Betrages
liegt, den der Beweissicherungsgutachter S2 für die ordnungsgemäße
Bauwerksabdichtung einer Doppelhaushälfte veranschlagt hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die notwendige
Mängelbeseitigung auch die Kosten eines Revisionsschachtes sowie die
Installierung einer Tauchpumpe mit entsprechender Warnanlage ein, da nach den
Darlegungen des Sachverständigen S3 zu einer ordnungsgemäßen
Drainageanlage nach DIN 4095 auch eine Kontroll- und Spüleinrichtung sowie eine
geeignete Ableitung gehören.
Schließlich steht der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes nicht
entgegen, dass nach lit. VII Nr.7 des notariellen Vertrages die Fertigstellungsrate
von 3,5 % erst nach Beseitigung etwaiger bei Abnahme festgestellter Mängel zur
Auszahlung fällig wird, denn mit dieser Regelung wird lediglich die vertragsgemäße
Leistung und die Gewährleistung sichergestellt, während die
Leistungsverweigerung nach § 320 über die Sicherung des Anspruchs hinaus auf
den Auftragnehmer Druck ausüben soll, die geschuldete Leistung alsbald zu
erbringen (vgl. BGH in NJW 1982,2494).
Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass die im Abnahmeprotokoll
aufgeführten Mängel sämtlich beseitigt gewesen seien, denn die Regelung in lit. VII
Nr.7 kann – worauf schon das Landgericht hingewiesen hat – nicht dahin ausgelegt
werden, dass wegen weiterer Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht
ausgeschlossen sein soll. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass etwaige
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ausgeschlossen sein soll. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass etwaige
Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch Stellung der …-Bankbürgschaft über
1.254.500 DM ausreichend gesichert gewesen seien, übersieht sie, dass diese
Bürgschaft gemäß lit. VII Nr.4 des notariellen Vertrages die Fälligkeit des
Kaufpreisanteils von 96,5 % abweichend von lit. VII Nr.3 herbeiführte und nach
Eintritt der vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen dieses Kaufpreisanteils
zurückzugeben war.
Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB erfasste jedoch, wie das
Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht den von der Klägerin insgesamt
zurückgehaltenen Betrag von 70.500.- DM (= 36.046,08 €), sondern lediglich den
dreifachen Betrag des vom Sachverständigen S3 festgestellten
Nachbesserungsaufwandes (3 x 11.000.-€), so dass die Klägerin nach den insoweit
nicht angegriffenen Feststellungen des Landgericht sich mit dem diesen Betrag
übersteigenden Kaufpreisrest von 3.046,08 € seit dem 29. November 2001 in
Verzug befand. Hinsichtlich des ursprünglichen, auf den Garagenanteil bezogenen
Klageantrags ist daher mit der Herstellung der Drainageleitung sowie einer
ausreichenden Bitumen-Dickbeschichtung am 24. Oktober 2003 Erledigung der
Hauptsache lediglich – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – wegen des über
den Betrag von 3.046,08 € hinausgehenden Betrages eingetreten. Dem hat die
Beklagte somit zu Unrecht widersprochen mit der Folge, dass ihre Berufung
insoweit ohne Erfolg bleibt.
Soweit die Klägerin sich klageerweiternd gegen die mit der weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde über einen Betrag von
45.500.- DM eingeleitete Vollstreckung vermeintlicher Verzugszinsen wendet, ist
bereits oben dargelegt, dass sie sich aufgrund ihres in Höhe von 33.000.- €
bestehenden Leistungsverweigerungsrechts nur hinsichtlich des die gesamte
Restforderung (70.500.- DM = 36.046,08 €) übersteigenden Betrages von
3.046,08 € in Verzug befand. Die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung
eines Verzugs-Zinsbetrages von 1.514,90 € lässt konkrete Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Richtigkeit begründen, nicht erkennen und ist daher für den zweiten
Rechtszug bindend.
Da sich die Berufung der Beklagten somit insgesamt als unbegründet erweist, war
sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der von der
Beklagten zurückgenommenen Hilfswiderklage folgt ihre Kostentragungspflicht §
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.