Urteil des OLG Frankfurt vom 13.07.2005

OLG Frankfurt: bwk, invaliditätsgrad, unfallversicherung, fusion, leistungsfähigkeit, obliegenheit, beweislast, mensch, ausbildung, röntgen

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 197/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 3 AUB 1988, § 8
AUB 1988, § 9 Abs 1 AUB
1988
(Unfallversicherung: Beweislast des Versicherers für
Vorinvalidität; keine Obliegenheit zu risikoreichen
Operationen im Rahmen der Schadensminderungspflicht)
Leitsatz
In der Unfallversicherung muss sich der Versicherungsnehmer nur solchen Operationen
unterziehen, zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände
entschließen würde. Auch im Rahmen der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht
ist der Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg
versprechende Operationen einzulassen, nicht aber auf solche, die der Sachverständige
als lediglich vertretbar, nicht aber als nur gering eingestuft hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.2001 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 150/99)
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung aus einer bei
der Beklagten unter Einbeziehung der AUB 88 genommenen Unfallversicherung
mit der Behauptung, aufgrund einer unstreitigen Kompressionsfraktur des ersten
Lendenwirbelkörpers, die neben einem folgenlos verheilten Bruch des linken
Handgelenks Folge eines Sturzes aus sechs Metern Höhe am 21.06.1997 war,
bestehe ein Invaliditätsgrad von 30 %. Die Invaliditätssumme beträgt 100.000 DM
für den 25% nicht übersteigenden Invaliditätsgrad und 200.000 DM für den 25%,
aber nicht 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades. Ausgehend von der
behaupteten 30%igen Invalidität hatte der Kläger seinen Anspruch zunächst mit
60.000 DM beziffert (30% von 200.000), später mit 35.000 DM (25% von 100.000
DM zuzüglich 5% von 200.000 DM).
Der Kläger litt an Morbus Scheuermann. Der von der Beklagten im Rahmen der
Leistungsprüfung beauftragte Sachverständige Dr. A hat in einem wie sich
während der ersten Instanz ergeben hat, unvollständig ausgedruckten Gutachten
vom 22.01.1999 (Bl. 20-33 d.A.) deshalb eine Vorinvalidität von 15% angenommen
und sich zu dem nach dem Sturz vorliegenden Invaliditätsgrad nicht geäußert. Die
Beklagte hat Leistungen zunächst abgelehnt. In der vollständigen Fassung des
Gutachtens von Dr. A (Bl. 164-177 d.A.) wird eine Invalidität von 30% nach dem
Unfall und eine Vorinvalidität von 15% angenommen. Die Beklagte hat nach
Anrechnung der Vorinvalidität gemäß § 7 I 3 AUB 15.000 DM an den Kläger
gezahlt. In Höhe dieser Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt; darüber hinaus hat der Kläger die
ursprüngliche Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 25.000 DM
teilweise zurückgenommen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.000 DM nebst 4% Zinsen ab dem
20.07.1999 abzüglich des am 22.02.2000 gezahlten Betrages von 15.000 DM zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat zu dem vom Kläger behaupteten unfallbedingten
Invaliditätsgrad ein Gutachten bei dem Leiter der unfallchirurgischen Abteilung der
Y eingeholt. Das von Prof. Dr. B und den Dres. C und D erstattete Gutachten vom
22.01.2001 (Bl. 244-250 d.A.) verneint eine Mitwirkung des Morbus Scheuermann
sowie eine Vorinvalidität und nimmt eine MdE von 20% auf Dauer an. In einem von
den Dres. C und D unterzeichneten Ergänzungsgutachten vom 12.06.2001 (Bl.
265a d.A.) wird die unfallbedingte Invalidität mit 30% angegeben.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug
genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht dem Kläger den nach Teilrücknahme der
Klage und übereinstimmend erklärter Teilerledigung noch geltend gemachten
Betrag zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass den Gutachten der
gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge die Leistungsfähigkeit des Klägers
zu 30% eingeschränkt sei und eine Mitwirkung des Morbus Scheuermann nicht
erwiesen sei. Wegen der Erwägungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
II. Gegen dieses ihr am 15.10.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit
der am 30.10.2001 eingelegten Berufung, die sie am 27.11.2001 begründet hat
und mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
Die Beklagte macht geltend, dass das Ergänzungsgutachten vom 12.06.2001
unschlüssig sei, weil der Invaliditätsgrad nach den AUB nicht höher sein könne als
die MdE. Laut einem von ihr eingeholten Privatgutachten von Dr. E vom
19.07.2001 (Bl. 281-283 d.A.) bestehe eine Gesamtinvalidität nach dem Unfall von
20% bei einer Vorinvalidität von 5%, so dass die unfallbedingte Invalidität 15%
betrage.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 30.08.2001, Az.: 2
O 150/99, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung des Bestreitens einer
Vorinvalidität und macht geltend, dass das Privatgutachten von Dr. E nur im
Ergebnis, nicht aber in dessen Herleitung mit dem Privatgutachten von Dr. A
übereinstimme, auf dessen Grundlage die Beklagte abgerechnet und das sie sich
mithin zu eigen gemacht habe. Bei der Abrechnung sei die Beklagte für die Zeit
nach dem Unfall von einem Invaliditätsgrad von 30% ausgegangen, unter
Berufung auf das Gutachten von Dr. E behaupte sie nun eine Vorinvalidität von nur
noch 5%. Konsequenterweise müsse die Beklagte daher zumindest eine
unfallbedingte Invalidität von 25% zugrunde legen und mithin jedenfalls weitere
10.000 DM zahlen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2002 (Bl. 335 f. d.A.) ein
Gutachten bei Herrn PD Dr. F, damals Klinik und Poliklinik für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums … der Universität O1,
eingeholt. Das Gutachten vom 11.12.2002 (Bl. 343-351 d.A.) gibt als erhebliche
Unfallfolgen eine Defektheilung des 1. Lendenwirbelkörpers mit einer Impression
der Deckplatte und einer Instabilität des Segments BWK 12/LWK 1 mit schwerer
Osteochondrose und Gibbus-Bildung (Knickbildung), eine Chondrose im
Bewegungssegment LWK 1/2 sowie belastungsabhängige Lumbalgien als Ausdruck
einer schweren posttraumatischen Wirbelsäulenschädigung an. Es spricht die
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einer schweren posttraumatischen Wirbelsäulenschädigung an. Es spricht die
Möglichkeit an, durch eine operative Fusion des BWK 12 mit dem LWK 1 eine
Stabilisierung zu erreichen. Unfallunabhängig sei eine Spondylose im Segment
LWK 2/3, die eine gewisse Potenz zur Ausbildung von Lumbalgien habe. Aktuell
bestehe ein Invaliditätsgrad von 30%.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ein weiteres Privatgutachten von Dr. E
vom 04.04.2003 (Bl. 362-364 d.A.) hiergegen eingewandt, dass die festgestellte
Spondylose im Segment LWK 2/3 nach § 7 I 3 AUB als Vorinvalidität berücksichtigt
werden müsse. Auch sei der Kläger nach § 9 I AUB verpflichtet, sich der von dem
Sachverständigen empfohlenen Korrekturoperation unterziehen. Schließlich sei
nicht gesichert, dass der von Herrn Dr. F festgestellte Zustand bereits zum Ende
des dritten Jahres nach dem Unfall bestanden habe. Die Beklagte hat die
Beziehung älterer Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor Ablauf des dritten Jahres
nach dem Unfall angeregt.
Hierauf hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 20.08.2003 (Bl. 367 f. d.A.) ein
Ergänzungsgutachten bei Herrn Dr. F, nunmehr Chefarzt der Abteilung für Unfall-
und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen Klinik des Klinikums O2,
eingeholt. Für sein Ergänzungsgutachten vom 16.08.2004 (Bl. 409-412 d.A.) hat
der Sachverständige Röntgen- bzw. Kernspinbilder vom 05.08.2000 und
07.02.2002 mit ausgewertet, nicht aber die von Dr. A im Januar 1999 gefertigten
Röntgenbilder Das Ergänzungsgutachten verneint eine Vorinvalidität wegen des
Morbus Scheuermann mit der Begründung, dass nach den angesichts der Befunde
glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Unfall keine Wirbelsäulenbeschwerden
bestanden hätten. Es fänden sich Schmorlsche Knötchen als Anzeichen eines
abgelaufenen Morbus Scheuermann sowie Abstützreaktionen der Wirbelkörper
LWK 2/3 (Spondylose) bei nur geringer Bandscheibenverschmälerung, jedoch keine
Anzeichen für hochgradige degenerative Veränderungen. Aus diesen
Abnutzungserscheinungen habe keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Klägers oder der Gebrauchsfähigkeit seines Achsorgans resultiert. Nach Angaben
des Klägers hätten sich die Beschwerden bis Dezember 1997 zunächst
zurückgebildet, doch seien bei einem anschließenden und dann abgebrochenen
Arbeitsversuch nicht tolerable Beschwerden aufgetreten, die nach der Entfernung
des fixateur interne bis zu der ersten Untersuchung durch den gerichtlichen
Sachverständigen am 21.10.2002 fortbestanden hätten. Die festgestellten
unfallbedingten Beeinträchtigungen hätten demnach bereits vor Ablauf des dritten
Jahres nach dem Unfall bestanden. Die empfohlene sekundäre Fusionsoperation
sei wegen der Schmerzsymptomatik indiziert. Ihre Risiken seien vertretbar. Sie
werde in Bauchlage durchgeführt und würde einen stationären Aufenthalt von
sieben bis zehn Tagen erforderlich machen.
Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zu diesem Ergänzungsgutachten die
Auffassung vertreten, dass ihn keine Obliegenheit treffe, sich einem von dem
Sachverständigen lediglich für vertretbar gehaltenen Risiko auszusetzen. Die
Beklagte hat, gestützt auf ein weiteres Privatgutachten von Dr. E vom 20.09.2004
(Bl. 394-398 d.A.), eine erneute Gutachtenergänzung unter Beziehung der von Dr.
A gefertigten Röntgenbilder beantragt. Sie hat eingewandt, dass das
Ergänzungsgutachten sich weitgehend nur auf subjektive Schilderungen des
Klägers stütze und dass die von Dr. F angenommene Instabilität im
Wirbelsäulenbereich nicht objektivierbar sei. Der Bruch der Lendenwirbelsäule sei
knöchern fest ausgeheilt.
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. F um eine weitere ergänzende
Stellungnahme zu den Einwänden der Beklagten unter Beziehung der
Röntgenbilder von Dr. A gebeten. Die Stellungnahme vom 15.12.2004 (Kopie Bl.
405-408 d.A.., Original in der Aktenhülle) führt aus, dass das bloße Vorhandensein
struktureller Veränderungen nach überstandenem Morbus Scheuermann nicht
zwingend den Schluss erlaube, dass damit Funktionsbeeinträchtigungen einher
gegangen seien. Da dem Sachverständigen keine Untersuchungsbefunde aus der
Zeit vor dem Unfall vorgelegen hätten, welche Funktionsbeeinträchtigungen oder
Beschwerden dokumentierten, müsse von der Richtigkeit der anamnestischen
Angaben des Klägers ausgegangen werden, wonach bis zum Unfall keine
Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen habe. Die von Dr. A gefertigten
Röntgenbilder zeigten eine knöchern verheilte Fraktur des 1. LWK mit
muldenförmigem Einbruch der Wirbelkörperdeckplatte und Zerstörung des
Bandscheibenfaches zwischen BWK 12 und LWK 1, wobei durch den
Zusammenbruch des 1. LWK eine Knickbildung nach vorn von ca. 15 Grad im
Bewegungssegment BWK 12/LWK 1 bestehe. Auch Dr. E beschreibe in seinem
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Bewegungssegment BWK 12/LWK 1 bestehe. Auch Dr. E beschreibe in seinem
Privatgutachten diesen Befund, insbesondere die Zerstörung der
Bandscheibenplatte und die Höhenverminderung der Wirbelkörpervorderkante. Die
beschriebene Fehlstellung habe eine erhebliche Veränderung der
Wirbelsäulenstatik bewirkt mit einer Zunahme der Druckbelastung in den vorderen
Wirbelkörperabschnitten. Diese Entwicklung könne im günstigsten Falle mit einer
spontanen knöchernen Fusion der Wirbelkörper enden, welche im Zeitpunkt der
Untersuchung des Klägers noch nicht eingetreten gewesen sei. Da die genannten
Veränderungen bereits eineinhalb nach dem Unfall dokumentiert seien, stehe
außer Frage, dass es innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums zur Ausbildung des
Beschwerdebildes gekommen sei.
In ihrem letzten Schriftsatz wendet die Beklagte – unter Bezugnahme auf eine
weitere Stellungnahme von Dr. E vom 10.05.2005 (Bl. 420-423 d.A.) – hiergegen
ein, dass unfallfremde Veränderungen entweder als Mitwirkungsfaktoren i.S. von §
8 AUB oder aber als Vorinvalidität i.S. von § 7 I 3 AUB berücksichtigt werden
müssten. Herr Dr. F habe übergangen, dass die Schmorlschen Knötchen und die
Spondylose die Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule des Klägers schon
vor dem Umfall herabgesetzt hätten. Falls dem Kläger vor dem Unfall eine
normale Beweglichkeit nicht abverlangt worden sei, könne es sein, dass die
unfallfremden Veränderungen damals noch keine Beschwerden verursacht hätten.
Dies reiche jedoch zum Ausschluss einer Vorinvalidität nicht aus. Vielmehr sei eine
mit 5% zu bemessende Vorinvalidität bildtechnisch gesichert. Darüber hinaus
beantragt die Beklagte, die von Herrn Dr. F ausgewerteten Röntgen- und
Kernspinaufnahmen durch einen Radiologen (vorzugsweise aus dem Institut von
Dr. E) nachbefunden zu lassen um zu klären, ob sie Hinweise auf eine
unfallbedingte Instabilität am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule zum
Ende des dritten Unfalljahres oder im weiteren Verlauf ergäben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird im Übrigen Bezug
genommen auf die Berufungsbegründung vom 23.11.2001 sowie die Schriftsätze
der Beklagten vom 25.03.2002, 17.04.2003, 01.10.2004 und 03.06.2005, auf die
Berufungserwiderung vom 18.03.2002 sowie die klägerischen Schriftsätze vom
28.04.2003, 24.05.2004 und 02.09.2004, auf die Anlagen zu den genannten
Schriftsätzen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.04.2002 und vom
22.06.2005.
III. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und
auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Aufgrund der in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dr. F steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem
Kläger vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfalltag unfallbedingt eine dauernde
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule eingetreten ist, die mit
einem Invaliditätsgrad von 30% zu bemessen ist. Hingegen vermag der Senat das
Bestehen einer Vorinvalidität nicht festzustellen.
Der Sachverständige Dr. F hat seine Beurteilung, dass bereits vor Ablauf des
dritten Jahres nach dem Unfall eine Invalidität von 30% bestanden habe, auf eine
aus den Röntgenaufnahmen ersichtliche Instabilität am Übergang von der Brust-
zur Lendenwirbelsäule gestützt. Seine Erläuterungen insbesondere im zweiten
Ergänzungsgutachten sind sehr einleuchtend. Er entnimmt den zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigten Röntgenaufnahmen, dass bereits im
Jahr 1999 und noch im Jahr 2002 das Bandscheibenfach zwischen LWK 1 und BWK
12 zerstört war, die Wirbelkörperdeckplatte des LWK 1 muldenförmig eingebrochen
war, der BWK 12 sich in das ehemalige Deckplattenniveau des LWK 1 hinein
gedrückt hatte und sich im Bewegungssegment BWK 12/LWK 1 ein Knick von 15
Grad nach vorne gebildet hatte. Es leuchtet unmittelbar ein, dass dies die
Wirbelsäulenstatik im Sinne einer Instabilität nachteilig verändert hat und dass
diese nachteiligen Folgen solange nicht voll zutage treten konnten, als der fixateur
interne noch eingebracht war.
Durch die auf Stellungnahmen von Dr. E gestützten Einwände der Beklagten wird
dies nicht ernstlich in Zweifel gestellt. Vielmehr trägt die Beklagte insoweit
widersprüchlich vor. Herr Dr. E hat in seiner Stellungnahme vom 19.07.2001 (Bl.
281-283 d.A.), welche die Beklagte sich in erster Instanz mit Schriftsatz vom
25.07.2001 (Bl. 279 f. d.A.) zu eigen gemacht hatte und die sie mit der
Berufungsbegründung in Bezug genommen hat (Bl. 312 d.A.), ausgeführt, dass
beim Kläger unfallbedingt eine leichte keilförmige Deformation des 1. LWK und eine
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beim Kläger unfallbedingt eine leichte keilförmige Deformation des 1. LWK und eine
Verschmelzung des Zwischenwirbelraums BWK 12/LWK 1 verblieben sei, mit einer
dadurch herabgesetzten statischen und dynamischen Belastbarkeit des
Übergangs von der Brust- zur Lendenwirbelsäule und einer weitgehend
aufgehobenen segmentalen Belastbarkeit. Eine herabgesetzte statische und
dynamische Belastbarkeit bedeutet indessen Instabilität. Darüber hinaus hat sich
die Beklagte die Stellungnahme von Dr. E vom 20.09.2004 (Bl. 394-398 d.A.) zu
eigen gemacht, in der eine Höhenverminderung der Vorderkante des BWK 12 im
Vergleich zum LWK 1, mit anderen Worten ein Knick in der Wirbelsäule, konstatiert
wird. Wenn die Beklagte zuletzt eine unfallbedingte Instabilität der Wirbelsäule des
Klägers in Zweifel zieht, trägt sie mithin widersprüchlich vor.
Für die Richtigkeit des von Dr. F für die Zeit nach dem Unfall festgestellten
Invaliditätsgrades spricht im Übrigen auch das Gutachten von Dr. A, das auf den
auch von Dr. F mit ausgewerteten Röntgenbildern vom 22.01.1999 aufbaut und
ebenfalls eine Invalidität von 30% nach dem Unfall annimmt.
Für die Einholung eines weiteren Gutachtens besteht kein Anlass, weil die
Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen. Mit ihrem Antrag auf
Nachbefundung durch einen Röntgenologen hat die Beklagte Zweifel an der
Sachkunde eines Unfall- und Wiederherstellungschirurgen für die Beurteilung des
vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall bestehenden Invaliditätsgrades
angedeutet. Der Senat teilt diese Zweifel nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass
Unfallchirurgen, ebenso wie etwa Orthopäden, ihre medizinischen Erkenntnisse
wesentlich auch aus der Auswertung bildgebender Verfahren gewinnen und mithin
über eine entsprechende Sachkunde verfügen. Auch die Beklagte hat sich in
medizinischer Hinsicht auf die Privatgutachten der Orthopäden Dr. A und Dr. E
gestützt. Dass speziell der Sachverständige Dr. F nicht über eine ausreichende
Sachkunde bei der Auswertung bildgebender Verfahren verfügen würde, ist weder
von der Beklagten hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Beklagte ist für eine nach § 7 I 3 AUB 88 zu berücksichtigende Vorinvalidität
darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 109 f.; OLG
Koblenz ZfS 2001, 178 f. [zu § 8 AUB 88]). Der Nachweis einer Vorinvalidität der
Wirbelsäule des Klägers ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte meint, dass
eine röntgenologisch nachgewiesene Veränderung nach überstandenem Morbus
Scheuermann zwingend entweder als Vorinvalidität nach § 7 I 3 AUB oder aber als
mitwirkende Beeinträchtigung nach § 8 AUB berücksichtigt werden müsse, folgt
der Senat dem nicht. Die der Auffassung der Beklagten zugrunde liegende
Auslegung der AUB orientiert sich entgegen dem einhelligen Verständnis des § 7
AUB nicht an dem Kriterium der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Versicherungsnehmers. Sie dürfte im Übrigen in anderem Zusammenhang nicht
den Intentionen der Beklagten als der Verwenderin der AUB entsprechen. Denn
nach dieser Auslegung müsste die Beklagte selbst im Falle völliger
Beschwerdefreiheit ihres Versicherungsnehmers bei jeder röntgenologisch
feststellbaren Veränderung der Wirbelsäule eine Invaliditätsentschädigung zahlen.
Der Sachverständige Dr. F hat zutreffend darauf abgestellt, dass
Untersuchungsbefunde aus der Zeit vor dem Unfall nicht vorliegen und dass daher
die anamnestischen Angaben des Klägers, wonach dieser bis zum Unfall in Bezug
auf die Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu widerlegen seien. Soweit
der Sachverständige hieran anknüpfend ausführt, dass unter der Prämisse der
Beschwerdefreiheit eine Funktionsbeeinträchtigung im Zeitraum vor dem Unfall
nicht positiv nachgewiesen werden könne, hält der Senat dies für nachvollziehbar
und überzeugend. Die Behauptung der Beklagten, dass die Schmorlschen
Knötchen und die Spondylose als unfallfremde Veränderungen die Beweglichkeit
und Belastbarkeit der Wirbelsäule des Klägers schon vor dem Unfall herabgesetzt
hätten, ist unsubstantiiert. Denn sie basiert auf der bloßen Mutmaßung, dass dem
Kläger vor dem Unfall eine normale Beweglichkeit nicht abverlangt worden sei und
sich deshalb keine Beschwerden gezeigt hätten, für die jedoch nichts dargetan ist.
Der Kläger ist gelernter Karosseriefacharbeiter und war zur Zeit des Unfalls als
Schlosser und Schweißer tätig. Anhaltspunkte für eine andauernd
unterdurchschnittliche Belastung seiner Wirbelsäule ergeben sich daraus
keinesfalls.
Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit nach §§ 9 I,
10 AUB berufen. Es fehlt bereits objektiv an einer Obliegenheitsverletzung. Der
Versicherungsnehmer muss sich nur solchen Operationen unterziehen, zu denen
sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde
(Prölss/Kampmann, VVG, 27. Aufl., § 9 AUB 94 Rn 6 m.w.Nachw.). Auch im
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(Prölss/Kampmann, VVG, 27. Aufl., § 9 AUB 94 Rn 6 m.w.Nachw.). Auch im
Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ist der
Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg
versprechende Operationen einzulassen (BGH VersR 1987, 559). Die von Dr. F
empfohlene operative Fusion verspricht zwar den Ausführungen des
Sachverständigen zufolge sicheren Erfolg; das mit ihr verbundene Risiko
bezeichnet der Sachverständige jedoch lediglich als vertretbar und nicht als gering
oder gar minimal. Die Weigerung des Klägers, ein von einem Arzt bloß als
vertretbar eingeschätztes Risiko einzugehen, erscheint dem Senat nicht
unvernünftig.
Nach allem schuldet die Beklagte dem Kläger noch den vom Landgericht
zugesprochenen Entschädigungsbetrag.
Da ihre Berufung keinen Erfolg hat, muss die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Revisionsgründe des § 543 Abs.
2 ZPO vorliegt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.