Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2009

OLG Frankfurt: sonderprüfung, eintragung im handelsregister, squeeze out, aktionär, verdacht, sonderprüfer, aufsichtsrat, unternehmen, aktienregister, erlöschen

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 187/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67 Abs 2 AktG, § 315 S 2
AktG
Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung
Leitsatz
1. Es bleibt offen, ob das Recht zur Stellung eines Antrags gem. § 315 AktG auf
Sonderprüfung gegenstandslos wird sobald die Unternehmen verschmolzen sind und
dadurch die Möglichkeit eines Spruchverfahren eröffnet ist.
2. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist aber jedenfalls, dass der den Antrag
nach § 315 AktG stellende Aktionär weiterhin die statt der Aktien des übertragenden
Rechtsträgers erhaltenen Aktien des aufnehmenden Rechtsträgers hält.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war Aktionär der A-AG (A-AG). Auf der Hauptversammlung am
28. und 29.04.2005 wurde die Verschmelzung mit der Hauptaktionärin, der B-AG
(B-AG), welche über 90% der Anteile hielt, bei einem Aktienumtausch von auf den
Namen lautende Stückaktien der A-AG in auf den Namen lautende Stückaktien
der B-AG beschlossen. Die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 in das
Handelsregister eingetragen, nachdem rechtskräftig festgestellt worden war, dass
die dagegen erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung nicht
entgegenstünden. Auf der Hauptversammlung am 04.05.2006 hat der
Antragsteller neben anderen Aktionären Sonderprüfungsanträge gestellt, die mit
den Stimmen der Hauptaktionärin und jetzigen Antragsgegnerin abgelehnt
wurden.
Mit einem am 26.05.2005 bei Gericht eingegangenen und gegen die A-AG
gerichteten Antrag hat der Antragsteller die Bestellung eines Sonderprüfers
beantragt und zwar zu Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats im
Hinblick auf ein zu geringes Umtauschverhältnis der Aktien, einen verspäteten
Einstieg in IP basierte Telekommunikationsdienstleistungen aus Rücksichtnahme
auf die Geschäfte der nunmehrigen Antragsgegnerin sowie hinsichtlich der
Vergabe von Darlehen an die Antragsgegnerin. Insoweit hat er die Prüfung der
Geschäftsbeziehungen der A-AG zur B-AG als herrschendem Unternehmen
begehrt.
Den Antrag auf Sonderprüfung hat der Antragsteller schließlich auf die
Antragsgegnerin umgestellt, deren Vorstand und Aufsichtsrat er Anfang August
2006 zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass das
Gericht zu den von ihm genannten Punkten einen Sonderprüfer bestellen müsse.
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Gericht zu den von ihm genannten Punkten einen Sonderprüfer bestellen müsse.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag für unzulässig gehalten.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13.02.2007 (ausgefertigt
am 24.04.2007) zurückgewiesen. Es hat den Antrag als unzulässig angesehen, da
der Antragsteller durch die Verschmelzung zum Aktionär der Antragsgegnerin
geworden sei. Er halte auch nicht die notwendigen Anteile an der Antragsgegnerin.
Deshalb fehle es an einer gesetzlichen Voraussetzung für ein Verfahren zur
Bestellung eines Sonderprüfers. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so fehle
dem Antrag doch das Rechtsschutzbedürfnis, denn abfindungswertbezogene
Prüfungen seien allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen. Dies gelte
auch für Verschmelzungen. Eines Rückgriffs auf das Institut eines Sonderprüfers,
das für eine unverändert fortbestehende Gesellschaft geschaffen worden sei,
bedürfe es nicht.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 26.04.2007 zugestellt worden. Dieser
hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, die am 09.05.2007 eingegangen ist.
Der Antragsteller bringt vor, es sei im Falle der Verschmelzung in Bezug auf die
Inhaberschaft auf die Aktien abzustellen, die er anstelle der alten Aktien erhalten
habe. Diese befänden sich bis zur Verfahrensbeendigung in seinem Depot. Es
könne nicht gefordert werden, dass nunmehr für die Stellung eines
Sonderprüfungsantrags 100.000 B Aktien erforderlich seien. Andernfalls könnte
der Antragsgegner bewusst Strukturmaßnahmen wie die Verschmelzung nutzen,
um unliebsame Sonderprüfungsanträge zu beseitigen. Es müssten hier die
Erwägungen des § 265 Abs. 2 ZPO analog gelten. Im Ergebnis müsse hier eine
einmal zulässige Sonderprüfung auch trotz des unfreiwilligen Verlusts der Aktien
zulässig bleiben. Außerdem ginge es hier um Pflichtverstöße der Organe des
übertragenden Rechtsträgers A, nicht um solche der B-Verwaltung. Im Übrigen
halte er nach wie vor 100.000 B Aktien, die er im Zuge der Verschmelzung für
seine A-Aktien erhalten habe und die er bis zur Beendigung des Verfahrens
besitzen werde. Zweck der Sonderprüfung nach § 315 AktG sei insbesondere der
Aktionärsschutz im faktischen Beherrschungsverhältnis. Die Sonderprüfung solle
der Erleichterung der Durchführung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 317,
318 AktG sowie der Beschaffung von entsprechend notwendigen Informationen
dienen. Etwaige Nachteilsausgleichsansprüche i. S. v. § 311 AktG seien nicht
Gegenstand des Spruchverfahrens. Dies gelte ebenfalls für individuelle
Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen Vorstand und Aufsichtsrat.
Gegenstand des Spruchverfahrens sei auch nicht, ob der Vorstand bzw. der
Aufsichtsrat fehlerhaft gehandelt hätten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht
wegen §§ 25, 26 UmwG ausgeschlossen, da diese Normen nicht das gerügte
pflichtwidrige Verhalten im Vorfeld der Verschmelzung bzw. Vorgänge beträfen, die
mit der Verschmelzung nichts gemein hätten.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Auf jeden Fall habe
der Antragsteller seine Antragsberechtigung dadurch verloren, dass er seine
Stellung als Aktionär der B-AG aufgegeben habe. Seit dem 10.09.2006 sei er nicht
mehr im Aktienregister der B eingetragen. Damit gelte die unwiderlegliche
Vermutung, dass er im Verhältnis zur B nicht als Aktionär anzusehen sei. Im
Übrigen gelte der Vorrang des Spruchverfahrens, das einer umfassenden
Angemessenheitskontrolle diene. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch
nicht hinreichend genau bezeichnet, welche Geschäftsführungsmaßnahmen von
dem Sonderprüfer überprüft werden sollten. Der Antragsteller habe auch keine
Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben
Verletzungen von Gesetz oder Satzung oder den Verdacht einer pflichtwidrigen
Nachteilszufügung rechtfertigten. Solche Tatsachen lägen auch nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst ihren Anlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag jedenfalls im
Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Das Gericht hat nach § 315 S. 2 AktG auf Antrag von Aktionären, die einen
bestimmten Schwellenwert erreichen, einen Sonderprüfer zu bestellen, wenn
Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung
rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist ebenso wie bei einem Antrag auf
Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG, dass die Antragsteller ihre
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, da die Sonderprüfung nur
eine besonders ausgestaltete Variante der allgemeinen Sonderprüfung ist (OLG
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eine besonders ausgestaltete Variante der allgemeinen Sonderprüfung ist (OLG
Hamm, FGPrax 2000, S. 208 ff).
Der Antragsteller hat hier gleich nach Einreichung des Antrags seine Stellung als
Aktionär der A-AG verloren, denn mit der Eintragung im Handelsregister am
06.06.2006 ist die A-AG als übertragende Gesellschaft erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2
UmwG). Die Anteilsinhaber der A-AG sind Anteilsinhaber des übernehmenden
Rechtsträgers, also der B-AG, geworden (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die
Anteilsrechte an der B-AG sind ein Ersatz für die Rechte an der A-AG.
Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass mit dem Erlöschen der A-
AG auch die gesetzliche Grundlage für ein Verfahren zur Bestellung eines
Sonderprüfers entfallen ist, das Recht auf Sonderprüfung also gegenstandslos
geworden ist. Für diese Ansicht spricht, dass die Mitgliedschaftsrechte der
bisherigen Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nach einer
Verschmelzung nicht unverändert fortbestehen, sondern nach den gesetzlichen
Vorgaben auf Ausgleichsansprüche beschränkt sind. Der praktisch wichtigste
Anspruch ist der im Spruchverfahren geltend zu machende Anspruch auf
Verbesserung des Umtauschverhältnisses bzw. Erhöhung der Barabfindung (§§ 15,
34 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG). Ferner besteht die Möglichkeit gem. §§ 24 ff UmwG
gegen die Mitglieder des Vertretungsorgans und des Aufsichtsorgans des
übertragenden Rechtsträgers Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der
Sorgfaltspflichten beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags durch einen
besonderen Vertreter geltend zu machen, wobei auch diese Möglichkeit dem
Spruchverfahren in dem Sinne nachrangig ist, dass die fehlende Inanspruchnahme
des Spruchverfahrens dem Ersatzanspruch gem. § 254 Abs. 2 BGB als
Mitverschulden entgegengehalten werden kann (Semler/ Stengel-Kübler,
Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2007, § 25 Rn 23). Daraus könnte abgeleitet werden,
dass die Rechte aus der jeweiligen Strukturmaßnahme das Recht eines
Anteilsinhabers auf die Antragstellung nach § 315 AktG verdrängen. So hat auch
der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage
gegen einen Squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung ausgeführt, dass
eine Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der den
Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung nicht geboten sei, weil
abfindungswertbezogene Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren
zugewiesen seien (BGH, ZIP 2006, 2080 ff = NZG 2006, 905 ff).
Inwieweit diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und ob
ein Antragsteller mit den Möglichkeiten des Spruchverfahrens ebenso viel
erreichen kann wie durch die hier beantragte Sonderprüfung mit etwaigen
Ansprüchen nach §§ 317, 318 AktG, braucht hier nicht abschließend entschieden
zu werden. Selbst wenn man dem Ansatz des Landgerichts nicht uneingeschränkt
zustimmen und das Fortbestehen eines Rechts auf Sonderprüfung nicht von
vornherein ausschließen wollte, so kann das nicht dazu führen, dass wegen der
Verschmelzung das Erfordernis der fortbestehenden Mitgliedschaftsrechte entfällt,
denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die
Voraussetzungen für eine Sonderprüfung im Falle der Verschmelzung erleichtern
wollte. Der Antragsteller würde aber gegenüber Anteilseignern ohne
Strukturmaßnahme besser gestellt, wenn er die Aktien, die den letzten
Anknüpfungspunkt an die erloschene Gesellschaft bilden, ohne Rechtsnachteil für
das Fortbestehen seiner Mitgliedschaftsrechte veräußern könnte. Dafür gibt es
keine Rechtfertigung.
Der Antragsteller hat hier sein Recht jedenfalls dadurch verloren, dass er
hinsichtlich der ihm durch die Verschmelzung zuteil gewordenen Aktien an der
Antragsgegnerin als dem übernehmenden Rechtsträger zumindest seit dem
10.09.2006 nicht mehr im Aktienregister der Antragsgegnerin eingetragen ist, wie
aus der bereits in der Vorinstanz vorgelegten Bescheinigung der C-GmbH
hervorgeht und vom Antragsteller auch nicht bestritten worden ist. Insoweit gilt
auch für dieses Verfahren die unwiderlegliche Vermutung des § 67 Abs. 2 AktG,
dass nur Aktionär ist, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist (so auch schon
Senat, AG 2006, 290 ff; OLG München, AG 2006, 167 ff). Einer Aufklärung der vom
Antragsteller gemachten anderweitigen Angaben bedarf es wegen der
unwiderleglichen Vermutung nicht. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen,
ob das Halten der Aktien durch Hinterlegung der Aktien bis zur Entscheidung zu
erfolgen hat oder ob eine entsprechende Bescheinigung oder Versicherung des
Antragstellers genügt (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2007, § 315 Rn 3b).
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es deshalb auch, ob beim Fortbestand
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Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es deshalb auch, ob beim Fortbestand
des Aktienbesitzes die gestellten Anträge dem Bestimmtheitserfordernis genügt
hätten und ob das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses für die gestellten
Anträge noch hätte bejaht werden können. Das Rechtschutzinteresse steht hier
schon deshalb in Frage, weil der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt hat,
welche konkreten Ansprüche er ausschließlich mit Hilfe der Ergebnisse der
Sonderprüfung verfolgen kann. Solche Ansprüche liegen nicht offensichtlich auf der
Hand (vgl. zur Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 117, 317
AktG im Spruchverfahren: OLG Düsseldorf, AG 1991, 106 ff = ZIP 1990, 1474 ff).
Wenn aber aus der Sonderprüfung keine rechtlichen Konsequenzen mehr
erwachsen könnten, dürften die Gerichte zu deren Durchsetzung nicht weiter in
Anspruch genommen werden. Ein nur vorbeugendes, das Spruchverfahren
stützendes Aufklärungsinteresse wäre nicht ausreichend (BGH, ZIP 2006, 2080 ff
= NZG 2006, 905 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S.
2 FGG, der für Sonderprüfungsanträge nicht ausgeschlossen worden ist (§§ 315,
142 AktG).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO; sie entspricht der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.