Urteil des OLG Frankfurt vom 04.09.2006

OLG Frankfurt: rücktritt vom vertrag, vernehmung von zeugen, anschlussberufung, reiten, mangelhaftigkeit, ankauf, befund, sachmangel, wahrscheinlichkeit, kaufvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 66/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 90a BGB, § 433 BGB, § 434
BGB
(Sachmängelhaftung: Mangelhaftigkeit eines Pferdes bei
Vorliegen eines röntgenologischen Befundes)
Leitsatz
Zur Frage, inwieweit ein röntgenologischer Befund bei einem Pferd einen
kaufrechtlichen Mangel darstellen kann
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten und die Berufung der Streithelfer wird
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 3. März 2006 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über das Pferd "A", eines dreijährigen Wallach, für den der Kläger einen Kaufpreis
von 8.950,00 € entrichtet hat.
In dem Kaufvertrag vom 29. Juli 2003 (Bl. 6 d.A.) vereinbarten die Parteien eine
tierärztliche Ankaufuntersuchung, mit deren Durchführung die Streithelfer
beauftragt werden sollten; die Kosten für die Untersuchung sollten beide Parteien
je zur Hälfte tragen. Unter Ziffer 7 findet sich in dem schriftlichen Kaufvertrag
ferner die folgende Bestimmung:
"Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Absatz 1 BGB ist nicht
vereinbart. Die Haftung des Verkäufers wird beschränkt auf gesundheitliche
Mängel, die geeignet sind, die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu
beeinträchtigen".
Unstreitig ist, dass sich der Kläger beim Ankauf des Pferdes als Reitanfänger
bezeichnet hat und dass das Tier für seine Freizeitgestaltung gedacht war.
Da bei der von den Streithelfern durchgeführten Ankaufsuntersuchung das Pferd
eine positive Beugeprobe vorne links zeigte, wurden Röntgenaufnahmen erstellt;
die sich aus den Bildern ergebenden Verschattungen wurden von den Streithelfern
in die Gruppe 1 nach dem "Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der
Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden)" eingestuft.
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Als der Kläger das Tier einige Monate später weiterverkaufen wollte, wurde bei
einer erneuten tierärztlichen Untersuchung durch einen anderen Tierarzt das
Ergebnis der erneut durchgeführten röntgenologischen Untersuchung in die
Gruppe 3 nach dem genannten Leitfaden eingestuft, verbunden mit der
Bemerkung, dass ein erhebliches Risiko beim Kauf des Pferdes bestehe.
Daraufhin erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 12.
August 2004 den Rücktritt vom Vertrag.
Er hat insbesondere geltend gemacht, dass die von den Streithelfern
durchgeführte Ankaufuntersuchung fehlerhaft gewesen sei; es habe damals schon
eine Einstufung in Gruppe 3 stattfinden müssen. Er hat weiterhin der Ansicht
vertreten, aus dieser Einstufung folge, dass in dem fraglichen Gelenkbereich das
Pferd Schmerzen empfinden müsse, es daher als Reitpferd nicht belastbar sei, weil
es insbesondere nach mehrstündigem Reiten in jedem Fall lahm gehen werde.
Er hat schließlich gemeint, dass es sich bei der röntgenologischen Beurteilung und
Einstufung in Gruppe 1 um eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit
des Pferdes gehandelt habe.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises hat der Kläger eine Reihe weiterer
Positionen geltend gemacht, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen wird.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie hat mit
Schriftsatz vom 21. November 2005 den Streithelfern den Streit verkündet, die
dann auch auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetreten sind.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines
Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die im Zuge der
Ankaufuntersuchung erstellten röntgenologischen Befunde keine vereinbarte
Beschaffenheit des Pferdes darstellen, dass aber das Tier mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit nicht als Reitpferd belastbar sei, sodass ein Sachmangel im
Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliege.
Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C, welches
darlege, dass angesichts der Befunde und der insoweit festgestellten
Abweichungen von der Norm ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von klinischen
Erscheinungen (Lahmheit) gegeben sei. Weiter hat das Landgericht ausgeführt,
dass dann, wenn eine positive Beugeprobe und ein Röntgenbild der Gruppe 3
bedeute, dass das Pferd nach mehrstündigem Reiten in jedem Fall lahm gehen
werde, ein Sachmangel vorliege.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger, soweit das Landgericht der Höhe nach
seinem Klageantrag nicht stattgegeben hat, und die Streithelfer der Beklagten
form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit der ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung wendet
sich die Beklagte ebenfalls gegen das angefochtene Urteil.
Der Kläger, der im übrigen das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter
Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten sowie unter Zurückweisung
der Berufung der Streithelfer die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den
erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 3.175,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.
September 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung
des Araberberbers A, geboren am …2000, Schimmel aus der B und D, Equiden-
Pass-Nr. ….
Die Streithelfer und die Beklagte beantragen,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und in Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils
verwiesen.
B.
Die von allen Beteiligten eingelegten Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der
Streithelfer sowie die Anschlussberufung der Beklagten sind begründet, die
Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts stehen nämlich dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der
Beklagten wegen einer Mangelhaftigkeit des Pferdes zu.
Zutreffend hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass die bei dem
Ankauf des Pferdes erhobenen röntgenologischen Befunde, die eine Einstufung in
Gruppe 1 widerspiegeln, nicht eine vereinbarte Beschaffenheit des Tieres
ausmachen. Das Oberlandesgericht Celle (OLGR Celle 1994, 65) hat für den
Rechtszustand vor der Reform des Schuldrechts in Bezug auf
Ankaufsuntersuchungen ausgeführt, dass diese im wesentlichen zur Sicherung des
Käufers in Ansehung der eingeschränkten Haftung des Verkäufers für Tiermängel
durchgeführt worden sind und insbesondere keine Gewährleistungshaftung des
Verkäufers zu begründen geeignet sind. Dies ist vor allem für den Fall einer
Ankaufsuntersuchung angenommen worden, die (auch) von dem Käufer bezahlt
worden ist, bei der der Wille des Käufers zum Ausdruck kommt, sich vor dem
Ankauf im Hinblick auf die - damals fehlende - Gewährleistung des Verkäufers in
gewissem Umfang abzusichern. Auf diesem Hintergrund haben auch nach der
Reform des Schuldrechts die Ergebnisse von Ankaufsuntersuchungen nicht die
Funktion, eine bestimmte Beschaffenheit des untersuchten Tieres als vereinbart
i.S.d. § 434 BGB zu begründen.
Diese Überlegungen haben auch in dem vorliegenden Fall zu gelten, denn nach
dem ausdrücklich vereinbarten Inhalt des Vertrages haben die Parteien die
Haftung des Verkäufers auf solche Mängel beschränkt, die die Einsatzfähigkeit des
Pferdes erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind. Allein aus der Tatsache, dass
das anlässlich der Ankaufsuntersuchung von den Streithelfern gewonnene
Ergebnis sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat, kann daher eine Haftung
der Beklagten im Rahmen einer Gewährleistung nicht abgeleitet werden.
Der Senat folgt im weiteren allerdings nicht der Auffassung, dass trotzdem im
vorliegenden Fall ein Mangel des streitgegenständlichen Pferdes zu bejahen ist.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass eine bestimmte Eigenschaft des
Tieres im Sinne einer zu berücksichtigenden Beschaffenheit zwischen den Parteien
nicht vereinbart worden ist. Nach den unstreitigen Angaben des Klägers wollte er
ein Pferd "für die Freizeitgestaltung" kaufen, sodass weder auf besondere
Fähigkeiten noch auf etwaige sonstige Leistungsmöglichkeiten des Tieres
abzustellen ist.
In Übereinstimmung mit einer weiteren Entscheidung des OLG Celle (RdL 2006,
209) geht der Senat davon aus, dass der bloße röntgenologische Befund, wie er
von dem in erster Instanz eingeschalteten Sachverständigen gewonnen worden
ist, keinen Mangel darstellt. Dieser Befund, der teilweise eine Klassifizierung in
Gruppe 1, teilweise in Gruppe 2 und teilweise in Gruppe 3 vornimmt, ist nach der
zwischen den Parteien unstreitigen Beschreibung dieser Gruppen dahin zu
interpretieren, dass zwar im Zeitpunkt der Untersuchung gewisse
röntgenologische Veränderungen vorliegen, dass aber die weitergehende Frage,
ob sich daraus tatsächlich ein Mangel im landläufigen Sinne ergeben wird, derzeit
noch unsicher ist, als Ergebnis der röntgenologischen Befunde je nach Gruppe als
unwahrscheinlich bis wahrscheinlich zu betrachten ist.
Auch wenn man allein die Auffälligkeiten betrachtet, die der Sachverständige in
Gruppe 3 eingeordnet hat, ergibt sich daraus lediglich eine Wahrscheinlichkeit
dafür, dass eine als Mangel zu begreifende krankhafte Veränderung zu einem
(ungewissen) zukünftigen Zeitpunkt eintreten wird; sicher ist - wie der
Sachverständige in seinem Gutachten durchgehend betont hat - ein solcher
Eintritt jedoch nicht.
Die bloße Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, kann
aber nur dann selbst schon als Mangel eingestuft werden, wenn das Auftreten
einer darauf beruhenden Krankheit zwingend und lediglich der Zeitpunkt ungewiss
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einer darauf beruhenden Krankheit zwingend und lediglich der Zeitpunkt ungewiss
ist. Dies ist aber im vorliegenden Fall nach wie vor zu verneinen, denn selbst die
Einstufung einer Auffälligkeit in Gruppe 3 führt nicht dazu, dass eine - jetzt noch
nicht vorliegende - krankhafte Veränderung als zwingende Folge unterstellt werden
muss.
Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang meint, bereits einen
Sachmangel deswegen annehmen zu müssen, weil die positive Beugeprobe und
ein Röntgenbild mit einer Einstufung in Gruppe 3 bedeute, dass das Pferd nach
mehrstündigem Reiten in jedem Fall lahm gehen werde, lässt sich eine
hinreichende tatsächliche Grundlage für diese Schlussfolgerung den Akten und
insbesondere dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht
entnehmen.
Der Sachverständige hat zwar ausdrücklich eine Abweichung von der Norm
festgestellt, die ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von klinischen Erscheinungen
Lahmheit in sich bergen. Er hat aber weiter ausgeführt, dass es ungewiss bleibe,
ob tatsächlich eine Lahmheit aufgrund der bei der Röntgenuntersuchung
erhobenen Befunde entsteht. Davon, dass Lahmgehen nach mehrstündigem
Reiten auftrete, ist an keiner Stelle im Rahmen der Beantwortung der Beweisfrage
durch den Sachverständigen die Rede. Auch dem Vortrag des Klägers bzw. den
Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen kann nicht entnommen
werden, dass es bereits tatsächlich zu einer akuten krankhaften Veränderung im
Sinne eines Lahmgehens des Pferdes gekommen ist.
Die Annahme des Landgerichts erweist sich damit als Unterstellung, die keine
sachliche Grundlage hat.
Nach alledem war unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung
der Streithelfer bzw. der Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.