Urteil des OLG Frankfurt vom 30.06.2005

OLG Frankfurt: ordre public, sicherheitsleistung, vollstreckbarerklärung, vollstreckbarkeit, zivilprozessrecht, zwangsvollstreckung, anerkennung, aussetzung, rechtsgrundsatz, verfahrensgarantien

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 485/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art
45 Abs 2 EGV 44/2001, Art 46
EGV 44/2001
(Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen: Vollstreckungsklausel; ordre public)
Leitsatz
1. Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann
in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen
Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in
einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates
stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre
Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem
Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des
Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als
grundlegend anerkannten Rechts handeln.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schuldtitels nach Art. 46 EuGVVO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die
Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im
erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.141,38 EUR.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der
Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn angeordnet,
dass die Entscheidung des Landgerichts Verona/Italien vom 18.03.2003 (R.G.I.;
N.858/03; CRON: 1306/03; ING 889/03), durch die die Antragsgegnerin verurteilt
worden ist, an die Antragstellerin 15.141,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils
3 % aus 735,51 EUR seit dem 04.06.2002, aus 3.500,-- EUR seit dem 02.08.2002,
aus 4.849,60 EUR seit dem 18.09.2002, aus 485,76 EUR seit dem 18.09.2002, aus
4.373,01 EUR seit dem 19.09.2002, aus 1.085,74 EUR seit dem 11.10.2002, aus
336,76 EUR seit dem 29.10.2002, zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen ist.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2004
Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das vorliegende Verfahren,
die italienische Entscheidung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu
erklären, wesentlichen Rechtsgedanken der deutschen öffentlichen Rechtsordnung
widerspreche, mithin ein Verstoß gegen Art. 34 EuGVVO vorliegt. Im Übrigen stützt
sie die Beschwerde auf Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO . Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 26.11.2004 (Bl. 35 ff d. A.), 09.03.2005 (Bl.
85 ff d. A.) und 10.06.2005 (Bl. 104 ff d. A.) Bezug genommen.
Sie beantragt,
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1. das Verfahren über die Entscheidung der Vollstreckungsklausel
hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Verona/Italien vom 18.03.2003
(R.G.I.; N 883/03; CRON: 1306/03; ING 889/03) gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO
auszusetzen,
hilfsweise
2. der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, bis zum Abschluss
des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Verona Sicherheit durch
Abwendung der Zwangsvollstreckung leisten zu dürfen, wobei der
Beschwerdeführerin nachgelassen wird, die Sicherheitsleistung auch durch eine
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf
den Inhalt der Schriftsätze vom 11.02.2005 (Bl. 65 ff d. A.) und vom 15.04.2005
(Bl. 95 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1
Nr. 2 b, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere
fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an
den formellen Voraussetzungen, noch ist ein
Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible,
Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff, Rauscher/Mankowski,
a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff).
Zu Recht hat das Landgericht angeordnet, dass der Mahnbescheid des
Landgerichts Verona vom 18.03.2003 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen
ist. Dabei ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass
der von dem vorbezeichneten Gericht am 27.04.2004/14.06.2004 für vollstreckbar
erklärte Mahnbescheid eine Entscheidung im Sinne der Art. 32, 38 EuGVVO
darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats
erlassene Entscheidung, Art. 32 EuGVVO (vgl. auch Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34
Brüssel I-VO Rz. 29; Grunsky IPrax 1996, 245; Kruis IPrax 2001, 56; OLG München
IPRspr. 1999, Nr. 159; EuGH IPrax 1996, 262; vgl. auch Senat, Beschluss vom
20.07.2004, 20 W 428/03, für den Fall der Vollstreckbarerklärung eines
italienischen „decreto ingiuntivo“ bei fehlender Widerspruchseinlegung).
Einwendungen hiergegen erhebt die Antragsgegnerin auch nicht.
Die formalen Voraussetzungen der Art. 53 ff EuGVVO sind ebenfalls gegeben.
Zwar ist die in Art. 54 EuGVVO bezeichnete Urkunde nicht vorgelegt worden. Das
Landgericht hat sich aber gemäß Art. 55 Abs. 1 EuGVVO zu Recht auf die im
Übrigen von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden bezogen. Auch insoweit
erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.
Der von der Beschwerde erhobene Einwand des Vorliegens des
Vollstreckbarerklärungsversagungsgrundes gemäß den Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1
EuGVVO greift nicht durch.
Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur
dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat
erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße
und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des
Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der
ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2
EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine
„offensichtliche“ Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates
als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten
Rechts handeln (vgl. Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 9 m. w. N.).
Von einem Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public kann
nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Entscheidung in
einem Verfahren ergangen ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen
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einem Verfahren ergangen ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen
Prozessrechts abweicht. Der ausländischen Entscheidung kann die Anerkennung
vielmehr nur dann versagt werden, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von
den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht,
dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten,
rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann. Es bedarf mithin
nachweisbarer Verstöße gegen elementare verfahrensrechtliche Garantien (vgl.
Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 13 m. w. N.; Rauscher/Mankowski,
a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2; vgl. auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2.
Aufl., Art. 34 - 36 EuGVVO Rz. 7, 8 und Senat, Beschluss vom 20.07.2004, 20 W
428/03). Nur schwere und offensichtliche Verstöße gegen Verfahrensgarantien
sind mithin anerkennungsschädlich (vgl. auch Schlosser, a.a.O., Art. 34 - 36
EuGVVO Rz. 7).
Ein derart fundamentaler Verfahrensstoß liegt hier in keiner Weise vor. Die
Tatsache, dass der Mahnbescheid des Landgerichts Verona gegen die
Antragsgegnerin erging, ohne dass diese zuvor Einwendungen hätte erheben
können, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 26.11.2004
ausführt, reicht hierfür keinesfalls aus. Dies wäre im Übrigen im deutschen
Zivilprozessrecht auch nicht anders. Die dem Mahnbescheid nachfolgende
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist durch das Gericht im Erststaat - was
zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - erst aufgrund einer mündlichen
Verhandlung vom 27.04.2004 gemäß § 648 CPC erfolgt; bereits am 13.11.2003
war dort mündlich verhandelt worden. Die Antragsgegnerin hatte im Erststaat also
durchaus die Möglichkeit, ihre Einwendungen vor der Vollstreckbarerklärung zu
erheben und geltend zu machen. Die Entscheidung des Erststaats an sich ist
durch das Gericht im Zweitstaat, mithin den Senat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit
zu überprüfen, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO. Auch der Umstand, dass eine (vorläufige)
Vollstreckbarerklärung ohne Sicherheitsleistung erfolgte, begründet bei dieser
Sachlage noch nicht einen schweren und offensichtlichen Verstoß gegen
Verfahrensgarantien im oben beschriebenen Sinn. Im Übrigen kennt auch das
deutsche Zivilprozessrecht Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne
Sicherheitsleistung (vgl. § 708 Nrn. 1 - 3 ZPO).
Die Voraussetzungen des Art. 46 EuGVVO, auf die die Beschwerde der
Antragsgegnerin hauptsächlich gestützt ist, liegen ebenfalls nicht vor. Das
Verfahren ist weder auszusetzen, noch ist die Zwangsvollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 46 Abs.
1 EuGVVO, auf die die Antragsgegnerin zunächst (Antrag 1.) abstellt. Zwar hat die
Antragsgegnerin einen Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid im Sinne des Art.
46 Abs. 1 EuGVVO im Erststaat eingelegt. Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist
gegeben, wenn er nach erststaatlichem Recht zur Aufhebung oder Abänderung
der erststaatlichen Entscheidung führen kann; grundsätzlich ist der Begriff
„ordentlicher Rechtsbehelf“ weit auszulegen (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art.
46 Brüssel I-VO Rz. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 3).
Diese Voraussetzung erfüllt der von der Antragsgegnerin in Italien eingelegte
Widerspruch; das dortige Verfahren ist noch nicht beendet. Eine Aussetzung des
hiesigen Verfahrens nach der genannten Vorschrift kommt aber nur dann in
Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit
ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist (vgl.
Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 4 Geimer/Schütze, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 3, jeweils m. w. N.; Kropholler,
Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 5; OLG Köln OLGR
1996, 98). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich
schon daran, dass das Gericht im Erststaat nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung(en) die Vollstreckbarkeit der Entscheidung angeordnet hat. Dies sieht
die Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes vom 09.03.2005, Ziffer 4 (Bl. 87 d.
A.), offensichtlich auch nicht anders.
Auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 EuGVVO liegen nicht vor. Danach
kann das Gericht, mithin der Senat, die Zwangsvollstreckung von der Leistung
einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. Nach dieser Vorschrift
kommt also als den Interessen des Schuldners grundsätzlich entsprechende
Entscheidung nur die Anordnung von Sicherheitsleistung durch den Gläubiger in
der Beschwerdeentscheidung in Betracht (vgl. etwa Kropholler, a.a.O., Art. 46
EuGVVO Rz. 7; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 4, 14;
Bülow/Böckstiegel/Zerr, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen,
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Bülow/Böckstiegel/Zerr, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen,
EL 28, Art. 46 EuGVVO Rz. 13; OLG Stuttgart RIW 1997, 684). Eine derartige
Entscheidung ist hier nicht beantragt, da die Antragsgegnerin (= die Schuldnerin)
im Wege ihres Antrags gerade die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch
eigene Sicherheitsleistung begehrt.
Selbst wenn man jedoch ihren Antrag - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - in
dieser Weise auslegen wollte, wäre ihm nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO nicht
stattzugeben. Eine Anordnung der Sicherheitsleistung kommt danach nämlich nur
in Betracht, sofern ein Sicherungsbedürfnis für den Schuldner besteht (vgl.
Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 5; OLG Stuttgart RIW 1997, 684).
Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Hier ist zwar die Erfolgsaussicht des
erststaatlichen Rechtsmittels nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 46
EuGVVO Rz. 10; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 17; BGH NJW
1994, 2156). Ebenso wie unter Art. 46 Abs. 1 EuGVVO sind allerdings die
Erfolgsaussichten des erststaatlichen Rechtsbehelfs ein wichtiger Aspekt
(Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17 m. w. N.). Vorliegend lässt
sich nicht erkennen, dass der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin im Erststaat
überwiegende Erfolgsaussicht hat; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des
Mahnbescheides gemäß § 648 CPC durch das Gericht des Erststaats spricht
dagegen. Damit kann die Frage dahinstehen, ob entsprechende Erwägungen im
Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO und die diesbezügliche erststaatliche
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit im vorliegenden Verfahren überhaupt
noch berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu OLG Koblenz OLGR 1997, 229). Ein
weiterer in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Aspekt wäre die
prospektive Zahlungsfähigkeit des Gläubigers (= der Antragstellerin), die
wesentlich über die effektive Durchsetzbarkeit eventueller
Schadensersatzansprüche des Schuldners wegen ungerechtfertigter
Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung entscheiden würde (vgl. hierzu
Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17 m. w. N.). Auch hier fehlt
es an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass eine Durchsetzung
eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Gläubigerin nach Ablauf des
erststaatlichen Verfahrens nicht mehr möglich wäre. Auch sonstige Hindernisse,
die sich einer zukünftigen effektiven Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen der Schuldnerin in den Weg stellen könnten, wären zu
berücksichtigen (vgl. hierzu Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz.
17 m. w. N.; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 17; OLG
Düsseldorf RIW 1998, 969). Auch solche Aspekte, etwa dahingehend, dass eine
Durchsetzung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen durch die
Antragsgegnerin in Italien erschwert wären, sind weder vorgetragen noch
ansonsten ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Vollstreckbarkeit der
verfahrensgegenständlichen Entscheidung im Erststaat, mithin in Italien, ohne
Anordnung einer Sicherheitsleistung erklärt worden ist, vermag zur Überzeugung
des Senats vorliegend einen Antrag nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO nicht zu stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 13 AVAG, 97 Abs. 1
ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen
Streitwertfestsetzung durch das Landgericht orientiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.