Urteil des OLG Frankfurt vom 10.07.2003

OLG Frankfurt: duldung, dach, installation, anfechtung, verfahrensgegenstand, strasse, empfang, anschluss, eigentum, unterhaltung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 466/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 1 WoEigG, § 48 Abs 3
WoEigG, § 30 Abs 2 KostO
(Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert und
Beschwer bei Streit über die Duldung der Anbringung einer
Parabolantennenanlage)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen mit der
Maßgabe, dass die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als
unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der Wert des
Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden auf jeweils
3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ...strasse ...weg
3436 in ...
Sie streiten um die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des von der
Antragstellerin und ihrem Ehemann seit 1970 bewohnten Hauses ...strasse 5. Die
Antragstellerin ist gebürtige Deutsche und besitzt auch die italienische
Staatsangehörigkeit, ihr Ehemann ist seit Geburt italienischer Staatsangehöriger
und zwischenzeitlich pensioniert. Das Anwesen ist mit einem Kabelanschluss
versorgt, mit dem aber derzeit kein italienischer Sender empfangen werden kann.
In der Eigentümerversammlung vom 12.04.1996 (Bl. 21 d.A.) wurde das Anbringen
von Satellitenschüsseln mehrheitlich abgelehnt und die Entfernung einer
installierten Schüssel beschlossen. Zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom
30.03.2001 wurde dieser Beschluss aus 1996 bestätigt und beschlossen, dass für
die Eheleute G. und M. eine Sonderregelung gefunden werden sollte.
Der Antragstellerin war durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main
vom 19.09.2001 in dem Verfahren 41 II 144/01 (Bl. 115119 d.A.) aufgegeben
worden, eine von ihr am Balkon angebrachte Satellitenschüssel zu entfernen.
Außerdem hatte das Amtsgericht den Gegenantrag der Antragstellerin zurück
gewiesen, dass sie berechtigt sei, an dem Hausanwesen ...straße 5 zu den
Bedingungen der jetzigen Antragsgegner eine Satellitenanlage zum Empfang
italienischer Sender zu installieren. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin nicht
angefochten.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Duldung der fachgerechten
Installation einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses ...strasse 5 auf ihre
Kosten und zu den Bedingungen der Antragsgegner begehrt, hilfsweise die
Zuweisung einer geeigneten Stelle zur Installation. Diesen Antrag hat das
Amtsgericht durch Beschluss vom 15.05.2001 (Bl. 2932 d.A.) zurückgewiesen mit
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Amtsgericht durch Beschluss vom 15.05.2001 (Bl. 2932 d.A.) zurückgewiesen mit
der Begründung, es fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil in
dem Beschluss vom 19.09.2001 über denselben Verfahrensgegenstand bereits
rechtskräftig entschieden worden sei.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16.10.2002 als
unzulässig verworfen, da der erforderliche Beschwerdewert von 750 EUR nicht
überschritten sei. Zu einem vermögenswerten Interesse an der Änderung der
angefochtenen Entscheidung bzw. der begehrten Installation der Parabolantenne
habe die Antragstellerin nichts vorgetragen und es sei auch nichts ersichtlich.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am
08.11.2002 (Bl. 69 d.A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die
Antragstellerin mit am 20.11.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde trägt die Antragstellerin vor,
es seien auch die ihr in dem amtsgerichtlichen Beschluss auferlegten Kosten
zusätzlich zu den Installationskosten und dem Materialwert zu berücksichtigen. In
der Sache beruft sie sich auf das ihr bzw. ihrem Ehemann auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehende Grundrecht auf
Information, das hier Vorrang genieße, da das Eigentum der Antragsgegner nicht
nennenswert beeinträchtigt werde, weil die Parabolantenne bei Anbringung auf
dem Dach von unten nicht zu sehen sei. Der Anschluss an eine Parabolantenne
eines anderen Eigentümers sei durch die zwischenzeitliche Entfernung nicht mehr
möglich.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und machen
geltend, dass weder die Verfahrenskosten, noch die Kosten einer Beseitigung zur
Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der begehrten Duldung
heranzuziehen seien. Sie behaupten, die Antragstellerin habe den Anschluss an
eine früher bestehende Parabolanlage eines anderen Miteigentümers abgelehnt.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form und
fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch sonst ohne Rücksicht auf die Höhe der
Beschwer schon allein deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde der
Antragstellerin verworfen worden ist (Palandt/Bassenge: BGB, 62. Aufl., § 45 WEG,
Rdnr. 4; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 2 und 4
m.w.H.).
Die weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als das Landgericht die
Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat mangels Überschreiten eine
Beschwer der Antragstellerin von 750 EUR. Insoweit beruht die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO).
Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass
sich der Beschwerdewert nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des
Beschwerdeführers richtet, wobei es allein auf die Entscheidung zur Hauptsache
ankommt und Nebenentscheidungen ebenso wie die Kosten außer Betracht
bleiben (BayObLG ZWE 00, 461; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 9
und 11; Palandt/Bassenge, aaO., § 45 Rdnr. 3). Dieses Interesse der
Antragstellerin, das darauf gerichtet ist, das gemeinschaftliche Eigentum durch die
Anbringung einer Parabolantenne in besonderer Weise nutzen zu dürfen, hat die
Kammer jedoch zu gering bewertet. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen,
in Zweifelsfällen, zu denen auch solche gehören, in denen die Bestimmung des
Geschäftswertes oder der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte weitgehend
Ermessenssache ist, von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen und in
der Sache zu entscheiden (BayObLG WuM 1994, 565, 566; Senat Beschluss vom
18.02.2002 -20 W 272/01); so ist beispielsweise auch bei einer bloß optischen
Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers eine großzügige Schätzung
vorzunehmen (KG WE 1995, 123).
Hier besteht die Beeinträchtigung der Antragstellerin darin, dass sie bzw. ihr
italienischer Ehemann auf Dauer von der Information und Unterhaltung durch
italienische Fernsehsender abgeschnitten sind, wenn es bei der Entscheidung der
Vorinstanzen bleibt. Die Antragsgegner haben jedenfalls nicht vorgetragen, dass in
absehbarer Zeit mit dem Empfang italienischer Sender über den Kabelanschluss
zu rechnen oder er durch sonstige technische Möglichkeiten zu erreichen sei. Bei
der Bedeutung, die die Allgemeinheit heute einer umfassenden Teilnahme an der
Medienwelt beimisst und dem Rang, den die Informationsfreiheit nach der
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Medienwelt beimisst und dem Rang, den die Informationsfreiheit nach der
Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts einnimmt, muss deshalb
von einer Beschwer der Antragstellerin ausgegangen werden, die jedenfalls 750,00
EUR übersteigt.
Der Senat konnte aber von einer Aufhebung und Zurückverweisung absehen und
selbst in der Sache entscheiden. Denn auf die Abwägung des Informationsrechtes
der Antragstellerin und des Eigentumsrechtes des Antragsgegner, die noch
weitere Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Anlage und der
Lebensumstände der Antragstellerin und ihres Ehemannes erfordert hätte, kam es
vorliegend nicht an.
Wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlt der Antragstellerin das
Rechtsschutzbedürfnis für diesen hier den Verfahrensgegenstand bildenden
Unterlassungsantrag auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung ihres
Gegenantrags in dem Verfahren 41 II 144/01 des Amtsgerichts Offenbach.
Unabhängig von der Formulierung haben beide denselben Verfahrensgegenstand,
nämlich die Nutzung von Gemeinschaftseigentum durch die Anbringung einer
Parabolantenne, allenfalls war der frühere Feststellungsantrag noch umfassender,
weil der die Anbringung "an dem Hausanwesen" vorsah, während nach dem
Duldungsantrag Anbringungsort nur das Hausdach sein soll. Die Antragsgegner
können zur Duldung der Installation der Parabolantenne auf dem Dach schon allein
deshalb nicht mehr verpflichtet werden, weil in dem Vorverfahren die Feststellung
einer Berechtigung der Antragstellerin zur Anbringung an dem (gesamten)
Hausanwesen rechtskräftig abgelehnt worden ist. Maßgebliche Veränderungen der
Tatsachengrundlage, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind von
der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und bei dem engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem durch Beschluss vom 19.09.2001 endenden
Vorverfahren und der jetzigen Antragstellung Ende März 2002 auch nicht zu
erwarten. Sie könnten als neuer Vortrag auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
berücksichtigt werden, sondern allenfalls in einem Abänderungsverfahren nach §
45 Abs. 4 WEG.
Aus welchen Gründen es nicht zur Anfechtung des Beschlusses vom 19.09.2001
gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn der frühere
Verfahrensbevollmächtigte eine Anfechtung weisungswidrig unterlassen hätte, wie
die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 14.02.2003 ausgeführt hat, ändert dies
nichts an der eingetretenen Rechtskraft.
Die Gerichtskosten ihrer im Ergebnis erfolglosen weiteren Beschwerde hat die
Antragstellerin zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO analog). Dagegen sah
der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der
außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG).
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG) und gemäß
§ 31 Abs. 1 KostO auch der Vorinstanzen hat der Senat entsprechend dem
Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt, der bei einem Streit über die
Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Rechtsprechung des Senats
(Beschluss vom 16.09.2002 -20 W 146/2002) maßgeblich ist.
Dagegen kommt es nicht auf den Wert der Sache bzw. die Höhe eines
Nutzungsentgelts an, ebenso wenig auf die Kosten der Anbringung der
Parabolantenne und ihrer Unterhaltung. Für eine Unterschreitung des Regelsatzes
besteht aber im Hinblick auf die in der tatsächlichen Auswirkung für das
Nutzungsrecht vergleichbaren Sachverhalte, die der Anfechtung von Beschlüssen
über die Nichtgestattung von Parabolanlagen oder von Beseitigungsanträgen zu
Grunde liegen und für die ein Geschäftswert von 5.000,00 DM für angemessen
erachtet worden ist (OLG Celle NJW-RR 1994, 977, 979), keine Veranlassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.