Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2006

OLG Frankfurt: private unfallversicherung, invaliditätsgrad, facharzt, form, anhörung, bandscheibenvorfall, universität, klagefrist, kausalität, vollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 222/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Nr 5.2.6 AUB 1999
(Private Unfallversicherung: Risikoausschluss für psychisch
bedingte Reaktionen; Kausalität eines Sturzes für einen
Bandscheibenschaden)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung
gebrachten Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger beansprucht aus der bei der Beklagten genommenen
Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 99-
XXL zugrundeliegen, eine weitere Invaliditätsleistung mit der Behauptung, seine
mitversicherte Lebensgefährtin habe sich am 29. Dezember 2000 bei einem
Skiunfall überschlagen und sei mit Kopf und Schulter aufgeschlagen. Hierbei habe
sie sich eine Kopfgelenkverletzung sowie einen Halswirbelsäulenschaden
zugezogen, was dauerhaft zu Bewegungseinschränkungen des Kopfgelenks,
Schmerzzuständen, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Übelkeit,
Doppelbildern und Ohrgeräusch sowie zur Herabsetzung der Konzentrations- und
Merkfähigkeit geführt habe. Der dadurch bedingte Invaliditätsgrad sei mit 43,2 %
zu bemessen.
Die Beklagte hat im Hinblick darauf, dass die Versicherte nach dem behaupteten
Sturz sowie am Folgetag noch weiter Ski gelaufen sei, die Unfallbedingtheit einer
Bandscheibenschädigung bestritten und unter Bezugnahme auf die von ihr
eingeholten unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 vom
Freien Institut für Medizinische Begutachtungen O1 sowie des Leiters der
Unfallchirurgischen Abteilung der Universität O2 Prof. Dr. SV2 lediglich eine
folgenlos abgeheilte Teilschädigung des Kopfgelenkbandes (Ligamenta alaria) mit
einem Invaliditätsgrad von 5 % als erwiesen angesehen und durch Zahlung von
5.113.- € entschädigt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens des
Direktors der Neurochirurgischen Klinik der Universität O3 Prof. Dr. SV3 sowie
Anhörung des mitbegutachtenden Sachverständigen Dr. SV4 die Klage mit der
Begründung abgewiesen, nach den Feststellungen der vorliegenden Gutachten sei
lediglich ein Invaliditätsgrad von 5 % erwiesen, der entschädigt sei, die
Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens bzw. eines
neuropsychiatrischen Gutachtens seien nicht gegeben.
Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass die vor dem Unfall gesunde
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Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass die vor dem Unfall gesunde
und beschwerdefrei sportlich aktive Versicherte unfallbedingt an erheblichen
Bewegungseinschränkungen, Störungen der räumlichen Orientierung,
Schwindelattacken, Ohnmachtsneigungen, Störungen der Konzentrations- und
Merkfähigkeit sowie an einem depressiven Syndrom leide, so dass sie als
Grundschullehrerin nicht mehr dienstfähig sei und im 37. Lebensjahr in den
Ruhestand habe versetzt werden müssen. Dieser nach § 287 ZPO auf der Hand
liegende Kausalzusammenhang sei weder von den vorprozessual erstatteten noch
von dem vom Landgericht eingeholten Gutachten berücksichtigt worden, so dass
durch Obergutachten bzw. Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens
festzustellen sei, dass sämtliche unter Zeugenbeweis gestellten Beschwerden der
Versicherten auf der Schädigung der Ligamenta alaria und der darauf beruhenden
Instabilität des Kopfgelenks beruhen und für diese Verletzung geradezu typisch
seien. Soweit die unfallbedingten Beschwerden der Versicherten ein depressives
Syndrom hervorgerufen hätten, sei dessen Berücksichtigung nicht nach § 6 Ziff. 2.
4 AUB 99 XXL ausgeschlossen, da dieses auf der organischen Verletzung der
Ligamenta alaria beruhte.
Der Kläger beantragt daher,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung
von 75.671,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 8. Dezember 2003 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres bisherigen Vorbringens, hält in Ansehung der insoweit übereinstimmenden
und überzeugenden Feststellungen der vorliegenden Gutachten die
Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens oder eines
neuropsychiatrischen Gutachtens für nicht gegeben und beruft sich auch weiterhin
auf Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch erneute Anhörung des
Sachverständigen Dr. SV4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2006 verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des
Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG
gewahrt. Soweit die Beklagte ihre Leistungspflicht erstmals mit Schreiben vom 30.
Juli 2003 unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung abgelehnt hat, ist dies
für die Fristwahrung ohne Bedeutung. Die Beklagte ist nämlich anschließend in die
Leistungsprüfung eingetreten und hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2003, mit
dem sie einen über den anerkannten Betrag von 5.113.- Euro hinausgehenden
Anspruch abgelehnt hat, den Kläger dahin belehrt, dass eine gerichtliche
Geltendmachung innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt dieses Schreibens erfolgen
müsse. Diese Frist hat der Kläger durch Faxeinreichung der Klageschrift am 8. Juni
2004 gewahrt, da die Klage alsbald danach, nämlich am 1. Juli 2004 zugestellt
wurde. Die eingetretene Verzögerung der Zustellung hat nicht der Kläger zu
vertreten, denn er hat die erforderliche Einzahlung der Gerichtskosten bereits am
9. Juni 2004 geleistet, so dass zu diesem Zeitpunkt und nicht erst 3 Wochen
danach hätte zugestellt werden können.
Dem Kläger steht jedoch kein über den entschädigten Invaliditätsgrad von 5 %
hinausgehender Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung zu.
Es mag ohne Beweiserhebung als dem Kläger günstig unterstellt werden, dass die
Mitversicherte am 29. Dezember 2000 in der behaupteten Weise gestürzt ist und
dass sie nach wie vor an den behaupteten, von der Beklagten zulässig mit
Nichtwissen bestrittenen Beschwerden und Beeinträchtigungen leidet, denn diese
sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf unfallbedingte
Verletzungsfolgen zurückzuführen.
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Soweit als Ursache der Beschwerden die bei der kernspintomographischen
Untersuchung der Halswirbelsäule am 12. Januar 2001 durch den Facharzt für
Radiologie Dr. SV5 festgestellte linksbetonte Vorwölbung von
Bandscheibengewebe in Höhe HWK 4/5 in Betracht zu ziehen wäre, ist dieser
Befund nicht auf das behauptete Unfallgeschehen zurückzuführen. Nach den
eindeutigen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. SV4 in
seinem Gutachten sowie bei seiner Anhörung vor dem Senat kann ein
Bandscheibenschaden als Folge eines Sturzes der behaupteten Art nur dann
angesehen werden, wenn die traumatische Einwirkung so stark erfolgt ist, dass es
entweder zu einer massiven Verschiebung der Wirbelkörper bzw. zu knöchernen
Schädigungen oder aber zu Zerreißungen von Bandstrukturen gekommen ist, die
zwangsläufig mit Einblutungen im Bereich der geschädigten Wirbelsäule verbunden
sind. Derartige Verletzungsbilder sind weder bei der 2 Wochen nach dem
behaupteten Unfall durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung noch
durch spätere bildgebenden Verfahren festgestellt worden. Im Befundbericht vom
12. Januar 2001 ist ausdrücklich festgehalten, dass keinerlei knöcherne
Verletzungen und auch keine Ödemzonen im Fettmark der Wirbelkörper zu
erkennen waren und Zeichen einer Subluxation nicht bestanden. Auch die
Kernspinaufnahmen vom 25. Juni und 24. August 2001 sowie die im Institut für
Diagnostische Radiologie der Universität O2 am 25. September 2003 gefertigten
Röntgenaufnahme ergaben keinerlei Hinweis auf frische oder stattgehabte
Verletzungen der Band- bzw. knöchernen Strukturen, so dass der Sachverständige
Dr. SV4 schon deshalb zu der eindeutigen Feststellung gelangte, dass der
Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 4/5 mit Sicherheit nicht mit dem behaupteten
Unfallereignis in Einklang gebracht werden kann. Dies umso mehr, als die für einen
traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall notwendigen dramatischen
Verletzungsfolgen immer mit einer unmittelbar einsetzenden ausgeprägten
Schmerzhaftigkeit mit massiven Sensibilitätsstörungen bis hin zur
Querschnittssymptomatik verbunden sind, die jede auch nur kurzzeitige sportliche
Aktivität der verletzten Person ausschließt. Nach eigenen Angaben der
Mitversicherten gegenüber den Sachverständigen Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 sowie
dem damit übereinstimmenden Vortrag in der Klageschrift hat die Mitversicherte
nach dem behaupteten Sturz nicht nur an diesem Nachmittag, sondern auch am
darauffolgenden Vormittag das Skifahren fortgesetzt und dieses erst um die
Mittagszeit aufgrund des dann massiv gewordenen Schmerzzustandes eingestellt.
Eine derartige Fortsetzung sportlicher Betätigung ist aber nach der eindeutigen,
mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 übereinstimmenden
Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV4 bei einem aufgrund
schwerwiegender traumatischer Verletzungen eingetretenen Bandscheibenvorfall
keinesfalls mehr möglich, und zwar auch dann nicht, wenn dem Patienten eine
beträchtliche Schmerztoleranz zugebilligt wird.
Die von der Mitversicherten geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen sind
auch nicht auf eine unfallbedingt eingetretene Verletzung des Kopfgelenks
zurückzuführen. Zwar zeigten sich in den am 27. und 28. Mai 2002 gefertigten
Kernspinaufnahmen Strukturunregelmäßigkeiten an den Ligamenta alaria, die der
Sachverständige Dr. SV4 als Hinweis auf eine durch Dehnung bzw. Zerrung der
Bandstrukturen eingetretenen Einblutung erkannte, was auch mit dem
beschriebenen traumatischen Ereignis in Einklang zu bringen sei. Dieser im
schriftlichen Gutachten als diskrete Strukturunruhe beschriebene Hinweis auf eine
stattgehabte Dehnung bzw. Zerrung der Ligamenta alaria hat jedoch nicht zu
einer Dehiszenz der Bandstrukturen und damit weder zu einer Instabilität des
Kopfgelenkes noch zu einer Fehlstellung geführt, vielmehr blieben die volle
Belastbarkeit und Tragfähigkeit der Bandstrukturen und damit die
uneingeschränkte Funktionsfähigkeit erhalten. Soweit der Facharzt für
Diagnostische Radiologie Dr. SV6 in seinem Bericht vom 28. Mai 2002 die
Strukturunregelmäßigkeit an den Ligamenta alaria als Hinweis auf eine Ruptur der
densnahen Gelenkkapsel deutete, konnte dies von dem Sachverständigen Dr. SV4
mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach seinen klaren und überzeugenden
Feststellungen lassen sich den von Dr. SV6 gefertigten Kernspinsequenzen trotz
eingehender Überprüfung Zeichen einer Instabilität gerade nicht entnehmen, die
in Form von im Laufe der Zeit verstärkten Abnutzungserscheinungen an anderen
Bandstrukturen oder im knöchernen Bereich hätten auftreten müssen. Derartige
sekundäre Verschleißerscheinungen im Sinne einer subklinischen Instabilität
lassen sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr.
SV4 aber keiner der im Laufe der Zeit gefertigten Kernspin- und
Röntgenaufnahmen entnehmen, so dass nicht nur er, sondern auch der
unfallchirurgische Facharzt Dr. SV1 in seinem Gutachten vom 21. Juli 2003 sowie
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unfallchirurgische Facharzt Dr. SV1 in seinem Gutachten vom 21. Juli 2003 sowie
der Facharzt für Radiologie Dr. SV7 eine Traumatisierung der Gelenkkapsel im
Sinne einer Kapselrandpathologie, eine Schädigung des Gelenkbandes sowie eine
Densfehlstellung sicher ausschlossen und eine anatomisch vollkommen
regelrechte und stabile Stellung des Kopfgelenkes bei regelrecht mittelständig
positioniertem Dens bestätigten.
Aufgrund der Tatsache, dass durch das behauptete Unfallgeschehen keinerlei
knöchernen Verletzungen oder Zerreißungen von Bandstrukturen erfolgt sind und
die Mitversicherte sowohl nach dem Sturz als auch noch am darauffolgenden
Vormittag in der Lage war, Ski zu laufen, ist mit dem Sachverständigen Dr. SV4
von einem leichten bis mittleren Beschleunigungstrauma auszugehen, das
Beschwerden der Art, wie sie die Mitversicherte klagt, verursacht, die aber in 98 %
aller Fälle nach etlichen Wochen, längstens aber nach 6 Monaten folgenlos
abklingen. Soweit die Mitversicherte das unveränderte Fortdauern der
unfallbedingt aufgetretenen Beschwerden klagt, rechnet der Sachverständige Dr.
SV4 dies dem geringen Prozentsatz der Geschädigten zu, die aufgrund der
unfallbedingt aufgetretenen Beschwerden und Beeinträchtigungen depressive
Krankheitsbilder entwickeln, wie er dies auch bei der Mitversicherten in Form einer
depressiven Grundstimmung feststellen konnte. Für krankhafte Störungen infolge
psychischer Reaktionen, auch wenn diese – wie hier – durch einen Unfall
hervorgerufen werden, setzt die Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 6 Ziff. 2.4
der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 99 XXL
voraus, dass die Störungen und Beschwerden auf eine durch den Unfall
verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.
Gegen die Wirksamkeit des darin enthaltenen Leistungsausschlusses für
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen bestehen keine
durchgreifenden Bedenken. Der verständige Versicherungsnehmer wird dieser
Bestimmung entnehmen, dass die umfassende Leistungszusage der Beklagten
nicht uneingeschränkt gelten soll, sondern Gesundheitsstörungen infolge
psychischer Reaktion davon ausgenommen sein sollen, es sei denn, dass sie auf
einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhen (vgl. BGH in VersR 2004,
1449 und in VersR 2004, 1039). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die auf das
behauptete Unfallgeschehen zurückzuführende Beschleunigungsverletzung Grad 1
bis 2 ist – wie bereits dargelegt – nach längstens 6 Monaten folgenlos ausgeheilt,
so dass die von der Mitversicherten weiterhin geklagten Beschwerden und
Störungen keine organische Ursache haben. Dies steht nach den einleuchtenden
Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV4 zur Überzeugung des Senats fest,
ohne dass es hierzu einer weitergehenden Aufklärung bedarf (§ 412 ZPO). Nach
den auch insoweit sachkundigen und überzeugenden Darstellungen des
Sachverständigen handelt es sich bei den fortdauernden Beschwerden der
Mitversicherten um eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer
psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen, für die der wirksam
vereinbarte Leistungsausschluss des § 6 Ziff. 2.4 AUB 99 XXL eingreift (vgl. Grimm,
4. Aufl. AUB 99 Nr. 5 Rn 102 m. w. Nw).
Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO
zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.