Urteil des OLG Frankfurt vom 12.08.2002

OLG Frankfurt: bedingte entlassung, rechtshilfe in strafsachen, vorzeitige entlassung, mazedonien, ne bis in idem, lebenslängliche freiheitsstrafe, ausländischer staat, rücknahme, resozialisierung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 VAs 11/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 71 IRG, §§
71ff IRG, Art 3 Abs 1 Buchst f
ÜÜbk, Art 8 Abs 1 ÜÜbk
(Strafvollstreckung im Heimatland eines Verurteilten:
Statthaftigkeit und Begründetheit eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahme einer
Anregung seitens der Staatsanwaltschaft auf weitere
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in
Mazedonien)
Leitsatz
Werden die Belange der inländischen Rechtspflege durch die Vollstreckungspraxis des
zu ersuchenden Staates im Einzelfall nicht gewahrt (vorzeitige Entlassung des
Strafgefangenen), kann ein Ersuchen auf Überstellung ermessensfehlerfrei
zurückgenommen werden (betr. Mazedonien).
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet auf Kos- ten des
Antragstellers verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 1000 € festgesetzt.
Gründe
Der Verurteilte ist mazedonischer Staatsangehöriger und verbüßt seit dem
25.09.1993 unter Anrechnung der seit dem 29.06.1990 erlittenen
Untersuchungshaft von 1075 Tagen aufgrund des Urteils des Landgerichts
Darmstadt vom 11.12.1992 (AZ.: 38 Js 71499/91-11 Ks) eine lebenslange
Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes, versuchten Mordes, versuchten Totschlags
und Verstoßes gegen das Waffengesetz. 15 Jahre werden am 14.11.05 verbüßt
sein.
Im Anschluss ist eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten aufgrund des
Urteils des Landgerichts Gießen vom 17.02.1998 (AZ.: 5 Ks 6 Js 20222.0/96)
wegen gefährlicher Körperverletzung bis zum 24.04.2008 notiert. Nach deren
Verbüßung soll sich die Fortsetzung der Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe anschließen. Mit Schreiben vom 13.09.1998 beantragte der
Verurteilte, zur Vollstreckung seiner Reststrafen nach Mazedonien überstellt zu
werden. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt regte mit Bericht vom 02.08.2000 bei
dem Hessische Ministerium der Justiz (HMdJ) an, ein Überstellungsersuchen an die
mazedonische Regierung zu richten. Am 23.08.2000 wurde das Ersuchen durch
das HMdJ gestellt. Daraufhin wandelte das Amtsgericht Skopje II (Mazedonien) mit
Urteil vom 10.05.2001 (AZ.: KS.br. 272/2000) die in den deutschen Urteilen
verhängten Strafen unter Anrechnung der bisher erlittenen Untersuchungs- und
Strafhaft in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Jahren um. Mit Schreiben vom
16.7.2001 stimmte das Justizministerium der Republik Mazedonien einer
Überstellung des Verurteilten zu. Auf erst danach erfolgte Anfrage des HMdJ
sandte das Justizministerium der Republik Mazedonien diesem u.a. Auszüge der
dort geltenden Straf- und Strafvollstreckungsvorschriften zu. Danach ist eine
bedingte Entlassung gemäß Art. 34 I bereits nach Ablauf der Hälfte der Strafe im
Regelfall möglich. Gemäß Art. 34 III in Ausnahmefällen sogar nach Verbüßung von
einem Drittel der Strafe. Der davon in Kenntnis gesetzte Verurteilte bot mit
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einem Drittel der Strafe. Der davon in Kenntnis gesetzte Verurteilte bot mit
Schreiben vom 01.12.2001 an, vor Ablauf des 24.04.2008 keinen Antrag auf
vorzeitige Entlassung zu stellen. Dennoch regte die Staatsanwaltschaft Darmstadt
das HMdJ mit Blick auf die ihr nunmehr bekannt gegebene mazedonische
Vollstreckungspraxis sowie die Höhe der mit dem Urteil des Amtsgerichts Skopje II
festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe durch Bericht vom 10.12.2001 an, das bereits
an die mazedonischen Behörden gerichtete Ersuchen um Überstellung
zurückzunehmen.
Dieser Anregung kam das HMdJ mit Schreiben vom 08.02.2002 nach. Durch
Bescheid vom 20.03.2002 setzte die Staatsanwaltschaft Darmstadt den
Verurteilten unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Den als Beschwerde
aufzufassenden Antrag des Verurteilten vom 26.4.20002 gegen diesen Bescheid
hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am
16.05.2002 verworfen. Der hiergegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig,
insbesondere statthaft. Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) sieht in §§ 71 ff. vor, dass ein ausländischer Staat um die
Vollstreckung eines inländischen Strafurteils ersucht werden kann. Dies kommt vor
allem dann in Betracht, wenn ein von einem deutschen Gericht verurteilter
Ausländer nach dem am 01.02.1992 in Kraft getretenen Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) den Wunsch äußert, in seinen
Heimatstaat überstellt zu werden. Die Praxis einer derartigen Überstellung ist in
der Bundesrepublik zweistufig ausgestaltet. Das Bundesministerium der Justiz
prüft als Bewilligungsbehörde nur die außen- und allgemeinpolitischen Aspekte und
wird erst tätig, wenn zuvor die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die
vollstreckungsrechtlichen Belange geprüft und eine Überstellung angeregt hat.
Danach ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Verurteilten an
einer sozialen Wiedereingliederung und die Belange der Rechtspflege
vollstreckungsrechtlich zu würdigen.
Im Gegensatz zur Entscheidung der Bewilligungsbehörde über das Ersuchen
selbst, die für den Verurteilten als solche - jedenfalls nach §§ 23 ff. EGGVG - nicht
justiziabel ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 141; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S.133;
Schomburg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 1998, Art.3
ÜberstÜbk, Rdn.2g) handelt es sich bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft
als Vollstreckungsbehörde um einen Rechtsakt auf dem Gebiet der
Strafrechtspflege zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung
i.S.d . § 23 Abs.1 EGGVG, so dass das Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG - mangels
anderer Rechtsbehelfe - eröffnet ist (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, z.B.
Beschluss v. 22.07.1998 - 3 VAs 26/98 sowie Beschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs
33/98, in: NJW 1999, S.92 und mittlerweile überwiegende Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur: BVerfG, NStZ 1998, 141; OLG Hamburg, StV 1999,
105 f.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Art.3 ÜberstÜbk, Rdn.2l; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 45. Aufl., § 23 EGGVG, Rdn.16 m.w.N.). Gleiches gilt somit auch für
die angegriffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Darmstadt über die
Rücknahme der Anregung als actus contrarius zu deren vormals positiven
Bescheidung. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene
Bescheid weist keine Ermessensfehler auf ( folgend 1. ). Die
Vollstreckungsbehörde war an seinem Erlass auch durch Vertrauensgrundsätze
nicht gehindert ( folgend 2. ).
1. Bei der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung, von einer
Fortsetzung des Vollstreckungshilfeverfahrens abzusehen und die ursprünglich an
das HMdJ gerichtete Anregung auf Überstellung des Verurteilten in seinen
Heimatstaat zurückzunehmen, handelt es sich ebenso um eine
Ermessensentscheidung wie bei der zurückgenommenen positiven Entscheidung
selbst.Sie kann daher vom Senat gemäß § 28 Abs.3 EGGVG nur darauf überprüft
werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind,
oder ob die Vollstreckungsbehörde in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Rücknahmebescheid der
Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren erhalten hat,
lässt Ermessensfehler indes nicht erkennen. Bei der Ermessensentscheidung sind
die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem
Heimatland und das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander
abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss v. 11.09.1998 - 3 VAs 33/98, in: NJW 1999, S.92
und überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: BVerfG, NStZ
1998, 141; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, S.63; Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, §
71 Rdn.3, in: Grützner/ Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen
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71 Rdn.3, in: Grützner/ Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen
Bd.1, 2 Aufl., 2002). Insofern führt § 71 Abs.1 Nr.2 IRG als Entscheidungskriterium
sowohl das Interesse des Verurteilten als auch das öffentliche Interesse an. Das
nach § 1 Abs.3 IRG vorrangige Überstellungsübereinkommen, dem auch
Mazedonien mit Wirkung vom 01.11.1999 beigetreten ist (BGBl 2000 Teil II, S.785),
lässt die Interessen der deutschen Strafrechtspflege nicht zurücktreten. Zwar wird
in den zugehörigen Materialien die Resozialisierung des Verurteilten in den
Vordergrund gestellt. Die Bundesregierung hat jedoch anlässlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, dass das Abkommen in
Übereinstimmung mit dessen Präambel (BGBl. 1991 II, S. 1007) auch den
Interessen der Rechtspflege dienen soll und entsprechend die Entscheidung in
jedem Einzelfall auf der Grundlage aller dem deutschen Strafrecht zugrunde
liegenden Strafzwecke getroffen wird (BGBl 1992 II, S.98; Schomburg/ Lagodny,
a.a.O., Vorbem. Überstübk, Rdn.5 und 15). Diese zusätzliche Erklärung ist
zwingend dadurch gerechtfertigt, dass die von deutschen Gerichten erlassenen
Strafurteile nach allgemeinen Grundsätzen von deutschen Behörden zu
vollstrecken sind. So lautet die Rechtsfolge, die sich aus dem Urteilsspruch ergibt
und die Rechtsstellung des Verurteilten bestimmt. Demgemäß geben § 71 Abs.1
IRG und Art.2 Abs.2 ÜberstÜbk den deutschen Behörden zwar die Möglichkeit,
ausländische Behörden um Vollstreckung einer gegen einen Ausländer verhängten
Sanktion zu ersuchen, eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer derartigen
Rechtshilfe oder einen Anspruch des Verurteilten auf Überstellung oder deren
Anregung begründet das Gesetz indes nicht (vgl. Denkschrift der
Bundesregierung, BT-Dr. 12/194 S.17 ff. sowie Erklärungen derselben zum
ÜberstÜbk, BGBl 1992 II, S.98, beides in ihren wesentl. Auszügen jeweils abgedr.
bei Schaumburg/Lagodny, a.a.O., Anh. C sowie bei den entspr. Artikeln, hier zu Art.
2 ÜberstÜbk, Rdn.1 und 4 sowie ÜberstÜbk, vor Art.1, Rdn.12 b und c). Gerade
diese Ausgestaltung der Vollstreckungsübernahme als Form der
zwischenstaatlichen Rechtshilfe bringt es mit sich, dass auch die Vollstreckung im
ersuchten Staat maßgeblich der Verwirklichung des innerstaatlichen
Strafanspruchs dient (vgl. schon BGH, NStZ 1986, S.77), was die
Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung angemessen zu
berücksichtigen hat. Die Vollstreckungsbehörde hat die Resozialisierungsbelange
des Verurteilten in allen ihren relevanten Aspekten gewichtet und umfassend in
ihre Abwägung eingestellt.
In ihrer abschließenden vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung hat sie
sinngemäß ausgeführt, dass das Wiedereingliederungsinteresse des Verurteilten
und die übrigen, seinen Überstellungswunsch tragenden Gründe wegen seiner
besonders schweren persönlichen Schuld und seiner Neigung zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen bis auf weiteres hinter dem öffentlichen Interesse an einer
wirksamen inländischen Strafvollstreckung zurückzustehen habe. Diesen Vorrang
hat sie im wesentlichen damit begründet, dass nach der Vollstreckungspraxis der
Republik Mazedoniens, die u.a. in deren Art. 34 I StGB geregelt ist, Verurteilte,
deren Vollzugsverhalten nicht zu beanstanden sei, regelmäßig bereits nach
Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung entlassen
würden. Angesichts dessen, dass der Verurteilte bereits jetzt mehr als die Hälfte
der nach dem Urteil des Amtsgerichts Skopje II verhängten Freiheitsstrafe verbüßt
habe, stehe daher zu erwarten, dass die Überstellung des Verurteilten in
Mazedonien zu dessen sofortiger oder jedenfalls alsbaldiger Freilassung führe.
Dies widerspreche den mit der Strafvollstreckung nach deutschem Recht
verfolgten Zwecken, insbesondere dem Interesse an einer nachhaltigen,
gleichmäßigen Vollstreckung inländischer Strafen und führe darüber hinaus zu
einer sachlich nicht gerechtfertigten erheblichen Benachteiligung anderer, vor
allem deutscher Strafgefangener. Diese Begründung des Abwägungsergebnisses
hält der Überprüfung nach Maßgabe des § 28 Abs.3 EGGVG stand. Ohne
Wertungsfehler hat die Vollstreckungsbehörde eine nachhaltige Vollstreckung der
Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen deutlich über den Zeitpunkt der
Hälfte hinaus für erforderlich gehalten, um den inländischen Strafzwecken und
dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt Genüge zu tun und diesen Gesichtspunkten
Vorrang vor dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten eingeräumt. Da bei
der Entscheidung über die Überstellung eines ausländischen Verurteilten neben
dessen Grundrechtsposition ebenso das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu berücksichtigen ist, ist die Vollstreckungsbehörde auch
gehalten, die nach deutschem Recht maßgeblichen Strafzwecke in die Abwägung
einzustellen und darf dabei auch die Vollstreckungspraxis des Heimatlandes des
Verurteilten einbeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 3014, 3015 und st. Rspr. des
Senats: Beschluss v. 22.07.1998 -3 VAs 26/98 sowie Beschluss v. 11.09.1998 - 3
VAs 33/98, NJW 1999, S.92). Sie kann deshalb berücksichtigen, ob die maßgeblich
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VAs 33/98, NJW 1999, S.92). Sie kann deshalb berücksichtigen, ob die maßgeblich
von den Strafzwecken geprägten Belange der inländischen Rechtspflege durch die
Vollstreckungspraxis des zu ersuchenden Staates gewahrt bzw. - wie hier durch
Mazedonien- zumindest teilweise vereitelt werden. Insofern zielt das
Überstellungsübereinkommen, indem es den Resozialisierungsgedanken in den
Vordergrund rückt, zwar darauf ab, durch eine Überstellung eines Gefangenen in
sein Heimatland dessen, durch Kommunikationsschwierigkeiten wegen
Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimatlichen Kultur und fehlender Kontakte
zu Familienangehörigen behinderte Resozialisierung im weiteren Vollzug der
Freiheitsstrafe zu beseitigen. Die Anwendung des Übereinkommens darf indes
nicht dazu führen, dass einem im Inland Verurteilten ausländischen Gefangenen
durch die Überstellung über sein Wiedereingliederungsinteresse hinausgehende
Vorteile zukommen, die ihm nach inländischer Rechtspraxis verwehrt wären,
nämlich die im vorliegenden Fall eine den inländischen Strafzwecken
zuwiderlaufende und den Verurteilten zudem gegenüber anderen Strafgefangenen
bevorzugende vorzeitige Entlassung in die Freiheit (vgl. Senatsbeschluss v.
11.09.1998 - 3 VAs 33/98, NJW 1999, S.92).
Es ist demgemäß nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vollstreckungsbehörde
diesen Erwägungen den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Verurteilten
beigemessen hat, deren Beeinträchtigung zudem in erster Linie die
selbstverschuldete Folge seiner schwerwiegenden Straftaten ist. Der Einwand des
Verurteilten, hierdurch aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen gegenüber
anderen, ohne weiteres in ihr Heimatland überstellten, vor allem europäischen
Strafgefangenen benachteiligt zu werden, verfängt nicht. Die Möglichkeit einer
Überstellung eines Verurteilten ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung seiner
individuellen Persönlichkeit, seines Vollstreckungsverhaltens, des Gewichtes der
abgeurteilten Tat und der Vollstreckungspraxis des jeweiligen Heimatstaates neu
zu beurteilen. Mithin handelt es sich ausschließlich um Einzelfallentscheidungen,
die per se nicht miteinander vergleichbar sind, so dass bereits aus diesem Grunde
eine Verletzung des Gleichheitssatzes ausscheidet. Sachfremde Erwägungen der
Vollstreckungsbehörde liegen nicht vor. Insbesondere hat sie ihre Entscheidung
nicht etwa schlicht von der Nationalität des Verurteilten abhängig gemacht. Dass
ihm diese angesichts der Vollstreckungspraxis seines Heimatstaates zum Nachteil
gereicht, erwächst dessen eigentümlicher Rechtsordnung und nicht etwa einer
willkürlichen Betrachtung der Vollstreckungsbehörde. Entgegen der Ansicht des
Verurteilten hat sich die Vollstreckungsbehörde auch nicht von falschen
Vorstellungen über die in Mazedonien real zu erwartenden Restverbüßungszeit
leiten lassen. Sowohl Art. 34 I als auch Art 38 VI StGB der Republik Mazedonien
sehen eine Strafaussetzung zur Bewährung ("bedingte Entlassung") im Falle
beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Verurteilten bereits nach Verbüßung
der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe vor. Dabei ist davon auszugehen, dass
dies nach der Vollzugspraxis Mazedoniens auch der Regelfall ist, da die bedingte
Entlassung im übrigen an keine besonderen Umstände geknüpft und gemäß Art.
34 III sowie Art.38 VI des StGB der Republik Mazedonien in Ausnahmefällen sogar
eine Strafaussetzung nach Verbüßung eines Drittels der Strafe vorgesehen ist. Da
nur im letzten Fall auf den Ausnahmefall abgestellt ist, muss die
Halbstrafenaussetzung die Regel sein. Soweit der Verurteilte einwendet, die
Prognose, dass im Falle seiner Überstellung seine unmittelbare Entlassung drohe,
gehe fehl, da Mazedonien sowohl die deutschen Urteile als auch die
entsprechenden Vorgaben zum zeitlichen Ablauf der Vollstreckung durch Urteil
des Amtsgerichts Skopje II vollständig anerkannt habe, trifft dies so und vor allem
im letztgenannten Umfang nicht zu.
Zwar greift das Urteil des Amtsgerichts Skopje II die Vorgaben der
Vollstreckungsbehörde zum zeitlichen Ablauf der Vollstreckung in der
Bundesrepublik auf, indem es dort auf Seite 6 f. sinngemäß heißt, der Verurteilte
habe die lebenslängliche Freiheitsstrafe vollständig zu verbüßen, wobei nach
Ablauf von 15 Jahren, mithin am 14.11.2005, eine Unterbrechung angezeigt sei,
um zunächst ab dem darauf folgenden Tag 2/3 der durch Urteil des Amtsgerichts (
richtig Landgerichts ) Gießen verhängten Freiheitsstrafe bis zum 24.04.2008 zu
vollstrecken. Eine rechtsverbindliche Anerkennungserklärung ergibt sich indes
hieraus und aus dem Urteil auch im übrigen nicht. In diesem, von dem Verurteilten
herangezogenen, offensichtlich missverstandenen Passus wird - wie sich aus dem
Kontext des Urteils eindeutig ergibt- im Rahmen einer ausführlichen Schilderung
des bisherigen Verlaufs des Verfahrens vielmehr lediglich wiedergegeben, was die
Vollstreckungsbehörde in ihrem gemäß Nr.105 Abs.2 und 3 der Richtlinien für den
Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) an die
oberste Justizbehörde abzuliefernde und dem gemäß Art.6 Abs.2b ÜberstÜbk dem
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oberste Justizbehörde abzuliefernde und dem gemäß Art.6 Abs.2b ÜberstÜbk dem
Ersuchen beizufügenden Bericht der mazedonischen Regierung über den
bisherigen Stand und den vorgesehenen weiteren Ablauf der Vollstreckung in
Deutschland mitgeteilt hat. Das Amtsgericht Skopje II hat im Rahmen des von
mazedonischer Seite bevorzugten und durchgeführten Umwandlungsverfahren
entsprechend Art.9 Abs.1b i.V.m. Art.11 ÜberstÜbk nur den Schuldspruch der
deutschen Urteile sowie die dort festgesetzte Art der Sanktion anerkannt. Davon
bleiben spätere Entscheidungen über bedingte Entlassungen unberührt. Denn
gemäß Art.8 Abs.1 ÜberstÜbk wird die Vollstreckung im Urteilsstaat, hier der
Bundesrepublik, durch die Übernahme des Verurteilten durch die Behörden des
Vollstreckungsstaates außer Vollzug gesetzt. Die Vollstreckung richtet sich gemäß
Art.9 Abs.3 ÜberstÜbk fortan nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, hier
Mazedonien, der danach nunmehr allein für alle diesbezüglichen Entscheidungen,
insbesondere jene über bedingte Entlassungen zuständig ist, so dass die
Bundesrepublik die Herrschaftsgewalt über die weitere Vollstreckung mit
Ausnahme der nach Art. 12 bis 14 ÜberstÜbk eingeräumten Rechte vollständig
verliert. Im Hinblick darauf, dass das Ersuchen vorliegend auch an keine Bedingung
geknüpft war, ist Mazedonien als Vollstreckungsstaat an die von den
Vollstreckungsbehörden der Bundesrepublik festgesetzte Vollzugsdauer und auch
im übrigen an deren Vollstreckungspraxis also nicht gebunden. Demgemäß wäre
im Falle der Überstellung des Verurteilten in seinen Heimatstaat die gebotene
nachhaltige Vollstreckung und damit die Wahrung der Belange der deutschen
Strafrechtspflege nicht gewährleistet. Daran ändert auch das von dem Verurteilten
mit Schreiben vom 01.12.2001 unterbreitete Angebot, im Falle seiner Überstellung
nach Mazedonien vor dem 24.04.2008 keinen Antrag auf Strafaussetzung zu
stellen, nichts. Es dokumentiert zwar den dringenden Wunsch des Verurteilten auf
seine Überstellung, rechtliche Bindungswirkung entfaltet es jedoch nicht. Denn
zum einen ist nicht bekannt, und es lässt sich auch den von Mazedonien zur
Verfügung gestellten Unterlagen nicht entnehmen, ob die Strafaussetzung auch
nach mazedonischem Recht überhaupt von einem Antrag oder der Zustimmung
des Verurteilten abhängig oder nicht vielmehr von Amts wegen zu erfolgen hat.
Vor allem aber läge die Vollstreckungsgewalt nach erfolgter Überstellung - wie
bereits dargelegt - gemäß Art.8 Abs.1 und 9 Abs.3 ÜberstÜbk in der Hand
Mazedoniens, das an eine gegenüber der Bundesrepublik abgegebene
Zusicherung des Verurteilten nicht gebunden ist, während es sich der Kontrolle der
deutschen Vollstreckungsbehörde entzieht, ob der Verurteilte seiner Zusicherung
auch tatsächlich nachkommen wird. Im übrigen ermöglicht das deutsche Recht
auch den jederzeitigen Widerruf einer derartigen Verzichtserklärung (vgl. schon
OLG Koblenz, GA 1977, S.374), so dass insgesamt auch nicht gewährleistet ist,
dass eine bedingte Entlassung durch den Verurteilten selbst unterbunden wird.
Nach alledem kann die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eine
nachhaltige Vollstreckung im Falle einer Überstellung des Verurteilten nach
Mazedonien nicht als hinreichend gesichert gelten.
Die durch das Übereinkommen bezweckte Wiedereingliederung des Verurteilten
setzt aber - wie sich nicht zuletzt auch aus Art.3 Abs.1 Ziff. c) ÜberstÜbk ergibt -
voraus, dass eine nachhaltige Vollstreckung und damit auch eine hierdurch
bedingte Resozialisierung im Heimatstaat überhaupt noch zu besorgen ist. Dies
entfällt aber, wenn der Verurteilte sofort oder schon bald nach erfolgter
Überstellung - wenn auch nur bedingt - aus dem Vollzug entlassen wird. Dies steht
auch dem Resozialisierungszweck selbst im Wege, fände dann eine
Resozialisierung im Strafvollzug nicht mehr statt. Nur darauf aber - und nicht etwa
auf Resozialisierung in Freiheit - hat der Verurteilte einen Anspruch. Vor diesem
Hintergrund käme eine Überstellung des Verurteilten letztlich auch einer
schlichten Abschiebung gleich, was der Zielsetzung des
Überstellungsübereinkommens zuwiderliefe.
2. Der angefochtene Bescheid stellt der Sache nach eine Rücknahme eines
begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die Voraussetzungen, die an eine solche
Maßnahme zu stellen sind, sind aber ebenfalls gegeben. Die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, insbesondere jene der §§ 48 ff. VwVfG
sind, wenn auch aufgrund der rechtlichen Einordnung der Entscheidungen der
Vollstreckungsbehörde als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs.3 Ziff.1 VwVfG
nicht direkt, so aber doch hier -mangels anderweitiger Regelung und wegen der
besonderen Sachnähe- zumindest rechtsgedanklich heranzuziehen (vgl. Kopp,
VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 2, Rdnr.37und § 48, Rdnr. 10). Der Rücknahmebescheid der
Vollstreckungsbehörde erweist sich nach dieser Maßgabe als rechtsfehlerfrei.
Heranzuziehen ist insoweit allenfalls der Rechtsgedanke des § 48 VwVfG, da sich
die vormals positive Bescheidung des Überstellungswunsches des Verurteilten als
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die vormals positive Bescheidung des Überstellungswunsches des Verurteilten als
rechtswidrig erweist. Angesichts der vorgenannten Gründe ist die Berücksichtigung
der real zu erwartenden Restverbüßungszeit und damit auch der Halbstrafenpraxis
in den Abwägungsvorgang der Vollstreckungsbehörde nicht nur zulässig, sondern
sogar geboten. Insoweit ist eine Abwägung, die nicht in Betracht zieht, dass im
Vollstreckungsstaat schon nach der Hälfte der im Urteil festgesetzten Strafdauer
die bedingte Entlassung vorgesehen ist, ermessensfehlerhaft. Dies gilt um so
mehr, als das Überstellungsübereinkommen auch keine Möglichkeit vorsieht, die
Vollstreckung im Falle vorzeitiger Entlassung des Verurteilten im Urteilsstaat
wieder aufzunehmen. Insoweit lag auch hier ein Ermessensfehlgebrauch der
Vollstreckungsbehörde vor, da sie bei ihrer Entscheidung über die Anregung der
Überstellung vorgenannte und damit solche Gesichtspunkte außer acht gelassen
hat, auf die es nach der Wertung der Rechtsordnung ankommt. Sie hat es bei ihrer
früheren Entscheidung versäumt, die in Mazedonien zu erwartende
Restverbüßungszeit in Bedacht zu nehmen. Sie hat sich insbesondere nicht über
die dortige Halbstrafenpraxis sowie über das von Mazedonien bevorzugte
Verfahren zur Durchführung der Überstellung (Umwandlungs- oder
Weitervollstreckungsverfahren) unterrichtet, obwohl die Möglichkeit der
Unterrichtung gemäß Art.6 ÜberstÜbk sogar gesetzlich eröffnet ist. Zwar ist der
Vollstreckungsbehörde zuzugeben, dass auch im Falle einer Einholung einer auf
den Einzelfall bezogenen Erklärung Mazedoniens das für die weitere Vollstreckung
ebenso bedeutsame Ergebnis des Umwandlungsverfahrens letztlich bis zu dessen
tatsächlichem Abschluss zunächst ungewiss geblieben wäre. Indes hätte bereits
die Kenntnis der Halbstrafenpraxis eine negative Beurteilung der Sachlage
nahegelegt.
Nach alledem erweist sich aber die frühere Entscheidung der
Vollstreckungsbehörde als rechtswidrig. Mithin sind nach dem Rechtsgedanken des
§ 48 VwVfG an deren nachträgliche Aufhebung keine zusätzlichen, über eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Insofern streitet für den Verurteilten vielmehr einzig der allgemeine
Vertrauensgrundsatz. Für dessen Überwiegen ist indes nichts ersichtlich. Dass die
Rechtswidrigkeit der früheren Entscheidung der Vollstreckungsbehörde maßgeblich
eine Folge unzulänglicher Ermittlungen ist, lässt sich für einen
Vertrauenstatbestand zugunsten des Verurteilten angesichts der tragenden
Gründe der Rücknahme noch nicht fruchtbar machen, zumal aus der Anregung der
Vollstreckungsbehörde für diesen auch noch keine unabänderlichen Folgen
erwachsen sind. Das Interesse des Verurteilten an der Aufrechterhaltung des
rechtswidrigen Verwaltungsaktes hat vielmehr gegenüber dem Interesse an einer
nachhaltigen und gleichmäßigen Vollstreckung inländischer Strafe zurückzutreten.
Dem Strafanspruch des Staates, dessen unbedingte Durchsetzung den
Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von
Verfassungs wegen obliegt ( siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367,375; 77,
65,76; Senatsbeschluss vom 24.4.1992 - 3 VAs 11/92, StV 1993, 292,294 ), ist
jedenfalls dann das Übergewicht beizumessen, wenn - wie hier - der rechtswidrige
Verwaltungsakt eine Besserstellung des Verurteilten zur Folge hätte. Ein
schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden
Verwaltungsaktes kann es unter diesen Umständen nicht geben. Des weiteren
steht einem Vertrauenstatbestand auch der Umstand entgegen, dass die von der
Vollstreckungsbehörde ausgegangene Anregung zur Überstellung aufgrund ihres
vornehmlich vorbereitenden Charakters schon von vornherein nur eine sehr
eingeschränkte Bindungswirkung entfalten kann, die sich gerade vorliegend auch
nicht als geeignet erweist, ein Vertrauen in den Bestand der Anregung zu
begründen. Die Anregung wird letztlich maßgeblich von der Erklärung getragen,
dass einer Überstellung des Verurteilten vollstreckungsrechtliche Belange nicht
entgegenstehen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Wertung, der - wie
vorliegend geschehen- durch Erlangung neuer Erkenntnisse oder Veränderungen
der Sachlage jederzeit der Boden entzogen werden kann, zumal sich der
Informationsfluss zwischen den Vertragsstaaten selbst im Falle größtmöglicher
Bemühungen zum Teil als schwierig gestalten kann. Vor allem aber bleibt auch
nach erfolgter Anregung der Überstellung immer noch die theoretische
Ungewissheit, ob es auch zur Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der
Überstellung, etwa zu der nach Art.3 Abs.1 f ÜberstÜbk letztlich maßgeblichen
Einigung zwischen den Vertragsstaaten kommt. Ebenso ungewiss bleibt auch das
tatsächliche Ergebnis eines Umwandlungsverfahrens, dessen Durchführung durch
den Vollstreckungsstaat naturgemäß erst nach dem Ersuchen zu besorgen ist.
Kommt es hier etwa zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Art.11
Abs.1d ÜberstÜbk) oder anderen, der Rechtspflege zuwiderlaufenden Ergebnissen,
muss der Vollstreckungsbehörde nicht zuletzt auch im Interesse des Verurteilten
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muss der Vollstreckungsbehörde nicht zuletzt auch im Interesse des Verurteilten
mindestens bis zum Zeitpunkt der Überstellung die Möglichkeit verbleiben, darauf
angemessen, ggf. auch durch Rücknahme bzw. Widerruf der Anregung zu
reagieren. Aus diesen Gründen, insbesondere aus dem letztgenannten, kann für
den Verurteilten auch weder aus der bereits gestellten Ersuchen noch der
Tatsache, dass bereits ein Umwandlungsverfahren stattgefunden hat, eine
Rechtsposition erwachsen, aufgrund derer er auf den Bestand der positiven
Bescheidung vertrauen durfte. Diese Umstände ste hen einer Rücknahme der
Anregung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass Mazedonien der
Überstellung des Verurteilten bereits zugestimmt hat. So heißt es in Nr.113 Abs.1
RiVASt nur, dass die Vollstreckungsbehörde nach Bewilligung der
Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat "gegebenenfalls" veranlasst,
dass der Verurteilte an diesen überstellt wird, woraus deutlich wird, dass diese
Folge auch nach erfolgter Einigung der Vertragsstaaten nicht zwingend ist . Die
erfolgte Einigung zwischen den Vertragsstaaten kann auch schon deshalb nicht
zum Vollzug der Überstellung zwingen, da sie gemäß Art. 3 Abs.1 f ÜberstÜbk nur
Voraussetzung einer Überstellung ist, während eine Verpflichtung der
Vertragsstaaten zur Leistung und Inanspruchnahme der Vollstreckungshilfe - wie
bereits dargelegt- nicht begründet ist. Gegenteiliges ist dem
Überstellungsübereinkommen sowie dem insofern subsidiären IRG nicht zu
entnehmen. Soweit im Rahmen des Umwandlungsverfahrens seitens Mazedoniens
bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist, steht auch dies
einer Rücknahme nicht im Wege, insbesondere ist dadurch nicht etwa der ne bis in
idem Grundsatz (Doppelbestrafungsverbot) verletzt, denn zum einen verbleibt die
Straf- und Vollstreckungsgewalt bis zum Zeitpunkt der Überstellung beim
Urteilsstaat, mithin der Bundesrepublik. Des weiteren ist das seitens Mazedoniens
durchgeführte Umwandlungsverfahren aufgrund der Ausgestaltung der
Vollstreckungsübernahme als Form der zwischenstaatlichen Rechtshilfe kein
vollständiges Strafverfahren mit lückenloser Beweisaufnahme, -würdigung und
Strafzumessung, sondern lediglich ein Verfahren eigener Art zur Unterstützung
und Vollstreckung eines bereits abgeschlossenen ausländischen
Erkenntnisverfahrens, hat insofern also keine eigenständige Bedeutung,
insbesondere ist damit kein zweites selbständiges Erkenntnis geschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs.1 und 2 EGGVG, § 130 KostO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs.3 EGGVG, § 30
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.