Urteil des OLG Frankfurt vom 13.06.2006

OLG Frankfurt: einwilligung, aufklärungspflicht, schmerzensgeld, anästhesie, eingriff, behandlungsfehler, beweislast, wahrscheinlichkeit, anhörung, zahnarzt

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 251/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 280 BGB, § 823
Abs 1 BGB
(Zahnarzthaftung: Aufklärungspflicht über seltenes Risiko
bei einer Leitungsanästhesie; Beweislast für hypothetische
Einwilligung bei gleichartigen Vorbehandlungen;
Schmerzensgeldanspruch bei Nervschädigung)
Leitsatz
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung setzt voraus, dass der beweisbelastete
Arzt nachweist, dass sich der Geschädigte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu
dem vorgenommenen Eingriff bereit erklärt hätte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.10.2005 verkündete Urteil der 18.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/18 O 464/01) teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2002 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 78/100 und
der Beklagte 22/100 zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 1/3
und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Zahnarzt, auf
Schadensersatz aus einer Behandlung im Jahre 1997 in Anspruch, bei der dieser
ihm die Weisheitszähne rechts (oben und unten) entfernt hat.
Bereits 1992 hatte er dem Kläger die Weisheitszähne links (oben und unten)
entfernt, damals noch im Rahmen einer Klinikbehandlung. Dort hatte der Beklagte
den Kläger am 24.2.1992 auch über Risiken aufgeklärt. Es liegt insoweit eine
schriftliche Einverständniserklärung des Kläger vom 24.2.1991 vor (Bl. 48 d.A.).
Am 27.2.1997 führte der Beklagte die Extraktionen durch. Zur Narkose durch
Leitungsanästhesie setzte er nacheinander vier Injektionen, durch deren letzte, die
endlich den erwünschten Betäubungseffekt erbrachte, er den Nervus mandibularis
schädigte. Die anschließende Extraktion der Weisheitszähne verlief regelgerecht.
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schädigte. Die anschließende Extraktion der Weisheitszähne verlief regelgerecht.
Nach Abklingen der Betäubung verblieben bei dem Kläger Taubheitsgefühle im
Bereich des rechten Unterkiefers, des dortigen Zahnfleischs und der Unterlippe als
Folge der Nervenverletzung, die sich nicht zurückgebildet haben.
Der Kläger hat in erster Instanz einen Behandlungsfehler im Hinblick auf die
Vorbereitung und Durchführung der Anästhesie sowie eine mangelhafte
Risikoaufklärung im Hinblick auf die Risiken der Leitungsanästhesie behauptet.
Der Kläger hat Klage erhoben auf ein Schmerzensgeld von mindestens 12.782,30
€ sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er habe keinen Behandlungsfehler begangen. Ein Aufklärungsversäumnis liege
nicht vor, weil er in seiner Praxis ausnahmslos alle Patienten über das Risiko einer
Nervenverletzung sowohl durch die Anästhesie als auch durch den Eingriff selbst
aufkläre. Selbst wenn aber die Aufklärung nicht ausreichend gewesen wäre, hätte
der Kläger in die Anästhesie und in die Extraktion eingewilligt.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten und ein schriftliches
Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. Dr. A eingeholt und diese
mündlich angehört. Das Landgericht hat ferner eine Sprechstundenhilfe des
Beklagten als Zeugin vernommen. Es hat schließlich den Kläger persönlich
angehört.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Äußerungen der
Sachverständigen hat das Landgericht die Durchführung der Leitungsanästhesie
nicht als behandlungsfehlerhaft gewertet. Insbesondere habe der Kläger nicht zu
beweisen vermocht, dass die Nervenverletzung auf einem unsorgfältigem
Vorgehen des Beklagten beruhe. Auch bei sorgfältigem Vorgehen sei ein solcher
Schaden nicht sicher zu vermeiden.
Das Landgericht hat einen Aufklärungsmangel angenommen, weil der Beklagte
den Kläger nicht über das mit der Leitungsanästhesie verbunden
aufklärungspflichtige Risiko einer auch dauerhaften Nervschädigung aufgeklärt
habe. Die Vernehmung der Zeugin habe die entgegenstehende Behauptung des
Beklagten nicht bestätigt. Der schriftlichen Einverständniserklärung des Klägers im
Rahmen der Behandlung 1992 lasse sich eine Aufklärung über dieses Risiko nicht
entnehmen.
Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten dennoch verneint. Dem Kläger
sei es nicht gelungen plausibel darzulegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer
Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Seine
Darlegung, er hätte in Kenntnis des mit der Leitungsanästhesie verbundenen
Risikos zunächst von dem Eingriff Abstand genommen, hat das Landgericht nicht
überzeugt. Im Wesentlichen stützt das Landgericht diese Wertung darauf, dass der
Kläger über das Risiko der Nervenschädigung durch den eigentlichen Eingriff
(Extraktion) unstreitig aufgeklärt war. Das Landgericht hat nicht nachvollzogen,
weswegen der Beklagte angesichts dessen in einen Entscheidungskonflikt geraten
wäre, wenn er gewusst hätte, dass das gleiche Risiko auch im Hinblick auf die
Leitungsanästhesie bestand. Es hat den Kläger ferner auf Grund der eingetretenen
Schädigung als derart persönlich -befangen- angesehen, dass er sich nicht mehr
in die damalige Situation zurückversetzen könne und deshalb zu einer -beliebigen
Darstellung eines Entscheidungskonflikts bereit- sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Mit der Berufung begehrt er nurmehr ein
Schmerzensgeld von 6.000 €, das Feststellungsbegehren wird nicht weiter verfolgt.
Mit der Berufung nicht angegriffen wird ferner die Annahme des Landgerichts, dass
ein Behandlungsfehler nicht vorliege.
Die Berufung wird nur auf den Gesichtspunkt des Aufklärungsversäumnisses
gestützt. Hierzu rügt der Beklagte vor allem, dass das Landgericht die
Klageabweisung auf eine hypothetische Einwilligung gestützt hat, obwohl der
Beklagte eine entsprechenden Einwand in erster Instanz nicht erhoben habe. Er
trägt ferner vor, in Kenntnis des zusätzlichen Risikos, das mit der Anästhesie
verbunden war, hätte er in diese Behandlung nicht eingewilligt. Er hätte in voller
Kenntnis der Risiken zumindest die Behandlung abgebrochen, als der Beklagte
auch nach der zweiten Injektionssetzung keine befriedigende Betäubung hatte
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auch nach der zweiten Injektionssetzung keine befriedigende Betäubung hatte
herbeiführen können.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an
den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bringt vor, den Einwand der hypothetischen Einwilligung sehr wohl
erhoben zu haben. Er stützt dies auf zwei Zitate aus erstinstanzlichen
Schriftsätzen und auf den Umstand, dass das Landgericht ihn im Hinblick auf die
damit in Verbindung stehenden Fragen persönlich angehört hat. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 5.5.2006 (Bl.
313 ff, 316 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend weist die Berufung auf ein Urteil
des LG Frankfurt am Main vom 27.1.2006 (Bl. 319 f d.A.) hin, in dem für den dort
zu entscheidenden Fall eine Aufklärungspflicht wegen des geringen Risikos einer
Leitungsanästhesie und der gebotenen Behandlung eines erkrankten Zahns
verneint wurde.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2006 zur Frage
eines Entscheidungskonflikts und zu den erlittenen Beeinträchtigungen angehört.
II.
Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes beschränkte Berufung hat zum Teil
Erfolg. Im übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung; die weitergehende
Berufung unterliegt der Zurückweisung als unbegründet.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld zu, allerdings nur in Höhe von 4.000 €.
Der Beklagte schuldet dem Kläger dieses Schmerzensgeld, weil der Kläger über
die mit der Leitungsanästhesie einhergehenden Risiken nicht genügend aufgeklärt
war, der Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht durchgreift und sich das
Risiko verwirklicht hat, über das der Kläger nicht aufgeklärt war.
Das Landgericht hat diese Aufklärungspflicht nachvollziehbar und gestützt auf
sachverständige Äußerungen angenommen. Die Sachverständige hat dazu
letztlich unwidersprochen ausgeführt, es handele sich um eine typische, sehr
seltene Komplikation bei der mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 1:200.000 bis
1:400.000 ein bleibender Schaden auftrete (Bl. 108 d.A.). Eine schematische
Bewertung nur im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit kommt nach neuerer
Rechtsprechung insoweit nicht in Betracht (hierzu und für das Folgende Nachweise
bei Greiner/Geiß S. 181 ff, Rdnr. 43 ff). Danach sind nicht aufklärungspflichtig
eingriffsspezifische Risiken, die so außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind,
dass sie für den Entschluss des Patienten, ob er einwilligt, keine Bedeutung haben.
Umgekehrt kann eine ärztliche Aufklärungspflicht auch bei Risiken mit einer
äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen, wenn es sich um ein Risiko
handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders
belastet (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 209/04 - MedR 2005, 159). In diesem
Sinne ist auch für das Risiko eines dauerhaften Nervschadens nach
Leitungsanästhesie abzuschichten. Dabei ist auf die konkret in Frage stehende
Behandlung abzustellen, wobei hier eine Rolle spielt, dass die Extraktion des
unteren rechten Weisheitszahns (bei dessen Anästhesie der Schaden eingetreten
ist) nicht dringlich war und der Kläger keine Beschwerden an diesem Zahn hatte.
Der Kläger hat in erster Instanz im übrigen selbst den Standpunkt eingenommen, -
selbstverständlich- sei über das Risiko der Nervenverletzung vollständig aufgeklärt
worden, auch im Hinblick auf die Anästhesie. Diese Aufklärung war Gegenstand der
weiteren Beweisaufnahme durch das Landgericht (Zeugenvernehmung), die den
Beweis jedoch nicht erbracht hat. Mit der Berufungserwiderung wird (mit
Ausnahme eines kurzen Verweises auf die Entscheidung des LG Frankfurt, der
nicht näher ausgeführt wird) das Bestehen einer Aufklärungspflicht auch nicht
substantiell in Abrede gestellt.
Dass der Beklagte den Kläger über das Risiko einer dauerhaften
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Dass der Beklagte den Kläger über das Risiko einer dauerhaften
Nervenschädigung durch die Leitungsanästhesie nicht aufgeklärt hat, ist mit dem
erstinstanzlichen Urteil anzunehmen, weil der Beklagte - was er auch einräumt -
insofern den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Dass die Inhalte der fünf
Jahre zuvor (1992) - mit heute streitigem Inhalt - erfolgten Aufklärung nicht
genügen würden, den Kläger als insofern ausreichend aufgeklärt anzusehen, steht
außer Zweifel.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung war in erster Instanz erhoben. Das
Landgericht hat die diesbezügliche Verteidigung des Beklagten im streitigen
Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt. Das vom Beklagten dafür
herangezogene schriftsätzliche Vorbringen und der Umstand, dass das
Landgericht sich durch Anhörung des Klägers mit genau dieser Frage befasst hat,
belegen ferner eindeutig, dass der Beklagte sich in erster Instanz tatsächlich mit
der Behauptung verteidigt hat, der Kläger hätte auch bei gehöriger Aufklärung in
die Behandlungsmaßnahme und damit auch in die Leitungsanästhesie eingewilligt.
Anders war die diesbezügliche Verteidigungsposition des Beklagten in erster
Instanz nicht zu verstehen.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom
14.6.1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 ff) greift allerdings nicht durch. Den
Beklagten trifft die Beweislast dafür, dass sich der Kläger auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem vorgenommenen Eingriff bereit erklärt
hätte.
Denn der Kläger hat zur Überzeugung des Senats plausibel gemacht, dass er bei
ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden
hätte. Er hat dargelegt, dass er der Entscheidung für die Extraktion der
Weisheitszähne im Jahre 1997 zögerlich gegenüberstand, weil er auf Grund der
Erfahrungen aus der Vorbehandlung von 1992 Angst vor den damit
einhergehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen hatte. Nach seinem
Bekunden hat er insbesondere die Notwendigkeit einer Extraktion des rechten
unteren Weisheitszahns weniger aus eigener Überzeugung, sondern vor allem auf
Grund des Rates des Beklagten gesehen. Er habe nämlich keinerlei Beschwerden
an und mit diesem Zahn gehabt. In Kenntnis des Umstands, dass nicht nur die
Extraktion, sondern schon die Leitungsanästhesie ein - wenn auch geringes - Risiko
einer dauerhaften Nervenschädigung mit sich bringen würde, hätte er sich wohl für
ein Zuwarten entschieden und der Behandlung des Zahns rechts unten
widersprochen, weil es sich ja um ein doppeltes Risiko gehandelt hätte. Jedenfalls
hätte er sich in Kenntnis des Anästhesierisikos für einen Abbruch der Maßnahme
entschieden, nachdem für ihn nach den ersten beiden erfolglosen Spritzen
erkennbar wurde, dass der Beklagte Schwierigkeiten hatte, den Narkoseerfolg
herbeizuführen. Diese Darlegung, gewonnen aus der persönlichen Anhörung des
Klägers, hält der Senat für durchaus plausibel. Das gilt insbesondere für die
Erwägung, dass es zwar um gleichgerichtete Risiken ging, der Kläger aber bei
gehöriger Aufklärung über das zusätzlich bestehende Risiko der
Leitungsanästhesie nachvollziehbarerweise darüber zu reflektieren hatte, ob er
das gleiche Risiko zweifach eingehen wollte oder nicht. Der Senat hat im übrigen
den Kläger bei seinen Darlegungen zum Entscheidungskonflikt durchaus in der
Lage gesehen, seine hypothetischen Erwägungen ausreichend distanziert zum
eigenen Schicksal zu entwickeln und darzulegen. Bei dieser Sachlage hätte der
Beklagte den Beweis führen müssen, dass der Kläger sich dennoch für die
Durchführung oder Fortsetzung der Behandlung entschieden hätte. Diesen Beweis
hat er nicht angetreten.
Das dem Kläger zukommende Schmerzensgeld ist auf 4.000 € zu bemessen. Der
Senat hat den Kläger zu den verbliebenen Beeinträchtigungen gehört. Er hat ohne
feststellbare Aggravationstendenzen eine dauerhaft herabgesetzten Empfindung
von Sinnesreizen im Bereich der rechten Unterlippe geschildert, was dem
aktenkundigen und unstreitigen Befund einer Hypästhesie entspricht. Er hat
geschildert, inwieweit ihn dieser Zustand behindert (-Dreiviertelkuss-- Empfinden)
und dazu führt, dass er sich mangels funktionierender Sensorik in diesem Bereich
auf Lippen- oder Gaumenfleisch beißt. Diesen nicht allzu schwerwiegenden, aber
doch alltäglich spürbaren und andauernden Beeinträchtigungen ist mit 4.000 €
angemessen Rechnung getragen.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288, 291 BGB, die Rechthängigkeit ist
mit Zustellung der Klage am 30.1.2002 eingetreten.
28 Die Kosten des Verfahrens sind wie aus dem Tenor ersichtlich nach dem Verhältnis
des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§§ 92, 97 ZPO), wobei sich
unterschiedliche Verhältnisse für die beiden Instanzen ergeben, weil der Kläger in
erster Instanz wesentlich weitergehende Klageziele verfolgt hat.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Weil die Voraussetzungen der Revisionszulassung (§ 543 ZPO) nicht gegeben sind
und die Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer nicht
stattfindet (§ 26 Nr. 8 EGZPO), unterbleiben Schuldnerschutzanordnungen (§ 713
ZPO).
Der Wert des Berufungsverfahrens bemisst sich nach dem
Mindestschmerzensgeldbetrag, den der Kläger in zweiter Instanz gegehrt, auf
6.000 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.