Urteil des OLG Frankfurt vom 26.06.2000

OLG Frankfurt: akte, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, begriff, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 249/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte hat ihre Eingabe vom 30. Mai 2000 als außerordentliche Beschwerde
bezeichnet. Ein derartiger Rechtsbehelf ist jedoch unzulässig. Der Senatsbeschluss
vom 23. März 2000 ist wegen Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar. Zwar
wird von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen krassen Unrechts aus
rechtsstaatlichen Gründen eine in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehene
außerordentliche Beschwerde dann zugelassen, wenn die angefochtene
Entscheidung sich als greifbar gesetzwidrig erweist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung
jedoch nur dann greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd
ist (vgl. BGH NJW 1998, 1751 = WM 1998, 877 = ZIP 1998, 792 = JZ 1998, 472 =
MDR 1998, 733 = JR 1998, 248 = Rpfleger 1998, 302). Der Begriff der greifbaren
Gesetzwidrigkeit darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, als genüge
bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung
anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare
Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen (vgl. BGH FamRZ 1986, 150 = JZ
1986, 51 = BB 1986, 96 = VersR 1986, 178 = JR 1986, 67 = MDR 1986 222). Allein
die Behauptung, es sei über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
entschieden worden, vermag eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen.
Unabhängig davon wurden vorliegend keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung entschieden, sondern es ging im wesentlichen um die Überprüfung der
tatrichterlicher Würdigung bezüglich der Frage, ob noch Vermögen der
Gesellschaft vorhanden ist. Auch die von der Beteiligten behauptete Verletzung
des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vermag ein außerordentliches
Rechtsmittel nicht zu eröffnen (vgl. BGH NJW 1990, 838 m. w. N. und NJW 95, 403).
Darüber hinaus handelt es sich vorliegend entgegen der Behauptung der
Beteiligten auch nicht um eine Überraschungsentscheidung, der Sachvortrag der
Beteiligten wurde hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Von einer
Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein. Wegen der Unzulässigkeit
einer außerordentlichen Beschwerde behandelt der Senat die Eingabe der
Beteiligten zunächst als Gegenvorstellung gegen den angegriffenen
Senatsbeschluss. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat nach erneuerter
Überprüfung keinen Anlass zu einer Änderung seiner Entscheidung. Der
Unterschied zwischen den beiden Firmen B1 GmbH (HRB 132) und B2 & CO GmbH
(HRB 320) wurde vom Senat gesehen und beachtet. Die übrigen Einwendungen
der Beteiligten vermögen die Richtigkeit der Einschätzung des Landgerichts, dass
verwertbares Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist, nicht zu
beseitigen. Von einer Vorlage der Akte an den Bundesgerichtshof zur
Entscheidung über die von der Beteiligten als solche bezeichnete außerordentliche
Beschwerde hat der Senat insbesondere im Hinblick auf die Kostenfolge im Falle
einer Verwerfung als unzulässig zunächst Abstand genommen. Sollte die Beteiligte
hierauf bestehen, wird die Akte diesem Gericht zur Entscheidung über die von der
hierauf bestehen, wird die Akte diesem Gericht zur Entscheidung über die von der
Beteiligten sogenannte außerordentliche Beschwerde übersandt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.