Urteil des OLG Frankfurt vom 28.04.2003

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, geschäftsführung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, handlungsfähigkeit, umweltrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 40/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 709 BGB, § 737 BGB
(Einstweilige Verfügung gegen
Geschäftsführungsmaßnahmen in einer GbR: Unzulässige
Inzidenterprüfung der Unwirksamkeit eines
Gesellschafterausschlusses)
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2003 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungskläger zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts, durch das die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat Erfolg.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie tragen die Entscheidung jedoch nicht.
Die Verfügungskläger begehren mit der einstweilige Verfügung die Durchsetzung
ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der
Parteien nach § 709 BGB. Ihnen steht jedoch kein Recht zur Beteiligung an der
Geschäftsführung zu, weil sie durch Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober
2002 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind (§ 737 BGB).
Solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass dieser Ausschluss rechtswidrig
war, bleiben die Verfügungskläger von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dies
folgt aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur fehlerhaften
Gesellschaft, die die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft im Fall des Streits
zwischen den Gesellschaftern sicherstellen sollen (vgl. BGH NJW 1992, 1501,
1502). Diese Grundsätze sind auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft
anwendbar (BGH NJW 1992, 1503, 1504). Gewichtige Interessen der Allgemeinheit
oder besonders schutzwürdiger Personen (etwa Geschäftsunfähiger) stehen im
Streitfall nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses, die in vollem Umfang
überprüfbar ist, ist deshalb allein den - bereits anhängigen - Rechtsstreiten
zwischen den Parteien über die Feststellung der Unwirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses vorbehalten und darf nicht inzidenter in diesem
einstweilige Verfügungsverfahren fallen. Ihre Interessen an der Vermeidung
finanzieller Benachteiligungen als Folge von Geschäftsführungsentscheidungen,
die sie wegen rechtswidrigen Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht verhindern
konnten, müssen die Verfügungskläger im Wege des Schadensersatzes verfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.