Urteil des OLG Frankfurt vom 20.12.2007

OLG Frankfurt: gesellschafterversammlung, mehrheit, abberufung, geschäftsführer, berufliche tätigkeit, wichtiger grund, negative feststellungsklage, gesellschaftsvertrag, anschlussberufung

Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 189/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 709 BGB
(Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der BGB-
Gesellschafterversammlung: Beweislastverteilung
hinsichtlich einer streitigen Beschlussfassung)
Leitsatz
Ist im Prozess um die Nichtigkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung
bereits die tatsächliche Beschlussfassung streitig, so trifft die Beweislast hierfür die
Gesellschafter, die die Beschlussfassung behaupten und aus den Beschlüssen für sich
günstige Rechtsfolgen herleiten (Ergänzung zu BGH NJW 1987, 1262, 1263).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2006 verkündete Urteil der
18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die folgenden in der Gesellschafterversammlung der A
GbR vom 9. September 2004 gefassten Beschlüsse nichtig sind:
a) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 über die Abberufung des Klägers zu 1)
als Geschäftsführer,
b) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 über die Berufung des Beklagten zu 3)
als neuer Geschäftsführer einschließlich der Vollmachtserteilung an den Beklagten
zu 3),
c) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Kontoeröffnung,
d) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 betreffend die Einzahlung der
Einnahmen der Gesellschaft,
e) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 betreffend Anweisung für
Mieterschreiben,
f) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14 betreffend das Verbot an die
Geschäftsführung, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung ein
Darlehen aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger zu 2/3, die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien sind die Gesellschafter der A GbR. Die Kläger begehren die
gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Beschlüsse, die nach der
Darstellung der Beklagten auf einer Gesellschafterversammlung vom 9.9.2004 in
einem Hotel gefasst wurden (Protokoll Bl. 33 ff. d. A.).Zur Darstellung der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf
den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben,
die Ladung zur Versammlung vom 9.9.2004 sei unbeachtlich, da
rechtsmissbräuchlich gewesen.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie rügen, das
Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, und tragen zu den Gründen der
verschiedenen Termine vor der umstrittenen Versammlung ergänzend vor. Die für
die Abberufung des Klägers zu 1) als Geschäftsführer nach dem
Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit sei unter Berücksichtigung von
Stimmverboten und Bindungen der übrigen Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt
der gesellschafterlichen Treuepflicht am 9.9.2004 erreicht worden. Für die
Abberufung hätten zahlreiche wichtige Gründe vorgelegen.
Die Beklagten beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung
sinngemäß festzustellen, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5, 6
und 14 nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden und deshalb nicht
zustande gekommen sind.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil insbesondere mit Rechtsausführungen
und halten an ihrer Behauptung fest, am 9.9.2004 habe keine
Gesellschafterversammlung stattgefunden.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 Beweis erhoben. Zur
Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007 Bezug.
B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Ein Teil der am
9.9.2004 gefassten Beschlüsse ist wirksam.
I. Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass am 9.9.2004 eine Gesellschafterversammlung der A GbR
stattfand, auf der u. A. die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden.
1. Die Notwendigkeit einer Wiederholung der Beweisaufnahme ergab sich daraus,
dass das Landgericht die Beweislast für das Stattfinden der Versammlung
verkannt und sich deshalb auf die Feststellung beschränkt hat, die Kläger hätten
die Nichtdurchführung der Versammlung nicht bewiesen. Beweispflichtig für die
Durchführung der Versammlung wie für die Beschlussfassung sind die Beklagten,
die aus den Beschlüssen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten wollen. Für
Nichtigkeitsgründe hat der BGH entschieden, dass die Beweislast bei dem liegt,
der Rechte aus dem Beschluss herleitet, dass der Gegner allerdings konkrete
Unwirksamkeitsgründe darlegen muss, die dann zu entkräften sind (NJW 1987,
1262, 1263). Diese Erwägungen, denen der Senat folgt, sind auf den vorliegenden
Fall zu übertragen, dass bereits die tatsächliche Beschlussfassung streitig ist.
Hierfür spricht auch, dass die Kläger letztlich die Feststellung eines Negativums
begehren; für die negative Feststellungsklage ist anerkannt, dass der Beklagte die
Berechtigung der Berühmung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Zöller-Greger,
ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 18).
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2. Die Überzeugung des Senats von der Durchführung der Versammlung im
protokollierten Sinne beruht insbesondere auf der glaubhaften Aussage des
Zeugen Z2, der den Beklagtenvortrag hierzu im Kern bestätigt hat. Zureichende
Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sieht der Senat nicht. Der
Zeuge wirkte zwar sehr nervös und war sich in vielen Details seiner Schilderung
unsicher. Auch ist nicht zu verkennen, dass er mit dem Beklagten zu 1)
geschäftlich eng verbunden ist und dem Rechtsstreit daher nicht völlig
teilnahmslos gegenüber steht. Andererseits hat sich der Zeuge erkennbar
bemüht, Gedächtnislücken, die nach dem Ablauf von mehr als drei Jahren seit den
zu schildernden Ereignissen verständlich sind, nicht zu verschleiern und seine
Aussage auf das zu beschränken, woran er sich tatsächlich erinnert. Die Nervosität
des Zeugen lässt sich auch mit der für ihn ungewohnten Situation, der besonderen
Nachteiligkeit einer etwaigen Falschaussage für seine weitere berufliche Tätigkeit
und der Brisanz des Konfliktes zwischen den Parteien erklären, die ihm aufgrund
seiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt war. Es bestehen keine zureichenden
Anhaltspunkte für die Annahme, er habe dem Beklagten zu 1) durch eine
Falschaussage gefällig sein wollen.
Die Schilderung des Zeugen wird durch unstreitige Teile des Sachvortrags und die
ebenfalls glaubhafte Aussage der Zeugin Z1 gestützt. Ausweislich des den Senat
nach § 314 ZPO bindenden Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils auf S. 5
unten hielten sich der Beklagte zu 1. und der Zeuge am 9.9.2004 unstreitig im X-
Hotel auf; dies steht mit der Aussage der Zeugin Z1 in Einklang, die den Besuch
zweier Herren an jenem Tag zwecks Abhaltung einer Versammlung und den
Rückzug dieser Herren in den Besprechungsraum für eine halbe bis eine dreiviertel
Stunde bestätigt hat. Angesichts dessen kann allein fraglich sein, ob der Beklagte
zu 1) und der Zeuge in dieser Zeit wie protokolliert die Versammlung abgehalten
oder ob sie den Raum zu anderen Zwecken, etwa für eine private Konversation
genutzt haben. Die erstgenannte Alternative liegt deutlich näher, muss doch
angenommen werden, dass insbesondere der rechtskundige Zeuge um die
Notwendigkeit einer förmlichen Beschlussfassung für die Ziele der Beklagten
wusste.
Es mag sein, dass der Zeuge oder der Beklagte zu 1) gegenüber der Zeugin
sinngemäß äußerte, da sonst niemand gekommen sei, müsse man
„unverrichteter Dinge“ wieder abreisen. Daraus ist indessen nicht zu schließen,
dass die Versammlung überhaupt nicht abgehalten wurde. Die Äußerung lässt sich
alternativ auch allein durch die Abwesenheit der Kläger erklären.
Nach allem kommt dem immerhin befremdlichen Umstand, dass die Kläger nicht
alsbald nach dem 9.9.2004 das Protokoll der Versammlung zugesandt erhielten,
keine entscheidende Bedeutung zu. Die richterliche Überzeugungsbildung kann
und muss sich mit einem praktisch brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen.
II. Die am 9.9.2004 gefassten Beschlüsse sind nicht insgesamt mangels
ordnungsgemäßer Ladung nichtig.
1. Das Landgericht legt zu Recht stillschweigend zugrunde, dass eine wirksame
Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung nach § 13 Abs. 1 und 2 des
Gesellschaftsvertrages (Bl. 27 d. A.) eine Einladung mindestens drei Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte voraussetzt. Dies ist indessen
Anfang August 2004 tatsächlich geschehen, und zwar durch den Beklagten zu 1)
für alle Beklagten, die hierzu analog § 50 Abs. 3 GmbHG berechtigt waren,
nachdem der Kläger zu 1) pflichtwidrig eine Einberufung mit der Tagesordnung der
Beklagten abgelehnt hatte (vgl. BGHZ 102, 172, 175). Es ist kein Grund ersichtlich,
an der Wirksamkeit der Einladungsvollmachten (Bl. 215 ff. d. A.) zu zweifeln, die
insbesondere nicht näher konkretisiert werden mussten.
2. Die Annahme des Landgerichts, diese Einladung sei rechtsmissbräuchlich und
daher unbeachtlich gewesen, hält den Rügen der Berufung nicht stand.
a) Der neue Beklagtenvortrag zu den Gründen der diversen Terminsverlegungen
ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 ZPO allein deshalb
zuzulassen, weil er weitgehend unstreitig ist. Er entkräftet den klägerischen, vom
Landgericht für berechtigt gehaltenen Vorwurf eines manipulativen Verhaltens der
Beklagten, die im Wesentlichen auf Ladungsmängel und auf formale Einwände des
Klägers zu 1) reagierten.
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b) Auf die streitige neue Behauptung der Beklagten, die Versammlung am
26.7.2004 habe stattgefunden, kommt es nicht an. Die einmalige Nichtabhaltung
einer anberaumten Versammlung hätte keinen Vertrauenstatbestand der Kläger
hinsichtlich zukünftiger Versammlungen begründen. Das Schreiben des Klägers zu
1) vom 5.9.2004 belegt im Gegenteil, dass dieser mit der Abhaltung der
Versammlung am 9.9.2004 rechnete. Die Urlaubsabwesenheit des Klägers zu 1)
begründet ebenfalls keine Treuwidrigkeit der Einladung, hatte er doch genügend
Zeit, seinerseits einen Versammlungstermin zu bestimmen.
III. Auch sonst bestehen entgegen der Rechtsansicht der Kläger keine allgemeinen,
d. h. alle Beschlüsse betreffenden Nichtigkeitsgründe:
1. Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Zeugen Z2 durch den
Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 1) durch alle Beklagten bestehen
angesichts der vorgelegten Vollmachtsurkunden (Bl. 215 ff., 293 d. A.) nicht. Für
deren Rückdatierung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Der Beklagte zu 3) konnte
gleichzeitig zwei Vertreter bevollmächtigen. Aus der späteren Bevollmächtigung
des Beklagten zu 1) kann kein Widerruf der früheren Vollmacht an Z2 hergeleitet
werden.
2. Der Umstand, dass am 16.5.2004 bereits über einige Tagesordnungspunkte
Beschlüsse gefasst worden waren, deren Nichtigkeit noch nicht gerichtlich
festgestellt war, stand einer erneuten Beschlussfassung der Gesellschaft nicht
entgegen, die sich jederzeit anders besinnen kann. Einberufungsvoraussetzung
war nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages allein ein Verlangen von 50% der
stimmberechtigten Anteile, das lag vor.
3. Beschlüsse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden mit Beschlussfassung
wirksam, nicht erst mit einer „Bekanntmachung“ (vgl. Staudinger/Habermeier
[2003], § 709 Rn. 25); im Übrigen haben die Kläger – wenn auch spät – das
Protokoll erhalten. Eine Bekanntmachung gerade durch den nicht teilnehmenden
Kläger zu 1) war nicht erforderlich.
IV. Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist demzufolge gesondert zu
beurteilen. Nichtig sind allein die in der Entscheidungsformel bezeichneten
Beschlüsse. Im Einzelnen:
1. Die zu den Tagesordnungspunkten 1-4 (Feststellung der Jahresabschlüsse für
2001 und 2002, Entlastung des Klägers zu 1) für diese Jahre) gefassten
(Ablehnungs-) Beschlüsse sind wirksam, die Klage ist insoweit unbegründet, die
Berufung begründet. Die Kläger haben diese Beschlüsse mit der Begründung
beanstandet, vor einer Ablehnung hätte nach § 12 Abs. 3, 4 des
Gesellschaftsvertrages ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen.
Sie haben damit den Einwand einer Satzungswidrigkeit der
Gesellschafterbeschlüsse erhoben. Das greift nicht durch.
a) Beschlüsse zur Anerkennung der Abschlüsse und zur Entlastung des Klägers zu
1) sind nicht nach der in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen
Fiktionsregel als vorher bereits gefasst anzusehen. Die Kläger haben nicht konkret
dargelegt, wann der Kläger zu 1) die Abschlüsse an die Beklagten übersandt hat.
Deren Darstellung, nur der Beklagte zu 1) habe Anfang August 2004 die
Abschlüsse erhalten, allerdings ohne Geschäftsbericht, ist unwiderlegt.
b) Eines Widerspruchsverfahrens nach § 12 Abs. 3, 4 des Gesellschaftsvertrages
bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1) die Abschlüsse seinerseits
am 16.5.2005 zur Abstimmung gestellt und beim Finanzamt eingereicht, damit
deutlich gemacht hatte, dass er einem etwaigen Widerspruch nicht abhelfen
würde. Ein Widerspruchsverfahren wäre bei dieser Sachlage eine sinnlose Förmelei
gewesen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob § 12 Abs. 3, 4 des
Gesellschaftsvertrages überhaupt als Begrenzung der Beschlusskompetenz der
Gesellschafterversammlung auszulegen ist oder ob es sich nur um eine
Einschränkung der Fiktionsregelung in Abs. 3 handelt.
2. Das Landgericht hat zu Recht die Nichtigkeit des zum Tagesordnungspunkt 5
(Abberufung des Klägers zu 1) als Geschäftsführer) gefassten Beschlusses
festgestellt. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Die Hauptbegründung des
landgerichtlichen Urteils zur Verfehlung der notwendigen Mehrheit ist tragfähig, auf
die Hilfsbegründung zu wichtigen Abberufungsgründen kommt es nicht an.
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a) § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ist hinsichtlich der Mehrheitsberechnung
dahin auszulegen, dass 2/3 des gesamten Gesellschaftskapitals für eine
Abberufung erforderlich sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist in diesem Sinne
klar, und Gründe für eine von diesem abweichende Auslegung sind nicht
ersichtlich. Dergestalt ausgelegt ist die Abberufung gegenüber der gesetzlichen
Regel bereits doppelt erleichtert, indem keine Einstimmigkeit und kein wichtiger
Grund erforderlich ist; auch das Verbot des Richtens des Geschäftsführers in
eigener Sache ist durch die Mehrheitsregel berücksichtigt, weil der zum alleinigen
Geschäftsführer bestellte Kläger zu 1) weniger als 1/3 der Anteile hielt. Die
Mehrheit von 2/3 des Gesamt-Gesellschaftskapitals wurde am 9.9.2004 nicht
erreicht.
b) Selbst wenn man mit den Beklagten wegen eines Stimmrechtsausschlusses
des Klägers zu 1) dessen Kapitalanteil abzöge, ergäbe sich nach den Beschlüssen
vom 2.1.1998 und vom 30.12.1998 (Bl. 29, 31 d. A.) ein bereinigtes
Gesellschaftskapital in Höhe von 41.045 DM (45.600 – 4.555), 2/3 davon sind
27.363,33 DM. Die Beklagten halten ausweislich der vorgenannten Beschlüsse
insgesamt 27.330 DM (4.555 DM * 6), also auch bei dieser Berechnungsweise
weniger als 2/3. Ein Stimmrechtsausschluss auch für die Kläger zu 2) und 3)
bestand nicht, weil das Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger zu 1) hierfür ebenso
wenig ausreicht wie die wirtschaftliche Beteiligung an einem von den Beklagten
missbilligten Darlehensgeschäft. Eher richtig dürfte es hingegen sein, die
(abgegebenen) Stimmen vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter als
Enthaltungen zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2007, II ZR 325/05, juris-Rn.
13), was zum Auszählungsergebnis der Haupterwägung (a) führt.
c) Es kommt nicht darauf an, ob die Kläger unter dem Aspekt der Treuepflicht der
Abberufung des Klägers zu 1) hätten zustimmen müssen. Für die Feststellung der
Nichtigkeit des gefassten Beschlusses reicht aus, dass sie tatsächlich nicht
zugestimmt und dadurch das Zustandekommen der erforderlichen Mehrheit
verhindert haben. Die Frage der Zustimmungspflicht ist in einem gesonderten, auf
Abgabe der Zustimmung gerichteten Prozess zu klären (vgl. BGHZ 102, 172, 176:
„Zustimmungsurteil“; Staudinger/Habermeier, a. a. O., § 712 Rn. 10).
d) Es ist rechtsirrig, in dem Sinne auf § 712 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, dass der
Kläger zu 1) wegen eines wichtigen Grundes mit einfacher Mehrheit abberufen
werden könne.
(1) Die Vorschrift setzt grundsätzlich einen einstimmigen Beschluss der übrigen
Gesellschafter voraus und lässt einen Mehrheitsbeschluss nur genügen, wenn der
Gesellschaftsvertrag das vorsieht. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 6 Abs. 5 für
die Abberufung das Erfordernis einer 2/3-Mehrheit vor.
(2) § 712 Abs. 1 BGB ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann insbesondere
Regelungen zu den notwendigen Beschlussmehrheiten treffen (vgl.
MünchKommBGB-Ulmer, 4. Aufl. 2004, § 712 Rn. 22; Staudinger/Habermeier, a. a.
O., § 712 Rn. 7), ja sogar das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
völlig ausschließen (vgl. MünchKomm BGB-Ulmer, a. a. O., Rn. 23;
Staudinger/Habermeier, a. a. O.), weil den Mitgesellschaftern die Möglichkeiten zur
(nicht nur die Geschäftsführungsbefugnis, sondern die gesamte Mitgliedschaft
betreffenden) Kündigung bzw. Ausschließung aus wichtigem Grund bleiben (vgl.
MünchKommBGB-Ulmer, a. a. O.). Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH zu
Publikumsgesellschaften (BGHZ 102, 172, 177 ff.), nach der die Abberufung des
Geschäftsführers nicht durch das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten erschwert
werden kann, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf andere
Gesellschaften nicht zu übertragen. Die streitgegenständliche Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist keine Publikumsgesellschaft, d. h. nicht nach dem
Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender
Gesellschafter angelegt, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder
weniger zufällig zusammengeführt werden (vgl. BGH a. a. O., 177 f.).
(3) Auf das Vorliegen wichtiger Abberufungsgründe kommt es danach nicht an.
Das landgerichtliche Urteil beruht demgemäß nicht auf einer etwaigen Verletzung
der Hinweispflicht zur Substantiierung des diesbezüglichen Beklagtenvortrags.
3. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Nichtigkeit des zum
Tagesordnungspunkt 6 (Bestellung des Beklagten zu 3) als neuer Geschäftsführer)
gefassten Beschlusses festgestellt. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Für die
Bestellung eines anderen Geschäftsführers ist ebenso wie für die Abberufung des
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Bestellung eines anderen Geschäftsführers ist ebenso wie für die Abberufung des
bisherigen nach § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine 2/3-Mehrheit
erforderlich, die – wie ausgeführt – nicht erreicht ist.
4. Auch hinsichtlich der zu den Tagesordnungspunkten 7-9 gefassten Beschlüsse
bezüglich der Einrichtung eines Bankkontos der Gesellschaft und der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs über dieses neue Konto ist die Berufung unbegründet. Die
Beschlüsse sind nichtig, da satzungswidrig. Sie betreffen reine
Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Geschäftsführungsbefugnis ist in § 6 des
Gesellschaftsvertrages ausschließlich auf den Kläger zu 1) übertragen. Die auf eine
landgerichtliche Entscheidung gestützte Rechtsansicht der Beklagten, die
Gesellschafterversammlung könne jederzeit die Entscheidung über einzelne
Geschäftsführungsmaßnahmen an sich ziehen, trifft nicht zu. Die
gesellschaftsvertragliche Zuweisung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen
Gesellschafter bewirkt einen Ausschluss der übrigen Gesellschafter hiervon und
führt weiter dazu, dass diese auch kein Widerspruchsrecht nach § 711 BGB haben
(vgl. Staudinger/Habermeier, a. a. O., § 710 Rn. 7; § 711 Rn. 1). Die
Gesellschafterversammlung hat gegenüber dem Geschäftsführer – vorbehaltlich
einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag, an der es hier fehlt – auch
kein Weisungsrecht nach § 713 i. V. m. § 665 BGB, weil sich dies nicht mit dessen
eigenverantwortlicher, auf der Mitgliedschaft beruhender Stellung vertrüge (vgl.
Staudinger/Habermeier, a. a. O., § 713 Rn. 5; MünchKommBGB-Ulmer, a. a. O., §
713 Rn. 7). Die nach § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für eine Änderung
desselben erforderliche 2/3-Mehrheit wurde am 9.9.2004 nicht erreicht.
5. Der zum Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss zur Berufungseinlegung in
einem früheren Prozess über die Rückzahlung eines Darlehens war wirksam.
Insoweit ist die Berufung begründet, die Klage unbegründet. Dieser Prozess
sprengte die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis und fiel daher in die
Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss war
im Sinne einer nachträglichen Genehmigung des bereits eingelegten Rechtsmittels
sinnvoll, weil der Vollmachtsmangel heilbar war (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
26. Aufl., § 519 Rn. 24, 29 m. N.). Es war Sache der Gesellschafterversammlung,
über die Erfolgsaussichten, den Sinn oder Unsinn des Berufungsverfahrens zu
entscheiden. Der Klagevortrag erlaubt nicht den Schluss darauf, dass der
Beschluss völlig unsinnig war; allein aus dem sich später herausstellenden
Misserfolg ist das nicht herzuleiten.
6. Hinsichtlich der Beschlüsse zur Verklagung des Klägers zu 1) und zur Erstattung
einer Strafanzeige gegen ihn (Tagesordnungspunkte 12 a, 12 b) ist die Berufung
begründet, die Klage unbegründet. Die Beschlüsse waren wirksam. Eine analoge
Anwendung der Abberufungsregeln kommt insoweit nicht in Betracht. Eine
Gesellschaft ist nicht gehindert, ihren Geschäftsführer im Amt zu belassen und ihn
auf Ersatz von Schäden aus Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen. Auch hier
war es Sache der Gesellschaft, über die Erfolgsaussichten zu befinden, und der
Klagevortrag lässt nicht darauf schließen, dass der Beschluss offenkundig
sachwidrig war. Insbesondere lässt der Klagevortrag offen, was es mit den
angeblich veruntreuten Geldern auf sich hat. Dies mag in einem rechtsstaatlich
geordneten, gesonderten Verfahren geklärt werden.
7. Die Berufung hat weiter Erfolg, soweit sie sich auf den Beschluss zur
Umschuldung (Tagesordnungspunkt 13) bezieht. Die Klage ist insoweit
unbegründet, der Beschluss war wirksam. Über die Aufnahme eines 50.000 DM
übersteigenden Darlehens hat ausweislich § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
nicht allein der Geschäftsführer zu entscheiden, besondere Mehrheitserfordernisse
für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung bestehen nicht. Ebensowenig
besteht ein Widerspruch zu im vorangegangenen Verfahren gehaltenem Vortrag.
8. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14 bezüglich der Untersagung nicht
gesondert erlaubter Darlehen ist nichtig, da satzungswidrig. Insoweit erweist sich
die Berufung im Ergebnis als unbegründet. Die Aufnahme von Darlehen ist bis zur
Höhe von 50.000 DM in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages als
Geschäftsführungsmaßnahme eingeordnet. Die Gesellschafterversammlung kann
die Entscheidung über eine derartige Maßnahme nicht an sich ziehen (s. o. zu 4.).
Auch insoweit ist eine satzungsändernde Mehrheit i. S. d. § 15 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages nicht erreicht.
9. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich auf den unter Tagesordnungspunkt
16 gefassten Beschluss zur Grundbuchberichtigung (genauer: Richtigstellung des
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16 gefassten Beschluss zur Grundbuchberichtigung (genauer: Richtigstellung des
Grundbuchs) bezieht. Dieser Beschluss ist wirksam, die Klage ist insoweit
unbegründet.
a) Es ist offen, ob eine Berichtigung hinsichtlich der Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Eigentum das Grundstück steht, nötig
oder unnötig ist. Zwar ist geklärt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Grundstückseigentümerin sein kann und dass eine Grundbucheintragung von
Gesellschaftern „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ dahin zu verstehen ist,
dass diese Eigentümerin ist (vgl. BGH NJW 2006, 3716 f.). Ungeklärt und streitig ist
indessen, ob aus Gründen der notwendigen Publizität auch die Gesellschafter und
die Vertreter der Eigentümer-Gesellschaft im Grundbuch ausgewiesen werden
müssen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 263 ff. [Rn. 27 ff.]; Priester BB 2007, 837,
839). Der Wechsel im Gesellschafterbestand führt zwar nicht zu einer Unrichtigkeit
des Grundbuchs (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 263 ff. [Rn. 34]; Demharter FGPrax
2007, 68; Heßeler/Kleinhenz NZG 2007, 250, 251), kann aber Anlass zu einer
„Richtigstellung“ von Amts wegen geben (vgl. Demharter und Heßeler/Kleinhenz,
jeweils a. a. O.), die auch aus dem Kreis der Gesellschafter angeregt werden kann.
Angesichts dieser unklaren Rechtslage kann die Gesellschaft frei mit Mehrheit
darüber entscheiden, welches Vorgehen sie für opportun hält.
b) Den weiteren Einwand der Kläger, die Beklagten seien schon deshalb nicht ins
Grundbuch einzutragen, weil Eigentümer eine namensgleiche, zweite Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gewesen sei, haben die Beklagten auf S. 15 f. ihres
Schriftsatzes vom 17.8.2005 (Bl. 371 f. d. A.) unter Hinweis auf eine abweichende
praktische Handhabung entkräftet. Dem sind die Kläger nicht mehr entgegen
getreten.
c) Eine sprachliche Ungenauigkeit hinsichtlich des Eintrittszeitpunktes der
einzutragenden Gesellschafter bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses.
C. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Sie ist auf eine Klageerweiterung in
dem Sinne gerichtet, dass die Nichtigkeit einzelner Beschlüsse mit einer
bestimmten Begründung festgestellt werden soll. Hierfür fehlt es an einem
Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO.D. Die Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.