Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2007

OLG Frankfurt: grundversorgung, anpassung, auskunft, anwartschaft, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, vvag, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UF 413/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG, §
1587b Abs 1 BGB, § 3b
VersorgAusglHärteG
(Versorgungsausgleich: Volldynamik von Anwartschaften
der betrieblichen Altersversorgung im Leistungsstadium
bei jährlicher Anpassung um 1%)
Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften im Leistungsstadium dann
als volldynamisch zu bewerten, wenn die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene
jährliche Anpassung um 1 % erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des
Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des Amtsgerichts Marburg vom 5.
Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien
geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es
zugunsten des Antragsgegners im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs.
1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 108,27 € monatlich und im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 49 € monatlich
übertragen und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten hat. Zugrunde gelegt hat es dabei Anwartschaften der Antragstellerin
in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 710,65 € und Anrechte aus
der betrieblichen Altersversorgung der A-Gruppe VvaG aus der Grundversorgung
in Höhe von 140,40 € monatlich und aus der Zulagenversicherung in Höhe von
2,35 € monatlich. Dabei hat es die Ansprüche aus der Grundversorgung im
Leistungsstadium als statisch und im Rententeil als volldynamisch behandelt und
die aus der Zulagenversicherung als volldynamisch. Den Anwartschaften der
Antragstellerin von danach insgesamt 853,40€ stehen Rentenanwartschaften von
494,12 € gegenüber, so dass sich die Wertdifferenz auf 359,28 € und die
Ausgleichspflicht der Antragstellerin auf 179,64 € belaufen.
Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs führt die Antragstellerin gemäß
§ 621 e ZPO zulässig Beschwerde mit der Begründung, die Anwartschaften der
Antragstellerin aus der Grundversorgung hätten als vollstatisch behandelt werden
müssen.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Bewertung der Anwartschaften der Antragstellerin aus der Grundversorgung
als teildynamisch ist korrekt. Zwar ist in der Auskunft der Pensionskasse A vom
27.03.2006 in der Tat die Anwartschaft als sowohl im Anwartschafts- als auch im
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27.03.2006 in der Tat die Anwartschaft als sowohl im Anwartschafts- als auch im
Leistungsstadium als statisch bezeichnet, die Auskunft enthält jedoch zugleich den
Hinweis auf § 16 BetrAVG. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes hierzu (BGH FamRZ 2004, 1474) sind solche Anwartschaften
im Leistungsstadium dann als volldynamisch zu bewerten, wenn die nach § 16 Abs.
3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene jährliche Anpassung um 1 % erfolgt. Insoweit hat der
5. Senat des OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 08.01.2007 5 UF 189/06 -
auf der Grundlage eingeholter Auskünfte festgestellt, dass dieser Anpassungssatz
eingehalten wird und die Anwartschaft demzufolge im Leistungsstadium als
volldynamisch anzusehen ist. Dem schließt sich der 2. Familiensenat an.
Da die Berechnung im angefochtenen Beschluss auch im Übrigen Fehler nicht
erkennen lässt und solche auch nicht vorgebracht werden, ist die Beschwerde der
Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 49 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.