Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2009

OLG Frankfurt: verfügung, rechtsverweigerung, erlass, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, rechtsschutz, belastung, anhalten, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 WF 112/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50e Abs 1 FGG, § 50e Abs 2
FGG
(Umgangsregelungsverfahren: Untätigkeitsbeschwerde
gegen eine Terminsverlegung)
Orientierungssatz
Untätigkeitsbeschwerde in Familiensachen
Mit der Untätigkeitsbeschwerde kann die Aufhebung einer Terminsverlegung nicht
erreicht werden. Ziel der Beschwerde kann nur sein, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das der Beschwerde zu Grunde liegende Verfahren betrifft die Regelung des
Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, A, geboren
am … 2003.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2009 hat der Antragstellervertreter die Anträge im
Hauptsacheverfahren neu gefasst und den Erlass einer Einstweiligen Anordnung
zur Regelung des Umgangs beantragt.
Das Amtsgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den
03.09.2009 bestimmt und diesen Termin wegen des Urlaubs des Antragstellers auf
den 24.09.2009 verlegt.
Eine weitere Terminsverlegung mit Verfügung vom 03.09.2009 erfolgte auf Antrag
des Jugendamtes, neuer Termin wurde auf den 15.10.2009 bestimmt.
Der Senat hat die gegen diese Terminsverlegung gerichtete Beschwerde durch
Beschluss vom 21.09.2009 als unzulässig verworfen (4 WF 102/09).
Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht den Termin vom 15.10.2009 auf den
12.10.2009 vorverlegt. Auf Antrag der Antragsgegnervertreterin wurde der Termin
mit Verfügung vom 24.09.2009 wegen des Urlaubs der Antragsgegnervertreterin
in den hessischen Schulferien auf den 26.10.2009 verlegt.
Auf Antrag der Verfahrenspflegerin verlegte das Amtsgericht diesen Termin auf
den 29.10.2009.
Mit der Beschwerde vom 30.09.2009 wendet sich der Antragsteller gegen die
Terminsverlegung vom 12.10.2009 auf den 26.10.2009.
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II.
Auch diese Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Terminsverlegung richtet,
nicht statthaft, da die Terminsverlegung als verfahrensleitende Verfügung des
Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar ist (Keidel/Kahl, § 19 FGG Rn. 5; OLG
Hamm, FamRZ 2007, 1996). Hierzu wird auf die Begründung des Beschlusses vom
21.09.2009, AZ 4 WF 102/09, verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 12.10.2009 darauf hinweist, dass
die Maßstäbe der Untätigkeitsbeschwerde nach den Anforderungen des § 50e Abs.
1, Abs. 2 FGG zu modifizieren seien und demzufolge die Beschwerde gegen eine
Terminsaufhebung und Verschiebung bei jeder Verletzung von § 50e Abs. 2 Erfolg
haben müsse, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Untätigkeitsbeschwerde der
Beschwerdeführer sein Ziel einer Aufhebung der Terminsverlegung nicht erreichen
kann.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht geregelt, das Rechtsinstitut ist
aber allgemein anerkannt (Vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 2258; OLG Frankfurt am
Main, FamRZ 2007, 1030f; Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rdnr. 21) als ein
Mittel der Verfahrensbeteiligten, das gerichtliche Verfahren im Fall einer
unzumutbaren und auf Rechtsverweigerung hinauslaufenden
Verfahrensverzögerung voranzutreiben (OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1030f mwN).
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des
einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen
Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124> m.w.N.). Ob eine
Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens (vgl. BVerfGE
46, 17 <29>) und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die
Beteiligten (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2811 <2812>). In umgangsrechtlichen
Verfahren ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen
erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung
wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-
)Entscheidung führt (BVerfG, NJW 1997, S. 2811 <2812>).
Ebenso ist die mit dem gerichtlichen Verfahren einhergehende Belastung für die
Betroffenen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu
berücksichtigen (BVerfG, FamRZ 2008, 2258ff unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2001,
S. 961 f).
Vorliegend ist durch mehrfache Terminsverlegungen faktisch ein Zustand
eingetreten, der vor dem Hintergrund des Gebots der Verfahrensbeschleunigung
des § 50e FGG nicht mehr hinnehmbar ist. Das Umgangsverfahren ist seit dem
Jahr 2005 anhängig. Umgangskontakte fanden nur sporadisch statt, eine
abschließende Entscheidung steht noch aus. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz
vom 23.06.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch die
mehrfache Terminsverlegung ergibt sich faktisch eine Verzögerung, die in ihrer
Wirkung einer Rechtsverweigerung oder einem Stillstand des Verfahrens
gleichkommt.
Auch sind die mehrfachen Terminsverlegungen für die Beteiligten nicht zumutbar
und berücksichtigen nicht, dass nach § 50e Abs. 2 S. 4 FGG eine Terminsverlegung
nur aus zwingenden Gründen gestattet ist.
Mit der Untätigkeitsbeschwerde kann der Beschwerdeführer aber die begehrte
Aufhebung der Terminsverlegung nicht erreichen.
Das Beschwerdegericht kann keine konkrete Terminsanweisung an das
erstinstanzliche Gericht erteilen und damit auch nicht die Terminsverlegung
aufheben, mit dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Termin stattzufinden hat.
Eine solche Einwirkung auf das erstinstanzliche Verfahren läge außerhalb des
Bereichs statthafter Einflussnahme durch das Beschwerdegericht auf den Fortgang
des erstinstanzlichen Rechtsstreits (Vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2007,
1030f; OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 26.07.2006, Az 19 W 47/06).
Ziel der Beschwerde kann nur sein, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren
Fortgang zu geben, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der
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Fortgang zu geben, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der
Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird (vgl.
hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rdnr. 21).
Das Amtsgericht kann mithin nicht angewiesen werden, einen konkreten Termin
durchzuführen, weshalb die begehrte Aufhebung der Terminsverlegung, die genau
dieses zum Ziel hat – nämlich die Durchführung des ursprünglich angesetzten
Termins – kein statthaftes Beschwerdeziel ist.
Im Fall der Untätigkeitsbeschwerde wäre der Senat daher in der Entscheidung
darauf beschränkt, das Amtsgericht dazu anhalten, das Verfahren zügig
fortzusetzen und gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist zu terminieren.
Vorliegend ist bereits Termin auf den 29.10.2009 bestimmt. Ein früherer Termin ist
unter Berücksichtigung des Akten- und Postlaufs nicht durchsetzbar.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG, die Festsetzung des
Geschäftswerts aus § 30 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.