Urteil des OLG Frankfurt vom 11.01.2008

OLG Frankfurt: rente, schweigen, berufsunfähigkeit, empfang, vollstreckung, ezb, beteiligter, hörensagen, zustand, wiedergabe

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 61/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 2 BetrAVG
Pensionsvertrag: Zahlungsbeginn und Höhe eines
Ruhegehalts bei Berufsunfähigkeit
Leitsatz
Zur Anwendbarkeit des § 2 BetrAVG auf den Pensionsvertrag eines Vorstandsmitglieds
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 12.03.2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.265,83 € nebst Jahreszinsen aus
diesem Betrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2006, aus
53.964,09 € für den Zeitraum vom 19.01.2005 bis 09.05.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Beklagten zu 27 %, vom Kläger zu 73 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe
1. Der Kläger war Mitglied des Vorstandes der Beklagten; die Parteien hatten am
18.01.1988 neben einem Anstellungsvertrag auch einen „Pensionsvertrag“
geschlossen.
Am 30.09.1993 schied der Kläger aus den Diensten der Beklagten aus; am
09.03.1993 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher
unter anderem eine Vereinbarung zur Ruhegehaltsanwartschaft des Klägers
enthielt.
Der Kläger erkrankte später schwer und bezog von seinem privaten
Krankenversicherer Tagegeld bis zum 31.10.2001. Mit Bescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 04.03.2002 wurde dem Kläger
Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.10.2001 bewilligt; die
Anspruchsvoraussetzungen wurden zum 12.08.2000 festgestellt.
Vom 01.11.2001 an zahlte die Beklagte an den – zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre
alten – Kläger Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Ruhegeldsnachzahlung für den Zeitraum
September 2000 bis März 2006; er geht von einem früheren Beginn der
Rentenzahlungsverpflichtung und von einem höheren monatlichen Rentenbetrag
aus als die Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen
Gründe sowie der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom
12.03.2007 verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, auf der Grundlage übereinstimmend
getroffener ärztlicher Feststellungen sei er jedenfalls seit August 2000 als
dauerhaft berufsunfähig anzusehen gewesen; davon sei auch die Beklagte
ausgegangen und habe keine weiteren ärztlichen Feststellungen für notwendig
gehalten. Die fortlaufende Zahlung des Krankengeldes habe einer gleichzeitigen
Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ebenso wenig im Wege gestanden wie es
umgekehrt der Fall gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen dahin abzuändern, dass
die Beklagte verurteilt wird, € 157.547,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der EZB seit 19.01.2005 und weitere € 33.174,11 nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit des
Erweiterungsantrages an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, auf der Grundlage von Gesprächen des Klägers mit dem Zeugen Z1
– Abteilungsleiter ihres Rückversicherers – seien die Parteien sich einig darüber
gewesen, dass die Berufungsunfähigkeitsrente erst ab 01.11.2001 gezahlt werden
sollte.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die
vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1; zu
den Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
10.12.2007 verwiesen.
2. Die Klage ist in Höhe von 72.265,83 € begründet; der Kläger kann für den
Zeitraum vom 01.11.2001 bis zum 31.03.2006 Nachzahlung einer monatlichen
Rentendifferenz in Höhe von jeweils 1.420,11 € verlangen.
a) Die laufende Verpflichtung zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente trat zum
01.11.2006 ein.
Sachlich waren die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Ruhegehalt
für den Fall dauernder Dienstunfähigkeit – § 1 Abs. 3 des Pensionsvertrages – zwar
bereits seit August 2000 gegeben. Anknüpfend an die im Bescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 04.03.2002 getroffene
Feststellung – zum 12.08.2000 – lassen die vom Kläger mit Schriftsatz vom
09.11.2007 vorgelegten ärztlichen Gutachten an dieser Einschätzung überhaupt
keinen Zweifel offen. Folgerichtig hat die Beklagte solche Zweifel auch nicht mehr
erhoben; sie geht umgekehrt mit dem Zeugen Z1 davon aus, dass jedenfalls
schon zum 01.01.2001 Rentenzahlungen hätten aufgenommen werden können.
Allerdings hatten sich die Parteien darauf geeinigt, diese Zahlungen erst zum
01.11.2001 anlaufen zu lassen, um – ob sachlich zu Recht oder zu Unrecht, kann
dahingestellt bleiben – Ansprüche auf Zahlung und Verbleib von Krankentagegeld
beim Kläger nicht zu gefährden. Dieser übereinstimmende Wille der Parteien
bildete sich auf der Grundlage der zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z1
geführten Gespräche über die im Raume stehenden Varianten zur Aufnahme der
laufenden Zahlungen, und er dokumentierte sich darin, dass der Kläger über Jahre
hinweg den Beginn der Rentenzahlung – erst – zum 01.11.2001 akzeptierte.
Im Einzelnen: Der Zeuge Z1 stellte den Verlauf der Gespräche mit dem Kläger
sehr anschaulich dar, schilderte insbesondere, wie man die im Raume stehenden
Varianten diskutiert und ihre Folge erwogen habe. Aus den Bekundungen des
Zeugen Z1 wurde deutlich, dass schon im Verlaufe des persönlichen Gespräches
eine Tendenz hin zur Annahme eines Leistungstermins „01.11.2001“ bestand.
An der Richtigkeit der vom Zeugen Z1 gegebenen Darstellung zweifelt das
Oberlandesgericht nicht; der Zeuge – nach Eintritt in den Ruhestand ohne
greifbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – erwies sich nach dem
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greifbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – erwies sich nach dem
gesamten persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihm gewinnen konnte, als
verantwortungsbewusst, ruhig abwägend und zuverlässig; in jeder Hinsicht
mitvollziehbar stellten seine Bekundungen sich als Wiedergabe auch jetzt noch
anschaulich vor Augen stehender Vorgänge dar.
Ob der Kläger die im Gespräch mit dem Zeugen Z2 erarbeitete Tendenz zur
Entscheidung zu Gunsten eines Rentenbeginnes erst zum 01.11.2001 durch
ausdrückliche Erklärung gegenüber dem mit der Abwicklung betrauten
Rückversicherer oder gegenüber der Beklagten ausdrücklich bestätigte, steht
allerdings nicht fest; dem Zeugen Z1 gegenüber hat der Kläger eine solche
Erklärung nicht abgegeben; die von dem Zeugen Z1 aus den Akten des
Rückversicherers zitierten Notizen der zuständigen Sachbearbeiterin „es soll ab
01.11. anerkannt werden. Er hat das auch so mit der .A abgesprochen, die uns
informieren wollte“ sind vor allem in ihrer gleichsam doppelten Mittelbarkeit –
zweimaliges „Hörensagen“ – so vage und unzuverlässig, dass das Gericht auf sie
nicht die Überzeugung stützen kann, der Kläger habe sich in der Tat ausdrücklich
in diesem Sinne geäußert.
Wohl aber durfte die Beklagte auf der Grundlage der mit dem Zeugen Z1
geführten Gespräche dem weiteren Verhalten des Klägers entnehmen, dass dieser
einverstanden war, die Berufsunfähigkeitsrente erst vom 01.11.2000 an zu
beziehen. Kommt dem Schweigen im Rechtsverkehr auch nicht ohne weiteres
Erklärungscharakter – schon gar nicht ohne weiteres positiver Erklärungscharakter
– zu, so kann Schweigen doch dann, wenn nach den Umständen, nach der Art und
Bedeutung der Angelegenheit, über die geschwiegen wird, eine Erklärung, ein
Widerspruch angezeigt wäre, Erklärungscharakter bekommen, für alle Beteiligten
deutlich machen, dass mit dem Schweigen Zustimmung deutlich gemacht werden
soll. Solches liegt regelmäßig insbesondere dann nahe, wenn die Parteien einen
Rechtsverhältnisses einen bestimmten Zustand längerfristig „gelebt“, Leistungen
längerfristig gleichartig gewährt und in Empfang genommen haben, ohne dass ein
Beteiligter gerügt hätte, dass ihm mehr oder anderes zustünde als von der
anderen Seite geleistet.
Die Festsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente war für den Kläger wie für jeden
anderen denkbar an seiner Stelle stehenden Berechtigten von größter
wirtschaftlicher Bedeutung; nahm er vom 01.11.2001 an die monatlichen
Zahlungen der Beklagten in Empfang, ersuchte er – erst – nach knapp zwei Jahren
um eine Überprüfung der Rente der Höhe nach, ließ er auch nach mehr als drei
Jahren durch einen mittlerweile beauftragten Anwalt – Schreiben vom 15.12.2004 –
Unstimmigkeiten zum Beginn des Laufes der Zahlungsverpflichtung nicht
anklingen, so konnte ein redliches Verständnis dieses Verhaltens aus der Sicht der
Beklagten wie jedes vernünftigen Beteiligten – jedes vernünftigen
Erklärungsempfängers – nur bedeuten, dass der Kläger sich mit der Beklagten
darin einig war, dass Rente erst vom 01.11.2001 gezahlt werde sollte. Gerade der
Kläger als in wirtschaftlichen Fragen sehr erfahrener Mann, als Mann, der kraft
seiner Ausbildung und der früher bei der Beklagten eingenommenen Position
keineswegs als jegliches Unrecht still duldend gelten durfte, hätte geradezu
offensichtlich widersprochen – widersprechen müssen –, hätte die Beklagte ihn
gegen seinen Willen um die Rente für einen – alles andere als belanglosen –
Zeitraum von 10 Monaten gebracht.
b) Ausgangspunkt der Berechnung des monatlichen Ruhegehalts ist das letzte
Grundgehalt des Klägers in Höhe von 206.220,00 DM jährlich, 17.185,00 DM
monatlich.
aa) Diesem Grundgehalt ist – entgegen der Auffassung des Klägers – kein dem
Ausgleich des Nutzungswertes das dem Kläger während seiner Dienstzeit zur
Verfügung stehenden Kraftwagens dienender Zuschlag anzufügen. Schon der
Wortlaut des Pensionsvertrages – § 2 – spricht mit der Formulierung „60 % des
Endgehaltes“ dafür, dass für die Berechnung maßgeblich sein sollten nur
Geldleistungen; denn „Gehalt“ ist dem allgemeinen Sprachgebrauch nach Geld,
nicht Sachleistung. Für eine Beschränkung auf die im Dienstverhältnis zu
gewährende laufende Geldleistung spricht auch die Systematik des
Dienstvertrages selbst: hier waren die dem Kläger zu gewährenden Geldleistungen
getrennt von den dem Aufwendungsersatz dienenden Leistungen geregelt (§ 4/ §
5), die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens wurde auf gleicher Ebene wie
Aufwendungen im Interesse der Genossenschaft und Ausgaben für Dienstreisen
als Ersatz von Aufwendungen, nicht als Entgelt für Dienstlungen behandelt.
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bb) Auch die im Dienstvertrag vereinbarte zusätzliche Einmalzahlung – jeweils – für
den Monat Dezember des laufenden Geschäftsjahres hat in die Berechnung der
Berufsunfähigkeitsrente nicht einzugehen. Denn die Sonderzahlung (§ 4 Abs. 3 des
Dienstvertrages) war als leistungsbezogene Zahlung ausgestaltet, von der
Erzielung eines „positiven Jahresergebnisses“ abhängig gemacht, also von der
Leistung des Klägers – und seiner Vorstandskollegen – als im Verständnis der
vertragsschließenden Parteien für das Gesamtergebnis zentral verantwortlichen
Personen. Das Jahresergebnis fördernde Leistungen konnte der Pensionär
naturgemäß nicht mehr erbringen.
cc) Der Betrag der monatlichen Rente ist – entgegen der Auffassung der
Beklagten – nicht in Anwendung des § 2 des BetrAVG zu kürzen. Zwar hatten die
Parteien in § 7 des Aufhebungsvertrages vom 09.03.1993 vereinbart „die
Ruhegehaltsanwartschaft des Herrn Z2 wird auf der Grundlage des
Betriebsrentengesetzes berechnet und behandelt“. Daraus folgte aber keine
Anwendung des § 2 BetrAVG. Denn die Parteien hatten, wie es im Verhältnis von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber und – bei vereinbart entsprechender Anwendung –
folgerichtig auch im Verhältnis von Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigtem
rechtlich zulässig ist (BAGAP Nr. 22 zu § 2 BetrAVG; DB 2002, 644), vertraglich
vereinbart, dass eine dem Kläger günstigere Berechnungsmethode zur
Anwendung kommen sollte, nämlich die Berechnungsmethode des § 2 des
Pensionsvertrages. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die eine sachliche
Aufhebung – Ersetzung – des § 2 des Pensionsvertrages gehabt hätte, geht das
Oberlandesgericht ohne weiteres davon aus, dass die Parteien, hätten sie eine
derart weitreichende Kürzung, wie sie mit der Anwendung des § 2 BetrAVG
verbunden sein musste, gewollt, dies auch ausdrücklich formuliert hätten. So, wie
sich die knappe Formulierung des § 7 des Aufhebungsvertrages in ihrem äußeren
Zusammenhang mit den den Kläger begünstigenden Regelungen – §§ 4 bis 6 –
darstellt, konnte sie sich für die Beteiligten nur als Hinweis auf die den
Rentenberechtigten in seiner Anwartschaft sichernden Regelungen des BetrAVG,
nicht als gleichsam beiläufige Aufhebung einer bestandskräftigen, den
Rentenberechtigten sichernden vertraglichen Regelung (§ 2 des
Pensionsvertrages) darstellen.
c) Auf der Grundlage eines rechnerischen Satzes von 54 % (§ 2 Sätze 1 und 2 des
Pensionsvertrages) steht dem Kläger aus einem letzten Jahresgehalt von
206.220,00 DM ein Anteil von 111.358,80 DM jährlich oder 9.279,90 DM monatlich
zu; dies entspricht 4.744,74 €.
Für den streitigen Zeitraum von 53 Monaten ist – damit – die monatliche Differenz
zum tatsächlich Geleisteten, 1.420,11 € oder insgesamt 72.265,83 €
nachzuzahlen.
3. Das Oberlandesgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen der
Zulassung der Revision für nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.