Urteil des OLG Frankfurt vom 25.11.2004

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arglistige täuschung, anfechtung, rücknahme, meinung, aussetzung, anfechtbarkeit, strafverfahren, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 1221/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 302 StPO, § 305 S 1 StPO, §
322 Abs 2 StPO
(Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die
Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.8.2004
wegen „Betruges in 84 Fällen, in einem Falle versucht habend“ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dagegen legte die
Staatsanwaltschaft mit Telefax vom 20.8.2004, beim Amtsgericht am gleichen
Tage eingegangen, „Rechtsmittel“ ein. Mit am 31.8.2004 verfasstem und am
3.9.2004 bei Gericht eingegangenem Fax erklärte die Staatsanwaltschaft, sie
„nehme die am 20.8.2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom
gleichen Tage eingelegte Berufung zurück“. Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers
vom 6.9.2004, eingegangen am 7.9.2004 legte der Angeklagte seinerseits
Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist. Mit am 10.9.2004 beim
Amtsgericht eingegangenen Telefax erklärte daraufhin die Staatsanwaltschaft, sie
„fechte im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag die hiesige Erklärung vom
31.8.2004, womit die Berufung zurückgenommen wurde, an.“ Es „liege eine
arglistige Täuschung der Staatsanwaltschaft durch die Verteidigung nahe“.
Mit Beschluss der Kammer, der die Sache zwischenzeitlich auf Grund der
Berufungseinlegungen und des Wiedereinsetzungsbegehrens vorgelegt worden
war, vom 29.9.2004 wurde dem Angeklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung
gewährt. Ferner heißt es in dem genannten Beschluss: „Im Hinblick auf die
wirksame Anfechtung der am 6.9.2004 (gemeint ist 3.9.2004 = Eingang des
Faxes) erklärten Berufungsrücknahme seitens der Staatsanwaltschaft ist auch von
einer wirksamen Berufung der Staatsanwaltschaft gemäß Schriftsatz vom
20.8.2004 auszugehen“. Gegen letztgenannte Entscheidung richtet sich die
Beschwerde des Angeklagten, mit der – wie bereits zuvor – geltend gemacht wird,
die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft sei wirksam und als
Prozesserklärung nicht anfechtbar. Der Beschwerde hat die Kammer nicht
abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 305 S. 1 StPO).
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine solche des
erkennenden Berufungsgerichts. Nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 S. 1 StPO
sind solche Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung
stehen und nur der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der
nochmaligen Überprüfung unterliegen (Senat, NStZ-RR 2003, 177; 2001, 374;
Beschl. v. 3. 2. 1993 - 3 Ws 42/93; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., §
305 Rn 1), vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft
werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87; Senat, NStZ- RR 2001, 374 Beschl. v. 3.
2. 1993 - 3 Ws 42/93) und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Senat, GA
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2. 1993 - 3 Ws 42/93) und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Senat, GA
1973, 51). All dies ist für die vorliegende Entscheidung zu bejahen.
Eine feststellende Klärung der bestrittenen Wirksamkeit der
Rechtsmittelrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
war zwar im vorliegenden Fall, in dem die Kammer nicht von der Wirksamkeit der
Rücknahme ausgeht, nicht unbedingt angezeigt. Die Kammer hätte vielmehr ihrer
Rechtsansicht auch in einer Terminierung zur Verhandlung über beide Berufungen
Ausdruck verleihen können (vgl. LG Schweinfurt, NJW 1965, 1872). Eine förmliche
Entscheidung ist hingegen nur geboten, wenn die Wirksamkeit der
Rücknahmeerklärung nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts zu Unrecht von einem
Beteiligten bestritten wurde. Denn nur in diesem Falle bildet diese eine das
Rechtsmittelverfahren abschließende Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 2001, 104;
BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 8; Senat, NStZ 1988, 328; OLG
Schleswig, SchlHA 1997, 171; OLG Karlsruhe, JR 1992, 302; Hanack, in:
Löwe/Rosenberg, § 302 Rn 76 mwN). Dennoch war der Kammer eine Klarstellung
ihrer Rechtsansicht durch förmliche Entscheidung nicht verwehrt. Als solche steht
sie aber im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und bereitet diese
lediglich vor, da sie zur Berufungshauptverhandlung auch über die Berufung der
Staatsanwaltschaft führen soll (vgl. Dahs, NJW 1965, 1872).
Da die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft eine
Verfahrensvoraussetzung darstellt, unterliegt die Frage, ob das Rechtsmittel
wirksam zurückgenommen wurde, vor einer Urteilsfällung auf Grund dieses
Rechtsmittels der nachmaligen Überprüfung durch das (gesamte)
Berufungsgericht (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 327 Rn 1) und ist vom
Revisionsgericht auf eine zulässige Revision gegen eine auf die Berufung des
Staatsanwaltschaft ergangene Entscheidung der Kammer hin von Amts wegen zu
überprüfen (vgl. nur Meyer-Goßner, § 327 Rn 1).
Als lediglich den Umfang der beabsichtigten Berufungshauptverhandlung
klarstellende Entscheidung hatte sie auch keine selbstständige prozessuale
Bedeutung (vgl. hierzu Meyer-Goßner, § 305 Rn 5; Frisch, in: SK-StPO § 305 Rn 13 f
mzwN) und führte nicht zu mit einer Revision nicht mehr zu beseitigenden
Wirkungen oder Nachteilen, so dass auch kein Fall des § 305 S. 2 StPO in der
Auslegung, welche die Vorschrift durch die ganz herrschende Meinung erfahren hat
(vgl. Meyer-Goßner, § 305 Rn 7), vorliegt.
Zu einer abweichenden Beurteilung gibt schließlich der Umstand, dass eine
Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht eine im Streit befindliche
Rechtsmittelrücknahme für wirksam hält und demzufolge die Berufung für erledigt
erklärt, mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar ist (Senat, NStZ 1988, 328;
OLG Schleswig, SchlHA 1997, 171; OLG Karlsruhe, JR 1992, 302) keinen Anlass.
Denn anders als im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Entscheidung,
durch die das Verfahren gerade beendet werden bzw. eine solche
Verfahrensbeendung festgestellt werden soll (vgl. Frisch, § 305 Rn 21 mwN). Hier
trägt schon der Gesetzeszweck des § 305 S. 1 StPO, der Verzögerungen
vermeiden und verhindern soll, dass das Beschwerdegericht unzulässig in die
Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts eingreift (vgl. Senat, StV 2004, 362 =
NStZ RR 2004, 177 L; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 67; OLG Stuttgart, NJW 1996,
1908) den Ausschluss der Beschwerde nicht (Frisch ebenda). Vorliegend wird
hingegen dem Angeklagten lediglich die selbstständige Anfechtung einer bloßen,
keine weiteren mit der Revision nicht zu beseitigenden Rechtsnachteile
bewirkenden Zwischenentscheidung versagt. Das ist aber gerade Sinn und Zweck
des § 305 StPO (vgl. Dahs, NJW 1965, 1872). Wenn danach der Gesetzgeber die
Prüfung der Frage, ob die Berufung zulässig ist, bei positiver Entscheidung
ausschließlich dem Tatgericht und gegebenenfalls dem Revisionsgericht, nicht
aber – anders als bei negativer Entscheidung (§ 322 II StPO) - dem
Beschwerdegericht zugewiesen hat, käme die Zulassung einer Beschwerde im
vorliegenden Fall zudem mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2
GG) in Konflikt, was nicht gebilligt werden kann (vgl. BGH, NJW 2002, 765, 766,
Senat, Beschl. v. 18.12.2002 – 3 Ws 1171/02).
Dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhängt, wie das erkennende
Gericht eine bestimmte Frage entscheidet, namentlich, ob es eine
verfahrensbeendende oder eine bloße Zwischenentscheidung trifft, ist schließlich
kein singuläres Ergebnis, sondern der Strafprozessordnung, namentlich ihrer
Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Revisions- und Beschwerdegericht
systemimmanent. So ist beispielsweise die Entscheidung, das Verfahren nach §
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systemimmanent. So ist beispielsweise die Entscheidung, das Verfahren nach §
206a I StPO einzustellen, nach § 206a II StPO mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar. Der die beantragte Einstellung ablehnende Beschluss ist hingegen
nach allgemeiner Meinung gem. § 305 S. 1 StPO der Anfechtung entzogen (vgl.
nur OLG Schleswig, SchlHA 2003, 192; Meyer-Goßner, § 206a Rn 10). Ferner ist der
die Aussetzung des Verfahrens nach § 262 StPO anordnende Beschluss unter
bestimmten Voraussetzungen – unnötiges Hemmen oder Verzögern des
Verfahrens - anfechtbar (vgl. Senat, NJW 1966, 992; GA 1973, 51; Beschl. v.
27.2.2002 – 3 Ws 255/02), während die Ablehnung einer Aussetzung nicht
selbstständig angefochten werden kann (Senat aaO; Engelhardt, in: KK-StPO, 5.
Aufl., § 262 Rn 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.