Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2008

OLG Frankfurt: trennung der verfahren, freiwillige gerichtsbarkeit, auskunft, anfechtung, gestatten, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, quelle, beschwerdeschrift, adresse

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 37/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 145 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 3
UrhG
Keine selbstständige Anfechtung des
Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO
Leitsatz
Die analog § 145 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zulässige Abtrennung von Verfahren ist nicht selbständig anfechtbar, sondern nur
zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2008 (2/6 O 512/08)
wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9.9.2008 beantragt, der Beteiligten
gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von
Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer von
insgesamt fünf IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten.
Durch vier Beschlüsse vom 18.9.2008 hat das Landgericht „aus
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten“ die Verfahren hinsichtlich der einzelnen
IP-Adressen jeweils zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt
und sodann durch fünf gesonderte Beschlüsse der Beteiligten im Wege der
einstweiligen Anordnung gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von
Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die
Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss eingelegt.
Mit der Beschwerde wendet sie sich gegen den Erlass fünf gesonderter
Anordnungsbeschlüsse. Sie macht geltend, die Abtrennung der Verfahren sei
ermessensfehlerhaft und ohne sachlichen Grund erfolgt und belaste sie fünffach
mit Kosten.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die
Beschwerdeschrift vom 2.10.2008 (Bl. 161-165 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft, soweit sich gegen
die Verfahrenstrennung richtet.
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Die analog § 145 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zulässige Abtrennung von Verfahren ist nicht selbstständig anfechtbar, sondern
nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW
1995, 3120; KG MDR 2004, 962; Bassenge, FGG, 10. Aufl., Einl. Rn. 70;
Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 6a).
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss selbst
richtet, ist sie jedoch unzulässig, denn die Antragstellerin ist durch die
antragsgemäße Entscheidung in der Hauptsache nicht beschwert. Ungeachtet
dessen erscheint sie auch durch die Trennung der Verfahren kostenmäßig nicht
beschwert. Denn die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO fällt ohnedies für jede
einzelne IP-Adresse an (LG Köln, Beschluss vom 2.9.2008 - 28 AR 4/08, MMR 2008,
761; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 39; BT-Drucks. 16/5048, S. 56).
Dagegen bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem unabhängig davon
festzusetzenden Streitwert (OLG Köln, Beschluss vom 9.10.2008 - 6 W 123/08,
zitiert nach Juris). Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die
vorgenommene Trennung „aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten“ geboten
und sachlich begründet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens entspricht dem in § 30 Abs. 2 KostO vorgesehenen
Regelwert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.