Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2005

OLG Frankfurt: squeeze out, beginn der frist, eintragung im handelsregister, handelsregistereintragung, zustellung, beschränkung, auszahlung, verfahrenseinleitung, urkunde, beweismittel

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 119/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 SpruchG, § 4 Abs 2
SpruchG, § 327a AktG, §§
327aff AktG
(Spruchverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf
Verfahrenseinleitung; Nachweis der Antragsberechtigung)
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der X ... AG. Auf deren
Hauptversammlung wurde am 19. November 2002 ein Squeeze-out beschlossen,
der am 16. Juli 2004 in das Handelsregister eingetragen und am 13. August 2004
als einzigem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
Neben vielen anderen haben die Antragsteller zu 1. bis 5. zwischen dem 28. Juli
2004 und dem 11. Oktober 2004 Anträge auf gerichtliche Entscheidung im
Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der
Barabfindung gestellt und Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 22. Juli 2004
beigefügt, wonach sie die obligatorische Barabfindung von 13,50 EUR pro Aktie
erhalten haben. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 13.
Dezember 2005 insbesondere geltend gemacht, es müsse für jeden Antragsteller
überprüft werden, ob aus den vorgelegten Bankbescheinigungen hervor gehe,
dass diese zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses Aktionär
gewesen seien.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 darauf hingewiesen,
dass gegen die Zulässigkeit der Anträge Bedenken bestünden, weil sich aus den
vorgelegten Bescheinigungen nicht ergebe, dass die Antragsteller konkret zum
Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16. Juli 2004 Aktionäre
der X ... AG gewesen seien und die vorgelegten Kopien keine Urkundenqualität
hätten und unter Ankündigung einer sodann beabsichtigten Entscheidung zur
Zulässigkeit der Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zu den
Zulässigkeitsrügen der Antragsgegnerin binnen eines Monats ab Zustellung seines
Beschlusses eingeräumt.
Darauf hin haben die Antragsteller innerhalb der gerichtlich gesetzten Monatsfrist
jeweils Bescheinigungen ihrer Depotbanken darüber vorgelegt, dass sie am 16. Juli
2004 Aktionäre der X ... AG waren.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2005 festgestellt, dass die
Anträge der Antragsteller zu 1. bis 5. zulässig sind. Zur Begründung wurde im
wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Kammer entgegen der Auffassung des OLG
Stuttgart (ZIP 2004, 1907) der Auffassung, dass der urkundliche Nachweis der
Aktionärseigenschaft bezogen auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung
des Übertragungsbeschlusses innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgen
müsse; vorliegend sei die Fristüberschreitung jedoch unschädlich, da es im
Hinblick auf die umstrittene Rechtsfrage, ob auch der Einzelrechtsnachfolger bei
einem Squeeze-out nach der Registereintragung antragsbefugt sei, eines
Hinweises nach Antragseingang bedurft hätte.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, mit
der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, der urkundliche Nachweis der
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der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, der urkundliche Nachweis der
Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out-
Beschlusses hätte zwingend und ohne Nachholungsmöglichkeit innerhalb der
Antragsfrist erfolgen müssen.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel, mit welchem sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung
der Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1. bis 5. durch das Landgericht
wendet, ist als einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 19 FGG zulässig,
da es sich um eine Zwischenentscheidung mit Außenwirkung handelt, die in
erheblicher Weise in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreift (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 9/10; BayObLG ZIP 2002, 127; OLG
Düsseldorf AG 1997, 522). Dagegen ist die fristgebundene sofortige Beschwerde
nach § 12 Abs. 1 SpruchG nur gegen instanzabschließende Entscheidungen des
Landgerichts gegeben ( vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Klöcker/Frowein,
SpruchverfahrensG, § 12 Rn. 2/3; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 - §12 SpruchG
Rn. 1).
In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Zwischenentscheidung
des Landgerichts sich im Ergebnis als richtig erweist. Die Antragsteller haben
jeweils durch Urkunden nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintrittes der
Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses Aktionäre der X ... AG waren; dieser
Nachweis musste nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2
SpruchG erfolgen.
Die Anträge der Antragsteller sind auch insoweit zulässig, als sie bereits kurz vor
Beginn der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG mit der Bekanntmachung am 13.
August 2004 eingereicht und danach weiterverfolgt wurden, da in diesen Fällen die
Forderung einer Wiederholung der Antragstellung eine bloße Förmelei wäre (vgl.
BayObLG ZIP 2002, 935; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 5; Hüffer,
AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rn. 5 jeweils m.w.N.).
Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.
September 2004 (ZIP 2004, 1907 = NZG 2004, 1161 = Konzern 2004, 108 = DB
2004, 2092 = BB 2004, 2151) und dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.
Februar 2005 (ZIP 2005, 1369) die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
SpruchG für die fristgerechte Antragsbegründung entgegen einer im Schrifttum
verbreiteten Auffassung (Klöcker/Frowein, a.a.O., § 4 Rn. 21;
Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 16; Koppensteiner, Köln Komm. AktG,
3. Aufl., Anh. § 327 f. Rn. 17; Hüffer,a.a.O., § 3 SpruchG Rn. 7; Lutter/Krieger,
UmwG, 3. Aufl., Anh. I § 3 SpruchG Rn. 8; Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021/2026;
Wasmann, WM 2004, 819/822) nicht den Nachweis der Antragsberechtigung,
sondern lediglich deren Darlegung fordert (so auch Emmerich/Habersack, Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 14; Luttermann, EwiR 2005, 51).
Dies folgt vor allem aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG, welcher
als Bestandteil der Antragsbegründung nur die Darlegung der
Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG fordert. Unter Darlegung ist nach üblichem
juristischen Sprachgebrauch die Darstellung der Aktionärseigenschaft in dem für
die Antragsberechtigung nach § 3 Satz 1 SpruchG im Einzelnen maßgebenden
Zeitpunkt, zu verstehen, nicht jedoch deren Nachweis oder Beweis.
Eine Nachweispflicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG ergibt sich auch
nicht aus der Bezugnahme des § 4 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG, der auf § 3
SpruchG Bezug nimmt. § 3 SpruchG regelt in Satz 1 und 2 zunächst den
antragsberechtigten Personenkreis sowie den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt und
beschränkt in Satz 3 für die Fälle, in denen es für die Antragsberechtigung auf die
Stellung als Aktionär ankommt, deren Nachweis ausschließlich auf Urkunden. Dem
gegenüber bestimmt § 4 Abs. 2 SpruchG, welche Bestandteile die innerhalb der
Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG einzureichende Antragsbegründung enthalten
muss. Da § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ausdrücklich nur die Darlegung der
Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG verlangt, wird hiermit nicht der in § 3 Satz
3 SpruchG auf das Beweismittel der Urkunde beschränkte Nachweis der
Aktionärsstellung zum obligatorischen Inhalt der Antragsbegründung erhoben.
Des Weiteren haben bereits das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf (jeweils
a.a.O.) mit überzeugenden Begründungen, welchen sich der Senat anschließt, im
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a.a.O.) mit überzeugenden Begründungen, welchen sich der Senat anschließt, im
Einzelnen ausgeführt, dass der Entstehungsgeschichte des SpruchG keine
zwingenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Nachweis der
Antragsberechtigung bereits mit der Antragsbegründung oder jedenfalls innerhalb
der Antragsfrist erbracht werden muss. Zwar ist in der Begründung des
Regierungsentwurfs zu § 3 SpruchG ausgeführt, dass der Aktionär in der Lage sei,
in allen Fällen seine Aktionärsstellung durch Depotauszug seiner Bank oder
Vorlage der effektiven Aktienstücke auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist
nachzuweisen. Inhaltlich regelt § 3 Satz 3 SpruchG jedoch nur die Beschränkung
dieses Nachweises auf das Beweismittel der Urkunde. Hierzu ist in der
Regierungsbegründung lediglich ausgeführt, dass dies auf die Anregung der
gerichtlichen Praxis zurück geht und hierdurch langwierige Beweisaufnahmen zur
Aktionärsstellung etwa durch Zeugen vermieden werden sollen.
Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht aus den
Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft (SEEG). Die dortige Anregung des Bundesrates, in § 4 Abs. 2 SpruchG
eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach der Nachweis der
Antragsberechtigung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SpruchG innerhalb einer vom
Gericht zu bestimmenden Frist in der Form des § 3 Satz 3 SpruchG zu erbringen
ist, wurde mit praktischen Schwierigkeiten in Bezug auf den Nachweis der
Anteilsinhaberschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet. Dies mag zwar
auf eine Interpretation des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG durch den Bundesrat
im Sinne einer fristgebundenen Nachweispflicht hindeuten. Die Bundesregierung
hat einer diesbezüglichen Gesetzesänderung allein mit dem Hinweis darauf
widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 durch das SpruchG
grundlegend novelliert worden sei und deshalb für eine erneute Änderung derzeit
kein Bedürfnis bestehe (vgl. BT-Drucks. 15/3656 S. 7 und 10). Aus diesen
Erwägungen, die im SEEG keinen Niederschlag gefunden haben, können keine
zwingenden Rückschlüsse auf den Inhalt des ein Jahr zuvor in Kraft getretenen
SpruchG gezogen werden.
Die dem Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SpruchG
entsprechende Auslegung steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Ziel des
SpruchG sowie dem Zweck gerade dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte durch
die Schaffung einer besonderen Verfahrensordnung die in der Vergangenheit als
übermäßig lang gerügte Dauer der Spruchverfahren durch verbesserte
Verfahrensstrukturen erheblich verkürzen, insbesondere indem durch die
Auferlegung von Verfahrensförderungspflichten an die Verfahrensbeteiligten der
Amtsermittlungsgrundsatz beschränkt und die Verfahrensregeln des
Streitverfahrens intensiviert werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der
Bundesregierung BT-Drucks. 15/371 S. 1 und 11 ff.). Diesem Gesetzesziel würde
eine unbedingte Nachweispflicht der Antragsberechtigung durch Urkunden eher
widersprechen. Auch wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen zu
prüfen sind, begründet dies keine unbedingte Pflicht des Gerichtes, in jedem Fall
bezüglich aller Zulässigkeitsvoraussetzungen einen konkreten Nachweis zu
verlangen, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit bestehen und
der Gegner diese ebenfalls nicht bestreitet. Dies kommt insbesondere für die
Frage der Antragsberechtigung im Spruchverfahren in Betracht, da die dortige
gerichtliche Entscheidung nur zu einer allerdings mit inter-omnes-Wirkung
ausgestatteten Feststellung führt, aber selbst keinen vollstreckbaren Anspruch der
Antragsteller begründet (§§ 13 und 16 SpruchG), so dass eine Antragstellung
durch Nichtberechtigte wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Eine
Verfahrensbeschleunigung lässt sich hier eher dadurch erreichen, dass das Gericht
in ihm geeignet erscheinenden Fällen einen Nachweis der vom Antragsteller
dargelegten Antragsberechtigung nur dann verlangt, wenn es hieran ernstliche
Zweifel hegt oder diese vom Antragsgegner ausdrücklich bestritten wird. Eine
kurzfristige und endgültige Klärung der Antragsberechtigung kann das Gericht
dann durch die Anwendung der §§ 10 Abs. 4 und 7 Abs. 4 Satz 2 SpruchG im
Zusammenspiel mit der Beschränkung der Nachweismöglichkeit durch Urkunden
in § 3 Satz 3 SpruchG erreichen. Auch der spezielle Regelungszweck des § 4 Abs. 2
SpruchG stützt die hier vertretene Gesetzesauslegung. Mit den geforderten
Mindestangaben zur Antragsbegründung sollte verhindert werden, dass
Antragsteller - wie in der Vergangenheit - praktisch mit einem Satz und ohne jede
sachliche Erläuterung ein aufwändiges und kostenträchtiges
Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diesem Gesetzesziel dienen die Nr.
1 bis 3 der Vorschrift durch die dort geforderten konkreten Angaben über die
Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensgegenstand, ohne dass es hierzu einer
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Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensgegenstand, ohne dass es hierzu einer
konkreten Nachweispflicht bedarf. Ihre wichtigste Ausprägung findet die
Verfahrensbeschleunigung jedoch in der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SpruchG mit der Einführung des Erfordernisses konkreter Bewertungsrügen
bezüglich der der Strukturmaßnahme zugrunde liegenden
Unternehmensbewertung, die in der Vergangenheit insbesondere für die lange
Verfahrensdauer verantwortliche "flächendeckende“ Überprüfung durch Einholung
umfassender neuer Gutachten verhindern soll.
Im Übrigen haben bereits das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf (jeweils
a.a.O.) zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 SpruchG im Sinne eines jedenfalls notwendigen urkundlichen
Nachweises der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist des § 4 Abs. 1
SpruchG für die Fälle, in welchen die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der
Antragstellung gegeben sein muss, zu ganz erheblichen praktischen
Schwierigkeiten führen würde, weil diesbezügliche taggenaue Bankbestätigungen
einem Antrag nach Kenntnis des Eingangsdatums nur nachgereicht werden
könnten und diese umständliche Verfahrensweise eine Ausschöpfung der Frist
verhindert.
Aus diesen Gründen folgt der Senat mit den OLG Stuttgart und Düsseldorf der
Auffassung, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG in Übereinstimmung mit seinem
ausdrücklichen Wortlaut innerhalb der Antragsfrist nur die Darlegung der
Antragsberechtigung, nicht jedoch deren urkundlichen Nachweis erfordert. Eine
Vorlage an den BGH nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG wegen der
vom OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 14. Juni 2004 ( AG 2004, 622)
geäußerten abweichenden Rechtsauffassung ist nicht geboten, da dessen
Entscheidung nicht auf der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG
beruht, sondern ein Altverfahren betraf, auf welches das SpruchG hinsichtlich der
Frage der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Antrages nicht anwendbar ist.
Für die unternehmerische Strukturmaßnahme des Squeeze-out ist zur Darlegung
der Antragsberechtigung nach § 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Nr. 3 SpruchG die
Angabe notwendig, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Strukturmaßnahme
Aktionär der Gesellschaft gewesen zu sein. Denn in einem Spruchverfahren nach
einem Squeeze-out sind nur diejenigen Minderheitsaktionäre antragsberechtigt,
welche im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Aktionäre
der Gesellschaft waren. Nach § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG gehen mit der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sämtliche Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Mithin ist dieser Zeitpunkt für
die Antragsberechtigung im Spruchverfahren maßgeblich. Dies entsprach bereits
vor Schaffung des SpruchG der herrschenden Auffassung und hat durch die
Verwendung des Begriffes des "ausgeschiedenen Aktionärs“ in § 3 Satz 1 Nr. 2
SpruchG nunmehr auch ausdrücklichen gesetzlichen Niederschlag gefunden (vgl.
Klöcker/Frowein, a.a.O., § 3 Rn. 13; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 3 SpruchG Rn.
333; Hüffer, a.a.O., Anh. § 305 § 3 SpruchG Rn. 3; Münch Komm./Grunewald, AktG,
§ 320 b Rn. 17; Münch Hdb AG/Krieger, § 73 Rn. 42; KölnKomm.
AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., Anh. § 327 f. Rn. 9; OLG Hamburg AG 2004, 622; OLG
Düsseldorf ZIP 2005, 1369; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021/2025; Wasmann WM
2004, 819/822; Büchel NZG 2003, 795). Ebenso wie die Vorinstanz vermag der
Senat sich nicht der teilweise noch vertretenen Gegenauffassung anzuschließen,
wonach auch der Einzelrechtsnachfolger des bereits ausgeschiedenen Aktionärs
im Spruchverfahren antragsberechtigt sein soll, da sich aus § 327 e Abs. 3 Satz 2
AktG ausdrücklich ergibt, dass nach diesem Zeitpunkt die Aktienurkunden nur
noch den Anspruch auf Barabfindung verbriefen, so dass deren Übertragung nach
Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses nur noch diesen Abfindungsanspruch,
nicht jedoch die für die Antragsberechtigung nach dem Gesetzeswortlaut
erforderliche Aktionärsstellung vermitteln kann (vgl. Fritzsche/Dreier/ Verfürth,
a.a.O., § 3 Rn. 23; MünchKomm./Volhard, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 9; LG
Dortmund AG 2005, 310).
Im vorliegenden Falle haben die Antragsteller in ihren Antragsschriften zum Teil
lediglich angegeben, Aktionäre der X ... AG gewesen zu sein, ohne dies - wie für
eine korrekte Darlegung der Antragsberechtigung eigentlich erforderlich - konkret
auf den Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister am 16. Juli 2004 zu beziehen. Die bloße Angabe, Aktionär der von
dem Squeeze-out-Beschluss betroffenen Gesellschaft gewesen zu sein, reicht zur
Darlegung der Antragsberechtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG allein
nicht aus (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.). Vorliegend haben die Antragsteller
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nicht aus (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.). Vorliegend haben die Antragsteller
jedoch zusätzlich jeweils die Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 22. Juli 2004
über die Auszahlung des Barabfindungsbetrages für X ... -Aktien vorgelegt. Bei
isolierter Betrachtung ergibt sich aus diesen Bankbestätigungen noch nicht die
Darlegung, dass die Antragsteller am 16. Juli 2004 Aktionäre der X ... AG waren.
Denn wegen der - wenn auch kurzen - zeitlichen Differenz besteht die theoretische
Möglichkeit eines Aktienerwerbes erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Squeeze-
out-Beschlusses durch die Handelsregistereintragung am 16. Juli 2004. Wie bereits
ausgeführt könnte sich ein derartiger nachträglicher Erwerb jedoch nur auf den
Anspruch auf Barabfindung, nicht jedoch auch auf die Rechtsstellung als Aktionär
beziehen. Das Vorliegen eines derartigen nachträglichen Erwerbes des bloßen
Barabfindungsanspruches haben die Antragsteller jedoch konkludent durch den
Vortrag, Aktionäre der X ... AG gewesen zu sein, ausgeschlossen. Jedenfalls für den
hier innerhalb des ersten Jahres der Anwendbarkeit des neuen SpruchG gestellten
Antrag erachtet der Senat dies zur Darlegung der Antragsberechtigung als
ausreichend, da sich zu diesem Zeitpunkt zu den maßgeblichen Rechtsfragen, die
in der Literatur unterschiedlich beurteilt wurden, eine gefestigte obergerichtliche
Rechtsprechung noch nicht herausgebildet hatte. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
SpruchG allein notwendige Darlegung der Antragsberechtigung innerhalb der
Antragsfrist ist somit gegeben.
Allerdings bedarf es im vorliegenden Fall über die Darlegung hinaus wegen der
diesbezüglichen Rüge der Antragsgegnerin nach § 3 Satz 3 SpruchG auch jeweils
eines urkundlichen Nachweises der Antragsberechtigung zum maßgeblichen
Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses durch
Eintragung im Handelsregister am 16. Juli 2004. Hierzu reichen zwar die von den
Antragstellern zunächst mit ihren Anträgen nur vorgelegten Bestätigungen ihrer
Depotbanken über die Auszahlung der Barabfindungsbeträge nicht aus, da sie sich
nicht exakt auf den maßgeblichen Zeitpunkt des 16. Juli 2004 beziehen und
deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ansprüche auf die
bescheinigten Auszahlungen der Barabfindungen trotz des engen zeitlichen
Zusammenhanges erst nach der Handelsregistereintragung erworben wurden. Die
Antragsteller zu 1. bis 5. haben jedoch durch die nach Zustellung des
landgerichtlichen Beschlusses vom 21. Dezember 2004 innerhalb der dort
gesetzten Monatsfrist eingereichten Bankbescheinigungen ihre Aktionärsstellung
konkret bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des 16. Juli 2004 durch
Urkunden nachgewiesen. Dies war ausreichend, da innerhalb der Antragsfrist des §
4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur die Darlegung der
Antragsberechtigung, nicht aber der Nachweis erfolgen muss.
Des Weiteren sind auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2
SpruchG erfüllt. Insbesondere haben die Antragsteller in ihren Antragsschriften die
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 SpruchG erforderlichen Angaben zur
Bezeichnung des Antragsgegners und der Art der Strukturmaßnahme sowie der
vom Gericht zu bestimmenden Kompensation gemacht und auch konkrete
Einwendungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG gegen den als
Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert erhoben. Deshalb
hat das Landgericht zutreffend die Feststellung über die Zulässigkeit der Anträge
auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SpruchG.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht auch unter
Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens im Hinblick auf die umstrittenen
und bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärten maßgeblichen
Rechtsprobleme nicht der Billigkeit.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2
SpruchG, da der dort angegebene Mindestwert von 200.000,-- EUR auch für
Verfahren maßgeblich ist, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.