Urteil des OLG Frankfurt vom 05.07.2006

OLG Frankfurt: anspruch auf bewilligung, mutwilligkeit, ehescheidung, rechtshängigkeit, umweltrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, quelle, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 152/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
(Prozesskostenhilfe; Ehescheidung: Mutwilligkeit wegen
Vermögenserwerbs zwischen Anhängigkeit und
Rechthängigkeit des Scheidungsverfahrens und
Vermögensschmälerung bis zum Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe)
Leitsatz
Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr
Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in
erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind.
Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig
nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig
herbei. Eine durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten herbeigeführte
Bedürfnislage begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und
des Nichtabhilfebeschlusses, denen sich der Senat anschließt, keinen Erfolg. Die
Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr
Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die
in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren
sind. Aus prozesskostenhilferechtlichen Gründen ist es einer Partei daher verwehrt,
ihr Vermögen durch Verfügungen zu schmälern, für welche keine Rechtspflicht
besteht, oder vermeidbare Verbindlichkeiten zu begründen. Wer bei Beginn oder
im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht
zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig
herbei (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005 Rdn. 353 m.w.N.). Hier hatte die Antragstellerin im
Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
einen Betrag von über 70.000 EUR erhalten. Ein Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wurde von ihr erst etwa 5 Monate nach Eintritt der
Rechtshängigkeit ihres Scheidungsantrags gestellt. In der Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. 2. 2005 hat sie das
Vorhandensein von Vermögen verneint. Wenn sie ihr Vermögen in kurzer Zeit
verausgabt hat ohne Rücklagen für im Hinblick auf das bereits anhängige
Verfahren absehbaren Prozesskosten zu bilden, wobei sie nach ihren eigenen
Angaben allein für Urlaubsreisen etwa 11.000 EUR verbraucht hat, stellt dies ein
solchermaßen leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten dar, dass eine
solchermaßen leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten dar, dass eine
hierdurch herbeigeführte Bedürfnislage keinen Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe begründet. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 1, 3 GKG i.V.m. Nr. 1811 des
Kostenverzeichnisses; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Abs. 4
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.