Urteil des OLG Frankfurt vom 29.06.2004

OLG Frankfurt: rechtsnachfolger, grundbucheintragung, erbschaft, kopie, erbschein, auflage, zwangsvollstreckung, erbrecht, zivilprozessordnung, grundstück

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 427/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 BeurkG, § 2365 BGB, §
2366 BGB, § 2369 BGB, § 727
Abs 1 ZPO
(Sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete
Grundstück des Erblassers: Nachweis der Rechtsnachfolge
für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die
Erben)
Tenor
Der landgerichtliche Beschluss wird abgeändert. Der Notar wird angewiesen, den
Antrag der Gläubigerin auf Umschreibung der dinglichen Vollstreckungsklausel
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
Es geht um die vom Notar abgelehnte Umschreibung einer Vollstreckungsklausel
hinsichtlich des dinglichen Titels. Die Erblasserin ist am ... 1987 verstorben und
nach dem vom Nachlassgericht Wiesbaden am 23.11.1994 erteilten
gemeinschaftlichen Erbschein, der gegenständlich beschränkt ist auf den Nachlass
in der Bundesrepublik Deutschland, nach koreanischem Recht von ihrem Ehemann
und ihren Kindern, den hiesigen Beteiligten zu 2) - 4), je zu einem Drittel beerbt
worden. Der Notar hat auf Antrag der Gläubigerin am 03.07.2003 eine
Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des
persönlichen Schuldanerkenntnisses der Erblasserin in den beiden miteinander
verbundenen notariellen Urkunden vorgenommen und zwar bezüglich eines
Teilbetrags von 61.355,03 €. Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs hat der Notar
es abgelehnt, die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen, weil der
Schuldnerwechsel nicht durch Grundbucheintragung nachgewiesen sei. Das
Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und unter Hinweis
auf Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 727 Rn 17a ausgeführt, dass bei einem
dinglichen Anspruch des Gläubigers aus einer Grundschuld Rechtsnachfolger des
Schuldners der Eigentümer nach der Grundbucheintragung sei. Vorliegend sei das
Grundbuch aber gerade noch nicht auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben.
Daher komme eine Klauselumschreibung nicht in Betracht. Dagegen richtet sich
die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Beteiligten zu 2) - 4) sind zu der
weiteren Beschwerde gehört worden, haben sich aber nicht geäußert.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist nach §§ 54 Abs. 2 BeurkG, 27, 29
FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts.
Der Notar war zu einer Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckungsklausel
gegen die Rechtsnachfolger umzuschreiben, berufen (§§ 52 BeurkG, 727, 795, 794
Nr. 5 ZPO). Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf Umschreibung der
Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des dinglichen Anspruchs, soweit
sie einen gültigen auf die Beteiligten zu 2) - 4) lautenden Erbschein vorlegt. Die
Klauselumschreibung ist erforderlich, damit die Gläubigerin in die Lage versetzt
wird, aus dem Rang des dinglichen Rechts (vgl. § 10 ZVG) die Vollstreckung zu
betreiben, denn auch für die Vollstreckung aus einem dinglichen Titel gilt, dass der
Gläubiger eine Vollstreckungsklausel mit etwaigen Nachweisen über die
Rechtsnachfolge vorlegen muss (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsrecht, 17. Aufl.
2002, § 15 Rn 9).
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Wer Rechtsnachfolger eines Grundstückseigentümers ist, ergibt sich zwar
regelmäßig aus der Grundbucheintragung, da das Gesetz von Ausnahmen
abgesehen den Rechtsübergang bei Übertragung von Grundstücken und
dinglichen Rechten durch Rechtsgeschäft an die Eintragung im Grundbuch bindet
(§ 873 BGB). Dies gilt jedoch nicht bei einem Rechtserwerb kraft Gesetzes oder
durch Staatsakt (Palandt- Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, §
873 Rn 4). Der Hauptanwendungsfall für einen solchen Rechtsübergang außerhalb
des Grundbuchs ist der Erbfall, denn die Erbschaft geht nach deutschem Recht auf
den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942
BGB). Dieses Prinzip des Vonselbsterwerbs hat zur Folge, dass das Grundbuch
durch den Erbfall unrichtig wird und deswegen auf Antrag oder auch von Amts
wegen berichtigt werden muss (§§ 14, 82, 82 a, 83 GBO; vgl. hierzu
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn 383).
Für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger hat
der Gläubiger, sofern die Eigentumsverhältnisse nicht bei dem Gericht bzw. Notar
offenkundig sind, die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachzuweisen (§§ 727 I ZPO). Bei einem Eigentumswechsel geschieht
das regelmäßig durch den Nachweis der Grundbucheintragung (Zöller-Stöber,
Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2003, § 727 ZPO Rn 17 a). Eine Umschreibung des
Grundbuchs auf die Beteiligten zu 2) - 4) als Rechtsnachfolger der Erblasserin hat
vorliegend nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (§ 27 FGG i. V. m. § 559 ZPO), jedoch nicht
stattgefunden. Ebenso wenig ist bekannt geworden, warum das Grundbuch bislang
nicht berichtigt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gläubigerin
keine Klauselumschreibung erreichen könnte.
Vielmehr ist auch insoweit die Umschreibung aufgrund des Erbscheines
vorzunehmen, denn dieser ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben
versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369 BGB) zum Nachweis der
Rechtsnachfolge geeignet. Dass es sich hier um einen Fremdrechtserbschein (§
2369 BGB) handelt, ist unerheblich, denn insoweit ist der öffentliche Glaube nicht
eingeschränkt. Das koreanische Recht kennt im Übrigen ebenfalls den Grundsatz
der Universalsukzession und die Unmittelbarkeit des Anfalls der Erbschaft (Art.
1005, 1007 korean. BGB; Firsching, Erbrecht, Republik Korea Rn 49). Zwar geht der
öffentliche Glaube des Grundbuchs dem des Erbscheins vor (Palandt-Edenhofer,
Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 2365 BGB Rn 5), das bedeutet
jedoch nicht, dass der erbrechtliche Rechtsübergang nur durch den
Grundbuchinhalt nachgewiesen werden könnte. So lange noch der Erblasser im
Grundbuch eingetragen ist, gelten vielmehr sowohl die Vorschriften über den
öffentlichen Glauben des Grundbuchs als auch die über den öffentlichen Glauben
des Erbscheins (Palandt-Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, §
2366 BGB Rn 6 m.w.N.; im Ergebnis ebenso: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz,
17. Aufl. 2002, § 15 Rn 9).
Für die Feststellung der Rechtsnachfolge im Erbfall muss allerdings die
Ausschlagungsfrist verstrichen sein. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs
zwischen Erbfall (20.09.1987) und Erbscheinserteilung (23.11.1994) und der
Kenntnis der Erben von der Erbschaft ist davon auszugehen, dass etwaige
Ausschlagungsfristen längst abgelaufen sind (vgl. § 1944 BGB; Art. 1019 korean.
BGB).
Eine unmittelbare Anweisung an den Notar, die Vollstreckungsklausel auch
hinsichtlich des dinglichen Titels auf die Erben umzuschreiben, kam nicht in
Betracht, da bisher nur eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zu den Akten
gelangt ist. Eine beglaubigte Kopie kann jedoch vorliegend nicht die
Erbscheinsausfertigung ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Urkunden, die
wie der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt werden können,
grundsätzlich die Ausfertigung vorzulegen ist (so Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 22.
Aufl. 2002, § 727 Rn 41) oder ob auch eine beglaubigte Kopie genügen kann (so
Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2003, § 727 Rn 20). Da seit der
Vorlage der Ausfertigung des Erbscheins schon längere Zeit verstrichen ist und es
zu keiner Grundbuchberichtigung gekommen ist, kann auf die erneute Vorlage der
Ausfertigung des Erbscheins nicht verzichtet werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.