Urteil des OLG Frankfurt vom 09.02.2004

OLG Frankfurt: arrest, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, quelle, steuerrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 8/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 1 GKG, § 111i StPO, §
3 ZPO, § 916 Abs 1 ZPO
(Bemessung des Streitwertes im Arrestverfahren)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 15. März 2002 wird wie
folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Streitwert wird auf EUR 44.222,07 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache
auch Erfolg.
Der Arrestkläger hat mit Antrag vom 09. März 2002 Antrag auf dinglichen Arrest
gestellt (Bl. 1 ff. d.A.). Er hat dabei den Streitwert des Arrestverfahrens mit EUR
11.180,44 angegeben (Bl. 2 d.A.). Er hat jedoch mit seinem Antrag wegen einer
Hauptforderung in Höhe von EUR 38.822,07 sowie einer Kostenpauschale in Höhe
von EUR 5.400,-- den dinglichen Arrest beantragt. Diesem Antrag hat das
Landgericht Limburg a. d. Lahn mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. März
2002 entsprochen, dabei jedoch den Streitwert, wie vom Kläger angegeben, auf
EUR 11.180,44 festgesetzt. Zwar ist der Streitwert im Arrestverfahren
grundsätzlich gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 20 Abs. 1 GKG festzusetzen. Dabei ist der
Streitwert im Regelfall niedriger anzusetzen als die Hauptsacheforderung.
Allerdings kann in Ausnahmefällen der Streitwert durchaus die Höhe der
Hauptsacheforderung erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein
gesteigertes Interesse des Antragstellers an der Sicherung seiner Forderung
gegeben ist (OLG in MDR 1991, 354; BGH in NJW 91, 639; OLGR Köln 99, 336). Der
Streitwert hat vorliegend nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die
Kostenpauschale mit zu umfassen, da der Arrestkläger innerhalb der sehr kurzen
Dreimonatsfrist des § 111 i StPO den Arrest beantragt hat, um somit Zugriff auf
das beschlagnahmte Vermögen im Rahmen dieser Bestimmung gegenüber
anderen Gläubigern zu erlangen. Dies ist ihm letztendlich auch gelungen. Die
Arrestbeklagten haben unstreitig inzwischen die eidesstattliche Versicherung
abgegeben und andere Gläubiger konnten ihre Forderungen nicht in gleicher Weise
durch einen Arrest vorläufig sichern, wie es dem Arrestkläger gelungen ist. In
einem solchen Fall ist ausnahmsweise der Streitwert des Arrestverfahrens in der
Höhe anzusetzen, in der der Arrestkläger Sicherung begehrt hat, s. auch OLG
Koblenz 8 W 30/02, Beschluss vom 17.02.2003 (Bl. 488 – 490 d.A.). Er hat
bezüglich der Hauptforderung EUR 38.822,07 begehrt sowie eine Kostenpauschale
von weiteren 5.400,-- EUR. Diese beiden Summen ergeben in ihrer Addition den
Streitwert des Arrestverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.