Urteil des OLG Frankfurt vom 14.10.2010

OLG Frankfurt: unterbringung, materielle rechtskraft, klinik, persönlichkeitsstörung, psychiatrie, aussetzung, verweigerung, berg, sicherungsverwahrung, reform

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 970/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 63 StGB, § 67d Abs 6 StGB
Leitsatz
Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des
Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst
(Festhalten an Senat, StV 2007, 430 und NStZ-RR 2007, 324).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7.
Strafkammer – Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom
20.09.2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom
08.07.2002 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts -
Jugendschöffengericht - Groß-Gerau vom 12.4.2000 (Az. 35 Ls 10 Js 38897/99) zu
einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde seit dem 16. 07.2002 (Rechtskraft des
Urteils) zunächst in der Klinik für forensische Psychiatrie O1 vollzogen. Mit
Schreiben vom 26. 9. 2006 teilte die Klinik mit, dass der Verurteilte am 07.09.
2006 auf eigenen Wunsch in die Klinik für forensische Psychiatrie O2 verlegt worden
war. Seit Dezember 2009 befindet sich der Verurteilte wieder in der Klinik für
forensische Psychiatrie O1, Außenstelle O3. Mit Beschlüssen vom 03.03.2008 und
15.05.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen jeweils
eine Aussetzung der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und der zugleich verhängten Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt,
wobei der Senat die Beschwerden hiergegen mit Beschlüssen vom 21.05.2008 und
13.8.2009 zurückgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Beschluss vom
20.09.2010 hat die nun zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Marburg erneut eine Aussetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte
mit seiner Beschwerde vom 01.10.2010.
Der nicht näher begründeten zulässigen Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.
1. Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung dass nicht erwartet werden
kann, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
Nach dem überzeugenden Gutachten der … Klinik O1 vom 09.07.2010 liegen keine
so nennenswerten Fortschritte beim Untergebrachten vor, die zum jetzigen
Zeitpunkt eine günstige Legalprognose rechtfertigen können. Vielmehr sei nach
dem Gutachten außerhalb des Freiheitsentzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
Delikten im Sinne der Einweisungsdelinquenz zu rechnen. Zwar lägen beim
Verurteilten erste positive Gesichtspunkte vor, die dazu führten, dass das Ziel der
Feststellung der Ausbildungsreife erreicht werden konnte, allerdings habe eine
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Feststellung der Ausbildungsreife erreicht werden konnte, allerdings habe eine
therapeutische Aufarbeitung der Delinquenz und eine Auseinandersetzung mit
dem Thema Sexualität noch nicht stattgefunden.
Vor diesem Hintergrund kann dem Verurteilten damit aber zurzeit keine günstige
Legalprognose gestellt werden. Vielmehr sind von diesem in Freiheit weiterhin
ganz erhebliche Straftaten zu erwarten. Eine Aussetzung der Unterbringung bzw.
der Jugendstrafe kommt daher nicht in Betracht.
2. Zutreffend ist die Kammer darüber hinaus davon ausgegangen, dass eine
Erledigung der Unterbringung nicht in Betracht kommt.
Hierzu hat der Senat in dieser Sache bereits in seinem Beschluss vom
21.5.2008 (3 Ws 344/08, NStZ-RR 2008, 324 ff.) ausgeführt:
„Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hat sich der Verurteilte am
19. 4. 2001 während des Frühsports in der JVA O4 entschlossen, eine junge, erst
seit dem 1. 4. 2001 in der JVA beschäftigte Bedienstete unter einem Vorwand in
den Keller zu locken, sie dort mit Bedrohung durch eine vom Frühstück
mitgenommenen Metallgabel als Geisel in seine Gewalt zu bringen und sich dann
von ihr das Büro des Pfarrers aufschließen zu lassen, um die Anstaltsleitung von
dort anzurufen und mitzuteilen, dass er die Geisel töten werde, wenn man seinen
Wunsch auf Verlegung nicht erfüllen werde. Da die Bedienstete keinen Schlüssel
für das Büro des Pfarrers hatte und zu fliehen versuchte, brachte er ihr
Verletzungen bei, indem er die Gabel an ihren Hals drückte und sie fest würgte.
Während des Gerangels erregte sich der Verurteilte sexuell und fasste den
Entschluss, sein Opfer zu vergewaltigen, was er auch ausführte. Die Kammer hat
zur Schuldfähigkeit des Verurteilten folgendes ausgeführt:
„Der Angeklagte litt zur Tatzeit unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.
Kennzeichen dieser Persönlichkeitsstörung sind die ausgeprägte
Selbstbezogenheit, rücksichtsloses Verhalten und instabile Lebensführung, aus
der kein Lebensplan ableitbar ist. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung äußert sich
bei dem Angeklagten insbesondere darin, dass dieser sich zumeist, insbesondere
unter dem Einfluss strikter Regeln, ruhig, angepasst und unauffällig verhält. Bietet
sich ihm jedoch die Gelegenheit zu Gewaltanwendungen und Ausübung von Macht,
eskaliert die Persönlichkeitsstörung und er wird gewalttätig und aggressiv. Im Laufe
der körperlichen und sexuellen Heranreifung kam es zu einer deutlichen Zunahme
dieser Gewaltbereitschaft und pathologischen Machtausübung. Der Angeklagte
kann Verweigerungen von Wünschen nicht akzeptieren und Argumente der
Verweigerung nicht nachvollziehen. Nicht seinen Wünschen entsprechende
Verhaltensweisen werden von ihm sofort als Provokation gedeutet und zum Anlass
für emotionale Ausbrüche genommen Für Gegenargumente zeigt er sich völlig
verständnislos. Der Angeklagte kann sein Verhalten schwer bis gar nicht auf die für
ihn bestehenden Notwendigkeiten einstellen.“
Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das erkennende Gericht der
auch in dem Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. A vom 28. 2. 2006
bestätigten dissozialen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten ein solches
Gewicht beigemessen hat, dass es sie als „schwere andere seelische Abartigkeit“
im Sinn des § 20 StGB gewertet hat. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass
die festgestellte Persönlichkeitsstörung bei Begehung der Tat die Unrechtseinsicht
des Täters relevant tangiert oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit geführt haben muss, um die Eingangsvoraussetzungen des §
63 StGB zu erfüllen. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht der Fall,
da der Verurteilte die Verweigerung der von ihm gewünschten Verlegung nicht
zum Anlass für emotionale Ausbrüche genommen, sondern zielstrebig und
überlegt die Geiselnahme einer Bediensteten innerhalb der JVA, also in einer
Situation höchster staatlicher Kontrolle, geplant und durchgeführt hat. Das
erkennende Gericht hat damit die Auswirkungen der Störung auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei der Tatbegehung rechtlich fehlerhaft
subsumiert.
Damit beruht die Anordnung der Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen
liegenden Fehldiagnose, sondern auf einer falschen rechtlichen Bewertung des (im
Tatsächlichen zutreffend ermittelten) psychischen Zustandes des Verurteilten
durch das erkennende Gericht.“
15
16
17
18
19
20
21
Der Senat geht auch weiterhin von einer Fehleinweisung aus, wobei nach den
Gutachten der Klinik für forensische Psychiatrie O2 vom 14.01.2009 und der Klinik
für forensische Psychiatrie O1 vom 09.07.2010 die Eingangmerkmale des § 20
StGB bei unveränderter Diagnose aus medizinischer Sicht ebenfalls nicht
vorliegen.
Der Senat bleibt auch dabei, dass eine solche Fehleinweisung aufgrund einer
falschen rechtlichen Bewertung nicht zu einer Erledigung der Maßregel führt.
Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 (NStZ-RR 2008, 324)
ausgeführt:
„Dem Gesetzgeber war die Problematik bei Fehleinweisungen aus rechtlichen
Gründen bekannt. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 3. 6. 2005 (StV
2007,430) ausgeführt: „Der Bundesrat hat mit seinem -dem Gesetz zu Einführung
der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- „Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt“ vom 24. August 2004 (BT-Drucks.
15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen
Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung
des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine
entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich
nachträglich aus ergeben muss, dass die Tat nicht unter
dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs). Die Bundesregierung hat aber eine solche
Klarstellung mit Blick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB
offenbar nicht für erforderlich gehalten (vgl. die Stellungnahme der
Bundesregierung: BT-Drucks 15/3652 S. 22). Sie hat andererseits im
Zusammenhang mit der Ablehnung eines neu zu schaffenden
Wiederaufnahmegrundes zum Nachteil des Verurteilen ausdrücklich ausgeführt,
dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dienen könne, Defizite bei
der Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht auszugleichen. Zweifel
an den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB, die sich schon im
Zeitpunkt des Urteils hätten auftun müssen, seien vielmehr ggf. durch Einlegung
von Rechtsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft aufzuklären. All dies lässt nur
den Schluss zu, dass fehlerhafte Einweisungen in den Maßregelvollzug
nach § 63 StGB von der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB erst recht nicht
erfasst sein sollen.“
Der Gesetzgeber eine Klarstellung bei der Einführung des § 67 d Abs. 6 StGB
dergestalt, dass dieser nur auf die Fälle der Fehleinweisung aus tatsächlichen
Gründen anwendbar sein soll, nicht für erforderlich gehalten. Damit sollte die
bisherige Rechtsprechung einschließlich der Einschränkung für die Fälle der
Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen festgeschrieben werden.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten dazu, dem
Verurteilten bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen das schwerfällige
Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen (vgl. Senat. Beschluss vom 26.11.2001,
NStZ-RR 2002, 58f; Berg/Wiedner, Die Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6
StGB…., StV 2007, 434, 439, Fußnote 40). Wird nämlich eine im
Erkenntnisverfahren angeordnete Maßregel für erledigt erklärt, weil sich aufgrund
einer Begutachtung im Vollstreckungsverfahren ergeben hat, dass eine zwingende
Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel nicht vorgelegen hat, so ist diese
Erledigungserklärung einem Wegfall der Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren (§
359 Nr. 5 StPO) vergleichbar (vgl. Senat, NStZ 1993, 252 f.) Wie der Senat bereits
in NJW 1971, 903 (904) festgestellt hat, sind die Vollstreckungsgerichte – jedenfalls
ohne gesetzlichen Auftrag – jedoch weder Superrevisions- noch extraordinäre
Wiederaufnahmegerichte. Die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Norm des
§ 67 d Abs. 6 StGB festgeschriebene Rechtsprechung kann also über das
Wiederaufnahmerecht nicht hinausgehen und der Korrektur von reinen
Rechtsfehlern dienen, die nur mit der Revision angegriffen und bei deren
Versäumung mit der Wiedereinsetzung geltend gemacht werden können ( vgl.
Senat NJW 1978, 2347).
Die von Berg/Wiedner (a.a.O., S. 438) vertretene Rechtsausicht, dass die
Rechtskraft des Maßregelausspruchs geringere Wirkung entfalte als die des
Strafausspruchs, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wie die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens
22
23
24
25
26
27
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens
vor dem Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 4. 2008, 5 StR 635/07, Rdnr. 11), wenn auch
nach der Entscheidung des BGH kein substantieller Unterschied zwischen der
Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung bestehen soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 19.10.2006 (NStZ-
RR 2007, 29) zur Auslegung des § 67 d Abs. 6 StGB anlässlich einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Senats ausgeführt: „Es ist
von Verfassungs wegen – auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts
des Freiheitsgrundrechts – nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte § 67 d
Abs. 6 StGB nicht auf Fälle ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem
der Unterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet haben. Zutreffend sind
sie davon ausgegangen, dass es sich bei der rechtlichen Zuordnung der
unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20,
21 StGB um einen juristischen Subsumtionsvorgang handelt, der der Rechtskraft
fähig ist, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit besteht (§ 359
StPO; vgl. dazu BGHSt 39,75 <79>; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 359 Rn.
25). Die materielle Rechtskraft von Gerichtsurteilen ist Ausprägung der
Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im
Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip (vgl. BVerfGE 7,89 <92>; 22, 322 <329>;
47, 146 <161>; 74, 129 <152>). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers,
den häufig auftretenden Widerstreit beider Ausprägungen des
Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>).“
Erläuternd hat der Senat in seinem in vorliegender Sache ergangenen Beschluss
vom 13.8.2009 (3 Ws 731/09) hierzu festgestellt:
„Zu ergänzen ist lediglich, dass aus Wortlauf und Historie der Neuregelung nicht
darauf geschlossen werden kann, dass es für die Erledigungserklärung
ausschließlich darauf ankomme, ob
ein die Unterbringung rechtfertigender Zustand bestehe oder nicht,
so dass auch Fälle, in denen der Tatrichter aus einer zutreffenden
Tatsachengrundlage lediglich falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe, ihr
unterfallen müssten. Zwar deuten der Wortlaut von § 67 d VI StGB und § 66 III
StGB und auch die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in diese Richtung
(vgl. Senat, StV 2007, 430). Die Gegenauffassung trägt jedoch dem Umstand
nicht Rechnung, dass der Gesetzgeber wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, er
wolle nur die bisherige Rechtsprechung festschreiben (BT-Dr. 1572897, S. 10, 13,
14). Diese diente aber nur dazu, dem Verurteilten bei Fehleinweisungen das
schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen und hatte in konsequenter
Weiterführung dieses rechtlichen Ansatzpunkts die Unterscheidung zwischen
Fehleinweisung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen herausgearbeitet. Von
daher ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen solchen weitreichenden Fall
der Korrektur von reinen Rechtsfehlern, die bislang nicht einmal im Wege der
Wiederaufnahme zu erreichen war, hat mitregeln wollen (Senat aaO). Dafür bieten
die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhalt, das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus
den Materialien zum nachfolgenden "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Dr. 15/3652), wie der Senat im
Beschluss vom 21.5.2008 (NStZ-RR 2008, 324) nochmals hervorgehoben hat.
Diese Bewertung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als
„nicht zu beanstanden“ (NStZ-RR 2007, 29, 4. Abs.) bezeichnet. Die
Argumentation der Gegenmeinung und der Verteidigung zur
Rechtskraftproblematik verkennen von daher auch, dass § 67d VI StGB lediglich
eine § 359 Nr. 5 StPO vergleichbare Regelung ins Vollstreckungsrecht
implementiert hat, der die genannte Unterscheidung immanent ist.“
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Der Senat ist auch nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121
Abs. 2 Nr. 3 GVG n.F. vorzulegen. Mit hiesiger Entscheidung wird nicht von einer
nach dem 01.01.2010 ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts abgewichen. Vielmehr hat sich etwa das Thüringer
Oberlandesgericht (Beschluss vom 10.09.2010, Az. 1 Ws 164/19, zit. nach Juris)
der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.