Urteil des OLG Frankfurt vom 12.12.2007

OLG Frankfurt: treugeber, einstweilige verfügung, unverzüglich, hauptsache, einsichtnahme, gesellschafterversammlung, anschlussberufung, herausgabe, immobilienfonds, erlass

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 132/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 940 ZPO
(Einstweiliger Verfügungsantrag auf Herausgabe von
Daten betreffend Mitgesellschafter eines Immobilienfonds)
Leitsatz
In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von
Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen
Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds
betreffen.
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17.7.2007 verkündete
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt
abgeändert und neu gefasst:
Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Verfügungskläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Verfügungskläger
als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Verfügungskläger sind Treugeber hinsichtlich der Beteiligung an verschiedenen
Immobilienfonds und machen im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die
Verfügungsbeklagte als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Mitteilung
der Namen und Adressen der übrigen Treugeber, hilfsweise auf Einsichtnahme in
das Treugeberregister, höchst hilfsweise auf Versendung eines Schreibens der
Verfügungskläger an die übrigen Treugeber durch die Verfügungsbeklagte geltend.
Das Landgericht hat dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben mit der Begründung,
den Verfügungsklägern stehe in Übereinstimmung mit dem Urteil des LG Berlin
vom 30.10.2000 (NZG 2001, 375) aufgrund des Treuhandvertrags grundsätzlich
ein Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen der Mitgesellschafter des
Fonds aus § 666 BGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag zu. Auch sei
angesichts der Dringlichkeit von Maßnahmen aufgrund der höchst angespannten
Situation der Fondsgesellschaften ein Verfügungsgrund gegeben. Da nach dem
Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter das Recht hätten, sich hierzu einzubringen,
müssten sie jetzt in die Lage versetzt werden, ihre Mitwirkungsrechte
wahrzunehmen.
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Hinsichtlich des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags könne die einstweilige
Verfügung wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch keinen
Erfolg haben, wobei als Hauptsache der Anspruch auf Beantragung der
Einberufung einer Gesellschafterversammlung anzusehen sei. Da dieser Anspruch
durch eine Klage ausreichend zeitnah verfolgt werden könne, seien die
Verfügungskläger nicht auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Auch wenn
eine wirtschaftliche Gefährdung durch die Rechenschaftsberichte nachgewiesen
sei, so sei die Situation nicht so dramatisch, dass eine Gesellschafterversammlung
sofort beantragt werden müsse. Die Verfügungskläger müssten daher eine
gewisse zeitliche Verzögerung durch die Ausführung des mit dem 2. Hilfsantrag
beantragten Anschreibens an die übrigen Treugeber hinnehmen, zumal sie sich
nach Bekannt werden der Rechenschaftsberichte für 2005 nicht umgehend um
eine Klärung bemüht hätten.
Dem Antrag auf Übermittlung des mit dem 2. Hilfsantrag beantragten Schreibens
sei also stattzugeben, weil damit den übrigen Treugebern und
Fondsgesellschaftern das Anliegen der Verfügungskläger nahegebracht werde und
diese hierdurch in die Lage versetzt würden, ihre Gesellschafterrechte mit den
Verfügungsklägern zu koordinieren und effektiv einzusetzen. Die bereits von der
Gesellschaft übermittelten Schreiben (Einladung zu Geschädigtentreffen) reichten
nicht aus, da sie nicht konkret genug im Hinblick auf die Wahrnehmung von
Rechten in einer Gesellschafterversammlung formuliert seien.
Gegen das ihr am 31.7.2007 zugestellte Verfügungsurteil des Landgerichts hat die
Verfügungsbeklagte am 3.8.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsbeklagte unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung. Es sei
bereits kein Verfügungsgrund gegeben. Nach den eigenen Ausführungen des
Landgerichts – allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der
Hauptsache – könne die Hauptsache in einer Klage ausreichend zeitnah verfolgt
werden, weshalb die Verfügungskläger nicht auf einstweiligen Rechtsschutz
angewiesen seien und die Situation nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt
auch zeitlich nicht so dringend sei, dass eine Gesellschafterversammlung sofort
beantragt werden müsse. Die Verfügungskläger hätten durch ihr Zuwarten nach
den Geschäfts- und Rechenschaftsberichten 2004 und 2005 die angebliche
Dringlichkeit selbst widerlegt. Ein Verfügungsgrund müsse aber auch im Rahmen
der Regelungsverfügung vorliegen. Der vom Landgericht Berlin entschiedene
Sachverhalt sei insofern nicht vergleichbar, als dort eine
Gesellschafterversammlung direkt bevorgestanden habe. Auch bestehe kein
Verfügungsanspruch. Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Anspruch auf
Weiterleitung des Schreibens nicht und sie brauche die Klage der Verfügungskläger
in den von diesen geführten Schadensersatzprozessen nicht schlüssig machen. Es
werde ein unverhältnismäßiger Kosten- und Zeitaufwand verursacht und die
Anleger müssten ihr Begehren auf Durchführung einer Gesellschafterversammlung
nicht an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger richten. Kosten zu
Lasten aller Gesellschafter hin- sichtlich Gesellschafterversammlungen dürften nur
bei Verlangen von 10% der Gesellschafter verursacht werden. Im Übrigen habe sie
inzwischen zu Gesellschafterversammlungen eingeladen. Schließlich stehe der
beantragten einstweiligen Verfügung die Unzulässigkeit der Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 17.7.2007 aufzuheben
sowie die bedingte Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Verfügungskläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der bedingten Anschlussberufung für
den Fall der Stattgabe der Berufung, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft
ihrer gesetzlichen Vertreter, zu gebieten,
a) dem Verfügungskläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
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a) dem Verfügungskläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. A „…“mbH & Co. KG (künftig: Fonds A), die die
Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
b) der Verfügungsklägerin zu 2) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. B „…“ KG (künftig: Fonds B), die die Namen
und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
c) dem Verfügungskläger zu 3) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. B „…“ KG (künftig: Fonds B), die die Namen
und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
d) dem Verfügungskläger zu 4) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. C „…“ KG (künftig: Fonds C), die die Namen
und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
e) dem Verfügungskläger zu 5) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. D „…“ KG (künftig: Fonds D), die die Namen
und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
f) dem Verfügungskläger zu 6) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. E „…“ GbR mit quotaler Haftung (künftig: Fonds
E), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet,
herauszugeben,
g) dem Verfügungskläger zu 7) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber der X Nr. F „…“ … KG (künftig: Fonds F), die die Namen
und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,
hilfsweise bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft
ihrer gesetzlichen Vertreter, zu gebieten,
a) dem Verfügungskläger zu 1) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds A und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) dem Verfügungskläger zu 2) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds B und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
c) dem Verfügungskläger zu 3) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds B und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
d) dem Verfügungskläger zu 4) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds C und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
e) dem Verfügungskläger zu 5) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds D und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
f) dem Verfügungskläger zu 6) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds E und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
g) dem Verfügungskläger zu 7) unverzüglich Einsichtnahme in das
Treugeberregister für Fonds F und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des
Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher
Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen.
Die Verfügungskläger verteidigen die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Der Verfügungsanspruch aufgrund der Treuhandverträge sei ebenso
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Vorbringens. Der Verfügungsanspruch aufgrund der Treuhandverträge sei ebenso
wie der Verfügungsgrund gegeben, die wirtschaftliche Lage aller
Fondsgesellschaften sei prekär und entsprechende weitere
Sanierungsmaßnahmen seien geboten, zumal die ergriffenen befristet seien. Es
handele sich im Übrigen bei allen drei Verfügungsanträgen nur um vorbereitende
Maßnahmen zur Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Kernrechte ohne
Vorwegnahme der Hauptsache. Die Verfügungsbeklagte wolle auf jeden Fall
vermeiden, dass eine irgendwie geartete, Erfolg versprechende „Mitbestimmung“
der einzelnen Anleger entstehe.
Die Verfügungskläger hätten aufgrund der Umstände und des Quorums von 10 %
des Gesellschaftskapitals keine Möglichkeit gehabt, eigene Beschlussvorschläge
auf die Tagesordnung der jeweiligen Gesellschafterversammlungen zu setzen;
allerdings seien Gegenanträge gestellt worden, deren Begründung von der
Verfügungsbeklagten nicht allen Gesellschaftern zugänglich gemacht worden
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien
wird auf deren im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie
der Sache nach begründet. Das Verfügungsurteil war aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da es an den rechtlichen
Voraussetzungen hierfür fehlt. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom
09.08.2007 und 24.08.2007 dargelegt hat, kann die gewährte einstweilige
Verfügung aus drei Gründen nicht aufrecht erhalten bleiben.
Zum einen sind die Voraussetzungen des § 940 ZPO nicht gegeben. Denn
aufgrund der dem Senat vorgetragenen Tatsachen ist nicht erkennbar, dass die
Verfügungskläger dringend auf die sofortige Versendung der Schreiben mit dem
im Tenor des angefochtenen Verfügungsurteils näher dargestellten Inhalt
angewiesen sind. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die geschuldete
Handlung aufgrund der äußeren Gegebenheiten so kurzfristig erbracht werden
muss, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.
Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Denn die Fonds existieren nach wie vor,
wenn auch nicht mit dem erhofften Erfolg. Zudem wird versucht, auch wenn es die
Verfügungskläger nicht für ausreichend erachten, die Lage der Fonds zu
verbessern und für die Anleger Auswege anzubieten. Bloße Begründungsnöte in
den bereits laufenden Schadensersatzklagen können die erforderliche
Eilbedürftigkeit nicht belegen.
Zum anderen wird auch durch das vorliegende Verfügungsurteil die Entscheidung
in der Hauptsache vorweggenommen. Die von den Verfügungsklägern hierzu
vorgetragenen Überlegungen überzeugen nicht und gehen an der Dogmatik des in
der Zivilprozessordnung geregelten einstweiligen Rechtsschutzes vorbei. Entgegen
der Auffassung der Verfügungskläger ist in diesem Zusammenhang unter
Hauptsache nicht das wirtschaftliche Ziel zu verstehen, das nur aufgrund einer
Vielzahl von Einzelschritten erreicht werden kann, von denen das Schreiben,
welches aufgrund des angegriffenen Verfügungsurteils versandt werden soll, einer
ist. Was im System des einstweiligen Rechtsschutzes Hauptsache ist, wird
vielmehr durch den Verfügungsanspruch bestimmt, hier durch den Anspruch auf
Versendung des im Tenor des angefochtenen Verfügungsurteils näher
dargestellten Schreibens, der nur einen Schritt auf dem Weg zu dem Ziel, mehr
Einfluss auf die Geschicke der Fondsgesellschaften nehmen zu können, darstellt.
Wird diesem Anspruch, so wie das Landgericht es getan hat, im Wege der
einstweiligen Verfügung stattgegeben, so liegt darin bereits die Entscheidung in
der Hauptsache, da es der beantragten Regelung an der Einstweiligkeit fehlt. Denn
die Erfüllung des Verfügungsanspruchs führt nicht nur zu einer vorübergehenden
Regelung, sondern zu einer absoluten Endgültigkeit. Aus diesem Grund werden in
der Rechtsprechung auch einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von
Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet (vgl. Zöller-
Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26.Aufl. 2007, § 940 ZPO RdN 8, Stichwort:
Auskunft, Einsichtsgewährung, mit weiteren Nachweisen).
Zum dritten haben die Verfügungskläger keinen materiell-rechtlichen Anspruch
darauf, dass die Verfügungsbeklagte auf ihre Kosten das vorformulierte Schreiben
an die übrigen Treugeber versendet. Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass
die Verfügungsbeklagte aufgrund des zwischen ihr und den Verfügungsklägern
bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet ist, diesen unter Berücksichtigung
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bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet ist, diesen unter Berücksichtigung
der datenschutzrechtlichen Regelungen die Anschriften der übrigen Treugeber zu
nennen, da im Einzelfall nur so gewährleistet werden kann, dass die Treugeber ihre
Rechte nachhaltig wahrnehmen können. Der Inhalt des in dem angefochtenen
Verfügungsurteil im Detail formulierten Schreibens geht aber weit über die
dargestellte Nebenpflicht der Verfügungsbeklagten hinaus. Von der
Verfügungsbeklagten wird hiermit nicht nur verlangt, die Voraussetzungen für eine
nachhaltige Interessenwahrnehmung der Verfügungskläger zu schaffen. Sie wird
vielmehr aktiv in die Interessenwahrnehmung der Verfügungskläger eingebunden,
wozu sie nach den vertraglichen Bindungen aber nicht verpflichtet ist.
Die bedingte Anschlussberufung der Verfügungskläger ist zwar zulässig, der Sache
nach aber unbegründet. Die mit ihr weiterverfolgten Ansprüche können im Wege
einer einsteiligen Verfügung nicht durchgesetzt werden.
Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Verfügungsurteil sowie auf die ersten beiden Aspekte, mit denen
der Senat die Zurückweisung des Hilfsantrags zu 2) begründet hat, verwiesen
werden. Ergänzend bleibt noch zu erwähnen, dass die beiden Anträge der
bedingten Anschlussberufung auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie
den Aspekt des Datenschutzes nicht hinreichend berücksichtigen.
Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da dieses
Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.