Urteil des OLG Frankfurt vom 25.10.2000

OLG Frankfurt: quelle, anmerkung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, republik, vollstreckbarkeit, dokumentation, vollstreckungsverjährung, strafverfahren

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 137/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 IRG, § 49 Abs 1 Nr 2 IRG,
§ 49 Abs 1 Nr 3 IRG, § 49 Abs
1 Nr 4 IRG, § 49 Abs 3 IRG
Vollstreckung: Übernahme der Vollstreckung eines
tschechischen Strafurteils
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Vollstreckung eines Urteils eines tschechischen Gerichts
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Kreisgerichts Hradec Kralove vom 28.3.1996
in Verbindung mit dem Beschluß des Obergerichts Prag vom 24.10.1996 (Az.: 9 To
55/96) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Er befand
sich vom 26.6.1993 bis zum 26.6.1996 in Haft in der Tschechischen Republik.
Auf Antrag der tschechischen Behörden hat das Landgericht Darmstadt durch
Beschluß vom 5.9.2000 die Freiheitsstrafe von 7 Jahren für vollstreckbar erklärt, sie
in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren nach deutschem Recht umgewandelt
und angeordnet, daß auf diese Gesamtfreiheitsstrafe Teile der Sanktionen
anzurechnen sind, die in Tschechien vollstreckt wurden.
Gegen den am 12.9.2000 dem beigeordneten Beistand des Verurteilten
zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit am 13.9.2000 eingegangenem
Schreiben seines Wahlbeistandes und mit am 15.9.2000 eingegangenem
Schreiben seines beigeordneten Beistandes sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§
55 Abs. 2 IRG, 311 StPO). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet. Das
Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts Hradec Kralove vom
28.3.1996 im einzelnen festgestellt und dargelegt (§§ 48, 49 IRG). Dieses Urteil ist
seit dem 7.11.1996 rechtskräftig. Im Verlauf des Strafverfahrens vor den
tschechischen Gerichten war der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt.
Soweit der Verurteilte bei gerichtlichen Verhandlungen nicht persönlich anwesend
war, war er stets durch seinen Verteidiger vertreten. Dafür, daß das tschechische
Strafverfahren aus anderen Gründen rechtsstaatlichen Grundsätzen
widersprochen hätte (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 73 IRG), bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Die festgesetzte Freiheitsstrafe hätte für die begangenen Taten
auch nach deutschem Recht verhängt werden können (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
IRG). Vollstreckungsverjährung ist weder nach tschechischem noch nach
deutschem Recht eingetreten (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG). Die vom Verurteilten
begangenen und in dem Urteil vom 28.3.1996 zugrunde gelegten Straftaten sind
sowohl nach tschechischem als nach deutschem Recht strafbar (§ 250 Abs. 1
tschechisches StGB 1263 StGB). Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom
5.9.2000 ist jedoch im Tenor dahin zu ergänzen, daß die Übernahme der
Vollstreckung des Urteils vom 28.3.1996 zulässig ist. Denn die
Exequaturentscheidung hat sowohl die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach §§
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Exequaturentscheidung hat sowohl die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach §§
48, 49 IRG als auch die Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden ausländischen
Urteils nach § 54 IRG festzustellen. Beide Feststellungen haben wesentliche
Bedeutung und sind deshalb in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen.
Da die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Verurteilte die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.