Urteil des OLG Frankfurt vom 18.08.2009

OLG Frankfurt: grobe fahrlässigkeit, brief, widerklage, kaufvertrag, hersteller, fahrzeug, anwaltskosten, käufer, daten, sorgfalt

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 59/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1
BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, §
442 Abs 1 S 2 BGB, § 443 Abs
1 BGB
(Gebrauchtwagenankauf eines gewerblichen Autohändlers:
Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels; unberechtigte
außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 20. März 2009, Az. 2 O 435/08, teilweise dahingehend
abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 30.742,25 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über
einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz in Anspruch; der Beklagte
seinerseits begehrt im Wege der Widerklage Ersatz seiner vorgerichtlichen
Anwaltskosten.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen
handelt, nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung einen als X Caprio
bezeichneten PKW des Beklagten in Zahlung genommen hat, der zwar wie ein
entsprechender X aussah, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen
zusammengebaut war und nicht von X stammte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78
bis 80 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Haftung des
Beklagten sei nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin der
Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei; zudem lägen weder
Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen seitens des Beklagten noch für die
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie vor. Der Widerklage hat das
Landgericht stattgegeben, da die Klägerin mit der zu Unrecht erfolgten
vorprozessualen Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs ihre aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag obliegenden Pflichten verletzt
habe.
Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 80 bis 83 d. A.)
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Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 80 bis 83 d. A.)
wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 24. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem
am 17. April 2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung
eingelegt, die sie mit einem am 15. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat. Die Klägerin rügt die Annahme des Landgerichts, sie habe den
Mangel grob fahrlässig nicht erkannt. Es gäbe keine generelle Überprüfungspflicht
eines Gebrauchtwagenkäufers, weder eines privaten noch eines gewerblichen.
Soweit die Rechtsprechung dem gewerblichen Autohändler eine
Untersuchungspflicht auferlege, diene dies dem Schutz des Käufers; vorliegend
ginge es aber um Ansprüche des gewerblichen Autokäufers gegen einen privaten
Verkäufer.
Eine Untersuchungspflicht im Einzelfall bezöge sich zudem lediglich auf den
technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch auf einen Eintrag im KFZ-Brief,
welcher von dem optischen Erscheinungsbild des PKW und der Angabe im
Kaufvertrag abweiche. Ob dies auffalle, hinge nicht von den besonderen
individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Autohändlers ab, sondern davon, ob
jede der zahlreichen Zeilen eines KFZ-Briefs gelesen werde. Hierzu habe aber
auch nicht deshalb Anlass bestanden, weil im KFZ-Brief Bemerkungen für die
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs enthalten gewesen seien. Dem Mitarbeiter A der
Klägerin könne weder Fahrlässigkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Ihm sei ein PKW angeboten worden, der wie ein X ausgesehen habe und
von dem Beklagten im Kaufvertrag auch so bezeichnet worden sei. Ein
Verkaufsleiter würde sich der Lächerlichkeit preisgeben, wenn er seine Mitarbeiter
anweisen würde, erst einmal zu prüfen, ob im Fahrzeugbrief tatsächlich der
Hersteller eingetragen sei, der dem optischen Erscheinungsbild und den
Verkäuferangaben entspräche.
Im Übrigen nähme das Landgericht, das keine Beschaffenheitsgarantie des
Beklagten angenommen hat, eine unerträglich erscheinende Verteilung von
Rechten und Pflichten vor.
Schließlich wendet sich die Klägerin gegen ihre Verurteilung zum Ersatz der
außergerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten. Es bestünde nur dann eine
Verpflichtung zum Ersatz außergerichtlich entstandener Anwaltskosten, wenn in
besonders leichtfertiger, der Willkür gleichkommender Weise ein Anspruch geltend
gemacht worden sei. Das sei hier nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. März 2009 abzuändern und
I. den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. 29.657,21 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW,
Fahrzeugsidentitätsnummer ....., zu zahlen;
2. weitere 1.005,40 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 27.117,26 € vom 30. Dezember 2008 bis zum 11.
Februar 2009 und aus 30.662,61 € seit dem 12. Februar 2009;
II. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Mitarbeiter der
Klägerin zum Zwecke der Wertermittlung unstreitig Daten aus dem KFZ-Brief in
das Computersystem der Klägerin eingaben, woraufhin eine Fehlermeldung
erschien. Dies zeige, dass die Mitarbeiter der Klägerin den Fahrzeugbrief überprüft
hätten und durch eine Fehlermeldung aufmerksam geworden seien.
II. Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der Widerklage begründet.1. Das
Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 442 Abs. 1 S.
2 BGB ausgeschlossen sind, weil der Klägerin der Mangel des Fahrzeugs - bei dem
es sich entgegen der Angaben im Kaufvertrag nicht um einen X Caprio handelte -
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen
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schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall
einleuchten muss (Palandt/Heinrichs, 68. A., § 277 BGB Rn. 5 m.w.N.).
Es kann zunächst offen bleiben, ob es eine generelle Untersuchungspflicht des
gewerblichen Autohändlers gibt, der einen PKW von einem Privatmann ankauft.
Hier hatte nämlich die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten einschließlich KFZ-
Schein und -Brief ausdrücklich zur Bewertung und Schätzung des Ankaufspreises
und damit zur Untersuchung bzw. Überprüfung sämtlicher wertbildender Faktoren
erhalten. Damit war es bereits aus diesem Grund ureigene Angelegenheit der
Klägerin, diese Untersuchung sowohl des Fahrzeugs als auch der vorgelegten
Papiere gründlich durchzuführen. Dabei kann ebenfalls offen bleiben, ob es einem
gewerblichen Autohändler in diesem Zusammenhang obliegt, jede der zahlreichen
Zeilen eines Fahrzeugsbriefs durchzulesen, zur Kenntnis zu nehmen und auf die
Richtigkeit hin zu überprüfen. Zumindest die wesentlichen Umstände sind zu
überprüfen und auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten
abzugleichen. Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch die Angabe des
Fahrzeugherstellers, zumal sich diese nicht an entlegener Stelle, sondern bereits
in Zeile 2 des Fahrzeugbriefs befindet. Hinzu kommt vorliegend, dass ein
Mitarbeiter der Klägerin - wie sie selbst mit Schriftsatz vom 5. März 2009
vorgetragen hat - die für die Erstellung der computergestützten Bewertung
erforderlichen Daten dem Fahrzeugbrief entnommen und sowohl handschriftlich in
die Gebrauchtwagenbewertung übertragen als auch in den PC eingegeben hat.
Diese Daten umfassten auch den im Textteil A in Zeile 2 angegebenen Schlüssel
für den Fahrzeughersteller, der sich unmittelbar neben der ausdrücklichen Angabe
des Fahrzeugherstellers befindet, die vorliegend „SONST.KFZ.HERSTELLER“ lautet.
Selbst wenn dem Mitarbeiter der Klägerin diese unmittelbar neben dem
Fahrzeugschlüssel angeführte, mit dem Anschein nicht übereinstimmende
Herstellerangabe zunächst entgangen sein sollte, so hatte er jedoch besonderen
Grund aufmerksam zu werden, als der Computer eine Fehlermeldung auswarf und
das Fahrzeug nicht finden konnte. Spätestens dies hätte Anlass sein müssen, die
Herstellerangabe und die sonstigen Angaben in dem KFZ-Brief zu überprüfen.
Dann hätte der Mitarbeiter der Klägerin auch feststellen können und müssen, dass
als Fahrzeughersteller in der Zeile 2 neben dem Schlüssel nicht „X“, sondern
„Sonst. KFZ.Hersteller“ angegeben ist und dass darüber hinaus am Ende des KFZ-
Briefs unter „Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen“ angeführt ist,
dass es sich um einen Ersatzbrief handelt und die Fahrzeugbeschreibung auf S. 2
aufgrund eines Vollgutachtens nach § 21 StVZO der ..... Halle erstellt wurde. Nach
§ 21 StVZO ist aber - was die Klägerin als Fachhändlerin wissen musste - eine
Betriebserlaubnis zu beantragen, wenn ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten
Typ gehört. Somit lag es aber für den Mitarbeiter der Klägerin auf der Hand, dass
die Bezeichnung des Fahrzeugs als X nicht zutreffen konnte. Dabei hat er, obwohl
er selbst auf diese Umstände aufmerksam wurde, die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, weil er die ganz naheliegende Überlegung,
den geweckten Zweifeln durch einen weiteren Blick in den KFZ-Brief nachzugehen,
nicht angestellt, sondern ohne weitere Überprüfung der Sachlage den Schlüssel für
X in den Computer eingegeben hat. Unbegründet sind dabei die von der Klägerin
angemeldeten Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 25. Februar 2009
gehaltenen Vortrags des Beklagten. Dass die Schlüsselnummer in unmittelbarer
Nähe des Vermerks „sonstiger KFZ-Hersteller“ im KFZ-Brief aufgedruckt ist, ergab
sich bereits aus dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Kopie
vorliegenden KFZ-Brief und ist zudem unstreitig; neues unstreitiges Vorbringen ist
aber in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 27. A., § 531
Rn. 21). Im Übrigen ist auch unerheblich, ob der Mitarbeiter der Klägerin die
ausdrückliche Angabe des Fahrzeugherstellers wahrgenommen hat oder nicht;
maßgeblich ist allein, dass er nach Erhalt der Fehlermitteilung allen Anlass dazu
gehabt hätte nachzuschauen, welche Eintragung der KFZ-Brief hinsichtlich des
Fahrzeugherstellers enthält. Dass diese Angabe – wie die Klägerin mit nicht
nachgelassenem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 vorträgt - auch dem von ihrem
Käufer eingeschalteten Fachbetrieb B entgangen ist, entlastet die Klägerin insoweit
nicht.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe die
Problematik mit der Typschlüssel-Nummer unter Hinweis auf einen (angeblichen)
Reimport bagatellisiert. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Behauptung
bestreitet, hätte sich der Mitarbeiter der Klägerin als Fachmann nicht auf eine
solche - nicht ohne Weiteres nachvollziehbare und von einem Laien abgegebene
mögliche - Begründung verlassen dürfen, zumal dem Fahrzeugbrief zusätzliche
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mögliche - Begründung verlassen dürfen, zumal dem Fahrzeugbrief zusätzliche
Hinweise auf die Herstellerproblematik zu entnehmen waren. Da es sich zudem bei
dem Hersteller eines Fahrzeugs um eine wichtige, wertbildende Eigenschaft - und
nicht um eine Lappalie - handelt, war die Klägerin in besonderem Maße gehalten,
möglichen Zweifeln nachzugehen und sich nicht auf die Angaben eines
fachunkundigen Verkäufers zu verlassen.
Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB
für einen Haftungsausschluss vor. Die Annahme des Landgerichts, dass ein
arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten nicht ersichtlich sei,
wird mit der Berufung nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden, da der
Beklagte, der den PKW selbst als X Cabrio erworben hat, der Klägerin sämtliche
Unterlagen, aus denen sich die Fahrzeugangaben entnehmen ließen, zur Prüfung
und Bewertung zur Verfügung gestellt hat. Dem Landgericht ist auch darin
zuzustimmen, dass der Beklagte keine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1
BGB übernommen hat, da es an Hinweisen darauf fehlt, der Beklagte habe in
jedem Fall für alle Folgen des Fehlens der Beschaffenheit „X“ einstehen wollen. Die
im Kaufvertrag erfolgte Bezeichnung des PKW als „X“ stellt nur eine
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, deren Fehlen allein
zur Mangelhaftigkeit führt.
Nach alledem hat die Berufung hinsichtlich der Klage keinen Erfolg.
2. Der Beklagte hat aber gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz seiner
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass die Widerklage auf die Berufung hin
abzuweisen ist. Zwar ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.
Januar 2009 (V ZR 133/08 = BGHZ 179, 238) davon auszugehen, dass die
unberechtigte außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner der Klägerin einen Verstoß gegen
die Pflicht der Klägerin zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB darstellt und im
Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig ist. Die Klägerin hat die
Pflichtwidrigkeit aber nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2009 (a. a. O.) handelt
der Gläubiger, der seinen Vertragspartner unberechtigt außergerichtlich in
Anspruch nimmt, nämlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass
seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner
Forderung kann nämlich sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden, dessen
Ergebnis vorauszusehen von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines
Rechtsstreits nicht verlangt werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§
276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger deshalb vielmehr bereits dann, wenn er
prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem
eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin
plausibel ist. Mit dieser Plausibilitäts- oder Evidenzkontrolle hat es sein Bewenden.
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin ihr unberechtigtes
Zahlungsverlangen nicht zu vertreten, da sie nicht fahrlässig gehandelt hat. Die
Klägerin hatte den PKW von dem Beklagten erworben. Das Fahrzeug war
mangelhaft mit der Folge, dass die Klägerin selbst von ihrem Käufer auf
Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen worden ist, ohne den
Käufer auf § 442 Abs. 1 BGB verweisen zu können. Vor diesem Hintergrund ist der
Rechtsstandpunkt der Klägerin, ihrerseits Rückgriff gegenüber dem Beklagten als
Verkäufer nehmen zu können, plausibel, da danach die Ursache der
Vertragsstörung nicht im eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in
jenem des Beklagten lag.
Zudem musste die Klägerin im Rahmen einer Evidenzkontrolle auch nicht
annehmen, ihr Anspruch gegen den Beklagten sei wegen grob fahrlässiger
Unkenntnis der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen; vielmehr durfte sie ihren
eigenen Rechtsstandpunkt in der Sache für vertretbar halten, zumal es sich bei
der Frage des Vorliegens einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels um eine
Bewertungsfrage handelt, deren Ergebnis nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708
Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert für die Berufung
ergibt sich aus den Berufungsanträgen zu Klage und Widerklage ohne
Berücksichtigung der von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten
Berücksichtigung der von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (§ 43 Abs. 1 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.