Urteil des OLG Frankfurt vom 30.12.2009

OLG Frankfurt: wichtiger grund, grundsatz der freien beweiswürdigung, aufschiebende wirkung, beitrittserklärung, gesellschafter, fristlose kündigung, neues vorbringen, ordentliche kündigung, anleger

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 16/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 312d BGB, § 355 BGB
Widerruf
Leitsatz
Zur Widerrufsbelehrung und deren Folgen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2007 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 1 O 279/06) wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Beteiligung durch die fristlose
Kündigung bzw. durch Widerruf vom 24.04.2006 beendet ist und die Rückzahlung
bereits geleisteter Beträge sowie die Freistellung von künftigen Verbindlichkeiten.
Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm das
Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 306,13 € auszuzahlen.
Das Landgericht hat in seinem Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe
keine Berechtigung des Klägers, die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) zu
kündigen. Er habe schon nicht behauptet, dass die vorgelegten Unterlagen
unrichtige Angaben enthielten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der
Kläger vor seinem Beitritt über die Chancen und Risiken unzutreffend informiert
worden sei.
Die Aussage des Zeugen Z1 sei unergiebig. Der Zeuge habe keine Details
mitteilen können. Er habe auch angegeben, dass er nicht bei allen Gesprächen
zugegen gewesen sei. Schließlich sei der Zeuge als Vater des Klägers nicht
unbefangen.
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Ein Kündigungsgrund resultiere auch nicht aus der fehlenden Information des
Klägers über eine Verfügung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
gegenüber der Beklagten zu 3), wonach es dieser untersagt gewesen sei,
Beteiligungsverträge der Beklagten zu 1) zu vermitteln. Dadurch seien die
Interessen der Anleger nicht betroffen gewesen. Für den Anleger sei es von
untergeordneter Bedeutung, wer den Vertrieb der Beteiligung der Gesellschaft
organisiert. Ein Fall, bei dem sich das Verfahren gegen die Gesellschaft selbst
richte, sei nicht gegeben.
Weiterhin sei der Kläger ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
Rechte aus einer fehlerhaften Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könne
der Kläger nicht herleiten. Weitere Gründe dafür, die Beteiligung bei der Beklagten
zu 1) zu kündigen, seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 27.12.2007 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 22.01.2008
Berufung eingelegt und diese am 27.02.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit
der Berufung seine Klageanträge weiter. Hilfsweise begehrt er die Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 306,13 €.
Das Gericht habe die unstreitigen Tatsachen falsch gewürdigt. Die Beklagten
hätten die behauptete Aufklärungspflichtverletzung schon nicht ausreichend
bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig, da die Vermittlerin V von
den Beklagten mit dem Vertrieb beauftragt worden sei. Dies sei unstreitig. Die
Beklagten hätten dies im Schriftsatz vom 28.06.2007 zugestanden. Sie sei damit
Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen.
Das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen Z1 fehlerhaft gewürdigt. Der
Zeuge habe ausdrücklich bestätigt, dass die Vermittlerin erklärt habe, die Anlage
sei absolut sicher. Nach den Angaben des Zeugen habe die Vermittlerin
angegeben, diese Beteiligung sei besser als die bereits bestehende
Lebensversicherung. Das Landgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt,
dass es sich bei dem Zeugen um einen einfachen Monteur handele, der noch dazu
mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut sei. Durch die Aussage des
Zeugen sei jedoch bewiesen, dass die Beteiligung zum Zweck der Altersvorsorge
als sichere Kapitalanlage vermittelt worden sei. Tatsächlich handele es sich jedoch
unstreitig um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken,
insbesondere dem Risiko des Totalverlustes der Anlage.
Das Landgericht habe auch fehlerhaft erkannt, dass es einer Information des
Klägers über das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nicht
bedurft habe. Dies sei für den Anleger ein wesentlicher Umstand. Der Kläger hätte
die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn ihm die Unterlassungsverfügung gegen den
Vermittler bekannt gewesen wäre. Der spätere Ausgang des Verfahrens sei
unerheblich. Das Untersagungsverfahren sei im Übrigen erst mit Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2006 beendet gewesen.
Eine Aufklärungspflichtverletzung sei ferner in dem fehlenden Hinweis der
Vermittlerin auf die negative Berichterstattung in der Tagespresse zu sehen.
Darauf sei das Landgericht in seinem Urteil nicht eingegangen.
Aus der Anlage B 1 (Blatt 114 der Akte) folge, dass die Vermittlerin für die
Beklagte zu 2) tätig sei, was die Beklagten zugestanden hätten. Dies sei ferner
aus der Beitrittserklärung (Anlage K 1, Bl. 9-11 d.A.) ersichtlich. Da auch die
Beklagte zu 2) dort als Anbieterin in der Verbraucherinformation (S. 3 der
Beitrittserklärung) genannt sei, sei konkludent zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2) ein Auskunftsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte zu 2)
hafte daher unbeschränkt für die Aufklärungspflichtverletzungen der Vermittlerin.
Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung sei nach der aktuellen
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß, denn es fehle hier eine
Information des Klägers darüber, dass er die von ihm bereits eingezahlten Gelder
von der Gesellschaft zurückverlangen könne. Der Widerruf vom 24.04.2006 sei
wirksam erklärt worden. Hinsichtlich der Beitrittserklärung habe eine
Haustürsituation vorgelegen. Dem Kläger sei am 15.12.2005 erstmals der Beitritt
zu der streitgegenständlichen Gesellschaft angeboten worden. Die Vermittlerin V
habe den Kläger mit der Vorlage der neuen Beitrittserklärung überrumpelt, bei der
streitgegenständlichen Anlage habe es sich um eine völlig anders geartete
Beteiligung gehandelt. Ferner habe die Vermittlerin wahrheitswidrig mitgeteilt, die
bisherige Gesellschaft sei von der Privatbank A übernommen und unter anderem
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bisherige Gesellschaft sei von der Privatbank A übernommen und unter anderem
Namen weitergeführt worden. Auf das Vorliegen einer Haustürsituation komme es
im Übrigen nicht an, denn es bestehe ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht.
Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem
Kläger das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die bisherige
Rechtsprechung zur Geltung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft beim
Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung werde voraussichtlich im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie
85/577/EWG vom 05.05.2008 (II ZR 292/06) keinen Bestand haben.
Im Übrigen sei die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die
Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2008 fehlerhaft.
Die Fa. B AG, die von den Beklagten beauftragt worden und für die auch die
Vermittlerin Frau V tätig gewesen sei, habe die Anleger systematisch über die
Risiken der Anlagen getäuscht.
Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung zu, da es angesichts der extrem kleingedruckten
Vertragsbedingungen wegen der fehlenden Lesbarkeit an einem wirksamen
Vertragsabschluss fehle.
Die Information bezüglich der Haftungsbeschränkung (S. 3 der Beitrittserklärung)
sei falsch und irreführend. Wäre der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass er
unter bestimmten Umständen, etwa bei gesetzlichen Forderungen bzw. beim
Unterbleiben eines individualvertraglichen Haftungsausschlusses auch mit seinen
Privatvermögen hafte, hätte er von der Beteiligung Abstand genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers
wird auf die Schriftsätze vom 27.02.2008 (Bl. 221 – 236 d. A.), vom 06.05.2008 (Bl.
252 – 257 d. A.), vom 24.06.2008 (Bl. 275 – 284 d. A.), vom 26.08.2008 (Bl. 371 –
372 d. A.), vom 24.11.2008 (Bl. 389 – 390 d. A.), vom 15.12.2008 (Bl. 394 – 395 d.
A.), vom 06.02.2009 (Bl. 398 – 399 d. A.), vom 12.05.2009 (Bl. 418 – 430 d. A.),
vom 18.05.2009 (Bl. 446 – 449 d. A.), vom 24.06.2009 (Bl. 468 – 471 d. A.), vom
14.08.2009 (Bl. 491 – 492 d. A.), vom 23.10.2009 (Bl. 509 – 510 d. A.) sowie vom
20.11.2009 (Bl. 529 – 531 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten werden unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Limburg
an der Lahn, Az.: 1 O 279/06, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 24.04.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag des Klägers über eine Beteiligung in
Höhe von 40.950,00 € - einschließlich Agio – an der Beklagten zu 1) durch
außerordentliche Kündigung vom 24.04.2006 beendet ist.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von allen
gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung an der
Beklagten zu 1) freizustellen.
Der Kläger hat zunächst hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger das
Auseinandersetzungsguthaben zum 24.04.2006, hilfsweise zum Ende des Jahres
2006, mitzuteilen und dieses an den Kläger auszuzahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.09.2008 hat der
Kläger diesen Antrag umgestellt und beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben zum 24.04.2006, hilfsweise zum
Ende des Jahres 2006, mitzuteilen.
Der Kläger hat sodann den Hilfsantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat umgestellt und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe
von 306,13 an den Kläger auszuzahlen.
Hinsichtlich der im Termin nicht vertretenen Beklagten zu 2) hat der Kläger
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Hinsichtlich der im Termin nicht vertretenen Beklagten zu 2) hat der Kläger
beantragt, ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend. Der Zeuge habe eindeutig
erklärt, dass er nicht bei allen Gesprächen zugegen gewesen sei.
Die Vermittlerin V sei von einer unabhängigen Vermittlerfirma beauftragt worden.
Dies sei auch bisher der Vortrag der Beklagten gewesen. Die Vermittlerin sei keine
Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen.
Der Fonds sei im Übrigen zu 100% voll eingezahlt und laufe ordnungsgemäß. Es
sei offen, wie er sich in den nächsten 10 beziehungsweise 20 Jahren entwickeln
werde.
Der Vertrieb sei erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14.10.2005, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzwesen angeordnet worden sei, wieder
aufgenommen worden. Im Übrigen sei dies unerheblich, denn schon nach dem
Vortrag des Klägers sei davon auszugehen, dass für ihn die fehlende Kenntnis von
der Untersagungsverfügung ohne Bedeutung gewesen sei.
Ferner seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus Prospekthaftung bestehe
nicht.
Eine wirksame Kündigung liege nicht vor, es müsse daher auch kein
Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger ausgezahlt werden.
Der Auszahlungsbetrag belaufe sich auf – 173,28 €. Dieser Betrag sei gemäß
Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2008 korrekt ermittelt worden.
Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, eine Haustürsituation habe nicht
vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
wird auf die Schriftsätze vom 07.04.2008 (Bl. 237 – 239 d. A.), vom 25.04.2008 (Bl.
241 – 251 d. A), vom 05.09.2008 (Bl. 376 d. A.), vom 30.09.2008 (Bl. 387 – 388 d.
A.), vom 02.12.2008 (Bl. 393 d. A.), vom 24.02.2009 (Bl. 409 – 410 d. A.), vom
25.05.2009 (Bl. 450 – 452 d.A.), vom 19.06.2009 (Bl. 466 – 467 d. A.), vom
28.07.2009 (Bl. 490 d. A.), vom 10.11.2009 (Bl. 525 – 526 d. A.) sowie vom
27.11.2009 (Bl. 535 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat
in der Sache keinen Erfolg, da ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO nicht
vorliegt, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer
Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse wegen der
Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger
behauptet ein Recht, sich von der Beitrittserklärung zu lösen. Damit besteht eine
tatsächliche Unsicherheit, die das Rechtsverhältnis gefährdet.
Ein Anspruch auf Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit
der Beklagten zu 1) besteht jedoch nicht.
Es finden vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung mit
der Folge, dass der Kläger die von ihm behaupteten Mängel bei Abschluss des
Vertrages nur durch Kündigung geltend machen kann, da die Gesellschaft
unstreitig in Vollzug gesetzt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur
fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den Fall des
fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft. Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist
regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder
Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur
Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem
Gesellschaftsvertrag. Diese Grundsätze finden allerdings dann keine Anwendung,
wenn der rechtlichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft oder dem
fehlerhaften Beitritt gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter
schutzwürdiger Personen entgegenstehen, also in der Regel dann, wenn der
Gesellschaftsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 16.12.2002,
Az. II ZR 109/01; Urteil vom 02.12.2003, Az.: XI ZR 429/02). Dies ist vorliegend
nicht ersichtlich.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (§
723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) besteht. Die ordentliche Kündigung gem. § 723 Abs. 1 S. 1
BGB wurde vertraglich bis zum 19. Beteiligungsjahr ausgeschlossen (Ziff. 11 der
Vertragsbedingungen).
Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein wichtiger Grund. Ein
solcher wichtiger Grund besteht, wenn dem Kündigenden nach Lage des Falles
eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das
Vertrauensverhältnis grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken
aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist
(Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, § 723, Rz. 28; Palandt/Sprau,
Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 723, Rz. 4).
Von einem solchen Grund ist in der Regel dann auszugehen, wenn ein zum
Rücktritt oder zur Anfechtung des Vertrages berechtigendes Verhalten vorliegt, da
die Kündigung in diesen Fällen an die Stelle des Rücktritts- oder Anfechtungsrechts
tritt. Gleiches gilt, soweit der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft durch
irreführende Prospektangaben zum Beitritt veranlasst wurde (Palandt/Sprau, a. a.
O.; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, § 723, Rz. 46).
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die Kündigung jedoch auf Handlungen einer
an der Gesellschaft nicht beteiligten dritten Person.
Wie sich aus § 723 Abs. 1 S. 3 ergibt, steht jedoch das pflichtwidrige Verhalten der
anderen Gesellschafter im Vordergrund. Nur ausnahmsweise kommt auch das
pflichtwidrige Verhalten Dritter als Kündigungsgrund in Betracht. Vorgänge, die
nicht vom Verhalten eines Mitgesellschafters abhängen, können nur unter
besonderen Umständen als wichtiger Grund gewertet werden (OLG München,
Urteil vom 26.10.2000, ZIP 2000, 2295 ff, Fundstelle bei Juris Rz. 82;
Palandt/Sprau, BGB, a. a. O., Rz. 4).
Solche besonderen Umstände stehen jedoch vorliegend nicht fest.
Selbst wenn man die Zeugin V als Erfüllungsgehilfin ansieht, da sie für die
Gesellschaft die zukünftigen Gesellschafter über die Beteiligung informierte, ergibt
sich kein Kündigungsgrund.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht mit einer zur Verurteilung
ausreichenden Sicherheit ergeben, dass eine fehlerhafte Beratung durch die
Zeugin V vorliegt.
Das Landgericht ist in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sowie unter
Berücksichtigung der sonstigen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die
Behauptungen des Klägers zu dem Vorliegen einer Täuschung nicht bewiesen sind.
Die Angriffe des Klägers gegen diese rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das
Landgericht bleiben dabei ohne Erfolg.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der
Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist,
ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne
Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung
bewerten darf (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 286 Rn 13). Der Vorgang der
Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht
auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117
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auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117
(2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das
Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller/Greger aaO). Ein
Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem
erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der
Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist dann der Fall,
wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn
sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a. a. O., m. w. N.).
Dies ist bei den im Urteil getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der
Fall.
Im Ergebnis kam das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen nicht zu
einem ausreichenden Grad der Gewissheit, um von dem Vortrag des Klägers
überzeugt zu sein. Dabei bezog es sich einerseits auf die nicht eindeutigen und
unergiebigen Angaben des Zeugen und andererseits auf bestehende Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die sich aus seiner engen familiären
Verbundenheit mit dem Kläger ergeben. Dies ist nicht zu beanstanden.
Eine erneute Vernehmung des Zeugen Z1 ist nicht angezeigt, denn es fehlt an
konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Unergiebigkeit seiner Aussage auf
sprachliche Probleme zurückzuführen ist und für die Vernehmung des Zeugen ein
Dolmetscher für die russische Sprache erforderlich gewesen wäre. Es lassen sich
insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 07.11.2007 keine
Verständigungsprobleme entnehmen.
Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
in gleicher Weise wie die Vorinstanz.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Beweiswürdigung durch
das Landgericht lückenhaft ist oder gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt.
Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt
und diese gewürdigt. Der Senat sieht sich mangels abweichender Anhaltspunkte
an die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht gebunden, er hält an
dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, wonach der Kläger beweisfällig geblieben
ist.
Eine Kündigung der in Vollzug gesetzten Gesellschaft ist nicht durch den Widerruf
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz am 24.04.2006 erfolgt.
Das Kündigungsrecht tritt bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts an die Stelle eines Rücktritts bzw. Anfechtungsrechtes. Abschlussmängel
stellen in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB
dar (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 723 Rz. 4, § 705 Rz.
17, 18). Einen Abschlussmangel und damit einen wichtigen Kündigungsgrund im
Sinne des § 723 BGB begründet auch ein wirksamer Widerruf nach §§ 312, 355
BGB (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 705 Rz. 17).
Der Kläger hat in seinem Kündigungsschreiben vom 24.04.2006 den Widerruf
seiner Beitrittserklärung gemäß § 355 BGB erklärt (Bl. 16 d. A.).
Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung vom 15.12.2005 weist lediglich auf
die Pflichten, jedoch nicht auf die wesentlichen Rechte des Verbrauchers hin. Eine
derartige Widerrufsbelehrung entspricht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB (BGH NJW
2007, 1946 ff.). Der Schutzzweck der Regelung erfordert danach jedenfalls eine
Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt ergeben.
Dazu gehört, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und gegebenenfalls die gezogenen Nutzungen herauszugeben
hat (BGH NJW 2007, 1946 ff.) Dies sieht auch die Musterbelehrung gemäß Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vor.
Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in dem von dem Kläger
angeführten Verfahren (Az.: II ZR 292/06) einen Vorlagebeschluss zum
Europäischen Gerichtshof erlassen hat, in dem auch die Frage gestellt wird, ob die
nationale Rechtsprechung, wonach ein Widerruf des Beitritts zu einer in Vollzug
gesetzten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 312, 355 BGB lediglich
einen auf den Zeitpunkt des Widerrufs berechneten Auseinandersetzungsanspruch
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einen auf den Zeitpunkt des Widerrufs berechneten Auseinandersetzungsanspruch
begründet, gegen die Bestimmungen des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie
85/577/BGB vom 20.12.1985 verstößt. Eine Entscheidung des EuGH hierzu liegt
noch nicht vor.
Der Bundesgerichtshof hält nach der genannten Entscheidung gleichwohl die
Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs
nach dem Haustürwiderrufsgesetz für geboten. Durch die Regelungen der
fehlerhaften Gesellschaft werden gerade auch die Mitgesellschafter geschützt.
Deren Interessen wären durch die verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsregeln in
mehrfacher Hinsicht nachteilig betroffen. Die Mitgesellschafter haben ein
schützenswertes Interesse daran, dass sich die Beteiligungsbasis nicht schmälert.
Dies gilt auch hinsichtlich der Liquiditäts- und der Kapitalbasis, die zum Nachteil
der verbleibenden Gesellschafter verringert werden würde, erhielte der
ausscheidende Gesellschafter einen höheren Betrag ausbezahlt als das auf seine
Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben. Der Gesellschafter, der
schnell handelt, würde die volle Einlage zurückerhalten, die übrigen widerrufenden
Gesellschafter hätten die Folgen zu tragen. Dies wirkt sich dann besonders
nachteilig aus, wenn die Gesellschaft aufgrund der Erfüllung zuerst geltend
gemachter Rückzahlungsansprüche in die Insolvenz getrieben wird. Dies ist mit
dem gesellschaftsrechtlichen Gebot einer gleichmäßigen Behandlung aller
betroffenen Gesellschafter unvereinbar (BGH a. a. O.)
Es ist jedoch keine sog. Haustürsituation gegeben.
Die Vermittlerin besuchte den Kläger bereits in der ersten Novemberhälfte und
sodann nochmals in der zweiten Novemberhälfte des Jahres 2005 in dessen
Wohnung bzw. in der Wohnung seiner Eltern. Der Kläger hat dann seine
Willenserklärung zum Abschluss des Beteiligungsvertrages mit der C AG
abgegeben. Zum Vertragsabschluss bezüglich der Beteiligung bei der Beklagten
zu 1) kam es erst am 15.12.2005, nachdem über das Vermögen der C AG das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger hatte sich bereits vor der
Beteiligungserklärung am 15.12.2005 entschlossen, eine Kapitalanlage in dieser
Form zu wählen. Der Besuch der Vermittlerin am 15.12.2005 stellt mithin eine
Fortsetzung der Verhandlungen über den Abschluss einer Kapitalanlage dar, so
dass im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem ersten Besuch in der ersten
Novemberhälfte 2005 und der Beitrittserklärung am 15.12.2005 nicht mehr davon
ausgegangen werden kann, dass diese Beitrittserklärung unter dem Eindruck einer
für die Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungs- bzw. Überraschungssituation
zustande gekommen ist.
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht berufen. Die
hier vorliegende Widerrufsbelehrung verweist auf die Vorschriften der §§ 312 d, 355
Abs. 3 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass ein Widerrufsrecht nur dann
eingeräumt werden sollte, wenn sich ein solches aus den gesetzlichen
Bestimmungen ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein
darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht, unabhängig von dem
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, vereinbart werden sollte. Aber auch
dann, wenn ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart gewesen sein sollte, liegt
kein wirksamer Widerruf vor. Denn unter diesen Umständen muss davon
ausgegangen werden, dass ein Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte, weil es sich dann
auch bei der Widerrufsbelehrung um eine wirksame individualvertragliche
Vereinbarung handelte, die sich nicht nach den gesetzlich verankerten
Verbraucherschutzinteressen richten musste. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich ausschließlich den
Verbraucherschutzinteressen und einer späteren Rechtsprechung hierzu
entsprechende Widerrufsbelehrung vom Vertragswillen der Parteien umfasst war.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Angaben der
Vermittlerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB gegen
die Beklagte zu 1).
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch die Vermittlerin Frau V eine
Falschberatung erfolgt ist. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht verwiesen werden.
Die Vernehmung der Zeugin V war entbehrlich. Auf diese Zeugin ist in erster
Instanz verzichtet worden. Zwar wirkt dieser Verzicht nur für die erste Instanz, die
Benennung der Zeugin in der zweiten Instanz ist aber ein neues Vorbringen und
nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Greger,
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nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Greger,
ZPO, 27. Auflage, § 399, Rz. 3). Wenn eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren
auf einen Zeugen verzichtet und diesen Zeugen im Berufungsverfahren erneut
benennt, kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden, denn diese
Anbringung des Beweisantrages in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 1 U 118/03; OLG Köln, Urteil vom
14.12.2004, Az.: 4 U 24/04).
Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus der fehlenden Aufklärung über
die negativen Meldungen in der Tagespresse über die Beklagten im Juli 2005.
Hierbei handelt es sich um eine einzelne kritische Berichterstattung in der ...
Zeitung. Etwas anderes gilt dann, wenn in der Presse mehrfach vor der
Kapitalanlage gewarnt worden wäre, dies wird jedoch nicht dargelegt. Gegenteiliges
ist auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2005 (Az.: II
ZR 197/04) zu entnehmen, denn in dem dort zu entscheidenden Fall ist in der
Presse mehrfach kritisch über ein Anlagekonzept berichtet worden.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) resultiert auch nicht aus dem nicht erteilten
Hinweis auf das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzwesen. Zwar ist davon
auszugehen, dass die Gesellschaft über sämtliche Umstände, die für die
Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss.
Eine Verpflichtung zu einem ausdrücklichen Hinweis an die Anleger ist vorliegend
jedoch nicht festzustellen.
Es ging bei dem Verfahren um die Frage, ob die Vermittlung von Beitrittsverträgen
zur Aufnahme von Gesellschaftskapital an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
eine Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung) im Sinne des § 1
Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG darstellt und die Gesellschaft deshalb über eine
Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG verfügen muss. Dies betraf lediglich die in erster
Instanz mitverklagte Beklagte zu 3) als Vermittlerin. Weiterhin haben die Beklagten
vorgetragen, dass der Vertrieb erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 14.10.2005, in dem die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzwesen angeordnet
wurde, wieder aufgenommen wurde. Damit ist nicht erkennbar, dass zur Zeit der
Vermittlungsgespräche mit dem Kläger überhaupt eine wirksame Untersagung
vorlag.
Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass dies für seine
Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Die Person des Vertreibers
beeinflusst die Werthaltigkeit der Beteiligung an sich nicht.
Es fehlt an der Darlegung, dass die fehlende Aufklärung ursächlich für den Beitritt
des Klägers war.
Zwar kann sich der fehlerhaft beratene Anleger grundsätzlich darauf berufen, dass
er sich aufklärungsrichtig verhalten hätte. Die Kausalitätsvermutung bei
Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch voraus, dass es nur eine bestimmte
Möglichkeit eines aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt (BGHZ 124, 151, 161).
Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung
beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es
vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten
aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, Urt. v. 13.07.2004, Aktenzeichen: XI ZR
178/03, WM 2004, 1774-1777, Fundstelle bei Juris Rz. Rz. 28, m. w. N).
Ein Schadensersatzanspruch resultiert auch nicht daraus, dass die Fa. B AG ihre
Mitarbeiter aufgefordert haben soll, die Anlage wahrheitswidrig als
hundertprozentig sicher darzustellen und der Vorstand der Fa. B AG persönlich
gemäß § 826 BGB zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Selbst wenn
die Zeugin V dementsprechend geschult worden sein sollte, ergibt sich hieraus
noch nicht, dass sie in dem hier zu entscheidenden Fall auch so vorgegangen ist.
Schließlich ist die Beitrittserklärung nicht wegen des „extremen Kleindrucks“ des
Vertragstextes und der Allgemeinen Bedingungen unwirksam. Der Text der
Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftbedingungen sind zwar
kleingedruckt, aber dennoch lesbar. Die Schriftgröße ist ausreichend, um den Text
der Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Klage war auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen, da sich der Kläger
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Die Klage war auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen, da sich der Kläger
nicht auf eine wirksame Kündigung bzw. auf einen wirksamen Widerruf berufen
kann. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines
Auseinandersetzungsguthabens.
Fehlerhafte Angaben im Prospekt, die eine Haftung der Beklagten auslösen, hat
der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Soweit er sich auf die Angaben in der Beitrittserklärung zur Haftungsbeschränkung
bezieht, hilft ihm dies nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Hinweis
irreführend ist. Es ist eindeutig erkennbar, dass nur für rechtsgeschäftliche
Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) ihr Gesellschaftsvermögen haftet und eine
Inanspruchnahme der Gesellschafter ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich,
dass bei den Anlegern ein falscher Eindruck über die Risiken der Kapitalanlage
vermittelt wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss stets durch
individualrechtliche Vereinbarungen zu erfolgen hat.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.)
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Vermittlerin Frau V
Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) war und die Beklagte zu 2) sich das
Verhalten der Vermittlerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Aus den obigen Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch
das Landgericht ergibt sich, dass eine Falschberatung bzw. eine Verletzung der
Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Vermittlerin nicht feststeht.
Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1)
verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung in einem
Parallelfall, die eine wortgleiche Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte (OLG
Köln, Az.: 27 U 5/09), zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.