Urteil des OLG Frankfurt vom 11.12.2007

OLG Frankfurt: firma, cmr, feststellungsklage, abtretung, schadenersatz, transport, aktivlegitimation, ware, beschädigung, brand

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 60/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 399 BGB, § 256 ZPO, Art 17
CMR
Frachtführerhaftung im internationalen
Straßengüterverkehr: (Un-)Zulässigkeit einer
Feststellungsklage; Haftung gegenüber dem Berechtigten
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.3.2007 verkündete Urteil der 14.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin
aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des Containers ... auf dem Transport
von Stadt1 nach Stadt2 am 14.7.2005 nach Maßgabe des Transportauftrages vom
5.7.2005 der A ... GmbH & Co KG gegenüber der Beklagten dem Grunde nach auf
Schadenersatz haftet.
Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin wird abgewiesen und die Berufung
insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, die Beklagte
2/3 zu tragen. Von den durch die Nebenintervention der Streit-helferinnen zu 1)
und 2) verursachten Kosten trägt die Klägerin 1/3; im Üb-rigen tragen diese Kosten
die Streithelferinnen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Transportschaden
im Wege der Feststellungsklage auf Schadensfreistellung, hilfsweise auf
Feststellung einer Haftung dem Grunde nach in Anspruch.
Die Klägerin wurde von der Firma B ... GmbH in Stadt1 zu fixen Kosten mit dem
Transport zweier Container (mit Hautcremeprodukten) zur amerikanischen
Niederlassung der Firma B beauftragt. U. a. war die Ware auf 22 Paletten in dem –
im Klageantrag bezeichneten – Container zu transportieren, wobei nach dem
Vorbringen der Klägerin der Warenwert 126.984,96 € betrug (Anlage K 5, K 6 - Bl.
13 - 19 d.A.).
Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Firma A ... GmbH & Co. KG mit dem
Transport von Stadt1 zum Seehafen nach Stadt2. Diese wiederum beauftragte die
Beklagte gemäß Transportauftrag vom 05.07.2005 zu fixen Kosten (Anlage K 1 -
Bl. 9 d.A.). Die Beklagte unterbeauftragte dann die Streithelferin zu 1. und letztere
die Streithelferin zu 2.
4
5
6
7
8
9
10
Am 14.07.2005 geriet die Zugmaschine des Lkw der Streithelferin zu 2. in der
Nähe von Stadt3 unstreitig in Brand (Bl. 66 d.A.). Nach dem Vorbringen der
Klägerin wurde der streitgegenständliche Container erheblich in Mitleidenschaft
gezogen (Bl. 7 d.A.) wie aus den Anlagen K 3, K 4 (Bl. 11, 12, 48 d.A.) sowie aus
dem als Anlage K 9 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten E-Mailvorbericht des von der
Streithelferin zu 2. eingeschalteten Sachverständigen (Bl. 45, 131 d.A.) ersichtlich.
Am 15.07.2005 meldete die Firma B der Klägerin einen Schaden. Die Klägerin ließ
sich sodann die Rechte der Firma A ... GmbH & Co. KG durch Erklärung vom
06.07.2006 abtreten (Anlage K 7 - Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 07.07.2006
(Anlage K 8 - Bl. 22-23 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer
Freistellungserklärung zugunsten der Klägerin auf; auf das Antwortschreiben der
Beklagten vom 14.07.2006 wird Bezug genommen (Bl. 56, 57 d.A.).
Die Klägerin stützt sich zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation auf die
vorbezeichnete Abtretung der Firma A ... GmbH & Co. KG sowie auf eine nach ihrer
Auffassung mögliche Drittschadensliquidation; das Feststellungsinteresse für ihre
Klage begründet sie u.a. mit der erforderlichen verjährungsunterbrechenden
Wirkung. Die Klägerin hat des Weiteren vorgetragen, es müsse mit einem
erheblichen Schaden gerechnet werden, da es sich um pharmazeutische Produkte
handelte, die erheblicher Temperatur- bzw. Hitzeeinwirkung, großer
Rauchentwicklung sowie einem Löschwassereinsatz ausgesetzt gewesen seien.
Ihrer Information zufolge sei ein großer Teil der Sendung der Vernichtung zugeführt
worden. Sie, die Klägerin, sehe sich erheblichen Regressansprüchen ihrer
Auftraggeberin ausgesetzt, die sie zuletzt im Dezember 2005 für verantwortlich
gehalten habe (Bl. 132 d.A.). Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte
bestünden gemäß Artikel 17, 29 CMR, da insbesondere der Sachverhalt nicht
aufgeklärt worden sei und völlig im Dunkeln liege (Bl. 132 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die
Klägerin von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter aufgrund eines
eingetretenen Feuerschadens des Containers ... auf dem Transportweg von Stadt1
nach Stadt2 am 14.07.2005 freizustellen.
Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1. und 2. haben beantragt, die Klage
abzuweisen.
Sie halten die erhobene Feststellungsklage für unzulässig; dies schon wegen
fehlender schlüssiger Darlegungen einer vermeintlichen Inanspruchnahme der
Klägerin von dritter Seite sowie wegen bestehender Vorrangigkeit einer
Leistungsklage. Ebenso sei die Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen
nicht gegeben, weil ein Freihalteanspruch gemäß § 399 BGB nicht abtretbar sei (Bl.
54 d.A.). Wegen der Einwände der Streithelfer zum Schaden am Transportgut wird
u.a. auf den Schriftsatz der Streithelferin zu 1. vom 18.09.2006 (Bl. 66 d.A.) und
den Schriftsatz der Streithelferin zu 2. vom 27.02.2007 (Bl. 137 d.A.) Bezug
genommen wie auch wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes
auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird.
Mit der am 02.03.2007 verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die
Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht hinreichend die
Wahrscheinlichkeit ihrer eigenen Inanspruchnahme durch die Firma B auf
Schadenersatz dargelegt habe. Jedenfalls sei das Feststellungsbegehren auch
nicht begründet. Hierfür fehle es bereits an der schlüssigen Behauptung eines
tatsächlich am Versendungsgut entstandenen spezifizierten Schadens wie auch
der Aktivlegitimation der Klägerin § 399 BGB entgegenstehe, weil die Pflicht zur
Freistellung allein gegenüber dem Schuldner der Verbindlichkeit bestehe. Zuletzt
könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Drittschadensliquidation berufen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Begehren bei modifizierter Antragstellung weiterverfolgt. Nach
wie vor hält sie die Feststellungsklage für den richtigen Weg zur Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten. Allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts sei für
das erforderliche Feststellungsinteresse ausreichend. Die Feststellungsklage sei
auch begründet, weil mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
wenigstens ein Teil der Hautcremeprodukte infolge des massiven Brandschadens
beeinträchtigt und vollständig beschädigt worden sei (Bl. 201 d.A.). Sie, die
Klägerin, leite ihre Rechte von der Zedentin ab. Dabei ergebe sich die
Anspruchsberechtigung der Klägerin aus den Grundsätzen der
11
12
13
14
15
16
17
18
Anspruchsberechtigung der Klägerin aus den Grundsätzen der
Drittschadensliquidation. Bei dem Anspruch der Zedentin handele es sich der
Sache nach nicht um einen Freistellungsanspruch im eigentlichen Sinne, sondern
um einen Schadenersatzanspruch. Ohnedies sei die streitgegenständliche
Forderung gerade doch an den Gläubiger der Verbindlichkeit abgetreten worden,
die Gegenstand der Forderung sei. Das Landgericht habe gegen seine
Hinweispflichten verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin
wird auf die Berufungsbegründung vom 9.5.2007 (Bl. 209 - 219) sowie die
Schriftsätze vom 5.7.2007 (Bl. 253 - 257), 20.8.2007 (Bl. 284 - 291), 14.9.2007
(Bl.304) und vom 4.12.2007 (Bl.343 - 349) nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin
beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von sämtlichen berechtigten Ansprüchen
Dritter aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des Containers ... auf dem
Transport von Stadt1 nach Stadt2 am 14.07.2005 freizustellen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen und die Revision
zuzulassen,
hilfsweise die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass die
Beklagte der Klägerin aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des
Containers auf dem Transport von Stadt1 nach Stadt2 am 14.7.2005 nach
Maßgabe des Transportauftrages vom 5.7.2005 der A ... GmbH & Co. KG
gegenüber der Beklagten dem Grunde nach auf Schadenersatz hafte.
Die Beklagte sowie die Streithelferinnen zu 1. und 2. beantragen, die Berufung
zurückzuweisen sowie den Hilfsantrag abzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie machen geltend, Haupt- und
Hilfsantrag seien nach wie vor unzulässig. Der mit dem Hilfsantrag geltend
gemachte Anspruch sei verjährt. Die Beklagte hafte weder dem Grunde nach noch
inhaltlich auf Schadenersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des
zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten
vom 13.6.2007 (Bl. 229 - 231) sowie auf deren weiteren Schriftsätze vom
14.8.2007 (Bl. 271 - 272), 31.8.2007 (Bl. 296), 14.11.2007 (Bl. 318 - 321) und vom
21.11.2007 (Bl. 334, 335) verwiesen wie auch auf die zweitinstanzlichen
Schriftsätze der Streithelferin zu 1. vom 28.3.2007 (Bl. 195 ) und der Streithelferin
zu 2. vom 15.6.2007 (Bl. 232 - 235), 25.7.2007 (Bl. 262, 263), 6.9.2007 (Bl. 299)
und vom 14.11.2007 (Bl. 327 - 329) nebst Anlagen Bezug genommen wird.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In
der Sache führt die Berufung nach Maßgabe des Hilfsantrages zum Erfolg; die
weitergehende Berufung bleibt erfolglos.
Zunächst ist der Hauptfeststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Die
Klägerin hat nämlich ein hinreichendes Feststellungsinteresse hinsichtlich der
Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund des
eingetretenen Feuerschadens vom 5.7.2005. Unwiderlegt ist der Klägerin der
tatsächliche Umfang des Schadens am Transportgut (Hautcremeprodukte der
Firma B) nicht bekannt, weswegen sie geltend macht, dass mit einem erheblichen
Schaden gerechnet werden müsse, weil die pharmazeutischen Produkte infolge
des unstreitigen Brandes der Zugmaschine naheliegender Weise einer
beträchtlichen Temperatur- bzw. Hitzeeinwirkung, großer Rauchentwicklung und
einem Löschwassereinsatz ausgesetzt gewesen seien. Hinsichtlich der durch
Brand beschädigten Zugmaschine und des streitgegenständlichen Containers gibt
es Bilder (Kopien - Anlagen K 3, 4 - Bl. 11, 12, 48 d.A.) wie auch unbestritten ein E-
Mailvorbericht des - von dem holländischen Frachtführer (der Streithelferin zu 2.) -
eingeschalteten Sachverständigen in englischer Sprache existiert (Anlage K 9 – Bl.
131, 49 d.A.), dem entnommen werden kann, dass dieser den Container und
seinen Inhalt soweit als möglich durch die Türen inspizierte, dass die palettierten
Pappkartons einen Rauchgeruch und Wasserspuren aufwiesen und dass das Innere
des Containers feucht gewesen sei. Die Feuerwehrleute hätten von austretendem
Wasser und einer großen Rauchmenge beim Öffnen der (Container-)Türen
berichtet.
Allein auf der Grundlage dieser Schadensumstände ist es jedenfalls nicht
fern...liegend und entspricht der Lebenserfahrung, dass wenigstens ein Teil der in
19
20
21
22
23
fern...liegend und entspricht der Lebenserfahrung, dass wenigstens ein Teil der in
den Pappkartons befindlichen, nahe der Zugmaschine positionierten
Paletten/Pappkartons im Container durch Hitzeeinwirkung und Löschmaßnahmen
Schaden erlitten hat d.h. verdorben ist oder unverkäuflich wurde. Unbestritten und
tatbestandlich festgestellt (§ 314 ZPO – vgl. LGU Seite 3) hat die Firma B
[Absenderin und Eigentümerin] der Klägerin am 15.07.2005 den Schaden auch
gemeldet und die Klägerin als ihren Vertragspartner zuletzt im Dezember 2005 für
den entstandenen Wasserschaden verantwortlich gehalten (Bl. 132), was ebenso
unbestritten geblieben ist.
Demgegenüber stellt das frühere erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten im
Schriftsatz vom 01.09.2006 (Bl. 59 d.A.), wonach die Klägerin von dritter Seite
wegen des Schadensfalles (nicht) in Anspruch genommen werde, kein
hinreichendes (wirksames) Bestreiten dieser von der Klägerin zuletzt konkret
vorgetragenen Umstände (Bl. 76, 132 d.A.) mehr dar. Selbst aus dem
erstinstanzlichen Schriftsatz der Streithelferin zu 2. vom 27.02.2007 folgt, dass
nach ihrer Kenntnis der Schaden vom Sachverständigen aufgenommen worden sei
ein Teil der Ware bereits als unbrauchbar aussortiert worden sei insofern sei der
Klägerin eine Zahlungsklage möglich und schon jetzt absehbar, dass der vorläufig
mit 10.000,00 € bezifferte Streitwert erheblich zu gering sei (Bl. 137 d.A.).
Hiernach ist die Feststellungsklage die richtige Klageart, weil die Klägerin mangels
eigener Schadensfeststellungen – eine taugliche Schadensbezifferung (auch nicht
teilweise) vornehmen kann, insbesondere weil auch eine künftige
Inanspruchnahme der Klägerin durch ihre Auftraggeberin (die Firma B) noch
ungewiss, allerdings nicht nur theoretischer Natur ist und eine Inanspruchnahme
der Klägerin durch die Firma B oder einen Transportversicherer [Bl. 200 d.A.]
praktisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für das Feststellungsinteresse der
Klägerin reicht die Wahrscheinlichkeit eines auf den Brand der Zugmaschine
zurückzuführenden Schadens am Transportgut aus; insbesondere genügt hierfür
auch die mögliche, allerdings noch ungewisse Inanspruchnahme der Klägerin durch
ihre Auftraggeberin oder deren amerikanischen Transportversicherer (vgl. Zöller-
Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 8 a), wie auch anerkanntermaßen das
Feststellungsinteresse bejaht wird, wenn im Rahmen der Ersatzpflicht künftiger
Schäden solche Schadensfolgen möglich, aber noch ungewiss sind (BGH NJW
2001, 1432 = VersR 2001, 876 f; BGH Beschluss v. 09.01.2007 Az.: VI ZR 133/06,
juris Rz. 6). Des Weiteren besteht ein Feststellungsinteresse - wie hier – stets zum
Zwecke der Hemmung der Verjährung (Zöller-Greger, a.a.O.; BGH VersR 1972,
459), es sei denn auf die Verjährungseinrede wurde verzichtet (OLG München, NJW
1968, 2013).
Da die Beklagte im Schreiben vom 14.07.2006 lediglich bis zum 30.09.2006 einen
Verjährungsverzicht bekundet hat (Bl. 57 d.A.), ist die im Juli 2006 eingereichte
Feststellungsklage (zugestellt am 03.08.2006 – Bl. 33 d.A.) zulässig.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Allerdings ist der
Hauptfeststellungsantrag (Freistellung von sämtlichen berechtigten Ansprüchen
Dritter) zu weitgehend, weil solche abgeleiteten Schadenersatzansprüche der
Klägerin eben nur so weit reichen können, als solche Ansprüche der A gegenüber
der Beklagten betrags- und inhaltsgleich bestanden und eine solche Identität mit
der zu weiten Antragsfassung nicht gewährleistet ist. Nachdem sich die Klägerin
mit ihrem Hilfsantrag jedoch auf eine Feststellung der Haftung der Beklagten dem
Grunde nach beschränkt hat (darauf hinzuweisen bereits in 1. Instanz
Veranlassung bestanden hätte), ist die Feststellungsklage wenigstens im Umfang
dieses Hilfsantrages als einem Minus gegenüber dem auf eine umfassende
Freistellung gerichteten Hauptfeststellungsantrages gerechtfertigt. Die Haftung
der Beklagten für den Verlust bzw. die Beschädigung des Gutes folgt dem Grunde
nach aus Art. 17 CMR. Hiernach haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder
teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern wie hier die
Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes durch die
Streithelferin zu 2. und dem seiner Ablieferung (Seehafen Stadt2/Unfallort Nähe
Stadt3 in …) eingetreten ist.
Wie erwähnt, leitet die Klägerin ihre Rechte von der Zedentin [A] ab, die alle Rechte
– damit auch Schadenersatzansprüche – im Zusammenhang mit dem
Transportauftrag aufgrund des eingetretenen Feuerschadens gegen die Beklagte
[...] an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin weist dabei zu Recht darauf hin,
dass es sich bei dieser Abtretung nicht etwa um die isolierte Abtretung eines
bestehenden Anspruchs auf Schuldbefreiung handelt (wie etwa im Fall BGH NJW
24
25
26
27
bestehenden Anspruchs auf Schuldbefreiung handelt (wie etwa im Fall BGH NJW
1993, 2232 und weitere Nachweise bei Palandt – Grüneberg, BGB 66. Aufl., § 399
Rn. 4), dessen Leistungsinhalt sich durch eine Abtretung verändern würde, es sei
denn die Abtretung erfolgt an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld; vielmehr
beinhaltet die hier vorliegende Abtretung auch einen Schadenersatzanspruch der
Zedentin gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR, der nur deshalb nicht im Wege der
Zahlungsklage geltend gemacht werden kann, weil seine Höhe noch nicht
(hinreichend) bekannt bzw. ungewiss ist. Dabei ergab sich der
Schadenersatzanspruch bzw. die Anspruchsberechtigung der Zedentin (A) bzw.
jetzt der Klägerin, die keinen eigenen Schaden erlitten hat (haben), aus den
Grundsätzen der Drittschadensliquidation, die beim Auseinanderfallen von
Gläubigerstellung und geschütztem Interesse zugelassen wird; Anspruchsinhaber
ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, der auf Leistung an sich oder den
Geschädigten klagen kann (BGH NJW 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,
591; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 112-114).
Deshalb ist auch anerkannt, dass der aus dem Frachtvertrag Berechtigte (A) die
Ersatzforderung im eigenen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten
(Fa. B) geltend machen [und abtreten] kann (z.B. BGH, Urteil v. 01.06.2006, Az.: I
ZR 200/03, juris Rn.19; vgl. auch Palandt - Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor §
249 Rn. 115; OLG Ffm. NJW-RR, 1986, 577).
Hiernach steht der Liquidation des Schadens durch die Zedentin [und der
Abtretung des Anspruchs an die Klägerin] nicht entgegen, dass der Schaden
letztlich bei der (Ur-) Absenderin (= Fa. B) der Ware entstanden ist.
Bei der Haftung aus Art. 17 CMR handelt es sich um eine
verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 32.
Aufl., CMR 17 Rn 1). Da die Beklagte und ihre Streithelferinnen
haftungsausschließende Umstände nicht dargetan haben (vgl. Art. 17 Abs. 2 - 5
CMR), ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festzustellen ungeachtet
des Haftungsumfangs, der sich zunächst aus Art. 23 CMR ergibt. Da die Klägerin
mit ihrem Hilfsantrag lediglich die Feststellung der Haftung der Beklagten auf
Schadenersatz dem Grunde nach begehrt, kann hier die Entscheidung, ob der
Beklagten bzw. der Streithelferin zu 2) (für deren Verhalten die Beklagte gemäß
Art. 3 CMR einzustehen hat) auch ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne von
Art. 29 CMR (Wegfall der Haftungsbegrenzung) anzulasten ist, einem etwaigen
künftigen bezifferten Leistungsklageverfahren vorbehalten werden, weil - wie
ausgeführt - mangels vorgetragener haftungsausschließender Umstände die
festgestellte Haftung jedenfalls dem Grunde nach nicht entfällt und ausschließlich
noch die Frage der Haftungsbegrenzung auf Höchstbeträge bzw. des Wegfalls
einer solchen Haftungsbegrenzung zu bescheiden wäre (vgl. für den Fall eines
Grundurteils im Sinne von § 304 ZPO z. B. Zöller - Vollkommer, ZPO 26. Aufl. §
304 Rn 8, Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl., § 304 Rn 15
unter Hinweis BGH VersR 2006,79; OLG Ffm ZMR 1997, 523 - was hier für eine auf
den Grund der Haftung beschränkte Feststellungsverurteilung entsprechend gilt).
Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, ob bzw. dass die Beklagte und ihre
Streithelferinnen der zunächst ihnen obliegenden sog. sekundären Darlegungslast
betreffend die konkreten Umstände/Ursache des Brandschadensereignisses vom
14.7.2005 nicht nachgekommen sind und deswegen eine leichtfertige
Schadensverursachung zu vermuten wäre (vgl. hierzu z.B. OLG Koblenz, OLGR
2007,325; BGH TranspR 2005,460; 2001,29; 1999,19 [23], 1998,262 [264]). Der
zuerkannte Feststellungsanspruch ist auch nicht verjährt, zumal die Verjährung
durch die im Juli 2006 eingereichte und am 3.8.2006 zugestellte Klage gehemmt
wurde (§204 Nr. 1 BGB) und die verjährungshemmende Wirkung auch den von
dem weitergehenden Hauptfeststellungsbegehren dem Grunde nach mit
beinhalteten reduzierten Hilfsfeststellungsanspruch erfasst, zumal beide Anträge
ebenso auf demselben Klagegrund (Abtretung vom 14.7.2006) beruhen (vgl. auch
Palandt – Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn 15, 16; BGHZ 104,271); selbst ein
unzulässige Klage hätte verjährungshemmende Wirkung (BGH NJW 2004, 3772;
Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn 5 m. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO und entspricht
dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen der Hauptparteien. Den
Unterliegensanteil der Klägerin bewertet der Unterzeichner mit 1/3, demzufolge
den der Beklagten mit 2/3, wobei sich nach Auffassung des Unterzeichners diese
Bewertung im Hinblick auf den vom Hauptantrag als Minus miterfassten
Hilfsantrag durchgängig auf beide Instanzen bezieht. Die weiteren
Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.