Urteil des OLG Frankfurt vom 10.08.2005

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fax, beschwerdeschrift, anforderung, unterzeichnung, ehepartner, quelle, pfleger, stadt, jugendamt

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 130/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 2 FGG, § 621e Abs 3
ZPO
(Beschwerdeschrift: Anforderung an die Unterschrift bei
Einlegung der befristeten Beschwerde)
Leitsatz
Eine befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 3 ZPO muss unterschrieben sein. Aus
einer Beschwerdeschrift muss sich zweifelsfrei ergeben, wer Beschwerdeführer ist. Bei
einem Computerfax ohne Unterschrift unter der Bezeichnung "Eheleute ..." steht nicht
fest, dass der Ehepartner, der es verfasst hat, mit Wissen und Wollen des anderen
gehandelt hat.
Tenor
Die befristete Beschwerde, die als "Widerspruch" bezeichnet unter dem Namen
"Eheleute X." am 25.04.2005 per Fax ohne Unterschrift beim Amtsgericht Frankfurt
am Main eingelegt worden ist, gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.04.2005 wird als unzulässig verworfen.
Den Beschwerdeführern werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten
auferlegt.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2005 sind den
Kindeseltern Teilbereiche des Sorgerechts für das Kind Y. X. entzogen und dem
Jugendamt der Stadt O1 als Pfleger übertragen worden. Der Beschluss ist den
Kindeseltern am 11. April 2005 zugestellt worden.
Am 12.04.2005 ist ein erstes Fax unter dem Namen M. X. beim Amtsgericht
Frankfurt am Main ohne Unterschrift eingegangen, in dem der Beschluss des
Amtsgerichts zwar auch bereits erwähnt wird, ansonsten aber nur üble
Beschimpfungen und schließlich eine "Verfluchung" des erstinstanzlichen Richters
enthalten sind. Dieser Eingabe - um nicht zu sagen diesem Pamphlet - fehlt schon
von daher jegliche Qualität eines Rechtsmittels. Es ist - ungeachtet der fehlenden
Unterzeichnung - daraus nicht ersichtlich, dass die nächste Instanz angerufen
werden, eine Überprüfung der Entscheidung erfolgen soll. Das Amtsgericht bat
klarzustellen, ob Rechtsmittel beim Oberlandesgericht eingelegt wird.
Die als "Widerspruch" bezeichnete unter dem Namen der "Eheleute X." danach am
25.04.2005 per Fax ohne Unterschrift beim Amtsgericht Frankfurt am Main
eingelegte befristete Beschwerde ist nach Weiterleitung durch das Amtsgericht
erst am 13. Mai 2005 beim zuständigen OLG Frankfurt am Main als
Beschwerdegericht eingegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das
Rechtsmittel bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist von einem Monat
unzulässig ist oder ob insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick
auf die verstrichene Zeit bis zur Weiterleitung durch das Amtsgericht an das
Beschwerdegericht in Betracht gekommen wäre.
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Die Beschwerde ist nämlich auch deswegen unzulässig, weil sie nicht in der
vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Das Fax vom 25. April 2005 trägt
weder eine Unterschrift des Kindesvaters noch der Kindesmutter.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, muss auch eine
befristete Beschwerde nach § 621e ZPO unterzeichnet sein, weil durch § 621 e
Abs. 3 ZPO die Vorschrift des § 21 Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe,
NJW-RR 1996, 1411 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
63. Aufl., § 621e Rdn. 18, Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 621e Rdn. 24;
die vorgenommene Übermittlung durch Computer-Fax ist nicht ausreichend, da
jedenfalls der Hinweis fehlt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine
Unterzeichnung nicht erfolgen konnte (vgl. dazu GmS-OGB NJW 2000, 2340; BGH
Urteil vom 10.5.2005, XI ZR 128/04). Selbst wenn man aber mit der
Gegenmeinung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e, Rdn. 37 mit weiteren
Nachweisen) unter Anwendung von § 21 Abs. 2 FGG von dem Erfordernis einer
Unterschrift absähe, führte dies vorliegend nicht zu einem zulässigen Rechtsmittel,
weil auch nach Auffassung dieser Gegenmeinung jedenfalls zweifelsfrei feststehen
muss, wer Beschwerdeführer ist (Zöller/Philippi, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dies ist dem Fax vom 25.4.2005 aber gerade nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Aus
dem Fax ergibt sich nämlich nicht, wer von den beiden Elternteilen es verfasst hat
und ob es der jeweils andere überhaupt zur Kenntnis genommen bzw. ob es in
seinem Namen weitergeleitet worden ist. Bei einem Schriftstück unter der
Bezeichnung "Eheleute" steht nicht fest, dass der Ehepartner, der es verfasst hat,
mit Wissen und Wollen des anderen gehandelt hat, wenn keine Unterschriften
vorhanden sind. Danach kann erst aus dem am 30.05.2005 beim Senat
eingegangenen und von beiden Elternteilen unterschriebenen Schreiben der
zweifelsfreie Wille entnommen werden, gemeinsam Rechtsmittel einzulegen. Zu
dieser Zeit war jedoch die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen. Wiedereinsetzung
ist nicht zu gewähren, denn die aufgetretene Unklarheit, wer Rechtsmittel
eingelegt hat, ist von den Kindeseltern zu vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Wertfestsetzung
beruht auf §§ 131, 30 Abs. 2,3 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.