Urteil des OLG Frankfurt vom 22.03.2004

OLG Frankfurt: rücknahme, gebühr, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, aufwand, meinung

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Gericht:
OLG Frankfurt
Senat für
Baulandsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
100 W 1/04 (Baul)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 ZPO
(Kostenerstattung nach Rücknahme einer aus
Fristwahrungsgründen eingelegten Berufung:
Erstattungsfähigkeit nur einer halben Prozessgebühr für
den Beklagtenanwalt)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt – Kammer für
Baulandsachen - vom 8.12.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.458,24 €
Gründe
I. Das Landgericht Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - hat den Antrag des
Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des
Beteiligten zu 3. vom 18.02.2002 durch Urteil vom 22.01.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor
Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Vor der Rechtsmittelrücknahme
hat die Beteiligte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat
dem Beteiligten zu 1. die Kosten der Berufung auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die vom Beteiligten zu 1. auszugleichende
Prozessgebühr für die Berufungsinstanz nicht wie von der Beteiligten zu 2.
beantragt in Höhe von 13/10, sondern nur in Höhe von 13/20 festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beteiligte zu 2. konnte nach Einlegung der Berufung durch den Beteiligten zu
1. ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nach Rücknahme des
Rechtsmittels grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten
beanspruchen. Jedoch kann nur eine 13/20 Gebühr als erstattungsfähig angesehen
werden. Der Sachantrag der Beteiligten zu 2., die Berufung zurückzuweisen, hatte
mangels eines Berufungsantrags und einer Berufungsbegründung keinen
tatsächlichen Gehalt. Die durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung
ausgelöste (weitere) halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO war deshalb nicht
notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO zur Verteidigung gegen die Berufung.
Vielmehr ist in einem derartigen Fall die Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr
auf 13/20 beschränkt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss des 25. Zivilsenats vom
14.01.2003, 25 W 99/02, OLG R Frankfurt 2003, 309; Beschluss des 15. Zivilsenats
vom 10.06.1998, 15 W 45/98, OLG R Frankfurt 1998, 336; Beschluss des 6.
Zivilsenats vom 2.05.1994, 6 W 42/94, JURIS) und der von den
Oberlandesgerichten ganz überwiegend vertretenen Meinung, der sich auch der
Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 2003, 1324 mit zahlreichen
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Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 2003, 1324 mit zahlreichen
Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Der Umstand, dass sich
die Beteiligte zu 2. dem Antrag des Beteiligten zu 1., das Ruhen des Verfahrens
wegen schwebender Vergleichsverhandlungen anzuordnen, anschloss, ändert
nichts daran, dass das Stellen des Sachantrages, der nach § 32 BRAGO im Falle
der Rücknahme des Rechtsmittels maßgeblich für die Höhe der Prozessgebühr ist,
zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich war. Das Stellen eines Prozessantrages
und der hiermit verbundene Aufwand des Prozessbevollmächtigten sind für die
Höhe der Prozessgebühr ohne Belang.
Die Beteiligte zu 2. kann von dem Beteiligten zu 1. die Erstattung einer 13/10 –
Prozessgebühr auch nicht auf der Grundlage einer entsprechenden
Parteivereinbarung beanspruchen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten
des Beteiligten zu 1. vom 9.07.2003 (Blatt 228 der Akten), mit welchem bestätigt
wird, dass der Beteiligte zu 1. unter der dort näher bezeichneten Bedingung die
Berufung zurücknehmen wird und dass dies „die kostenrechtliche Konsequenz
(hätte), dass er die Kosten Ihrer Partei in beiden Instanzen übernehmen müsste“,
enthält keinen Anhalt für die Begründung einer Verpflichtung zur Erstattung von
nicht notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 547 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.