Urteil des OLG Frankfurt vom 29.12.2005

OLG Frankfurt: zweigniederlassung, gesellschaft im ausland, firma, rechtsberatung, unternehmen, offenlegung, kennzeichnung, eugh, unterscheidungskraft, gesellschaftsrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 315/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 Buchst b EWGRL
666/89, § 13d HGB, § 13e
HGB, § 13g HGB, § 18 HGB
(Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer im
EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft; Firma und
Unternehmensgegenstand einer in Großbritannien
gegründeten private limited by shares)
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 27. September 2004 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht -
Registergericht – Darmstadt zurückverwiesen.
Beschwerdewert – auch für das Verfahren der Erstbeschwerde – 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine in Großbritannien registrierte private limited company by
shares, meldete durch ihre Geschäftsführer durch notariell beglaubigte Urkunde
vom 19. August 2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung zur Eintragung in
das Handelsregister an. In der Anmeldung wurde angegeben, die
Zweigniederlassung beschäftige sich mit Unternehmensberatungsdienstleistungen
und könne alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen und sich an
anderen Unternehmen des gleichen oder ähnlichen Geschäftszweiges in jeder
geeigneten Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben.
Das Amtsgericht beanstandete in einer Zwischenverfügung den angegebenen
Gegenstand der Zweigniederlassung und lehnte den Eintragungsantrag mit
Beschluss vom 27. September 2004 ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 24.
Mai 2005 zurück und führte zur Begründung aus, es gehe nicht um die Frage, ob
nach der neueren und keineswegs in allen Punkten nachvollziehbaren
Rechtsprechung des EuGH auch ausländische juristische Personen, die über
keinerlei nennenswertes Eigenkapital verfügen, in Deutschland zuzulassen seien.
Jedoch müsse gewährleistet sein, dass keine Tätigkeiten ausgeübt würden, die
einer staatlichen Genehmigung bedürfen. Vorliegend sei der Gegenstand des
Unternehmens sprachlich unverständlich und inhaltlich ohne jede Aussagekraft, so
dass die Befürchtung nicht ausgeräumt sei, es werde eine unzulässige steuerliche
oder rechtliche Beratung ohne die erforderlichen Qualifikationen und die gesetzlich
vorgeschriebenen Genehmigungen ins Auge gefasst. Im Übrigen sei auch die
gewählte Firma zu beanstanden, da sie den Grundsätzen der Firmenwahrheit und
Firmenklarheit nicht genüge, weil sie keine Kennzeichenwirkung habe. Mit der
hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Antragstellerin im
Wesentlichen geltend, die Nichteintragung verstoße gegen die europarechtlich
verbürgte Niederlassungsfreiheit. Der Gegenstand der Zweigniederlassung sei
hinreichend konkret angegeben. Im Übrigen dürfe das deutsche Recht für eine in
einem europäischen Vertragsstaat wirksam gegründete Gesellschaft, die dem
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einem europäischen Vertragsstaat wirksam gegründete Gesellschaft, die dem
Personalstatut des Gründungsstaates unterliege, keine strengeren Anforderungen
stellen.
II.
Die zulässige, weitere Beschwerde führt auch in der Sache insoweit zum Erfolg, als
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur Prüfung
und Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen ist, da die
Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs.
1 FGG, 546 ZPO).
Die Anmeldung und Eintragung einer englischen private limited company
bestimmt sich nach §§ 13 d, 13 e und 13 g HGB. Die Eintragung hat in Abteilung B
des deutschen Handelsregisters zu erfolgen, da dort gemäß § 3
Handelsregisterverordnung - HRV neben Kapitalgesellschaften deutschen Rechts
und deren Zweigniederlassungen auch die Zweigniederlassungen ausländischer
Rechtsträger einzutragen sind, wenn diese der Rechtsform nach dem deutschen
Recht in der Abteilung B einzutragenden Rechtsträgern vergleichbar sind (§ 40
Ziffer 2 i.V.m. § 43 Ziffer 2 HRV, § 13 d HGB). Von einer derartigen
Vergleichbarkeit der britischen private limited company by shares mit der GmbH
deutschen Rechts ist insbesondere unter Berücksichtigung der EU-
Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von
Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
vom 21. Dezember 1989 - ABl. Nr. L 395/36) und der Einpersonen-Gesellschaft-
Richtlinie (Zwölfte Richtlinie 89/667EWG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter vom 21. Dezember 1989 - Abl. Nr. L 395/40, geändert durch
Beschluss vom 1. Januar 1995 - Abl. Nr. L 1/144), welche eine Auflistung der der
GmbH vergleichbaren ausländischen Gesellschaftsformen enthält, auszugehen
(vgl. KG FGPrax 2004, 45; OLG Celle, GmbHR 2005, 1303; Wachter ZNotP 2005,
122/123; Klose-Mokroß DStR 2005, 971, 972).
Im vorliegenden Falle hat das Landgericht zunächst die angemeldete Firma der
Gesellschaft beanstandet, da es deren Kennzeichenwirkung in Frage stellt. Die
diesbezüglichen Bedenken des Landgerichts erachtet der Senat als rechtlich nicht
begründet. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit der Firma der
inländischen Zweigniederlassung einer englischen private limited company nach
deutschem oder britischem Recht beurteilt (vgl. zum Streitstand Wachter, a.a.O.,
S. 137 und Klose-Mokroß, a.a.O., S. 973 jeweils m. w. N.). Denn die hier
angemeldete Firma erweist sich nicht nur nach dem insoweit sehr liberalen
britischem Recht (vgl. hierzu Triebel/Hogdson/Kellenter/Müller, Englisches Handels-
und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 1995, § 3 Rn. 607 ff und Güthoff,
Gesellschaftsrecht in Großbritannien, 3. Aufl., S. 51), sondern auch nach
deutschem Firmenrecht als zulässig. Nach dem seit der Neufassung durch das
Handelsrechtsreformgesetz -HRefG- vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) nunmehr
einheitlich für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden
§ 18 Abs. 1 HGB muss die Firma nur noch zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw.
der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; daneben hält §
18 Abs. 2 HGB in eingeschränktem Umfang an dem bereits früher geltenden
Grundsatz des Irreführungsverbotes fest (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar
2005 Rpfleger 2005, S. 366). Im vorliegenden Falle wird dem allgemein gehaltenen
Firmenbestandteil "consulting“ der bei isolierter Betrachtung als unzulässige bloße
Gattungs- oder Branchenbezeichnung anzusehen wäre, die beschreibende
Phantasiebezeichnung "perspectives“ vorangestellt. Durch diesen
individualisierenden Zusatz erhält die Firma genügend Unterscheidungskraft und
ist zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet. Auch gegen den Zusatz
"Germany“ bestehen im Hinblick auf den statuarischen Sitz der Gesellschaft im
Ausland, jedoch die im Inland beabsichtigte Tätigkeit, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Liberalisierung des Firmenrechts in Bezug auf geografische Zusätze
keine durchgreifenden Bedenken. Mithin ist die angemeldete Firma zulässig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch der Gegenstand der
Zweigniederlassung mit "Unternehmensberatungsdienstleistungen“ rechtlich nicht
zu beanstanden. Allerdings enthält das mit den Eintragungsunterlagen vorgelegte
"Memorandum of Association“, welches der Satzung einer deutschen Gesellschaft
vergleichbar ist, den für eine private limited company by shares nach britischem
Recht zulässigen ganz allgemein gehaltenen Unternehmensgegenstand (sog.
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Recht zulässigen ganz allgemein gehaltenen Unternehmensgegenstand (sog.
catch-all-clause), der in Ausprägung der sog. ultra-vires-doctrin außerordentlich
umfangreich alle für die Gesellschaft möglichen Tätigkeiten auflistet (vgl. hierzu im
Einzelnen Triebel/Hogdson/Kellenter/Müller, a.a.O., § 3 Rn. 618; Güthoff, a.a.O., S.
26 u. 50; Wachter, a.a.O., S. 136 und Klose-Mokroß, a.a.O., S. 974;). Bei der
Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft besteht Unsicherheit, ob in
das Handelsregister der Gegenstand der Zweigniederlassung oder der
Gegenstand des Unternehmens in das Handelsregister einzutragen und bekannt
zu machen ist (vgl. LG Bielefeld GmbHR 2005, 1998 = Rpfleger 2004, 708;
Ebenroth/Boujong/Joost/Pentz, HGB, § 13e Rn. 71; Balser/Bockelmann/Piorreck, Die
GmbH, 13. Aufl., Rn. 300d u. 303; Wachter GmbHR 2005, 99; Keidel/Krafka/Willer,
Registerrecht, 6. Aufl., Rn. 336/337; Klose-Mokroß, a.a.O., S. 974). Für die
Handelsregisteranmeldung verlangt § 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB ausdrücklich die
Angabe des Gegenstandes der Zweigniederlassung. Demgegenüber verweist § 13
g Abs. 3 HGB für die Eintragung der Zweigniederlassung auf § 10 Abs. 1 GmbHG,
welcher die Eintragung des Gegenstands des Unternehmens in das
Handelsregister vorsieht. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die
diesbezüglichen Vorschriften europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden
müssen, dass der Gegenstand der Zweigniederlassung in das Handelsregister
einzutragen ist, da Art. 2 Abs. 1 b der Zweigniederlassungsrichtlinie lediglich die
Offenlegung der Tätigkeit der Zweigniederlassung verlangt. Der EuGH hat in seiner
Entscheidung in der Rechtssache Inspire Art Ltd. vom 30. September 2003 (NJW
2003, 3331) entschieden, dass die Verpflichtungen zur Offenlegung bestimmter
Umstände in der Zweigniederlassungsrichtlinie abschließend geregelt und die
Mitgliedsstaaten deshalb nicht berechtigt sind, für Zweigniederlassungen aus
Gesellschaften anderer EU-Staaten darüber hinausgehende Publizitätspflichten
vorzusehen. Eine Eintragung des in aller Regel sehr umfangreichen Gegenstandes
des Unternehmens der private limited company würde darüber hinaus auch den
Zweck des deutschen Handelsregisters, Aussagen gerade über die Verhältnisse
der Zweigniederlassung zu treffen (vgl. BGH BB 1988, 1065), widersprechen und
die Übersichtlichkeit und den Informationsgehalt des Registers erheblich
beeinträchtigen. Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass
entsprechend der Anmeldeverpflichtung des § 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB in das
Handelsregister nicht der umfangreiche Gegenstand der ausländischen
Gesellschaft, sondern nur der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung
einzutragen und anzumelden ist. Dies steht auch im Einklang mit dem in § 13 d
Abs. 3 HGB niedergelegten Grundsatz, dass die deutsche Zweigniederlassung
einer ausländischen Gesellschaft registerrechtlich grundsätzlich wie eine
Hauptniederlassung zu behandeln ist (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4.
Aufl., Rn. § 12 Rn. 327; Klose-Mokroß, a.a.O., S. 974).
Der für die Zweigniederlassung angemeldete Gegenstand der
Unternehmensberatungsdienstleistungen ist auch bei Zugrundelegung der
Maßstäbe des deutschen Rechtes inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht
unzulässig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i. V. m. § 13 d Abs. 3 HGB ist der
Gegenstand des Unternehmens so bestimmt anzugeben, dass der Schwerpunkt
der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar
wird (vgl. BGH WM 1981, 163; Balser/Bokelmann/Piorreck, a.a.O., Rn. 43). Das
Tätigkeitsfeld der Unternehmensberatung ist ein im deutschen Rechtskreis
etablierter Begriff, der inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Er hat dem Wortsinn
nach Beratungstätigkeiten für Unternehmen zum Gegenstand, die sich sowohl auf
betriebswirtschaftliche als auch auf andere Aufgabenfelder beziehen können.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Antragstellerin aufgrund der
Angabe in der An-meldung, dass sich die Zweigniederlassung mit
Unternehmensberatungsdienstleistungen beschäftigt, nicht unterstellt werden,
dass diese über den erlaubten Umfang des § 4 Nr. 5 StBerG und § 5
RechtsberatungsG hinaus unzulässige Steuer- oder Rechtsberatung, die nach
deutschem Recht bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist, betreiben will. In der
Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGH NJW 1981, 980; siehe dazu auch
Anmerkung K. Schmidt DB 1981, 981), dass es sich bei der
Unternehmensberatung um eine eigenständige und von der Steuer- sowie der
Rechtsberatung unterscheidbare gewerbliche Tätigkeit handelt. Der interessierten
Öffentlichkeit, an welche sich das Leistungsangebot richtet, ist wohl auch
hinlänglich bekannt, dass es sich bei der Berufsbezeichnung
"Unternehmensberater“ im Unterschied zu Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern
oder Rechtsanwälten nicht um eine Tätigkeit handelt, die nur von besonders
beruflich qualifizierten und durch eine besondere Zulassung geschützten Personen
ausgeübt werden darf. Zwar gibt es zwischen der Tätigkeit der
Unternehmensberater einerseits sowie der Steuer- und Rechtsberatung
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Unternehmensberater einerseits sowie der Steuer- und Rechtsberatung
andererseits gewisse inhaltliche Überschneidungen. Durch die vor-genannten
Verbotsnormen ist jedoch klar gestellt, dass die eigentliche Steuer- und
Rechtsberatung in Deutschland nur den hierfür zugelassenen Berufsgruppen
vorbehalten ist. Wird hiergegen verstoßen, so können gerichtliche
Unterlassungsansprüche geltend gemacht oder repressiv durch die zuständigen
Behörden eingeschritten werden. Hieraus lässt sich jedoch nicht präventiv unter
dem Gesichtspunkt der handelsregisterlichen Prüfung des Gegenstandes des
Unternehmens eine Verpflichtung zu einer näheren und umfänglichen
Beschreibung der angestrebten Tätigkeit über deren stichwortartige Bezeichnung
hinaus ableiten oder eine gesetzwidrige Ausdehnung der Tätigkeit auf unzulässige
Bereiche der Steuer- oder Rechtsberatung von vorneherein unterstellen. Damit ist
der angegebene Gegenstand der Zweigniederlassung nicht geeignet, die
Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister zu
rechtfertigen.
Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben
und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht -
Registergericht - zurückzuverweisen, welches nunmehr inhaltlich im Einzelnen die
mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und über die Eintragung
zu entscheiden haben wird.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.