Urteil des OLG Frankfurt vom 07.02.2005

OLG Frankfurt: avb, transportversicherung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, ausnahme, versicherer, anweisung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 130/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 12 Abs 3 VVG
Transportversicherung: Leistungsfreiheit wegen einer
Obliegenheitsverletzung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2004 wird einstimmig (§ 522 ZPO)
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Gründe
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom
8.12.2004. Die hiergegen erhobenen Einwände der Streithelferin, die sie mit den
Schriftsätzen vom 21.1. und 10.2.2005 vorgebracht hat, rechtfertigen keine
andere Beurteilung.
Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 1.12.2004 – IV ZR 291/03 - , zu der Stellung zu nehmen
die Parteien gleichfalls Gelegenheit hatten, kann nunmehr ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Klauseln 9.1.2 und 9.1.4 wirksam sind, dass es sich
dabei um Obliegenheiten handelt und dass die Klausel 9.1.4 auch auf
innerdeutsche Teilstücke eines Auslandtransports anzuwenden ist.
Die Klausel 5.3 ist nicht einschlägig und läuft entgegen der Ansicht der
Streithelferin auch nicht leer, wenn Obliegenheitsverletzungen, die den Tatbestand
der Klauseln 9.1.2 und 9.1.4 verwirklichen, zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen, ohne dass zuvor eine Beseitigungsfrist gemäß 5.3 AVB gesetzt war. Denn
der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 5 AVB und die
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen gemäß Ziff. 9, 10 AVB stehen
selbständig nebeneinander. Der Tatbestand der Klausel 5.3 erfordert kein
Verschulden. Darauf weist Knappmann in Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., DTV-
VHV Ziff. 6 Rdn. 2 ausdrücklich hin. Ob der Betriebsmangel zugleich eine
Obliegenheitsverletzung darstellt, mag im Einzelfall zutreffen, wie etwa bei der in
Ziff. 6.13 DTV-VHV beispielhaft erwähnten Schnittstellenkontrolle. Dem kann aber
nicht entnommen werden, dass eine schuldhaft vorgekommene
Obliegenheitsverletzung erst zur Leistungsfreiheit führt, wenn der Versicherer
zuvor Abhilfe verlangt hat. Dieses Verständnis der Klausel lässt sich auch der
Kommentierung bei der ähnlichen Klausel 6.13 DTV-VHV durch Knappmann (aaO)
nicht entnehmen. Die Ansicht der Streithelferin ist daher singulär. Grundsätzliche
Bedeutung besteht deshalb nicht (vgl. BGH VersR 2004, 225).Dass nach der
Behauptung des Klägers die Fahrer allgemein angewiesen waren, beladene
Fahrzeuge nicht unbeaufsichtigt oder ungesichert auf dem Betriebsgelände
abzustellen, hat der Senat nicht übersehen; warum diese Anweisung nicht
ausreicht, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dargelegt.
Die Rüge, das Landgericht habe den Anspruch des Klägers und der Streithelferin
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, es handle sich auch um eine
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auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, es handle sich auch um eine
Überraschungsentscheidung, ist gleichfalls unbegründet, jedenfalls aber im
Berufungsverfahren geheilt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landgericht
den Kläger oder die Streithelferin daran gehindert hat, in der mündlichen
Verhandlung noch auf andere, außerhalb der Problematik des § 12 Abs. 3 VVG
liegende Gesichtspunkte einzugehen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich dies
nicht. Die Bevollmächtigten des Klägers und der Streithelferin haben auch die
Verhandlungsleitung nicht beanstandet. In den im Verfahren gewechselten
Schriftsätzen waren die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten
Gesichtspunkte auch angesprochen worden. Welcher vom Gericht bei der
Entscheidung herangezogene Gesichtspunkt im erstinstanzlichen Verfahren nicht
erörtert und deshalb für den Kläger und die Streithelferin überraschend gewesen
ist, ist mit der Berufung nicht dargelegt worden. Dass die rechtliche Beurteilung
des Falles sich nicht in der in der mündlichen Verhandlung erörterten Problematik
des § 12 Abs. 3 VVG erschöpfte, war nach den vorbereitenden Schriftsätzen allen
Verfahrenbeteiligten deutlich. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Der Kläger
und die Streithelferin haben im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten, das
vorzutragen, was nach ihrer Auffassung eine andere rechtliche Beurteilung der
Sache verlangt. Der Senat hat im Hinweisbeschluss seine rechtliche Beurteilung
dargelegt. Auch dazu konnten die Beteiligten sich äußern. Damit ist eine etwa
unzureichende Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.¶
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.