Urteil des OLG Frankfurt vom 19.08.2010

OLG Frankfurt: verfahrensgegenstand, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, umweltrecht, scheidungsverfahren, dokumentation, ehescheidung, verfahrensrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 189/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 GKG, Art 17 Abs 3 S 2
BGBEG
Streitwert des Scheidungsverfahrens ausländischer
Eheleute: Streitwertrelevantes Unterbleiben eines Antrags
zur Anwendung deutschen Rechts beim
Versorgungsausgleich
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Gründe
Unter dem 19.5.2010 setzte das Amtsgericht den Streitwert für das
Scheidungsverfahren auf 2.000,- EURO fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus
eigenem Recht Beschwerde eingelegt, da er der Ansicht ist, es sei auch ein Wert
für die Folgesache Versorgungsausgleich in Höhe von weiteren 1.000,- EURO dem
Streitwert hinzuzufügen. Mit Beschluss vom 13.7.2010 hat das Amtsgericht der
Beschwerde nicht abgeholfen.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde des
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht ist gemäß § 68
Abs. 1 GKG, § 32 RVG, §§ 567, 568 ZPO statthaft. Dabei richtet sich das
Beschwerdeverfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nach dem bis
31.08.2009 gültigen Recht, denn das erstinstanzliche Ausgangsverfahren ist vor
dem 01.09.2009 eingeleitet worden und es liegen keine Ausnahmetatbestände
nach Art. 111 Abs. 2 bis 5 FGG-RG vor. Soweit in der Literatur vereinzelt die
Auffassung vertreten wird, auf alle seit 01.09.2009 eingegangenen Rechtsmittel sei
neues Verfahrensrecht anzuwenden (Geimer, FamRB 2009, 386 m. w. N.), ist dem
nicht zu folgen, weil das Rechtsmittelverfahren kein selbständiges neues Verfahren
im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist (OLG Stuttgart, FamRB 2009, 373; OLG
Köln, FamRZ 2009, 1852; Schwamb, FamRB 2010, 27 m. w. N.). Die weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gegen den nicht förmlich
zugestellten Streitwertbeschluss erscheinen erfüllt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG bemisst sich der Wert für
den im Juli 2007 anhängig gewordenen Scheidungsantrag nach §§ 3, 4 ZPO, § 48
GKG, weshalb für die Folgesache Versorgungsausgleich § 49 GKG zur Anwendung
kommt.
Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung regelmäßig der Zeitpunkt der
Einleitung des Streitgegenstandes maßgebend. Nach der früheren Rechtslage
wurde die Folgesache Versorgungsausgleich, die im Regelfall mit der Ehescheidung
in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das
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in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das
Amtsermittlungsprinzip gilt (§§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 12 FGG), grundsätzlich erst
dadurch eingeleitet, dass das Familiengericht die notwendigen Ermittlungen
aufnahm. Folglich bedurfte es in der Regel auch nur dann im Verbundurteil einer
Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rz.
23, 23a).
Fraglich war, ob die Folgesache Verfahrensgegenstand wurde, wenn keine
Ermittlungen über die Versorgungsanwartschaften durchgeführt werden mussten,
etwa weil der Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung nach § 1408
BGB ausgeschlossen wurde oder weil die Parteien beide ausländische
Staatsangehörige sind und nach dem Scheidungsstatut kein
Versorgungsausgleich stattfand.
In diesen Fällen wurde in der Rechtsprechung eine Wertfestsetzung für den
Versorgungsausgleich bejaht, wenn entweder in der mündlichen Verhandlung das
Gericht zu dem notariellen Vertrag das Stichwort „Versorgungsausgleich" erörtert
und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hatte (vgl. OLG
Brandenburg FamRZ 2006, 353) oder wenn das Gericht im Falle des Art 17 Abs. 3
EGBGB die Folgesache Versorgungsausgleich in der Weise in die mündliche
Verhandlung eingeführt hatte, dass es im richterlichen Protokoll ausdrücklich hieß,
dass die Regelung des Versorgungsausgleichs erörtert wurde, und anschließend
vom Gericht der Versorgungsausgleich auch einer Entscheidung im Urteil
zugeführt wurde. (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458; KG FamRZ 1987, 727). Hatte
das Gericht demgegenüber in dem Termin ohne Sacherörterung nur auf das
Antragserfordernis des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB hingewiesen und diesen Hinweis
im Protokoll festgehalten, wurde eine Streitwertrelevanz verneint.
Vorliegend ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinwies darauf, dass das Gericht die
Folgesache erörtert hat. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Parteien zum
Versorgungsausgleich keine Anträge stellen. Demgemäß enthält der Tenor des
Urteils vom 11.5.2010 auch keinerlei Ausspruch zum Versorgungsaugleich. Dass
es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, dass eine Entscheidung zum
Versorgungsausgleich nicht zu treffen war, beinhaltet keine materielle
Entscheidung zum Versorgungsausgleich, sondern lediglich eine deklaratorische
Feststellung. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für die
Annahme, dass die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand
wurde, nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.