Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2007

OLG Frankfurt: urkunde, vollmacht, grundbuchamt, gutgläubiger erwerb, grundstück, kostenregelung, ergänzung, abgabe, kostenverteilung, öffentlich

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 524/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 WoEigG, § 10 Abs 2
WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, §
53 GBO, § 24 Abs 1 BNotO
(Wohnungsgrundbuch: Anforderungen an die Ergänzung
der Kostenverteilungsregelung durch Nachtrag zur
Teilungserklärung: Umfang der einer Notariatsangestellten
erteilten Vollmacht der Alleineigentümerin)
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4)-7), 10), 11) und 25)-27)
wird als unzulässig verworfen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13), 14),
22), 23) und 28)-32) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 4)-7), 10), 11), 13), 14), 22), 23), 25)-32) tragen die
Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1993 - Urkundenrolle Nr. …/1993 des Notars P
mit Amtssitz in O4 - teilte die vormalige Eigentümerin des Grundstücks X-straße
…, die Firma R GmbH mit Sitz in O6, dieses Grundstück in zwei selbständige
Grundstücke von ca. 6722 qm und ca. 1730 qm. Auf dem größeren Grundstück
sollten 3 Mehrfamilienhäuser, 18 Reihenhäuser sowie eine Tiefgarage mit 16
Plätzen errichtet werden. Zu diesem Zweck teilte die Eigentümerin das Eigentum
an der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 6.722 qm in 54
Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sonder- bzw. Teileigentum an 38 noch
zu errichtenden Wohnungen bzw. Reihenhäusern und 16 Tiefgaragenstellplätzen.
Unter Ziffer IV. 5. der Urkunde war folgendes bestimmt:
Unter Abschnitt V bewilligte und beantragte die Eigentümerin die Teilung und die in
Abschnitt IV der Urkunde und die über Sondernutzungsrechte getroffenen
Bestimmungen als Inhalt des Wohnungseigentums im Grundbuch einzutragen. In
Abschnitt VI der Urkunde erteilte die Eigentümerin zwei Notariatsangestellten
Vollmacht, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde in
ihrem Namen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Wahrung dieser
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ihrem Namen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Wahrung dieser
Urkunde um Grundbuch erforderlich sind, insbesondere die nach erfolgter
Vermessung des Grundstücks erforderlichen Identitätserklärungen abzugeben.
Am 13.10.1994 beglaubigte der Notar P zu seiner Urkundenrolle Nr. …/1994 eine
Erklärung der Notariatsangestellte S, in der diese unter Bezugnahme auf ihre
Bevollmächtigung aus der Urkunde vom 30.12.1993 als Nachtrag zu der
Teilungserklärung klarstellte, dass es sich bei den Wohnungseigentumseinheiten
Nrn. 11, 18 und 19 des Aufteilungsplans um Reihenhäuser im Sinne der
Teilungserklärung handele.
Am 13.04.1995 wurde zu UR- Nr. …/1995 ein weiterer Nachtrag zur
Teilungserklärung vom 30.12.1993 öffentlich beglaubigt. Darin erklärte die
Notariatsangestellte S unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht:
Die vorgenannten Urkunden nebst einer Identitätserklärung vom 22.07.1994 und
weiteren Urkunden, wie Teilungsgenehmigung und
Abgeschlossenheitsbescheinigung, überreichte der vorgenannte Notar mit
Schreiben vom 13.04.1995 mit dem Antrag, die Urkunden im Grundbuch zu
wahren. Schließlich reichte der Notar einen weiteren Nachtrag zur
Teilungserklärung vom 02.05.1995 - Urkundenrolle Nr. …/1995 -, mit dem
Auslassungen im Text aufgrund eines Schreibversehens hinsichtlich der
Sondernutzungsrechte an Grundstücksflächen und Abstellplätzen ergänzt wurden,
bei dem Grundbuchamt ein. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunden wird
auf die beigezogenen Grundakten Wohnungsgrundbuch von O3 Blatt … Bezug
genommen.
Die Teilung gemäß § 8 WEG wurde nach den Feststellungen des Landgerichts am
02.06.1995 durch Anlegen von Grundbuchblättern für jeden Miteigentumsanteil
(Blätter … bis …) und entsprechende Eintragungen gewahrt. In den
Bestandsverzeichnissen der Grundbuchblätter wurde jeweils eingetragen:
Mit notarieller Urkunde vom 29.09.1994 –UR-Nr. …/94 des Notars T, O4- kaufte der
Beteiligte zu 1) einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung Nr. 6 und dem Sondernutzungsrecht an einem PKW-Stellplatz. Der
Beteiligte zu 1) erklärte in den Vorbemerkungen dieser Urkunde, er habe eine
beglaubigte Kopie der Teilungserklärung erhalten und stimme dieser Erklärung zur
Begründung des Wohnungseigentums zu. Auch er erteile den
Notariatsangestellten Vollmacht, alle Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt
abzugeben, die zur Wahrung der Teilungserklärung im Grundbuch erforderlich sind.
Am 09.06.1995 wurde für den Beteiligten zu 1) eine Auflassungsvormerkung im
Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 24.07.1995 - Urkundenrolle
Nr. …/1995 -erklärte die vormalige Eigentümerin hinsichtlich des aus dem Rubrum
er-sichtlichen verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums die Auflassung
zugunsten des Beteiligten zu 1), der am 05.09.1995 als Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen wurde.
Auf Grund eines Berichtigungsantrags des Beteiligten zu 1 ), der geltend gemacht
hat, es sei zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Teilungserklärung
gekommen ohne seine Einbeziehung, weshalb das Grundbuch zu berichtigen sei,
wurde das Grundbuchamt schließlich darauf aufmerksam, dass in den
vorgenannten Grundbuchblättern die Bezugnahme auf den Nachtrag vom
13.04.1995 zur Teilungserklärung nicht eingetragen worden war. Am 07.03.2001
wurden von Amts wegen in die jeweiligen Grundbuchblätter Widersprüche gegen
die Richtigkeit des Grundbuches wegen der fehlenden Inbezugnahme des
Nachtrags vom 13.04.1995 zur Teilungserklärung vom 30.12.1993 eintragen. Der
Antrag des Beteiligten zu 1), den Amtswiderspruch zu löschen, hat das
Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.04.2001 (Bl. 114 d. A.) zurückgewiesen. Zur
Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine Löschung von Amts
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Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine Löschung von Amts
wegen derzeit nicht in Betracht komme. Das Grundbuch sei wegen der fehlenden
Eintragung des Nachtrags vom 13.04.1995 unrichtig. Dieser habe ebenso wie die
beiden anderen Nachtragserklärungen im Grundbuch gewahrt werden müssen, da
sie von der den Notariatsangestellten in der UR-Nr. …/93 erteilten Vollmacht
gedeckt gewesen sei. Da auch keine Bewilligungen der Miteigentümer, zu deren
Gunsten der Amtswiderspruch eingetragen wurde, vorliegen, komme auch eine
Löschung auf Antrag nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen
worden ist.
Die im Rubrum genannten weiteren Beteiligten zu 2) bis 33) sind der Beschwerde
des Beteiligten zu 1) entgegen getreten. Überdies haben sie die nachträgliche
Eintragung der Bezugnahme auf den Nachtrag vom 13.04.1995 in den jeweiligen
Bestandsverzeichnissen beantragt. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, dem
Nachtrag vom 13.04.1995 liege ein Beschluss der damaligen Alleineigentümerin
zu Grunde. Die Teilungserklärung habe im damaligen Zeitpunkt in dieser Weise
geändert werden können, da noch keine Auflassungserklärung für einen Erwerber
eingetragen gewesen sei. Soweit schon Kaufverträge geschlossen worden waren,
seien die Erwerber mit Schreiben des Notars vom 26.04.1995 informiert worden
und hätten nicht widersprochen. Dies gelte auch für den Beteiligten zu 1).
Die Beteiligten zu 35) und 36) haben darauf verwiesen, dass der Nachtrag vom
13.04.1995 durch die erteilte Vollmacht nicht gedeckt gewesen sei, da sie eine
inhaltliche Änderung der Teilungserklärung zum Gegenstand gehabt habe,
während die übrigen Nachträge nur formelle Unrichtigkeiten betroffen hätten. Über
die Billigkeit der Kostenverteilung in der Teilungserklärung habe nicht das
Grundbuchamt zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 22.08.2001 (Bl. 190-197 d. A.) hat das Landgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen,
den in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II, lfde. Nr. 2 eingetragenen
Amtswiderspruch zu löschen.
Die Kammer hat ausgeführt, jedenfalls für den Zeitpunkt der Eintragung des
Widerspruchs sei keine Unrichtigkeit des Grundbuchs gegeben gewesen. Zwar sei
das Grundbuch zunächst wegen der fehlenden Bezugnahme auf den Nachtrag
vom 13.04.1995 unrichtig gewesen, da die Eintragung im Grundbuch nicht mit der
Teilungserklärung übereinstimmte. Insoweit bestünden keine Bedenken gegen die
Wirksamkeit der notariell beglaubigten Erklärung vom 13.04.1995, da die
Notariatsangestellte auch insoweit wirksam bevollmächtigt gewesen und die
notarielle Beurkundung nicht notwendig gewesen sei. Nach der Eintragung des
Beteiligten zu 1) stimme aber die Grundbucheintragung mit der materiellen
Rechtslage überein. Der Schutz des guten Glaubens eines
Sonderrechtsnachfolgers erstrecke sich nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB auch
darauf, dass bei dem Wohnungseigentum Vereinbarungen mit Wirksamkeit ihm
gegenüber über den im Grundbuch ausgewiesenen Bestand hinaus nicht getroffen
sind. Da der Beteiligte zu 1) den Zugang einer Mitteilung des Notars P gemäß
dessen Schreiben vom 26.04.1995 und die Kenntnisnahme von dem Nachtrag
vom 13.04.1995 bestritten habe, seien schon dieser Zugang und die
Kenntnisnahme nicht glaubhaft, weil nicht überwiegend wahrscheinlich und deshalb
sei auch nicht die Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der
Grundbuchunrichtigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 13) und 14) durch
Anwaltschriftsatz vom 19.11.2001 und die Beteiligten zu 22), 23), 28)-32) durch
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2001 weitere Beschwerde
eingelegt.
Die Beteiligten zu 4) - 7), 10), 11) und 25) – 27) haben privatschriftlich weitere
Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4)-7), 10), 11) und 25)-27) ist
unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht
worden ist, sie wurde weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
der zuständigen Gerichte (Amtsgericht O4-Grundbuchamt-, Landgericht
Darmstadt, Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer
von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt ( § 80 Abs.
1 Satz 1 und 2 GBO).
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Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13), 14), 22), 23) und 28)-32) ist
zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO. Die Beschwerdebefugnis
ergibt sich daraus, dass der Widerspruch, dessen Löschung das Landgericht
angeordnet hat, zu Gunsten der in den Grundbuchblättern … bis … eingetragenen
jeweiligen Eigentümer und damit auch der Beschwerdeführer eingetragen ist.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO).
Zu Recht ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 07.03.2001 nicht
vorlagen.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt die Eintragung eines Amtwiderspruchs voraus,
dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine
Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist,
wobei es sich nach dem Gesetzeszweck, nämlich Regressansprüche zu vermeiden,
um eine Eintragung handeln muss, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen
kann (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 53, Rdnr. 2; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht,
13. Aufl., Rdnr. 394).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO
schon daran scheitert, dass das Grundbuchamt in Bezug auf den Nachtrag vom
13.04.1995 keine Eintragung vollzogen hat. Selbst bei Verbindung von mehreren
Anträgen nach § 16 Abs. 2 GBO kommt nämlich die Eintragung eines
Amtswiderspruchs nicht deshalb in Betracht, weil einer von ihnen nicht vollzogen
worden ist, da die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 16 GBO nicht zur
Eintragung eines Amtswiderspruchs führt (BayObLG Rpfleger 1982, 176;
Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 400 ).
Aber auch wenn die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher im
Bestandsverzeich-is wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
eingetragene Bezugnahme als einheitliche Eintragung bewertet wird und in der
fehlenden Aufführung des Nachtrags vom 13.04.1995 eine Gesetzesverletzung zu
sehen wäre, weil der einheitliche Eintragungsantrag auf Wahrung der
Teilungserklärung vom 13.04.1995 nicht voll-ständig vollzogen wurde, müsste das
Grundbuch dadurch im Sinn des § 894 BGB unrichtig sein, also der
Eintragungsvermerk und die zulässig in Bezug genommene Eintragungsbewilligung
die materielle Rechtslage nicht zutreffend wiedergeben.
Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall, da der Nachtrag vom
13.04.1995 zur Teilungserklärung unwirksam ist. Zwar kann der teilende
Eigentümer bis zur Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung, die
naturgemäß erst nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher am 02.06.1995
erfolgen konnte, die Teilungserklärung – und damit auch die
Gemeinschaftsordnung - noch ändern, da eine Wohnungseigentümergemeinschaft
erst zu diesem Zeitpunkt entsteht (Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 8, Rdnr.
12; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 8, Rdnr. 5 und 6, Einleitung vor § 1 WEG,
Rdnr. 7). Diese Änderung muss aber selbst wiederum nach § 8 WEG, also durch
Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, erfolgen (Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 8,
Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall hat aber nicht der teilende Eigentümer die
Nachtragserklärung vom 13.04.1995 abgegeben, sondern seine Bevollmächtigte,
die Notariatsangestellte S. Dieser war unter Abschnitt VI der Urkunde vom
30.12.1993 zwar eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden, eventuell
erforderliche Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde im Namen der teilenden
Alleineigentümerin abzugeben. Aus dem Zusatz "…,
, ergibt sich aber eindeutig, dass es sich
nur um eine Vollzugsvollmacht handelt. Der Nachtrag vom 13.04.1995 stellt aber
eine inhaltliche Ergänzung der am 30.12.1993 protokollierten Teilungserklärung
dar. Die von der gesetzlichen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende
Kostenregelung in Abschnitt IV Ziffer 5, wonach die Reihenhäuser Nr. 11-25 und
31-33 wirtschaftlich so zu behandeln sind, als wären es getrennte, realgeteilte
Wohneinheiten mit Grundstück, wird nach diesem Nachtrag auf die Wohnungen Nr.
1-10, Nr. 26-30 und Nr. 34-38 erstreckt, die für die Kosten- und Umlagenverteilung
jeweils behandelt werden sollen wie drei voneinander getrennt stehende
Mehrfamilienhäuser. Dieser Nachtrag war nicht erforderlich, um die am 30.12.1993
protokollierte Teilungserklärung zu vollziehen und deshalb von der
Vollzugsvollmacht nicht gedeckt.
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Deshalb ist die Auslegung des Landgerichts, die der Notariatsangestellte erteilte
Vollmacht habe sie nicht nur zum Vollzug der Urkunde, sondern auch zur
Änderung der Teilungserklärung ermächtigt, nicht frei von Rechtsfehlern, weshalb
der Senat nicht an diese Auslegung gebunden ist (Demharter, aaO., § 78, Rdnr.
18).
Auch im Rahmen der selbständigen Betreuungstätigkeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 1
BNotO bedarf sogar der Notar selbst einer ausdrücklichen Vollmacht zur Abgabe
von Erklärungen im Namen der Beteiligten. Erst die Vollmacht gibt dem Notar die
bürgerlich-rechtlichen Mittel, um seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Rahmen
der Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege
erfüllen zu können (Reithmann in Schippel/Bracker: BNotO, 8. Aufl., § 24, Rdnr. 35).
Dies muss umso mehr für die einer Notariatsangestellten erteilten Vollmacht
gelten.
Auch nach § 15 GBO kann der Notar im Namen eines Antragsberechtigten nur
dann die Eintragung beantragen, wenn er die zu einer Eintragung erforderliche
Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Nur insoweit gilt der Notar als zur
Stellung eines Eintragungsantrags nach § 15 GBO ermächtigt, andere zur
Eintragung erforderlichen Erklärungen kann er allein auf der Grundlage des § 15
GBO nicht abgeben, sein Antrag vermag eine fehlende Eintragungsgrundlage nicht
zu ersetzen (Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 15; Herrmann in Kuntze/Ertl:
Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 15, Rdnr. 26; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13.
Aufl., Rdnr. 184). Außerhalb des Geltungsbereichs des § 15 GBO kann der Notar für
die Beteiligten nur auf Grund rechtsgeschäftlicher Vollmacht handeln. Wenn dem
Notar im Rahmen der notariellen Rechtsbetreuung keine ausdrückliche Vollmacht
zur Abgabe von Willenserklärungen erteilt ist, besteht auch keine
Vertretungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Diese Norm enthält nach
allgemeiner Auffassung nur eine Zuständigkeitsregelung, begründet aber keine
gesetzliche Verfahrensvollmacht, auch die Vertretungsmacht selbst muss sich aus
einer anderen Vorschrift ergeben (Bauer/v. Oefele: GBO, 2. Aufl., § 15, Rdnr. 35;
Eylmann/Vaasen: BNotO, 2. Aufl., § 24, Rdnr. 50; Reithmann, aaO., Rdnr. 100,
101).
Wie auch der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Notar in der Form
der notariellen Eigenurkunde eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung erklären
oder einen fehlenden Antrag ersetzen (Senat, Beschl. v. 11.01.2001- 20 W
255/2000- MittBayNot 2001, 255; Beschl. v. 10.02.2003 -20 W 45/03-; Beschl. v.
15.06.2004 -20 W 179/2003-). Der Nachtrag vom 13.04.1995 erfüllt aber nicht die
Voraussetzungen einer notariellen Eigenurkunde. Abgesehen davon, dass nicht
der Notar eine Erklärung abgegeben, sondern nur die Unterschrift der
Notariatsangestellten unter die von dieser abgegebenen Erklärung protokolliert
hat, muss der Errichtung der Eigenurkunde eine Beurkundung dieses Notars
vorausgegangen sein, in der dem Notar von dem Beteiligten, dessen Erklärung in
Rede steht, ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, seine Erklärung nachträglich zu
berichtigen, zu ergänzen oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen inhaltlich
anzupassen (Brambring, 9. Aufl., § 29, Rdnr. 147, 152 a; Munzig in Kuntze/Ertl:
Grundbuch-recht, 6. Aufl., § 19, Rdnr. 203). Eine derartige ausdrückliche
Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe von Willenserklärungen namens der
Beteiligten enthält die Urkunde vom 30.12.1993 aber nicht.
Da demnach das Grundbuch hinsichtlich der im Bestandsverzeichnis am
02.06.1995 eingetragenen Bezugnahmen trotz der fehlenden Bezugnahme auf
den Nachtrag vom 13.04.1995 schon bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher
nicht unrichtig war, kommt der Senat zum gleichen rechtlichen Ergebnis wie das
Landgericht, ohne dass es auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs des
Antragstellers ankäme.
Zu Recht hat das Landgericht auch über den Antrag auf Eintragung des Nachtrags
vom 13.04.1995 im Grundbuch nicht entschieden, wie er von einzelnen
Beschwerdegegnern gestellt worden ist. Verfahrensgegenstand der
Erstbeschwerde war lediglich die Löschung des Amtswiderspruchs vom 07.03.2001
an dem hier betroffenen Wohnungseigentum, nicht jedoch die Wahrung des
Nachtrags vom 13.04.1995 im Grundbuch, über die noch gar keine Entscheidung
des Grundbuchamts ergangen war und die nach den oben erläuterten Gründen
auch nicht eintragungsfähig war. Ob die in der Teilungserklärung vom 30.12.1993
enthaltene Kostenregelung (grob) unbillig ist und welche Kostenregelung unter
Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten in der betroffenen Gemeinschaft
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Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten in der betroffenen Gemeinschaft
der Billigkeit entsprechen würde, unterliegt in diesem, lediglich die Berechtigung
des eingetragenen Amtswiderspruchs betreffenden Verfahren nicht der
Beurteilung des Senats.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da der
Antragsteller als einziger Beteiligter mit einem abweichenden Verfahrensziel nicht
anwaltlich vertreten war, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.