Urteil des OLG Frankfurt vom 23.06.2009

OLG Frankfurt: anteil, geschäft, auflage, anschluss, abweisung, quelle, klagenhäufung, aushändigung, minderung, gerichtsgebühr

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 153/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 S 1
RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr
3100 RVG-VV, § 15 Abs 1 RVG,
§ 22 Abs 1 RVG
(Rechtsanwaltsvergütung: Vorgerichtliche gesonderte
Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten durch
mehrere Anspruchsteller; gemeinsame Beauftragung mit
der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche; anteilige
Anrechnung der Geschäftsgebühren auf die
Verfahrensgebühr)
Leitsatz
(keine weiteren Angaben)
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom
27.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 12.02.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 3.245,61.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Forderungen der Kläger zu 1.
und 2., zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., und 20. gegen die
Beklagte vorgerichtlich jeweils auf Grund selbständiger
Geschäftsbesorgungsverträge geltend gemacht hatte, führten die Kläger
gemeinsam im Wege subjektiver Klagenhäufung einen Rechtsstreit mit einem
Streitwert von € 996.332,01 gegen die Beklagte. In diesem verurteilte das
Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2008 (Bl. 462 bis
484 d. A.) unter Abweisung der Klage im Übrigen zu Zug-um-Zug gegen
Aushändigung von Zinsscheinen beziehungsweise Inhaberschuldverschreibungen
zu erbringenden Zahlungen an die Kläger und bestimmte, dass die Beklagte auch
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die gegen dieses Urteil von der
Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit
Beschluss vom 18.12.2008 (Bl. 611 bis 614 d. A.) zurück.
Auf am 04.07.2008 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der
Kläger vom 03.07.2008 (Bl. 498, 499 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom
12.02.2009 (Bl. 622 bis 624 d. A.) an Kosten erster Instanz € 23.653,81 nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 04.07.2008 zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei
ging das Landgericht davon aus, dass erstinstanzlich Gerichtskosten in Höhe von €
13.368,- entstanden sind und die außergerichtlichen Kosten der Kläger insgesamt
€ 10.285,81 betragen. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am
13.02.2009 zugegangenen (Bl. 627 d. A.) Beschluss hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 27.02.2009, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist (Bl.
3
4
5
6
7
8
9
Schriftsatz vom 27.02.2009, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist (Bl.
632, 633 d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das
Landgericht zu Gunsten der Kläger unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe
von € 2.727,40 sowie auf diese entfallende Umsatzsteuer in Höhe von € 518,21,
insgesamt € 3.245,61, festgesetzt hat. Sie ist der Ansicht, auf Grund der
vorgerichtlichen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger seien 18
Geschäftsgebühren angefallen, die sämtlich gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien, so dass diese gänzlich
entfalle. Die Kläger sind der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.03.2009 (Bl. 646
d. A.) entgegen getreten; das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen
(Bl. 651, 652 d. A.).
II.
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte
Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht zu Gunsten der Kläger Kosten in Höhe
von € 23.653,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2008 gegen die Beklagte
festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gemäß der
Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 23.05.2008
beanspruchen kann, betragen sogar € 26.096,85. Indes kommt eine
entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil
die die Beschwerde führende Beklagte gemäß § 528 Satz 2 ZPO analog nicht
schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die
Kläger keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt haben.
a) Auf Grund des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in
erster Instanz ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG
und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von €
996.332,01 in Höhe von € 5.844,80 entstanden, die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3
Abs. 4 Satz 1 VV RVG um € 1.037,16 vermindert ist und damit € 4.807,64 beträgt.
Gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG wird eine
Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75
anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn
und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W
275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss
vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4.
Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom
Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der
Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III
ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3.
Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr
auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie
unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
Vorliegend betraf die Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte der Kläger
die Verfahrensgebühr beanspruchen kann (vgl. § 15 Abs. 1, 2 RVG) indes mehrere
Gegenstände. Während nämlich unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen
Sinne das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Rechtsanwalt gemäß dem
ihm erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag erledigen soll, also durch den dem
Rechtsanwalt erteilten Auftrag bestimmt wird, ist unter dem Gegenstand im
gebührenrechtlichen Sinne das Recht oder Rechtsverhältnis zu verstehen, auf das
sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39
Auflage, Rdnr. 27 zu § 7 RVG).
Vorgerichtlich hatten die Kläger zu 1. und 2., zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12.,
15., 16., 17., 18., 19., und 20. ihren späteren Prozessbevollmächtigten jeweils
gesondert beauftragt, so dass dieser in 18 verschiedenen Angelegenheiten im
Sinne von § 15 Abs. 1 RVG tätig wurde und demgemäß 18 Geschäftsgebühren aus
dem jeweiligen Streitwert angefallen sind. Mit der gerichtlichen Geltendmachung
ihrer Ansprüche haben die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten jedoch sodann
beauftragt, für sie gemeinsam tätig zu werden, so dass nur eine Angelegenheit
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
beauftragt, für sie gemeinsam tätig zu werden, so dass nur eine Angelegenheit
vorliegt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass sich der dem
Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilte, auf das gerichtliche Verfahren
bezogene Geschäftsbesorgungsauftrag auf mehrere unterschiedliche
Gegenstände erstreckt. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 RVG, der vorsieht, dass die
Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zusammengerechnet
werden und damit voraussetzt, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände
umfassen kann.
Wie sich die in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG normierte
Anrechnung auswirkt, wenn nur eine Verfahrensgebühr entsteht, zuvor aber
mehrere Geschäftsgebühren angefallen sind, ist in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG nicht ausdrücklich bestimmt. Insbesondere enthält Satz 2 dieser Norm
keine Regelung für den hier gegebenen Fall. Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2
VV RVG regelt lediglich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr in Fällen, in denen hinsichtlich ein und desselben Gegenstands
mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind.
Damit ist die in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG enthaltene
grundsätzliche Anrechnungsvorschrift anzuwenden. Dabei ist maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr für mehrere Gegenstände entstanden
ist, so dass die für den einzelnen Gegenstand angefallene Geschäftsgebühr jeweils
nur insoweit gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG angerechnet
werden kann, wie es dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen
Verfahren entspricht. Die hälftigen Geschäftsgebühren sind also auf die jeweiligen
Verfahrensgebührenanteile der Kläger anzurechnen (so auch Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 6 C 07.238 – zitiert nach
juris).
So beträgt der Anteil des vorgerichtlich für die Kläger zu 1. und zu 2. gegenüber
der Beklagten geltend gemachten Gegenstands am Rechtsstreit 123.221,35 :
996.332,01. Die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG nach dem
Wert des jeweils in das Verfahren übergegangenen Gegenstands zu bemessende
und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG um 0,3 auf
einen Satz von 1,7 erhöhte Geschäftsgebühr ist damit mit einem Satz von 0,75,
also mit einem Betrag von € 1.073,25, zu einem Anteil von 123.221,35 :
996.332,01 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und mindert diese deshalb um
€ 132,73.
Entsprechend ist die beim Kläger zu 3. entstandene Geschäftsgebühr von €
839,80 hälftig, das heißt mit einem Betrag von € 419,90, zu einem Anteil von
18.415,36 : 996.332,01 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass diese um
weitere € 7,76 gemindert wird.
Hinsichtlich der weiteren, vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgerichtlich
vertretenen Kläger errechnen sich folgende Minderungen der Verfahrensgebühr:
Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.037,16, um den die Verfahrensgebühr
vermindert ist.
b) Des Weiteren ist auf Seiten der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in
Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine ebenfalls von der
Beklagten zu erstattende 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von €
996.332,01 in Höhe von € 5.395,20 angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte
der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
10.05.2008 wahrgenommen hat.
c) Hierzu sind die die unstreitig entstandenen und von der Beklagten den Klägern
zu erstattenden Reisekosten und Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von
insgesamt € 473,67 zu addieren.
d) Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen diese gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale
für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,-,
20
21
22
23
24
25
26
für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,-,
die den Klägerin ebenfalls von der Beklagten zu erstatten ist.
g) Damit beläuft sich die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf €
10.696,51. Die auf diese anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend €
2.032,34, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG,
Nr. 7008 VV RVG beanspruchen kann, hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die
insoweit wegen § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorauszusetzende Erklärung der Kläger,
dass sie Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen können, findet sich in
deren Kostenfestsetzungsantrag vom 03.07.2008 (Bl. 499 d. A.).
h) Schließlich sind dazu die Gerichtskosten in Höhe von € 13.368,- zu addieren.
i) Somit errechnen sich € 26.069,85, deren Erstattung die Kläger von der
Beklagten beanspruchen können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht € 23.653,81 zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt
hat.
j) Dies gilt auch für die Festsetzung der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 04.07.2008. Da der
Kostenfestsetzungsantrag der Kläger an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist,
folgt die Pflicht der Beklagten zur Zahlung dieser Zinsen aus § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO.
3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt zu Lasten der
Beklagten eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an. Die Beklagte hat auch
die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, hinsichtlich dessen die
Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die
Frage, wie die von Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG
vorgeschriebene Anrechnung im Falle subjektiver Klagehäufung nach vorgerichtlich
getrennter Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen durch den
selben Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist, tritt häufiger auf und ist nicht in
gesicherter Weise obergerichtlich geklärt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.