Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2009

OLG Frankfurt: aufschiebende wirkung, auflage, zwangsvollstreckungsverfahren, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, immaterialgüterrecht, anwendungsbereich, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 81/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 570 Abs 1 ZPO, § 570 Abs 3
ZPO, § 888 ZPO, § 890 ZPO
(Ordnungsmittelbeschluss im
Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufschiebende Wirkung
einer sofortigen Beschwerde)
Leitsatz
Die Beschwerde gegen einen Ordnungs- oder Zwangsmittelbeschluss hat
aufschiebende Wirkung, so dass es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht
bedarf. Gleichwohl kann es geboten sein, zur Klarstellung die Einstellung der
Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus dem Titel
weiterhin vollstrecken will.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen
Ordnungsmittelbeschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Darmstadt vom 17.03.2009 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde
einstweilen eingestellt.
Gründe
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 570 ZPO.
Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie
die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei
dem hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts handelt es sich um die
Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO. Damit ist nach der
Auffassung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 21.02.2005 – 6 W 6/05 – und vom
11.03.2009 – 6 W 3/09) eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen
Beschluss während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes
ausgeschlossen.
Allerdings ist der Anwendungsbereich der durch das Zivilprozessreformgesetz neu
gefassten Vorschrift des § 570 Abs. 1 ZPO nicht unumstritten. Mit der
Begründung, der Gesetzgeber habe an dem Inhalt der Vorschrift (vgl. § 572 Abs. 1
ZPO a.F.) nichts ändern wollen, hat das OLG Köln (NJW-RR 2003, 716 f.) die Ansicht
vertreten, § 570 Abs. 1 ZPO finde auf Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse
gemäß §§ 888, 890 ZPO keine Anwendung (ebenso Zöller, ZPO, 27. Auflage, §·570
Rn. 2; a.A.: Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 888 Rdnr. 14 und § 890 Rn 20). Der Senat
vermag sich dieser Auffassung angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts
des § 570 Abs. 1 ZPO jedoch nicht anzuschließen, zumal der Wortlaut der
Vorschrift auch durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das der
Gesetzgeber an anderer Stelle Klarstellungen und Korrekturen des
Zivilprozessreformgesetzes vorgenommen hat, nicht geändert worden ist.Die von
der Klägerin angesprochene Entscheidung des BGH vom 05.11.2004 – IXa ZB
18/04 – steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. In dieser Entscheidung
hat der BGH offen gelassen, ob § 570 Abs. 1 ZPO auf das Verfahren nach den §§
888, 890 ZPO anwendbar ist (a.a.O., Juris-Rn 14). Dass ein
Ordnungsmittelbeschluss grundsätzlich mit seinem Wirksamwerden bzw. der
Zustellung vollstreckbar ist, wie der BGH im Zusammenhang mit Fragen der
Verjährung zutreffend ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass im Falle der
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Verjährung zutreffend ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass im Falle der
Einlegung einer Beschwerde deren aufschiebende Wirkung eine Vollstreckung
hindert.
Hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung, so bedarf es einer Einstellung
der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht. Im
vorliegenden Fall erschien es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im
Schriftsatz vom 09.06.2009 jedoch geboten, die Einstellung der
Zwangsvollstreckung anzuordnen, um die durch die gesetzliche Regelung
vorgeschriebenen Wirkungen der eingelegten Beschwerde sicherzustellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.