Urteil des OLG Frankfurt vom 22.07.2010

OLG Frankfurt: fälligkeit, treu und glauben, verjährungsfrist, grobe fahrlässigkeit, verzicht, bürge, vollstreckung, abhängigkeit, stundung, abgabe

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 198/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305c BGB, § 307 BGB
Keine Fälligkeit der Bürgschaftsforderung durch
formularmäßige Klausel
Leitsatz
Die formularmäßige Klausel: "Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der
Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an
den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach
Aufforderung durch die Bank Zahlungen zu leisten hat", enthält keine Vereinbarung
über die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Anderenfalls wäre sie nicht
Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c BGB) oder jedenfalls unwirksam (§307 BGB).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2009 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592.478,05 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. Juli 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 57 %
und die Beklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte dem
Ehemann der Beklagten, Herrn X, für dessen … Betrieb vier Darlehen.
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Die Darlehen vom …. November 2000 (Bd. I Bl. 20 ff. d. A.) über 1,6 Millionen DM
(Kontonummer A) und vom …. März 2001 (Bd. I Bl. 29 ff. d. A.) über 620.000 DM
(Kontonummer B) waren am 30. Oktober 2001 fällig. Das Darlehen vom …. März
2001 (Bd. I Bl. 38 ff. d. A.) über 1,33 Millionen DM (Kontonummer C) war am 31.
Dezember 2001 fällig, das weitere Darlehen vom …. März 2001 (Bd. I Bl. 47 ff. d.
A.) über 1,17 Millionen DM (Kontonummer D) am 30. Dezember 2007.
Im Jahre 2003 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem
Ehemann der Beklagten bzw. den Eheleuten X wegen Liquiditätsproblemen. Im
Schreiben vom 7. Februar 2003 (Bd. I Bl. 205 f. d.A.) beanstandete die Klägerin
wiederholte Lastschriftrückgaben und wies den Ehemann der Klägerin darauf hin,
dass er wisse, dass „diverse Darlehen seit geraumer Zeit ausgelaufen“ seien. Im
Schreiben vom 25. Februar 2003 (Bd. I Bl. 207 ff. d.A.) nahm die Klägerin auf ein
am 20. Februar 2003 geführtes Gespräch Bezug und verlangte von dem Ehemann
der Klägerin zahlreiche Unterlagen. Am Ende des Schreibens heißt es: „Nach
Vorlage der entsprechenden Unterlagen werden wir kurzfristig Ihr
Kreditengagement unseren Gremien zur Entscheidung hinsichtlich der Fortführung
vorlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung … erklären wir uns bereit, diese
Überziehungen … zu tolerieren“. Im Schreiben vom 8. Mai 2003 (Bd. I Bl. 210 f.
d.A.) rügte die Klägerin das Fehlen von Unterlagen und erklärte, „hinsichtlich der …
diversen überfälligen Darlehen … Überziehungen … zunächst bis zum 23.05.2003
zu tolerieren“. Auf den Inhalt der Schreiben wird ergänzend Bezug genommen.
Am 15. Mai 2003 übernahm die Beklagte drei selbstschuldnerische Bürgschaften
zu Höchstbeträgen von 409.033,51 Euro, 317.000,97 Euro und 639.114,85 Euro
(Bd. I Bl. 63 ff. d. A.).
Die letztgenannte Bürgschaft diente der Sicherung der Darlehensforderungen mit
den Kontonummern C und D. Die Bürgschaftsverträge enthalten in Ziffer 3
„Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden“ unter 3.1 die
Regelung:
„Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt
der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen
wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung
durch die Bank Zahlungen zu leisten hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, zunächst
gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen oder ihr gestellte Sicherheiten
zu verwerten.“
Auch in der Folgezeit wandte sich die Klägerin wiederholt schriftlich an die Eheleute
X wegen des Kreditengagements. Im Schreiben der Klägerin an die Eheleute X vom
11. Juni 2003 (Bd. I Bl. 212 f. d. A.), auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen
wird, heißt es: „Hinsichtlich einer denkbaren Prolongation der überfälligen Kredite
über rd. 1.963 t Euro werden wir nach Vorlage der obigen Unterlagen eine
Entscheidung treffen“. Bis zum 31. März 2004 schrieb die Klägerin wiederholt an
die Eheleute X wegen des Kreditengagements, rügte fehlende Unterlagen und
Kooperationsbereitschaft des Ehemanns der Klägerin und wies immer wieder auf
Leistungsrückstände bezüglich fälliger Darlehen bzw. „ungeregelte
Inanspruchnahmen“ hin. Auf den Inhalt dieser Schreiben (Bd. I Bl. 214 bis 227 d.A.)
wird ergänzend Bezug genommen.
Im Jahr 2004 wurde über das Vermögen des Herrn X das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2004 (Bd. I Bl.
78 f. d. A.) das Kreditengagement. Mit drei Schreiben vom 10. Juni 2004 (Bd. I Bl.
81 ff. d. A.) nahm die Klägerin die Beklagte aus den Bürgschaften in Anspruch und
forderte sie zur Zahlung auf. Die Darlehensforderungen wurden am 2. August
2004 zur Insolvenztabelle angemeldet (siehe Bd. I Bl. 106 d. A.).
Im Schreiben vom 29. April 2005 (Bd. I Bl. 230 ff. d.A.) erklärte Rechtsanwalt RA1
unter Bezugnahme auf eine Unterredung gegenüber der Klägerin die Bereitschaft
des Herrn X, sich mit der Klägerin vergleichsweise zu einigen. Am Ende des
Schreibens heißt es: „…, dass Herr X von seinen Familienmitgliedern erfahren hat,
dass dieser … Vergleich als Gesamtpaket angesehen wird“.
Am 21. Dezember 2007 wurde der Beklagten ein von der Klägerin am 13.
Dezember 2007 beantragter Mahnbescheid über 1.365.149,33 Euro zugestellt, der
als Gegenstand die Bezeichnung „Bürgschaft u. a.“ enthielt. Im
Mahnbescheidsantrag waren ausweislich des Aktenausdrucks die drei
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Mahnbescheidsantrag waren ausweislich des Aktenausdrucks die drei
Bürgschaften unter Angabe der Darlehenskontonummern, die auch in den
Bürgschaftsurkunden aufgeführt sind, mit Zusatz „vom 10.06.04 (das ist das
Datum des Aufforderungsschreibens) angegeben.
Am 20. Juni 2008 erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Mahnbescheid
wegen des Versuchs einer einvernehmlichen Regelung einen Verjährungsverzicht
bis zum 30. Dezember 2008 (Bd. I Bl. 159 d. A.). Auf den Inhalt der Erklärung wird
Bezug genommen. Am 22. Dezember 2008 beantragte die Klägerin beim
Mahngericht die Abgabe an das Streitgericht.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei bereit gewesen, die Darlehen über die in den
Verträgen genannte Laufzeit hinaus zu verlängern, als sich gezeigt habe, dass es
nicht möglich sein würde, die Darlehen aus Verkaufserlösen zu tilgen. Der
Ehemann der Klägerin habe das begrüßt (Zeugnis Z1, Bd. I Bl. 182 d.A.). Die
Übernahme der Bürgschaften zeige, dass die Darlehen einvernehmlich verlängert
worden seien. Selbst wenn eine Prolongation der Darlehen nicht erfolgt sei, habe
es eine Stundungsvereinbarung gegeben, weil sich die Parteien einig gewesen
seien, dass der Tilgungszeitpunkt der Darlehen bis auf weiteres hinausgeschoben
werde. Die Korrespondenz belege, dass zwischen den Parteien bei Abschluss der
Bürgschaftsverträge Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Beklagte
nicht sogleich aus den Bürgschaften in Anspruch genommen werde, sondern die
Klägerin erst nach Scheitern der Verhandlung mit Herrn X die Möglichkeit haben
solle, aus den Bürgschaften vorzugehen (Zeugnis Z1, Bd. I Bl. 199 d. A.).
Außerdem enthielten die Bürgschaftsverträge in Ziffer 3.1 eine
Fälligkeitsvereinbarung dahingehend, dass die Fälligkeit erst mit
Zahlungsaufforderung eintrete.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung sowohl der Darlehensforderungen als
auch der Bürgschaftsforderungen erhoben.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Weder die Darlehens-
noch die Bürgschaftsforderungen seien verjährt. Der Verjährungsverzicht vom 20.
Juni 2008 habe keine Beschränkungen enthalten und deshalb verjährte und nicht
verjährte Forderungen erfasst. Bis Ende 2008 sei die Verjährung deshalb gehemmt
gewesen. Durch Einzahlung der Gerichtskosten und Abgabe des Mahnverfahrens
sei die Verjährung erneut gehemmt worden. Der Mahnbescheid sei entgegen der
Meinung der Beklagten hinreichend individualisiert, weil der Mahnbescheidsantrag,
auf den abzustellen sei, eine genaue Aufschlüsselung enthalten habe.
Gegen das ihr am 23. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte
mit ihrer am 19. Oktober 2009 eingelegten und nach entsprechender
Verlängerung am 23. Dezember 2009 begründeten Berufung.
Die Berufung macht geltend: Der Verjährungsverzicht habe nur nicht verjährte
Forderungen erfasst. Solle ein Verzicht auch bereits verjährte Forderungen
erfassen, müsse dies in der Erklärung eindeutig festgehalten werden. Die Beklagte
hält daran fest, die Bürgschaftsforderungen seien mit Ablauf des 31. Dezember
2006 verjährt, weil sie bereits mit Übernahme der Bürgschaften fällig geworden
seien und weil auch die Darlehensforderungen fällig gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. September 2009 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält daran fest, dass in Ziffer 3.1 der
Bürgschaftsverträge eine Fälligkeitsregelung enthalten sei, im Übrigen
Einvernehmen bestanden habe, dass die Beklagte nicht sogleich aus den
Bürgschaften in Anspruch genommen werde und dass auch die
Darlehensforderungen nicht fällig gewesen seien. Durch die geführten
Verhandlungen sei auch die Verjährung der Bürgschaftsforderungen gehemmt
worden. Die Verhandlungen hätten bis in das Jahr 2005 stattgefunden, was aus
24
25
26
27
28
29
worden. Die Verhandlungen hätten bis in das Jahr 2005 stattgefunden, was aus
dem Schreiben des Rechtsanwalts RA1 an die Klägerin vom 29. April 2005 folge.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die
von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in
der Sache teilweise Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung
beruht (vgl.§ 513 ZPO), soweit es der Klägerin die Forderung aus der Bürgschaft
betreffend das Darlehen mit der Kontonummer D zugesprochen hat. Denn diese
Forderung der Klägerin gegen die Beklagte ist verjährt, weshalb sie von der
Klägerin, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht
mehr geltend gemacht werden kann (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Die weitergehende
Berufung hat dagegen keinen Erfolg, weil das Landgericht der Klägerin die übrigen
Bürgschaftsforderungen zu Recht zugesprochen hat.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 592.478,05 €
aus der Bürgschaft betreffend das Darlehen mit der Kontonummer D (§ 765 BGB).
Der im 2. Rechtszug unstreitige Anspruch ist nicht verjährt.
1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei der
Bürgschaftsforderung ist das der Fall, wenn der Bürgschaftsvertrag geschlossen
und die Hauptschuld fällig ist; die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ist von einer
Leistungsaufforderung des Gläubigers nicht abhängig (BGH NJW 2008, 1729).
2. Für die Verjährung dieser Bürgschaftsforderung ist unerheblich, ob die Parteien,
was die Klägerin geltend macht, eine abweichende Vereinbarung zur Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung getroffen haben. Denn auch nach der – was die Verjährung
anbetrifft, für die Beklagte günstigeren – gesetzlichen Regelung ist Verjährung
nicht eingetreten. Denn die gesicherte Hauptschuld, die ebenfalls fällig sein muss,
ist erst im Jahr 2004 fällig geworden. Nach dem Darlehensvertrag war Fälligkeit
zum 30. Dezember 2007 vereinbart. Durch die Kündigung der Klägerin mit
Schreiben vom 11. Mai 2004 wegen des über das Vermögen des Herrn X
eröffneten Insolvenzverfahrens ist Fälligkeit mit Zugang dieses Schreibens bei
Herrn X eingetreten. Frühestens zu diesem Zeitpunkt wurde auch die
Bürgschaftsforderung fällig. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann deshalb
mit Ablauf des Jahres 2004 und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2007 geendet.
Der Eintritt dieser Verjährung wurde jedoch durch den der Beklagten am 21.
Dezember 2007 zugestellten Mahnbescheid der Klägerin gehemmt (§ 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB).
Entgegen der Meinung der Beklagten war der Mahnbescheid geeignet, die
Hemmung herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hemmt ein Mahnbescheid die Verjährung zwar nur dann, wenn
der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend
bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen
Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines
der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner
beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der
Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung
im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des
verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu
erkennen (vgl. BGH NJW 2008, 3498; NJW 2009, 56; jeweils mit weiteren
Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt der hier maßgebliche Mahnbescheid
unabhängig davon, ob in ihm – anders als im Mahnantrag – die Bürgschaften
einzeln unter Angabe der jeweiligen Darlehenskontonummer mitgeteilt worden
sind. Denn auch die Bezeichnung „Bürgschaft u.a.“ war im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Betrag ausreichend, um der Beklagten erkennbar zu
machen, dass es sich um den Gesamtbetrag der drei von ihr eingegangenen
Bürgschaften handelte. Da sie weitere Bürgschaften gegenüber der Klägerin nicht
übernommen hatte, konnte bei ihr kein Zweifel aufkommen, dass die Klägerin volle
Zahlung aus den drei Bürgschaften vom 15. Mai 2003 verlangte.
30
31
32
33
34
35
36
37
3. Da der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB) und während des laufenden
Rechtsstreits ein Ende der Hemmung nicht eintritt (vgl. § 204 Abs. 2 BGB), ist die
Bürgschaftsforderung nicht verjährt.
4. Auch die gesicherte Darlehensforderung ist nicht verjährt, worauf sich die
Beklagte zu Unrecht berufen hat (vgl. § 768 BGB). Denn die Verjährung der
Darlehensforderung ist mit ihrer Anmeldung im Insolvenzverfahren des Herrn X zur
Insolvenztabelle gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Eine Beendigung des
Insolvenzverfahrens, die zum Ende der Hemmung sechs Monate danach geführt
hätte (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), hat die Beklagte nicht behauptet.
5. Die gesicherte Darlehensforderung betrug zum Kündigungszeitpunkt
592.478,05 €, was nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen
des Landgerichts unstreitig ist.
6. Verzugszinsen schuldet die Beklagte in der gesetzlichen Höhe (§ 288 Abs. 1
Satz 2 BGB) aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 10. Juni 2004
mit einer Frist zum 1. Juli 2004 (vgl. § 286 Abs.1 Satz 1 BGB).
B.
Die weitergehenden Bürgschaftsforderungen kann die Klägerin gegen die Beklagte
nicht geltend machen, weil die Beklagte die Leistung zu Recht wegen Verjährung
verweigert (§ 214 Abs. 1 BGB).
1. Zur Zeit des Abschlusses der Bürgschaftsverträge am 15. Mai 2003 waren die
gesicherten Darlehensforderungen – mit Ausnahme der vorstehend unter A.
behandelten – fällig. Die Forderungen aus den Darlehen vom 17. November 2000
und 9. März 2001 waren am 30. Oktober 2001 fällig, die Forderung auf
Rückzahlung des Darlehens vom 11. März 2001 am 31. Dezember 2001.
Eine Vereinbarung der Klägerin mit Herrn X über eine spätere Fälligkeit der
Darlehensrückzahlungsforderungen hat die Klägerin ohne jeglichen
Tatsachenvortrag nur pauschal behauptet. Angesichts des Bestreitens der
Beklagten genügte das nicht. Allerdings ist die Partei, die die Darlegungslast hat,
nicht schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen, den behaupteten
Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Das gilt aber dann nicht, wenn
infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird oder wenn
die Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung
gekleidet werden, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“
aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen sind (BGH Baurecht 2008,
1498; NJW 2005, 2710). So liegen die Dinge hier. Die pauschale Behauptung ist
schon deshalb unzureichend, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche
abweichende Fälligkeit vereinbart worden sein soll. Das ist aber unerlässlich, weil
ohne Angabe eines Fälligkeitszeitpunktes die entscheidende Frage nicht
beantwortet werden kann, wann die Bürgschaftsforderung fällig war. Zudem belegt
der von der Klägerin vorgelegte und in Bezug genommene Schriftverkehr, dass
eine abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit der
Darlehensrückzahlungsforderungen des Herrn X nicht getroffen wurde.
Schon vor Übernahme der Bürgschaften durch die Beklagte hatte die Klägerin
wiederholt darauf hingewiesen, dass die Darlehen seit geraumer Zeit
„ausgelaufen“ seien, die Klägerin bereit sei, Überziehungen zu tolerieren und die
Entscheidung über die Fortführung des Kreditengagements von der Vorlage von
Unterlagen abhängig sei. Auch dieses Verlangen belegt, dass eine abweichende
Fälligkeit nicht vereinbart wurde, weil Herr X bei nicht fälligen
Darlehensrückzahlungsforderungen nicht gehalten gewesen wäre, irgendwelche
Unterlagen beizubringen. Die Situation hatte sich nach Übernahme der
Bürgschaften durch die Beklagte nicht geändert. Durchgehend lässt sich den
Schreiben der Klägerin entnehmen, dass diese in Sorge über die wirtschaftliche
Situation des Herrn X war, weil er die Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückgezahlt
hatte. Die Behauptung der Klägerin, die Darlehen seien „prolongiert“ worden, stellt
sich nach allem so dar, dass es sich dabei um eine – unzutreffende – bloße
Schlussfolgerung aus den mit Herrn X geführten Verhandlungen handelt. Da die
Klägerin den erforderlichen konkreteren Vortrag nicht gehalten hat, war auch
ihrem Beweisantritt nicht nachzugehen.
38
39
40
41
42
43
Entgegen der Meinung der Klägerin hat sie mit Herrn X auch keine Stundung, d. h.
das Hinausschieben der Fälligkeit bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (vgl. BGH
NJW 2000, 2580), der Darlehensrückzahlungsforderungen vereinbart. Auch hierzu
hat die Klägerin keinerlei Tatsachenvortrag gehalten. Allein der Umstand, dass
über das Kreditengagement des Herrn X verhandelt worden ist, genügt für eine
Stundung nicht. Aus dem Schriftverkehr in der Zeit vor und auch nach Übernahme
der Bürgschaften ist ein Wille der Klägerin, die Fälligkeit der Forderungen
hinauszuschieben, nicht erkennbar. Vielmehr wurde im Gegenteil die Fälligkeit von
Darlehensrückzahlungsforderungen immer wieder erwähnt, um Herrn X die
Dringlichkeit vor Augen zu führen. Für die Klägerin bestand auch kein Anlass, eine
Stundung mit Herrn X zu vereinbaren, zumal ihr an einer Rückzahlung der
Darlehen gelegen war.
Aus denselben Gründen ist das Verhalten der Klägerin und des Herrn X nicht als
stillschweigendes Stillhalteabkommen zu werten, wobei das die Fälligkeit auch
nicht berührt hätte, vielmehr Herrn X nur eine Einrede gegeben hätte (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 271 Rdn. 13).
2. Mit Abschluss der Bürgschaftsverträge am 15. Mai 2003 und gleichzeitiger
Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsforderungen wurden die
Bürgschaftsforderungen der Klägerin fällig. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht
darauf, die Parteien hätten vereinbart, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen
sei von einer Leistungsaufforderung der Klägerin an die Beklagte abhängig.
a. Eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung, die die Beklagte in Abrede
stellt, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar behauptet. Das von ihr geltend
gemachte Einvernehmen dahingehend, dass die Beklagte nicht sogleich aus den
Bürgschaften in Anspruch genommen werde, sondern erst nach Scheitern der
Verhandlungen mit Herrn X, stellt sich wiederum nur als Schlussfolgerung aus der
damals gegebenen Verhandlungssituation dar. Dass konkret darüber gesprochen
worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen hätte es nahegelegen,
eine derartige Absprache in die Bürgschaftsurkunde aufzunehmen. Der Senat
kann deshalb offen lassen, ob eine solche Vereinbarung der Schriftform nach §
766 BGB bedurft hätte.
b. Auch eine stillschweigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Ein
dahingehender Wille der Beklagten ist nicht erkennbar. Zu Unrecht hebt die
Klägerin darauf ab, es habe vornehmlich im Interesse der Beklagten gelegen, nicht
unverzüglich aus den Bürgschaften in Anspruch genommen zu werden. Denn
angesichts der mit Herrn X geführten Verhandlungen und der Versuche, das
Kreditengagement weiterzuführen, stellte sich diese Gefahr überhaupt nicht. Die
Übernahme der Bürgschaften erfolgte ersichtlich wegen des Interesses der
Klägerin, weitere Sicherheiten zu erhalten, nicht aber um kurzfristig Erfüllung aus
den Bürgschaftsforderungen zu suchen. Das wäre von vornherein schon deshalb
abwegig gewesen, weil die Beklagte überhaupt nicht leistungsfähig war. Dem
Senat ist aus dem bei ihm anhängigen Verfahren 15 U 69/10, in dem die Klägerin
gegen die Beklagte Rückzahlung von gemeinsam mit Herrn X aufgenommenen
Darlehen verlangt, bekannt, dass die Beklagte zur Zeit des Abschlusses der
Bürgschaftsverträge bereits Darlehensnehmerin der Klägerin in Höhe eines
siebenstelligen Betrages war. Deshalb bedurfte es gar keiner Vereinbarung über
die Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen, um die Beklagte vor einer sofortigen
Inanspruchnahme zu schützen. Vielmehr war allen Beteiligten klar, dass die
Inanspruchnahme der Beklagten davon abhing, wie sich die Fortführung des
Kreditengagements des Herrn X bei der Klägerin gestaltete, weil Leistungen
ausschließlich aus den landwirtschaftlichen Betrieben des Herrn X zu erwarten
waren.
Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über das Hinausschieben der
Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen rechtfertigt sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt, die Klägerin habe hieran ein Interesse gehabt, weil sie die Beklagte
nicht sofort habe in Anspruch nehmen wollen. Denn auch insoweit gab es keinen
Anlass, die Fälligkeit hinauszuschieben. Aus Sicht der Klägerin war das
Hinausschieben der Fälligkeit allenfalls bedeutsam für den Eintritt der Verjährung
der Bürgschaftsforderungen. Da die dreijährige Verjährungsfrist ohnehin erst mit
Ablauf des Jahres 2003 begann, also etwa 7 ½ Monate nach Abschluss der
Bürgschaftsverträge, hatte die Klägerin hinreichend Zeit, die Beklagte bei einem
Scheitern der Verhandlungen über das Kreditengagement des Herrn X in Anspruch
zu nehmen. Dass diese Verhandlungen noch Jahre geführt würden, war ernsthaft
44
45
46
47
zu nehmen. Dass diese Verhandlungen noch Jahre geführt würden, war ernsthaft
nicht in Betracht zu ziehen.
c. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, in Ziffer 3.1 der Bürgschaftsverträge
sei die Abhängigkeit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderungen von einer
Leistungsaufforderung der Klägerin vereinbart worden. Dieser Auffassung, die das
Oberlandesgericht München im Urteil vom 20. Juli 2006 für eine gleichlautende
Klausel vertreten hat (WM 2006, 1813 mit zustimmender Besprechung von Kröll
EWiR 2007, 131; anderer Auffassung OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, WM
2007, 1369; Vogel EWiR 2007, 683; Jungmann WuB I F 1 a Bürgschaft 5.06),
schließt sich der Senat nicht an.
aa. Ziffer 3.1 der Bürgschaftsverträge enthält keine Vereinbarung über die
Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Dass die Parteien diese Regelung
übereinstimmend so verstanden hätten, wie es die Klägerin meint, und was jeder
Auslegung vorginge, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan.
Eine am Wortlaut orientierte beiderseits interessengerechte Auslegung der
Regelung führt nicht zur Abhängigkeit der Fälligkeit der Bürgschaftsschuld von
einer Leistungsaufforderung der Klägerin. Die Überschrift der Klausel
„Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden“ lässt nicht ohne
weiteres erkennen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung betroffen ist. Der
erste Satz der Klausel enthält die Voraussetzungen für den Fall der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, nämlich dass die gesicherte Forderung der
Bank fällig sein muss, und dass der Hauptschuldner den Anspruch nicht erfüllt.
Letzteres ist aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
selbstverständlich, weil seine Inanspruchnahme nicht in Betracht kommt, wenn der
Hauptschuldner bereits erfüllt hat oder erfüllungsbereit ist. Die weitere
Formulierung, dass sich die Bank (in diesem Fall) an den Bürgen wenden kann, ist
aus seiner Sicht ebenso selbstverständlich, wie dass er „dann“ aufgrund seiner
Haftung als Selbstschuldner „nach Aufforderung durch die Bank“ zu leisten hat.
Dieser Wortwahl misst der Durchschnittskunde nicht die rechtliche Bedeutung zu,
seine Verpflichtung „bestehe“ erst aufgrund der Aufforderung. Vielmehr hält er
diese Aufforderung für geboten, weil er ohne sie keine Veranlassung sieht, eine
Zahlung zu leisten. Das ist aber regelmäßig so und nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ohne Bedeutung.
Insgesamt enthält die Klausel lediglich eine Mitteilung, wann der Bürge anstelle des
Schuldners leisten soll, besagt aber nichts über die Fälligkeit. Die Formulierung,
dass er „dann“ aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner „nach Aufforderung
durch die Bank“ Zahlung zu leisten hat, lässt nicht erkennen, dass der Bürge erst
und nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, d. h. von der gesetzlichen
Regelung abweichend die Fälligkeit der Bürgschaftsschuld davon abhängig sein
und demgemäß hinausgeschoben werden soll.
Die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung wäre auch nicht beiderseits
interessengerecht (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 1882 mit weiteren Nachweisen),
sondern alleine im Interesse der Klägerin. Durch das Hinausschieben der Fälligkeit
bis zu einer Leistungsaufforderung braucht die Klägerin keine Vorkehrungen gegen
eine Verjährung der Bürgschaftsforderung zu treffen. Vielmehr kann sie den
Verjährungsbeginn nach Belieben bis zu einer Leistungsaufforderung
hinausschieben. Auf diese Weise erhält sei ein unter Umständen zeitlich
unbegrenztes Sicherungsmittel, abhängig allein davon, wann sie im Falle einer
Leistungsunfähigkeit des Hauptschuldners Zahlung verlangt. Demgegenüber kann
dem Bürgen an einem Hinausschieben der Fälligkeit nicht gelegen sein, weil seine
Inanspruchnahme dadurch zeitlich für ihn nicht überschaubar ist. Das
widerspräche dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, das dem
Schutz des Schuldners dient, von dem nicht über einen unangemessenen
Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsfähigkeit verlangt werden kann.
Dass das Hinausschieben der Fälligkeit im Interesse des Bürgen wäre, weil er vor
Fälligkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, ist schon deshalb unrichtig,
weil der Gläubiger die Fälligkeit jederzeit durch eine Leistungsaufforderung
herbeiführen kann. Auch der Gefahr für den Bürgen, frühzeitig in Verzug zu
geraten, kommt angesichts des § 286 Abs. 1 und 4 BGB keine besondere
Bedeutung zu (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1729). Gerade die Schutzintension des
Rechtsinstituts der Verjährung verbietet bei Fehlen einer ausdrücklichen
Vereinbarung eine Auslegung, die dem Gläubiger einer Bürgschaftsforderung die
Rechtsmacht eröffnet, den Verjährungsbeginn nach seinem Belieben dadurch
hinauszuzögern, dass er den Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaftsforderung durch
eine Leistungsaufforderung bestimmen kann (so BGH NJW-RR 2009, 378).
48
49
50
51
52
53
54
Die Formulierung ist außerdem auch deshalb nicht als Fälligkeitsregelung zu
sehen, weil Fälligkeit den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab der Gläubiger die
Leistung verlangen kann (BGH WM 2007, 612). Eine die Fälligkeit betreffende
Regelung muss deshalb eine Bestimmung treffen, welcher besondere Umstand
den Gläubiger zum Leistungsverlangen berechtigen soll. Das formuliert die Klausel
aber nicht (etwa dergestalt: „Mit Zugang der Aufforderung ist die Bank berechtigt,
Zahlung zu verlangen“), sondern sie teilt dem Bürgern mit, wann die Bank die
Zahlung erwartet (ähnlich OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, a.a.O.).
Entscheidend für die Fälligkeit ist aber nicht, wann der Schuldner zu leisten
braucht, sondern wann der Gläubiger die Leistung fordern darf. Häufig braucht ein
Schuldner erst zu leisten, wenn er dazu aufgefordert worden ist, etwa durch
Übersendung einer Rechnung, ohne dass dadurch die Fälligkeit begründet wird
(vgl. etwa § 641 Abs. 1 S. 1 BGB für den Werkvertrag).
Ob Ziffer 3.1 dann in rechtlicher Hinsicht überflüssig wäre, was die Klägerin meint,
ist für die Auslegung ohne Belang.
Denn die Klausel behält auch ohne rechtliche Regelung ihren Sinn, indem sie dem
Bürgen beschreibt, wie seine „Inanspruchnahme“ vonstatten gehen wird.
Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin nach Auffassung des Senats keinerlei
Veranlassung hatte, mit der Klausel im Bürgschaftsvertrag eine Vereinbarung über
die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung zu treffen, so dass auch ihr dahingehender
Wille sehr zweifelhaft ist. Aus den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts
München und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (jeweils a.a.O.) ergibt
sich, dass das auch von der Klägerin verwendete Bürgschaftsformular aus der Zeit
vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stammt. Zu diesem
Zeitpunkt galt für die Verjährung der Bürgschaftsforderung noch die 30jährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Zudem hatte der Bundesgerichtshof zu dieser
Zeit für die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung beiläufig auf die Inanspruchnahme
des Bürgen abgestellt (vgl. NJW 1991, 100), was verbreiteter Ansicht entsprach.
Aus Sicht der Klägerin bedurfte es deshalb keiner besonderen Regelung über die
Fälligkeit der Bürgschaftsforderung.
bb. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, wäre Ziffer 3.1. des
Bürgschaftsvertrages als ungewöhnliche und überraschende Klausel nicht
Vertragsbestandteil geworden (§ 305c Abs. 1 BGB; ebenso OLG Frankfurt am Main,
a.a.O.). Ungewöhnlich ist eine Klausel unter anderem, wenn sie zu einer
erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht führt (vgl. BGH NJW 1992, 1236).
Das ist hier der Fall, weil die Abhängigkeit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung
von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers nicht nur zu einer Abweichung von
der Gesetzeslage führt, sondern diese zum Nachteil des Bürgen ganz erheblich
verändert. Denn wie bereits dargelegt ist dann die Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung abhängig vom Belieben des Gläubigers und dieser kann die
Fälligkeit zeitlich unbegrenzt hinausschieben. Gerade angesichts der Verkürzung
der Regelverjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei
Jahre bedeutet das eine erhebliche Abweichung von der Gesetzeslage.
Die Klausel ist auch überraschend, weil der Durchschnittskunde, auf den
abzustellen ist (vgl. BGH NJW 95, 2638; NJW 1987, 2228), mit ihr nicht zu rechnen
braucht und der Klausel deshalb ein Übertölpelungseffekt innewohnt. Der Senat
hat bereits bei der Auslegung der Klausel darauf abgehoben, dass schon aus der
Überschrift der Klausel nicht erkennbar ist, dass die Klägerin die Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung abweichend regeln will. Auch bei aufmerksamer Lektüre
erschließt sich das aus dem Vertragstext ebenfalls nicht. Durch ein im Wege der
Auslegung zu gewinnendes Hinausschieben der Fälligkeit wird der
Durchschnittskunde überrascht.
cc. Mit dem Inhalt der von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung wäre Ziffer
3.1. des Bürgschaftsvertrages nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie die
Beklagte als Bürgin unangemessen benachteiligt. Die Verjährung kann zwar durch
Rechtsgeschäft erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB). In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gilt das aber nur, wenn die Erschwerung den
Anforderungen des § 307 BGB genügt. Das ist hier nicht der Fall. Die vom
Gesetzgeber sorgfältig abgewogene neue Verjährungsregelung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat Leitbildfunktion (vgl. Palandt/Heinrichs,
am angegebenen Ort, § 202 Rdn. 13). Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die
Klausel ab, und zwar erheblich, weil sie eine Verlängerung der Verjährung auf
55
56
57
58
59
Klausel ab, und zwar erheblich, weil sie eine Verlängerung der Verjährung auf
unbestimmte Zeit zulässt. Mit diesem Inhalt ist die Benachteiligung des Bürgen
auch unangemessen, weil die Klägerin als Gläubigerin ihre eigenen Interessen auf
Kosten des Bürgen missbräuchlich durchzusetzen versucht. Die Möglichkeit des
Gläubigers, die Verjährung der Schuld beliebig hinauszuschieben, belastet einen
Schuldner in besonderem Maße. Das gilt umso mehr, als die Schuld des Bürgen
abhängig ist nicht nur vom Verhalten der Gläubigerin, sondern in besonderem Maß
auch von demjenigen des Hauptschuldners, insbesondere von dessen
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Ist der Gläubiger eine Bank, wie
vorliegend, kommt eine Inanspruchnahme des Bürgen für sie oft erst in Betracht,
wenn sie die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zum Hauptschuldner für
nicht mehr möglich hält. Das kann lange Zeit in Anspruch nehmen, während der
der Bürge im Einzelfall ohne jegliche Information sein kann, insbesondere wenn
kein enger Kontakt zum Hauptschuldner (mehr) besteht. Die daraus resultierende
Ungewissheit über einen langen Zeitraum ist für den Bürgen erheblich belastend.
Demgegenüber kann sich der Gläubiger auf schützenswerte Interessen nicht
berufen. Die nach der gesetzlichen Regelung geltende Verjährungsfrist von drei
Jahren, deren Beginn Fälligkeit der Hauptschuld voraussetzt, ist für den Gläubiger
ohne weiteres überschaubar und kontrollierbar. Es ist für ihn ohne weiteres
möglich, eine Verjährung des Bürgschaftsanspruchs zu verhindern, sei es durch
rechtzeitige Inanspruchnahme des Bürgen oder aber – wenn eine solche untunlich
erscheint – durch eine Vereinbarung mit dem Bürgen. Auf eine solche
Vereinbarung wird sich ein Bürge zur Abwendung seiner Inanspruchnahme
regelmäßig auch einlassen. Selbst wenn man schützenswerte Interessen des
Gläubigers an einem Hinausschieben der Fälligkeit anerkennen wollte, darf eine
Regelung nicht so ausgestaltet sein, dass sie zeitlich unbegrenzt ist. So hat der
Bundesgerichtshof das Hinausschieben der Fälligkeit ohne zeitliche Begrenzung im
Mietrecht für unwirksam gehalten (vgl. NJW 1994, 1788; NJW 1986, 1609).
Mit dem möglichen Inhalt einer fehlenden zeitlichen Begrenzung des Eintritts der
Verjährung verstößt die Klausel auch gegen § 202 Abs. 2 BGB, wonach die
Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden kann. Das lässt die
Klausel, die keine Begrenzung enthält, zu.
dd. Schließlich kann sich die Klägerin auf die Klausel auch deshalb nicht berufen,
weil Zweifel bei der Auslegung zu ihren Lasten gehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Dabei
ist zunächst unter Zugrundelegung der sogenannten kundenfeindlichsten
Auslegung von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit führt (vgl. hierzu
BGH NJW 2008, 2172). Die Klausel ist deshalb zunächst auch aus Sicht der
Beklagten so auszulegen, wie sie die Klägerin versteht, was nach Auffassung des
Senats zu ihrer Unwirksamkeit führt.
Sollte entgegen der Auffassung des Senats die Regelung nicht gegen § 307 BGB
verstoßen, d. h. wirksam sein, wäre sie es bei jedem Auslegungsergebnis, weil die
vom Senat für richtig erachtete Auslegung einen Regelungsgehalt ergibt, der
naturgemäß mangels eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild wirksam ist.
In diesem Fall gilt die sogenannte kundenfreundlichste Auslegung, d. h. es ist die
für den Kunden, die Beklagte, günstigste Auslegung maßgeblich (vgl. BGH NJW
2008, 2172). Das ist die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung, dass der
Beginn der Verjährung von der Klausel nicht beeinflusst wird.
3. Die Verjährungsfrist bezüglich der Bürgschaften für die Darlehen, die am 30.
Oktober bzw. 31. Dezember 2001 fällig waren, begann mithin mit Ablauf des 31.
Dezember 2003, des Jahres, in dem die Bürgschaftsverträge geschlossen wurden.
Die Verjährungsfrist endete am 31. Dezember 2006. Durch den am 13. Dezember
2007 eingereichten und am 21. Dezember 2007 zugestellten Mahnbescheid
konnte der Eintritt dieser Verjährung nicht gehindert werden.
Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf eine den Eintritt der Verjährung hindernde
Hemmung der Verjährung auch der Bürgschaftsforderungen durch geführte
Verhandlungen. Die von der Klägerin dargelegten Verhandlungen im Jahr 2003 sind
unerheblich, weil sie vor Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres geführt wurden.
Für das Jahr 2004 hat die Klägerin Verhandlungen allenfalls für die Dauer von vier
Monaten vorgetragen. Das genügte nicht, um den Verjährungseintritt zu
verhindern. Dass Verhandlungen bis in das Jahr 2005 hinein geführt worden wären,
hat die Klägerin nicht mit konkretem Tatsachenvortrag belegt. Verhandlungen
zwischen der Klägerin und Herrn X hat die Klägerin nur bis zum 31. März 2004
vorgetragen. Das Anwaltsschreiben für Herrn X vom 29. April 2005 besagt nichts
60
61
62
63
64
65
vorgetragen. Das Anwaltsschreiben für Herrn X vom 29. April 2005 besagt nichts
über Verhandlungen, zumal im Jahr 2004 ohnehin das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Herrn X eröffnet worden war.
Selbst wenn man länger andauernde Verhandlungen annehmen wollte, hätten
diese nicht zu einer Hemmung der Verjährung der Bürgschaftsforderungen
geführt. Denn die Verhandlungen müssen „über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände“ geführt werden (§ 203 S. 1 BGB). Das war
nicht der Fall, weil die von der Klägerin vorgetragenen und durch Vorlage von
Schriftverkehr dokumentierten Verhandlungen nicht über die
Bürgschaftsforderungen gegen die Beklagte geführt worden, sondern über die
Darlehensforderungen bzw. das gesamte Kreditengagement des Herrn X bzw. der
Eheleute X. Im Zweifel ist zwar anzunehmen, dass sich die Verhandlung auf alle
Ansprüche erstreckt, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben
können (vgl. Palandt/Ellenberger, am angegebenen Ort, § 203 Rdn. 3). Das gilt
aber nicht ohne weiteres bei Ansprüchen gegen mehrere Schuldner und umso
mehr dann nicht, wenn gegen diese unterschiedliche Ansprüche bestehen.
Dann ist entscheidend, worüber verhandelt worden ist (vgl. Palandt/Ellenberger,
am angegebenen Ort). Der von der Klägerin vorgelegte Schriftverkehr belegt, dass
die Bürgschaftsforderungen zu keiner Zeit Gegenstand der Verhandlungen waren.
Hierzu bestand auch keinerlei Veranlassung, weil die Inanspruchnahme der
Beklagten als Bürgin abhängig war vom Ausgang der Verhandlungen mit Herrn X
über das Kreditengagement. Es gab auch keine Veranlassung, im Hinblick auf eine
mögliche Verjährung der Bürgschaftsforderungen in Verhandlungen einzutreten,
weil im Jahr 2003 die Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen hatte und
Anfang 2004 der Eintritt der Verjährung noch in einiger Ferne lag. Soweit in
Schreiben der Klägerin als Anschrift die Eheleute X angegeben sind, ergibt sich das
zwanglos daraus, dass die Beklagte zu dieser Zeit ebenfalls Darlehensnehmerin
war, weil sie einige Darlehen zusammen mit ihrem Ehemann aufgenommen hatte.
4. Durch den von der Beklagten am 20. Juni 2008 erklärten Verjährungsverzicht ist
die Verjährung der Bürgschaftsforderungen nicht berührt worden. Der Auffassung
des Landgerichts, der Verzicht habe auch bereits verjährte Forderungen erfasst,
folgt der Senat nicht.
Verzichtet ein Schuldner während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine
bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede, so darf er sich nach Treu und Glauben
nicht auf den Eintritt der Verjährung in diesem Zeitraum berufen (vgl. BGH NJW
1996, 663). Das war hier nicht der Fall, da die Bürgschaftsforderungen bereits
verjährt waren.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner allerdings auf das darauf folgende
Leistungsverweigerungsrecht verzichten (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1982, 1815). Eine
solche Erklärung hat die Beklagte aber nicht abgegeben. Einen ausdrücklichen
Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthält die Erklärung vom 20. Juni 2008
nicht. Bei der gebotenen Auslegung ist darauf abzustellen, wie die Empfängerin die
Willenserklärung nach Treu und Glauben verstehen musste; maßgeblich ist der
objektive Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB). Der Wortlaut der Erklärung gibt für
einen Verzicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nichts her. Vielmehr ergibt die
Formulierung „ich verzichte hinsichtlich der oben genannten Forderungen auf die
Erhebung der Einrede der Verjährung“ eindeutig, dass nicht auf ein
Leistungsverweigerungsrecht verzichtet werden sollte, sondern nur auf die
Erhebung der Einrede. Bereits verjährte Forderungen waren davon nicht umfasst.
Das ergibt sich auch aus den Umständen, die zur Abgabe der Erklärung geführt
hatten. In der Erklärung ist ausdrücklich auf die von der Klägerin erwirkten
Mahnbescheide hingewiesen worden und darauf, dass Widerspruch erhoben wurde.
Den Parteien war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Klägerin die
Mahnverfahren nicht weiterbetrieben hatte und die Hemmungswirkung deshalb in
absehbarer Zeit endete. Da versucht werden sollte, auch die
Bürgschaftsforderungen einvernehmlich im Zusammenhang mit den Forderungen
der Klägerin gegen Herrn X zu regeln, ging es ersichtlich nur darum, den Eintritt
der Verjährung zu verhindern, weil die Klägerin ansonsten gezwungen gewesen
wäre, weitere gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Dafür, dass die Beklagte auf
ihr aus der bereits eingetretenen Verjährung herrührendes
Leistungsverweigerungsrecht verzichten wollte, ist nichts ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
65
66
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen, weil er bei der Auslegung von Ziffer 3.1 des Bürgschaftsvertrages von
derjenigen des Oberlandesgerichts München abweicht und demgemäß den Eintritt
der Verjährung abweichend beurteilt. Der Senat geht auch davon aus, dass das
Auftreten dieser Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu
erwarten ist, weil das Bürgschaftsformular offenbar verbreitet Verwendung
gefunden hatte und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass eine
Leistungsaufforderung des Gläubigers nicht Fälligkeitsvoraussetzung der
Bürgschaftsforderung ist, vermehrt Rechtsstreitigkeiten über den Eintritt der
Verjährung auftreten werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.